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111. Verordnung: Neuerliche Änderung der Fernschreibverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Verordnung: Neuerliche Änderung der Fernschreibverordnung

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird verordnet

Artikel I

Die Fernschreibverordnung, BGBl. Nr. 216/

1955, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 113/1958, wird geändert wie folgt

1. § 5 hat zu lauten

„(1) Öffentliche Fernschreibstellen können von

der Post- und Telegraphenverwaltung errichtet

werden, wenn ein Bedarf für die Öffentlichkeit

gegeben ist.

(2) Die öffentlichen Fernschreibstellen können

je nach den betriebsdienstlichen Verhältnissen

von Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung

oder vom Benützer selbst oder dessen

Beauftragten bedient werden. Wird die öffentliche

Fernschreibstelle von Bediensteten der

Post- und Telegraphenverwaltung bedient, so ist

der zu übermittelnde Text entweder schriftlich

vorzulegen oder aber mündlich anzusagen."

2. Im § 6 Abs. 2 4. Satz wird zwischen dem

Wort „Kurzbezeichnung" und dem Wort „einzutragen"

das Wort „(Namengeberwortlaut)"

eingefügt.

3. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„Der Fernschreibteilnehmer hat bei Beendigung

des Teilnehmerverhältnisses (§ 25) das ihm

überlassene Verzeichnis zurückzustellen. Für

nicht zurückgestellte Verzeichnisse ist Ersatz zu

leisten."

4. § 8 hat zu lauten

„(1) Fernschreibteilnehmereinrichtungen sind

Fernschreibapparate, Vermittlungseinrichtungen

und Zusatzeinrichtungen, die die Post- und Telegraphenverwaltung

dem Fernschreibteilnehmer

zur Benützung überläßt oder deren Anschließung

an das öffentliche Fernschreibnetz sie auf Verlangen

des Teilnehmers gestattet. Solche Einrichtungen

sind nur von Organen der Post- und

Telegraphenverwaltung an das öffentliche Fernschreibnetz

anzuschließen.

(2) Fernschreibteilnehmereinrichtungen sind

von der Post- und Telegraphenverwaltung instandzuhalten.

Die Instandhaltung besteht in der

laufenden Pflege und in der Beseitigung der bei

ordnungsgemäßem Gebrauch auftretenden Störungen.

Für Leistungen, die durch nicht ordnungsgemäßen

Gebrauch verursacht werden,

sind vom Fernschreibteilnehmer die Kosten gesondert

zu tragen. Ist es erforderlich, daß zur

Durchführung der Instandhaltung Fernschreib-

teilnehmereinrichtungen entfernt werden müssen,

so sind bis zu deren Wiederanbringung die

entsprechenden Ersatzgeräte dem Fernschreibteilnehmer

von Amts wegen beizustellen.

(3) Auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers

kann sich die Post- und Telegraphenverwaltung

damit einverstanden erklären, daß der Teilnehmer

für die Instandhaltung der Einrichtungen,

deren Anschließung die Post- und Telegraphenverwaltung

an das öffentliche Fernschreibnetz

gestattet hat, selbst sorgt, wenn die ordnungsgemäße

Instandhaltung als gesichert anzusehen

ist.

(4) Der Fernschreibteilnehmer hat keinen Anspruch

auf Überlassung von Teilnehmereinrichtungen

bestimmter Ausführung.

(5) Die technische Gestaltung der Fernschreibteilnehmereinrichtungen

bestimmt die Post- und

Telegraphenverwaltung."

5. § 9 hat zu lauten

„Fernschreibteilnehmereinrichtungen können

auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers gegen

Entrichtung der hiefür festgesetzten Gebühr

innerhalb des Bereiches desselben Fernschreibanschlußamtes

verlegt werden."

6. § 10 hat zu lauten

„(1) Fernschreibhauptanschlüsse sind Fernschreibanschlüsse,

die unmittelbar oder über eine

Fernschreibschaltstelle mit dem Fernschreibanschlußamt

verbunden sind, in dessen Bereich

sie sich befinden.

(2) Fernschreibschaltstellen sind technische Einrichtungen,

die Fernschreibanschlüsse zusammenfassen

und mit einem Fernschreibanschlußamt

verbinden.

(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt,

wo Fernschreibschaltstellen eingerichtet

und welche Fernschreibanschlüsse an diese herangeführt

werden."

7. § 11 hat zu entfallen.

8. § 12 und § 13 erhalten die Bezeichnung 11

und 12.

9. Zwischen dem § 12 und dem § 14 wird eingefügt

„Zusatzeinrichtungen

§ 13. Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen,

die mit Fernschreibapparaten elektrisch oder

medianisch verbunden werden, ohne daß sie zu

deren Regelausstattung gehören."

10. Die Überschrift der §§ 15 und 16 hat zu

entfallen.

11. Der § 15 erhält die Überschrift

„Voraussetzungen für die Herstellung

und für die Verlegung

von Fernschreibanschlüsse n".

12. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„Die Herstellung oder Verlegung (§ 9) eines

Fernschreibanschlusses kann abgelehnt werden,

wenn zwingende technische Gründe entgegenstehen

oder wenn der Anschlußwerber beziehungsweise

der Fernschreibteilnehmer trotz Mahnung

mit Fernmeldegebühren im Rückstand ist."

13. § 16 erhält die Überschrift

„Beginn des Teilnehmerverhältnisses".

14. Im § 16 haben die Abs. 2 und 3 sowie die

Bezeichnung des Abs. 1 zu entfallen.

15. § 17 Abs. 2 hat zu lauten

„Für die Herstellung oder Verlegung von

Fernschreibanschlüssen sind die hiefür festgesetzten

Gebühren zu entrichten. Werden bei der

Herstellung oder Verlegung oder später aus

Gründen, die beim Fernschreibteilnehmer gelegen

sind, Sondereinrichtungen oder Schutzmaßnahmen

notwendig, so hat der Fernschreibteilnehmer

hiefür Gebühren in der Höhe der erwachsenen

Kosten zu entrichten."

16. Im § 17 wird nach dem Abs. 2 folgender

Absatz eingefügt

„(3) Zieht der Fernschreibteilnehmer das Verlangen

auf Herstellung des Fernschreibhauptanschlusses

nach Abgabe der Einverständniserklärung

(§ 16) zurück, so hat er für die bereits

durchgeführten Herstellungsarbeiten und

für die Abtragung bereits hergestellter Einrichtungen

Gebühren in der Höhe der erwachsenen

Kosten zu entrichten."

Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung 4.

17. Im § 20 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 wird

das Wort „Fernschreibteilnehmereinrichtungen"

durch das Wort „Fernschreibhauptanschlüsse"

ersetzt.

18. Im § 22 werden im Abs. 2 die Worte „die

Fernschreibteilnehmereinrichtungen" durch die

Worte „der Fernschreibhauptanschluß" und im

Abs. 5 das Wort „Fernschreibteilnehmereinrichtungen"

durch die Worte „einen Fernschreibhauptanschluß"

ersetzt.

19. § 24 Abs. 2 hat zu lauten

„Der Fernschreibteilnehmer ist verpflichtet,

die ständige Mitbenützung seines Fernschreib-

anschlusses durch andere innerhalb von 14 Tagen

der Post- und Telegraphenverwaltung anzuzeigen."

20. Die Überschriften der §§ 25 bis 29 und

deren Bestimmungen haben zu lauten

„Beendigung des Teilnehmerverhältnisses

§ 25. Das Teilnehmerverhältnis endigt durch

a) Ablauf der Zeit, für die ein Fernschreibhauptanschluß

überlassen wurde,

b) Kündigung (§ 26),

c) fristlose Auflassung (§ 27),

d) Tod des Fernschreibteilnehmers,

e) Eröffnung des Konkurses über das Vermögen

des Fernschreibteilnehmers.

Kündigung

§ 26. (1) Der Fernschreibteilnehmer kann die

Überlassung des Fernschreibhauptanschlusses

jederzeit kündigen.

(2) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann

die Überlassung des Fernschreibhauptanschlusses

nur kündigen, wenn der Fernschreibteilnehmer

trotz Mahnung mit der Zahlung von Fernmeldegebühren

im Rückstand ist oder die sonstigen

in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten verletzt.

(3) Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie

schriftlich zum Ende eines Kalendermonats erfolgt

und spätestens am 3. Werktag des Monats

der Kündigung dem anderen Teil zugeht.

Fristlose Auflassung

§ 27. Wenn der Fernschreibteilnehmer gegen

die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten

gröblich oder wiederholt verstößt, kann die

Post- und Telegraphenverwaltung den Fernschreibhauptanschluß

fristlos auflassen.

Eröffnung des Konkurses

§ 28. Die Post- und Telegraphenverwaltung

kann bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen

des Fernschreibteilnehmers (§ 25 lit. e)

dem Masseverwalter auf sein Verlangen den

Fernschreibhauptanschluß bis zur rechtskräftigen

Aufhebung des Konkurses gegen Entrichtung der

Gebühren zur Benützung überlassen.

Sperre von Amts wegen

§ 29. (1) Ist ein Fernschreibteilnehmer trotz

Mahnung mit der Zahlung von Fernmeldegebühren

im Rückstand oder verletzt er die sonstigen

in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten,

so kann die Post- und Telegraphenverwaltung

den Fernschreibhauptanschluß sperren. Die

Sperre ist aufzuheben, sobald die Gründe hiefür

weggefallen sind.

(2) Die Sperre befreit den Fernschreibteilnehmer

nicht von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren."

21. Die Überschrift des § 31 hat zu lauten

„Abtragung von Fernschreibhauptanschlüssen"

22. Im § 31 werden die Worte „Fernschreibteilnehmereinrichtungen

sowie vor Ablauf der

Mindestüberlassungsdauer aufgegebene Fernschreibnebenstellenanlagen"

durch das Wort

„Fernschreibhauptanschlüsse" ersetzt.

23. § 32 hat zu lauten

„(1) Für die Errichtung und den Betrieb von

privaten Fernschreibanlagen ist die Bewilligung

der Fernmeldebehörde I. Instanz erforderlich, in

deren örtlichem Wirkungsbereich die private

Fernschreibanlage betrieben werden soll.

(2) Soll sich die private Fernschreibanlage auf

die Wirkungsbereiche zweier oder mehrerer

Fernmeldebehörden I. Instanz erstrecken, so ist

für die Bewilligungserteilung die Fernmeldebehörde

I. Instanz zuständig, in deren örtlichem

Wirkungsbereich sich der (Wohn-)Sitz des

Antragstellers befindet.

(3) Erstreckt sich die private Fernschreibanlage

über die Bundesgrenzen hinaus, ist für die Erteilung

der Bewilligung die oberste Fernmeldebehörde

zuständig."

24. Die Überschrift des § 33 und dessen Bestimmungen

haben zu lauten

„Antrag auf Erteilung der Bewilligung.

Überlassung von Einrichtungen

§ 33. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung

zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten

Fernschreibanlage ist schriftlich einzubringen.

Der Antrag kann abgelehnt werden,

a) wenn die Anlage in ihrem Aufbau und in

ihrer Funktionsweise den allgemein anerkannten

Regeln der Technik nicht entspricht,

b) wenn der Antragsteller mit Fernmeldegebühren

im Rückstand ist,

c) wenn die Fernschreibapparate, die Vermittlungseinrichtungen

und die Zusatzeinrichtungen

vom Antragsteller nicht bereitgestellt

werden,

d) wenn der Bereitstellung der erforderlichen

Leitungen betriebsdienstliche Belange oder

technische Schwierigkeiten entgegenstehen

oder

e) wenn dem Verkehrsbedürfnis des Antragstellers

mit der nötigen Sicherheit und

Schnelligkeit durch bereits bestehende

Fernschreibanlagen entsprochen werden

kann.

(2) Wird die Bewilligung erteilt, so hat die

Post- und Telegraphenverwaltung die Leitungen

zu überlassen und die Fernschreibapparate, die

Vermittlungseinrichtungen und die Zusatzeinrichtungen

instandzuhalten (Fernschreibsonderverbindungen).

Der Umfang der Instandhaltung

richtet sich nach den Bestimmungen des § 8

Abs. 2. Auf Verlangen des Bewilligungsinhabers

kann sich die Post- und Telegraphenverwaltung

damit einverstanden erklären, daß der Bewilligungsinhaber

für die Instandhaltung der Einrichtungen

selbst sorgt, wenn die ordnungsgemäße

Instandhaltung als gesichert anzusehen ist.

(3) Der Bewilligungsinhaber hat keinen Anspruch

auf die Bereitstellung einer bestimmten

Leitungsart oder eines bestimmten Leitungsweges.

(4) Ein Recht auf Erteilung der Bewilligung

besteht nur, soweit dies im § 3 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes

vorgesehen ist. In einem solchen

Fall kann von den Bestimmungen des Abs. 2

abgegangen werden."

25. § 35 hat zu lauten

„Von der nach § 32 zuständigen Fernmeldebehörde

kann die Bewilligung erteilt werden, daß

an einem Ende einer Fernschreibsonderverbindung

auch Fernschreibapparate für andere angeschlossen

werden, wenn solche Apparate nur zum

Empfang eingerichtet sind. Die Bestimmungen

des § 33 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß."

26. Der § 40 hat zu lauten

„(1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum

Betrieb einer privaten Fernschreibanlage erlischt

durch

a) Ablauf der Zeit, für die die Bewilligung

erteilt wurde,

b) Verzicht des Bewilligungsinhabers,

c) Tod des Bewilligungsinhabers,

d) Widerruf seitens der Fernmeldebehörde,

die die Bewilligung erteilt hat.

(2) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist

gebunden.

(3) Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei

der Fernmeldebehörde zu erfolgen, die die Bewilligung

erteilt hat.

(4) Der Widerruf kann ausgesprochen werden,

a) wenn die private Fernschreibanlage nicht

mehr den zu fordernden technischen Voraussetzungen

entspricht,

b) wenn betriebliche Belange dies erfordern,

c) wenn der Bewilligungsinhaber gegen die

Bestimmungen des Fernmeldegesetzes oder

gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes

gröblich oder wiederholt verstößt,

d) wenn der Bewilligungsinhaber trotz Mahnung

mit der Zahlung von Fernmeldegebühren

im Rückstand ist oder

e) wenn die Voraussetzungen für die Erteilung

der Bewilligung weggefallen sind.

(5) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die private

Fernschreibanlage sofort außer Betrieb zu

setzen."

27. Die Überschrift des Abschnittes IV und

dessen Bestimmungen haben zu lauten

„Gebühren und Gebührenrückerstattung

Gebühren

§ 41. Für die Benützung der für den öffentlichen

Verkehr bestimmten Fernschreibanlagen,

für die Bewilligung zur Errichtung und zum

Betrieb von privaten Fernschreibanlagen sowie

für die Überlassung und die Instandhaltung von

Fernschreibapparaten, Vermittlungseinrichtungen,

Leitungen und Zusatzeinrichtungen sind die in

den Gebührenvorschriften festgesetzten Gebühren

zu entrichten.

Gebührenrückerstattung

§ 42. (1) Wenn durch fehlerhafte Wiedergabe

der Zeichen der Sinn eines ganzen oder eines

Teiles eines Fernschreibens unverständlich geworden

ist und wenn diese fehlerhafte Wiedergabe

auf Gründe zurückzuführen ist, die bei der

Post- und Telegraphenverwaltung gelegen sind,

ist die Fernschreibgebühr auf schriftliches Verlangen

desjenigen, der die Gebühr zu entrichten

hat, zur Gänze oder zu einem Teil rückzuerstatten.

(2) Der Berechnung des rückzuerstattenden

Gebührenbetrages ist die Fernschreibgebühr für

die in Betracht kommende Verkehrsbeziehung

zugrunde zu legen. Für je 50 übermittelte Zeichen

sind 10 Fernschreibsekunden zu bemessen.

§ 43. Wenn eine Fernschreibsonderverbindung

länger als drei aufeinanderfolgende Stunden aus

Gründen unterbrochen war, die bei der Post-

und Telegraphenverwaltung gelegen sind, ist für

je drei Stunden 1/130 der monatlichen Leitungsgebühr

rückzuerstatten, vorausgesetzt, daß die

Unterbrechung der Post- und Telegraphenverwaltung

unverzüglich angezeigt worden ist.

Wenn jedoch die Fernschreibsonderverbindung

bis 24 aufeinanderfolgende Stunden unterbrochen

war, ist höchstens V25 der monatlichen Leitungsgebühr

rückzuerstatten."

Artikel II

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten

in Kraft, der dem Tag der Verlautbarung folgt.

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