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111_1966 AT

111. Bundesgesetz: Ergänzung des Bundesgesetzes über die Auszahlung eines Vorschusses an Bundesbedienstete

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Bundesgesetz: Ergänzung des Bundesgesetzes über die Auszahlung eines Vorschusses an Bundesbedienstete

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Dem Bundesgesetz vom 1. April 1966 über die

Auszahlung eines Vorschusses an Bundesbedienstete,

BGBl. Nr. 47, wird folgender § 5 a

angefügt

„§ 5 a. (1) Der gemäß den §§ 1, 2 und 4 ausgezahlte

Vorschuß gilt als Erhöhung der am

1. Juni 1966 beziehungsweise am 15. Juni 1966

auszuzahlenden Sonderzahlung; hiebei gilt die

Erhöhung des Vorschusses für Kinder, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

sind, als ein der Haushaltszulage entsprechender

Teil der Sonderzahlung.

(2) Die erhöhte Sonderzahlung gemäß Abs. 1

ist für die Belange der Sozialversicherung beitragsrechtlich

wie eine Sonderzahlung zu behandeln."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit sie nicht den Ländern obliegt, jedes Bundesministerium

insoweit betraut, als es oberste

Dienstbehörde ist.

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