111. Bundesgesetz: Ergänzung des Bundesgesetzes über die Auszahlung eines Vorschusses an Bundesbedienstete
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Dem Bundesgesetz vom 1. April 1966 über die
Auszahlung eines Vorschusses an Bundesbedienstete,
BGBl. Nr. 47, wird folgender § 5 a
angefügt
„§ 5 a. (1) Der gemäß den §§ 1, 2 und 4 ausgezahlte
Vorschuß gilt als Erhöhung der am
1. Juni 1966 beziehungsweise am 15. Juni 1966
auszuzahlenden Sonderzahlung; hiebei gilt die
Erhöhung des Vorschusses für Kinder, die bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
sind, als ein der Haushaltszulage entsprechender
Teil der Sonderzahlung.
(2) Die erhöhte Sonderzahlung gemäß Abs. 1
ist für die Belange der Sozialversicherung beitragsrechtlich
wie eine Sonderzahlung zu behandeln."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit sie nicht den Ländern obliegt, jedes Bundesministerium
insoweit betraut, als es oberste
Dienstbehörde ist.