Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111_1969 AT

111. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 1 des Boden-Credit-Anstalts-Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 1 des Boden-Credit-Anstalts-Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 9. Dezember 1968, G 16/68, —

dem Bundeskanzleramt zugestellt am 7. März

1969 — die im § 1 des Boden-Credit-Anstalts-

Gesetzes BGBl. Nr. 348/1929, enthaltene Zahl

„49" als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit 30. November

1969 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →