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111. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Finnland

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Anspruch

§ 1. Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen

der Republik Österreich und der Republik Finnland

zur Regelung gewisser finanzieller und vermögensrechtlicher

Fragen, BGBl. Nr. 110/1967

(Vertrag), von der Republik Finnland an die

Republik Österreich zu zahlende Globalsumme

von 57.000 Finnische Mark ist für die nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende

Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe

der gemäß Artikel 4 des Vertrages zugeflossenen

Mittel zu leisten ist.

§ 2. (1) Die Entschädigung ist österreichischen

physischen oder juristischen Personen zu gewähren,

die Vermögensverluste im zivilen Bereich

durch Inanspruchnahme ihrer Vermögenswerte

in Finnland im Zusammenhang mit der mit dem

Ende des Krieges dort entstandenen Lage erlitten

haben.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung gilt als

am 21. Feber 1966 entstanden. Er ist vererblich.

Eine Pfändung oder eine Verfügung über den

Anspruch unter Lebenden, mit Ausnahme des

Widerrufes der Anmeldung, ist vor Inkrafttreten

des Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung.

§ 3. Entschädigung ist insbesondere für den

Verlust von Forderungen, Guthaben oder Wertpapieren

zu gewähren; Entschädigung für Aktien

jedoch nur dann, wenn die Aktien gemäß den

nach dem 19. September 1944 erlassenen finnischen

Vorschriften in Finnland angemeldet und

gekennzeichnet worden sind.

§ 4. (1) Eine österreichische physische Person

im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische

Person, die sowohl am 27. April 1945 als auch

am 21. Feber 1966 die österreichische Staatsbürgerschaft

besessen hat.

(2) Ist eine physische Person vor dem 21. Feber

1966 verstorben und hat sie sowohl am 27. April

1945 als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische

Staatsbürgerschaft besessen, so ist die

Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes

wegen nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge

zu gewähren, wenn sie am 21. Feber 1966

entweder als physische Person die österreichische

Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische

Person ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich

gehabt haben. Die Ansprüche der Rechtsnachfolger

auf die nach diesem Bundesgesetz zu

leistende Entschädigung sind in bürgerlich-rechtlicher

Hinsicht so anzusehen, als hätten sie sich

bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in

dessen Vermögen befunden.

§ 5. (1) Eine österreichische juristische Person

im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische

Person, die sowohl am 27. April 1945 als auch

am 21. Feber 1966 ihren Sitz im Gebiet der

Republik Österreich gehabt hat.

(2) Ist eine juristische Person, die am 27. April

1945 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich

gehabt hat, vor dem 21. Feber 1966 aufgelöst

worden, so ist die Entschädigung den nach

der aufgelösten juristischen Person Berechtigten

nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu gewähren,

wenn sie am 21. Feber 1966 als physische

Person die österreichische Staatsbürgerschaft besessen

oder als juristische Person ihren Sitz im

Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.

§ 6. (1) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft,

so ist die Entschädigung österreichischen

physischen oder juristischen Personen entsprechend

ihrer am 27. April 1945 bestandenen

Beteiligung an der Personengesellschaft zu gewähren.

(2) Ist die Personengesellschaft nach dem

27. April 1945 aufgelöst worden, so sind die

nach der aufgelösten Personengesellschaft Berechtigten

nach ihrem Anspruch aus der Liquidation

zu entschädigen, wenn sie am 21. Feber 1966

österreichische physische oder juristische Personen

gewesen sind.

§ 7. Physische Personen, die an einem der im

§ 4 bezeichneten Stichtage neben der österreichischen

Staatsbürgerschaft die finnische Staatsangehörigkeit

besessen haben, sind nicht als österreichische

physische Personen im Sinne dieses

Bundesgesetzes anzusehen.

II. Ermittlung des Verlustes

§ 8. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Vermögensverlustes

ist ausschließlich von den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes auszugehen.

(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes

gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang

oder auf entgangenen Gewinn.

(3) Reichsmark sind in der Weise auf Schilling

umzurechnen, daß eine Reichsmark einem Schilling

entspricht. Alte Finnische Mark sind in der

Weise auf die derzeit geltende Finnische Mark

umzustellen, daß 100 alte Finnische Mark einer

derzeit geltenden Finnischen Mark entsprechen.

Die derzeit geltende Finnische Mark ist in der

Weise auf Schilling umzurechnen, daß eine derzeit

geltende Finnische Mark einem Betrag von

S 8'12 entspricht.

(4) Ein auf Fremdwährung lautender Betrag

ist mit dem am 21. Feber 1966 an der Wiener

Börse notierten Devisenmittelkurs der Fremdwährung

auf Schilling umzurechnen.

(5) Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf

einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.

§ 9. (1) Bei Forderungen oder Guthaben ist

vom aushaftenden Kapital auszugehen.

(2) 70 v. H. des auf Schilling umgerechneten

Betrages sind als Verlust festzustellen.

§ 10. (1) Bei Wertpapieren ist vom Nennbetrag

des Titels auszugehen.

(2) 70 v. H. des auf Schilling umgerechneten

Betrages sind als Verlust festzustellen.

§ 11. (1) Bei sonstigen Vermögenswerten ist

nach den finnischen Verhältnissen von dem für

den Zeitpunkt der Inanspruchnahme festzustellenden

Schätzwert in Finnischer Mark auszugehen.

(2) Als Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist der

1. Juni 1946 anzusehen.

(3) Der auf Schilling umgerechnete Betrag ist

in voller Höhe als Verlust festzustellen.

III. Verteilung

§ 12. (1) Zur Verteilung der im § 1 genannten

Mittel ist die gemäß dem Bundesgesetz vom

18. März 1964, BGBl. Nr. 129 (Verteilungsgesetz

Bulgarien), errichtete Bundesverteilungskommission

berufen.

(2) Die §§ 18 bis 24 des Verteilungsgesetzes

Bulgarien sind sinngemäß anzuwenden.

§ 13. (1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber

hat das Bundesministerium für Finanzen

unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" zu verlautbaren.

(2) Die Frist, innerhalb deren der Anspruch bei

sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung

anzumelden ist, beträgt sechs Monate vom Tage

der Verlautbarung des Aufrufes.

(3) Die Anmeldungen sind schriftlich bei der

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland, Geschäftsabteilung E, Wien I,

Wollzeile 1, einzureichen. Die Anmeldung hat

den vollen Namen, das Geburtsdatum und den

Geburtsort, die Anschrift und den Zeitpunkt des

Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft

des Anmelders (Name und Sitz der juristischen

Person) — bei Anmeldung durch Rechtsnachfolger

von Todes wegen auch die Angaben über die

Person des Geschädigten — und schließlich die

entsprechend belegte Darlegung des Verlustes zu

enthalten.

(4) Ist der Verlust bereits in einer früheren

Anmeldung gegenüber dem Bundesministerium

für Finanzen dargetan worden, so genügt es, auf

diese Anmeldung Bezug zu nehmen.

(5) Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldung

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu

prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des Sachverhaltes

erforderliche ergänzende Angaben oder

Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion

kann die etwa notwendigen Erhebungen

auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden

vornehmen lassen.

(6) Solange der Verteilungsplan noch nicht in

Kraft getreten ist, hat die Bundesverteilungskommission

Nachsicht von der Wirkung der Versäumung

der Anmeldefrist zu bewilligen, wenn

in einer früheren Anmeldung der Verlust gegenüber

dem Bundesministerium für Finanzen dargetan

worden oder der Verlust ausdrücklich

Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen

mit der Republik Finnland gewesen ist. Der

Bundesverteilungskommission steht in diesem

Fall sogleich die Entscheidung über den Anspruch

und die Feststellung des diesen Anspruch begründenden

Verlustes zu.

§ 14. (1) Hält die Finanzlandesdirektion den

Anspruch des Anmelders für gegeben, so hat sie

ihm einen Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen

Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission

über den Anspruch

und zur Feststellung des den Anspruch begründenden

Verlustes zu machen. Die Zustimmung

des Anmelders zu einem solchen Vorschlag ist

von der Finanzlandesdirektion mit den Akten

ohne Verzug der Bundesverteilungskommission

vorzulegen.

(2) Wird innerhalb von neun Monaten nach

Eingang der Anmeldung von der Finanzlandesdirektion

kein Vorschlag gemäß Abs. 1 gemacht

oder kommt innerhalb dieser Frist ein einvernehmlicher

Antrag nicht zustande, so hat die

Finanzlandesdirektion die Akten mit einem

Antrag auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission

vorzulegen.

(3) Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher

Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte

ist zulässig.

§ 15. (1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission

hat auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes über den Anspruch

des Anmelders zu entscheiden und den

diesen Anspruch begründenden Verlust festzustellen.

(2) Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen

der Bundesverteilungskommission gemäß

Abs. 1 sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.

(3) Der für den einzelnen Entschädigungswerber

festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan

aufzunehmen.

§ 16. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

kann die Finanzlandesdirektion anweisen, noch

vor Erstellung des Verteilungsplanes in allen

Fällen, in denen ein Verlust festgestellt worden

ist, Beträge bis zur Hälfte des festgestellten Ver-

lustes als Vorschuß auf die Entschädigung flüssigzumachen.

(2) Die Finanzlandesdirektion hat in jedem

Einzelfall geleistete Beträge der Bundesverteilungskommission

bekanntzugeben.

§ 17. (1) Sobald die von der Republik Finnland

zufließenden Mittel zur Verfügung stehen

und die Entscheidung gemäß § 15 bei allen als

zeitgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt,

ist vom Verteilungssenat der Verteilungsplan

zu erstellen.

(2) Für den Verteilungsplan ist von dem nach

Abzug der Kosten der Überweisung verbleibenden

Schillinggegenwert für die im § 1 genannte

Globalsumme von 57.000 Finnische Mark auszugehen.

(3) Zur Ermittlung der Verteilungsquote ist

der in Abs. 2 genannte reine Schillinggegenwert

durch die Summe der festgestellten Verluste bis

auf vier Dezimalstellen zu teilen.

(4) Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan

ist von der Bundesverteilungskommission

als Verordnung im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Verordnung

tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Die Verordnung hat die maßgebenden Summen

und die Verteilungsquote anzuführen.

§ 18. (1) Auf Grund des Verteilungsplanes

hat der Feststellungssenat, der über den festgestellten

Verlust entschieden hat, die Entschädigung

für den festgestellten Verlust festzusetzen

und die abschließende Leistung zuzuerkennen.

(2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung der

Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.

§ 19. Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes

vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 177,

über die Entschädigung von Umsiedlern und

Vertriebenen (UVEG.) für dieselben Sachen erbracht

worden, für deren Verlust eine Entschädigung

auf Grund der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes zuerkannt wird, so sind diese

Leistungen auf Grund des UVEG. bei der Zuerkennung

der Entschädigung anzurechnen.

Wird die Entschädigung festgesetzt, bevor Leistungen

auf Grund des UVEG. für dieselben

Sachen erbracht worden sind, so stehen die

Leistungen auf Grund des UVEG. nur insoweit

zu, als sie die Entschädigung übersteigen.

§ 20. Mittel laut § 1, die

a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 19,

b) durch Abzug von Übersetzungskosten,

c) nach Festsetzung des Verteilungsplanes infolge

Verzichts,

d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers

aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten

nicht zur Leistung kommen, werden vorläufig

nicht verteilt.

IV. Weitere Bestimmungen

§ 21. (1) Entschädigungen, die auf Grund der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt

werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung

an Rechtsnachfolger von Todes wegen

bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der

im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes

wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens

entstehenden Abgaben mit

der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung

der Erbschaftssteuer jeweils maßgebenden

Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zu laufen beginnen.

(3) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unmittelbar veranlaßten Schriften,

Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von

den Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren

sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(4) Kosten für Übersetzungen, die dem Bund

im einzelnen Falle erwachsen, sind, soweit sie im

Interesse des Entschädigungswerbers liegen, bereits

bei der Zuerkennung der vorläufigen Entschädigung

jeweils in Abzug zu bringen. Dieser

Abzug darf im Einzelfall 3 v. H. der Entschädigung

nicht übersteigen.

§ 22. Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag

desjenigen Monats in Kraft, der dem Monat

folgt, in welchem der Vertrag in Kraft getreten

ist. Tritt der Vertrag am ersten Tag eines

Monats in Kraft, so tritt auch dieses Bundesgesetz

mit diesem Tag in Kraft.

§ 23. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in den folgenden Absätzen

nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 12 ist das Bundesministerium

für Finanzen und, soweit er sich

auf Richter bezieht, das Bundesministerium für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 21 ist das Bundesministerium

für Finanzen, soweit es sich um

die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben

handelt, das Bundeskanzleramt, und, soweit es

sich um die Befreiung von Gerichtsgebühren

handelt, das Bundesministerium für Justiz betraut.

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