111. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Anspruch
§ 1. Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen
der Republik Österreich und der Republik Finnland
zur Regelung gewisser finanzieller und vermögensrechtlicher
Fragen, BGBl. Nr. 110/1967
(Vertrag), von der Republik Finnland an die
Republik Österreich zu zahlende Globalsumme
von 57.000 Finnische Mark ist für die nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende
Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe
der gemäß Artikel 4 des Vertrages zugeflossenen
Mittel zu leisten ist.
§ 2. (1) Die Entschädigung ist österreichischen
physischen oder juristischen Personen zu gewähren,
die Vermögensverluste im zivilen Bereich
durch Inanspruchnahme ihrer Vermögenswerte
in Finnland im Zusammenhang mit der mit dem
Ende des Krieges dort entstandenen Lage erlitten
haben.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung gilt als
am 21. Feber 1966 entstanden. Er ist vererblich.
Eine Pfändung oder eine Verfügung über den
Anspruch unter Lebenden, mit Ausnahme des
Widerrufes der Anmeldung, ist vor Inkrafttreten
des Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung.
§ 3. Entschädigung ist insbesondere für den
Verlust von Forderungen, Guthaben oder Wertpapieren
zu gewähren; Entschädigung für Aktien
jedoch nur dann, wenn die Aktien gemäß den
nach dem 19. September 1944 erlassenen finnischen
Vorschriften in Finnland angemeldet und
gekennzeichnet worden sind.
§ 4. (1) Eine österreichische physische Person
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische
Person, die sowohl am 27. April 1945 als auch
am 21. Feber 1966 die österreichische Staatsbürgerschaft
besessen hat.
(2) Ist eine physische Person vor dem 21. Feber
1966 verstorben und hat sie sowohl am 27. April
1945 als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische
Staatsbürgerschaft besessen, so ist die
Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes
wegen nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge
zu gewähren, wenn sie am 21. Feber 1966
entweder als physische Person die österreichische
Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische
Person ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich
gehabt haben. Die Ansprüche der Rechtsnachfolger
auf die nach diesem Bundesgesetz zu
leistende Entschädigung sind in bürgerlich-rechtlicher
Hinsicht so anzusehen, als hätten sie sich
bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in
dessen Vermögen befunden.
§ 5. (1) Eine österreichische juristische Person
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische
Person, die sowohl am 27. April 1945 als auch
am 21. Feber 1966 ihren Sitz im Gebiet der
Republik Österreich gehabt hat.
(2) Ist eine juristische Person, die am 27. April
1945 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich
gehabt hat, vor dem 21. Feber 1966 aufgelöst
worden, so ist die Entschädigung den nach
der aufgelösten juristischen Person Berechtigten
nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu gewähren,
wenn sie am 21. Feber 1966 als physische
Person die österreichische Staatsbürgerschaft besessen
oder als juristische Person ihren Sitz im
Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
§ 6. (1) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft,
so ist die Entschädigung österreichischen
physischen oder juristischen Personen entsprechend
ihrer am 27. April 1945 bestandenen
Beteiligung an der Personengesellschaft zu gewähren.
(2) Ist die Personengesellschaft nach dem
27. April 1945 aufgelöst worden, so sind die
nach der aufgelösten Personengesellschaft Berechtigten
nach ihrem Anspruch aus der Liquidation
zu entschädigen, wenn sie am 21. Feber 1966
österreichische physische oder juristische Personen
gewesen sind.
§ 7. Physische Personen, die an einem der im
§ 4 bezeichneten Stichtage neben der österreichischen
Staatsbürgerschaft die finnische Staatsangehörigkeit
besessen haben, sind nicht als österreichische
physische Personen im Sinne dieses
Bundesgesetzes anzusehen.
II. Ermittlung des Verlustes
§ 8. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Vermögensverlustes
ist ausschließlich von den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes auszugehen.
(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes
gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang
oder auf entgangenen Gewinn.
(3) Reichsmark sind in der Weise auf Schilling
umzurechnen, daß eine Reichsmark einem Schilling
entspricht. Alte Finnische Mark sind in der
Weise auf die derzeit geltende Finnische Mark
umzustellen, daß 100 alte Finnische Mark einer
derzeit geltenden Finnischen Mark entsprechen.
Die derzeit geltende Finnische Mark ist in der
Weise auf Schilling umzurechnen, daß eine derzeit
geltende Finnische Mark einem Betrag von
S 8'12 entspricht.
(4) Ein auf Fremdwährung lautender Betrag
ist mit dem am 21. Feber 1966 an der Wiener
Börse notierten Devisenmittelkurs der Fremdwährung
auf Schilling umzurechnen.
(5) Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf
einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.
§ 9. (1) Bei Forderungen oder Guthaben ist
vom aushaftenden Kapital auszugehen.
(2) 70 v. H. des auf Schilling umgerechneten
Betrages sind als Verlust festzustellen.
§ 10. (1) Bei Wertpapieren ist vom Nennbetrag
des Titels auszugehen.
(2) 70 v. H. des auf Schilling umgerechneten
Betrages sind als Verlust festzustellen.
§ 11. (1) Bei sonstigen Vermögenswerten ist
nach den finnischen Verhältnissen von dem für
den Zeitpunkt der Inanspruchnahme festzustellenden
Schätzwert in Finnischer Mark auszugehen.
(2) Als Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist der
1. Juni 1946 anzusehen.
(3) Der auf Schilling umgerechnete Betrag ist
in voller Höhe als Verlust festzustellen.
III. Verteilung
§ 12. (1) Zur Verteilung der im § 1 genannten
Mittel ist die gemäß dem Bundesgesetz vom
18. März 1964, BGBl. Nr. 129 (Verteilungsgesetz
Bulgarien), errichtete Bundesverteilungskommission
berufen.
(2) Die §§ 18 bis 24 des Verteilungsgesetzes
Bulgarien sind sinngemäß anzuwenden.
§ 13. (1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber
hat das Bundesministerium für Finanzen
unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu verlautbaren.
(2) Die Frist, innerhalb deren der Anspruch bei
sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung
anzumelden ist, beträgt sechs Monate vom Tage
der Verlautbarung des Aufrufes.
(3) Die Anmeldungen sind schriftlich bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland, Geschäftsabteilung E, Wien I,
Wollzeile 1, einzureichen. Die Anmeldung hat
den vollen Namen, das Geburtsdatum und den
Geburtsort, die Anschrift und den Zeitpunkt des
Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft
des Anmelders (Name und Sitz der juristischen
Person) — bei Anmeldung durch Rechtsnachfolger
von Todes wegen auch die Angaben über die
Person des Geschädigten — und schließlich die
entsprechend belegte Darlegung des Verlustes zu
enthalten.
(4) Ist der Verlust bereits in einer früheren
Anmeldung gegenüber dem Bundesministerium
für Finanzen dargetan worden, so genügt es, auf
diese Anmeldung Bezug zu nehmen.
(5) Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldung
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu
prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des Sachverhaltes
erforderliche ergänzende Angaben oder
Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion
kann die etwa notwendigen Erhebungen
auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden
vornehmen lassen.
(6) Solange der Verteilungsplan noch nicht in
Kraft getreten ist, hat die Bundesverteilungskommission
Nachsicht von der Wirkung der Versäumung
der Anmeldefrist zu bewilligen, wenn
in einer früheren Anmeldung der Verlust gegenüber
dem Bundesministerium für Finanzen dargetan
worden oder der Verlust ausdrücklich
Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen
mit der Republik Finnland gewesen ist. Der
Bundesverteilungskommission steht in diesem
Fall sogleich die Entscheidung über den Anspruch
und die Feststellung des diesen Anspruch begründenden
Verlustes zu.
§ 14. (1) Hält die Finanzlandesdirektion den
Anspruch des Anmelders für gegeben, so hat sie
ihm einen Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen
Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission
über den Anspruch
und zur Feststellung des den Anspruch begründenden
Verlustes zu machen. Die Zustimmung
des Anmelders zu einem solchen Vorschlag ist
von der Finanzlandesdirektion mit den Akten
ohne Verzug der Bundesverteilungskommission
vorzulegen.
(2) Wird innerhalb von neun Monaten nach
Eingang der Anmeldung von der Finanzlandesdirektion
kein Vorschlag gemäß Abs. 1 gemacht
oder kommt innerhalb dieser Frist ein einvernehmlicher
Antrag nicht zustande, so hat die
Finanzlandesdirektion die Akten mit einem
Antrag auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission
vorzulegen.
(3) Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher
Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte
ist zulässig.
§ 15. (1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission
hat auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes über den Anspruch
des Anmelders zu entscheiden und den
diesen Anspruch begründenden Verlust festzustellen.
(2) Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen
der Bundesverteilungskommission gemäß
Abs. 1 sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.
(3) Der für den einzelnen Entschädigungswerber
festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan
aufzunehmen.
§ 16. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
kann die Finanzlandesdirektion anweisen, noch
vor Erstellung des Verteilungsplanes in allen
Fällen, in denen ein Verlust festgestellt worden
ist, Beträge bis zur Hälfte des festgestellten Ver-
lustes als Vorschuß auf die Entschädigung flüssigzumachen.
(2) Die Finanzlandesdirektion hat in jedem
Einzelfall geleistete Beträge der Bundesverteilungskommission
bekanntzugeben.
§ 17. (1) Sobald die von der Republik Finnland
zufließenden Mittel zur Verfügung stehen
und die Entscheidung gemäß § 15 bei allen als
zeitgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt,
ist vom Verteilungssenat der Verteilungsplan
zu erstellen.
(2) Für den Verteilungsplan ist von dem nach
Abzug der Kosten der Überweisung verbleibenden
Schillinggegenwert für die im § 1 genannte
Globalsumme von 57.000 Finnische Mark auszugehen.
(3) Zur Ermittlung der Verteilungsquote ist
der in Abs. 2 genannte reine Schillinggegenwert
durch die Summe der festgestellten Verluste bis
auf vier Dezimalstellen zu teilen.
(4) Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan
ist von der Bundesverteilungskommission
als Verordnung im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Verordnung
tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
Die Verordnung hat die maßgebenden Summen
und die Verteilungsquote anzuführen.
§ 18. (1) Auf Grund des Verteilungsplanes
hat der Feststellungssenat, der über den festgestellten
Verlust entschieden hat, die Entschädigung
für den festgestellten Verlust festzusetzen
und die abschließende Leistung zuzuerkennen.
(2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen.
Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung der
Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.
§ 19. Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes
vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 177,
über die Entschädigung von Umsiedlern und
Vertriebenen (UVEG.) für dieselben Sachen erbracht
worden, für deren Verlust eine Entschädigung
auf Grund der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zuerkannt wird, so sind diese
Leistungen auf Grund des UVEG. bei der Zuerkennung
der Entschädigung anzurechnen.
Wird die Entschädigung festgesetzt, bevor Leistungen
auf Grund des UVEG. für dieselben
Sachen erbracht worden sind, so stehen die
Leistungen auf Grund des UVEG. nur insoweit
zu, als sie die Entschädigung übersteigen.
§ 20. Mittel laut § 1, die
a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 19,
b) durch Abzug von Übersetzungskosten,
c) nach Festsetzung des Verteilungsplanes infolge
Verzichts,
d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers
aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten
nicht zur Leistung kommen, werden vorläufig
nicht verteilt.
IV. Weitere Bestimmungen
§ 21. (1) Entschädigungen, die auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt
werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung
an Rechtsnachfolger von Todes wegen
bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der
im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes
wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens
entstehenden Abgaben mit
der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung
der Erbschaftssteuer jeweils maßgebenden
Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu laufen beginnen.
(3) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unmittelbar veranlaßten Schriften,
Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von
den Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren
sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(4) Kosten für Übersetzungen, die dem Bund
im einzelnen Falle erwachsen, sind, soweit sie im
Interesse des Entschädigungswerbers liegen, bereits
bei der Zuerkennung der vorläufigen Entschädigung
jeweils in Abzug zu bringen. Dieser
Abzug darf im Einzelfall 3 v. H. der Entschädigung
nicht übersteigen.
§ 22. Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag
desjenigen Monats in Kraft, der dem Monat
folgt, in welchem der Vertrag in Kraft getreten
ist. Tritt der Vertrag am ersten Tag eines
Monats in Kraft, so tritt auch dieses Bundesgesetz
mit diesem Tag in Kraft.
§ 23. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in den folgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium
für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 12 ist das Bundesministerium
für Finanzen und, soweit er sich
auf Richter bezieht, das Bundesministerium für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 21 ist das Bundesministerium
für Finanzen, soweit es sich um
die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben
handelt, das Bundeskanzleramt, und, soweit es
sich um die Befreiung von Gerichtsgebühren
handelt, das Bundesministerium für Justiz betraut.