111. Verordnung: Neuerliche Änderung der Fernschreibverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird verordnet
Artikel I
Die Fernschreibverordnung, BGBl. Nr. 216/
1955, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 113/1958, wird geändert wie folgt
1. § 5 hat zu lauten
„(1) Öffentliche Fernschreibstellen können von
der Post- und Telegraphenverwaltung errichtet
werden, wenn ein Bedarf für die Öffentlichkeit
gegeben ist.
(2) Die öffentlichen Fernschreibstellen können
je nach den betriebsdienstlichen Verhältnissen
von Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung
oder vom Benützer selbst oder dessen
Beauftragten bedient werden. Wird die öffentliche
Fernschreibstelle von Bediensteten der
Post- und Telegraphenverwaltung bedient, so ist
der zu übermittelnde Text entweder schriftlich
vorzulegen oder aber mündlich anzusagen."
2. Im § 6 Abs. 2 4. Satz wird zwischen dem
Wort „Kurzbezeichnung" und dem Wort „einzutragen"
das Wort „(Namengeberwortlaut)"
eingefügt.
3. § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„Der Fernschreibteilnehmer hat bei Beendigung
des Teilnehmerverhältnisses (§ 25) das ihm
überlassene Verzeichnis zurückzustellen. Für
nicht zurückgestellte Verzeichnisse ist Ersatz zu
leisten."
4. § 8 hat zu lauten
„(1) Fernschreibteilnehmereinrichtungen sind
Fernschreibapparate, Vermittlungseinrichtungen
und Zusatzeinrichtungen, die die Post- und Telegraphenverwaltung
dem Fernschreibteilnehmer
zur Benützung überläßt oder deren Anschließung
an das öffentliche Fernschreibnetz sie auf Verlangen
des Teilnehmers gestattet. Solche Einrichtungen
sind nur von Organen der Post- und
Telegraphenverwaltung an das öffentliche Fernschreibnetz
anzuschließen.
(2) Fernschreibteilnehmereinrichtungen sind
von der Post- und Telegraphenverwaltung instandzuhalten.
Die Instandhaltung besteht in der
laufenden Pflege und in der Beseitigung der bei
ordnungsgemäßem Gebrauch auftretenden Störungen.
Für Leistungen, die durch nicht ordnungsgemäßen
Gebrauch verursacht werden,
sind vom Fernschreibteilnehmer die Kosten gesondert
zu tragen. Ist es erforderlich, daß zur
Durchführung der Instandhaltung Fernschreib-
teilnehmereinrichtungen entfernt werden müssen,
so sind bis zu deren Wiederanbringung die
entsprechenden Ersatzgeräte dem Fernschreibteilnehmer
von Amts wegen beizustellen.
(3) Auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers
kann sich die Post- und Telegraphenverwaltung
damit einverstanden erklären, daß der Teilnehmer
für die Instandhaltung der Einrichtungen,
deren Anschließung die Post- und Telegraphenverwaltung
an das öffentliche Fernschreibnetz
gestattet hat, selbst sorgt, wenn die ordnungsgemäße
Instandhaltung als gesichert anzusehen
ist.
(4) Der Fernschreibteilnehmer hat keinen Anspruch
auf Überlassung von Teilnehmereinrichtungen
bestimmter Ausführung.
(5) Die technische Gestaltung der Fernschreibteilnehmereinrichtungen
bestimmt die Post- und
Telegraphenverwaltung."
5. § 9 hat zu lauten
„Fernschreibteilnehmereinrichtungen können
auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers gegen
Entrichtung der hiefür festgesetzten Gebühr
innerhalb des Bereiches desselben Fernschreibanschlußamtes
verlegt werden."
6. § 10 hat zu lauten
„(1) Fernschreibhauptanschlüsse sind Fernschreibanschlüsse,
die unmittelbar oder über eine
Fernschreibschaltstelle mit dem Fernschreibanschlußamt
verbunden sind, in dessen Bereich
sie sich befinden.
(2) Fernschreibschaltstellen sind technische Einrichtungen,
die Fernschreibanschlüsse zusammenfassen
und mit einem Fernschreibanschlußamt
verbinden.
(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt,
wo Fernschreibschaltstellen eingerichtet
und welche Fernschreibanschlüsse an diese herangeführt
werden."
7. § 11 hat zu entfallen.
8. § 12 und § 13 erhalten die Bezeichnung 11
und 12.
9. Zwischen dem § 12 und dem § 14 wird eingefügt
„Zusatzeinrichtungen
§ 13. Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen,
die mit Fernschreibapparaten elektrisch oder
medianisch verbunden werden, ohne daß sie zu
deren Regelausstattung gehören."
10. Die Überschrift der §§ 15 und 16 hat zu
entfallen.
11. Der § 15 erhält die Überschrift
„Voraussetzungen für die Herstellung
und für die Verlegung
von Fernschreibanschlüsse n".
12. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„Die Herstellung oder Verlegung (§ 9) eines
Fernschreibanschlusses kann abgelehnt werden,
wenn zwingende technische Gründe entgegenstehen
oder wenn der Anschlußwerber beziehungsweise
der Fernschreibteilnehmer trotz Mahnung
mit Fernmeldegebühren im Rückstand ist."
13. § 16 erhält die Überschrift
„Beginn des Teilnehmerverhältnisses".
14. Im § 16 haben die Abs. 2 und 3 sowie die
Bezeichnung des Abs. 1 zu entfallen.
15. § 17 Abs. 2 hat zu lauten
„Für die Herstellung oder Verlegung von
Fernschreibanschlüssen sind die hiefür festgesetzten
Gebühren zu entrichten. Werden bei der
Herstellung oder Verlegung oder später aus
Gründen, die beim Fernschreibteilnehmer gelegen
sind, Sondereinrichtungen oder Schutzmaßnahmen
notwendig, so hat der Fernschreibteilnehmer
hiefür Gebühren in der Höhe der erwachsenen
Kosten zu entrichten."
16. Im § 17 wird nach dem Abs. 2 folgender
Absatz eingefügt
„(3) Zieht der Fernschreibteilnehmer das Verlangen
auf Herstellung des Fernschreibhauptanschlusses
nach Abgabe der Einverständniserklärung
(§ 16) zurück, so hat er für die bereits
durchgeführten Herstellungsarbeiten und
für die Abtragung bereits hergestellter Einrichtungen
Gebühren in der Höhe der erwachsenen
Kosten zu entrichten."
Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung 4.
17. Im § 20 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 wird
das Wort „Fernschreibteilnehmereinrichtungen"
durch das Wort „Fernschreibhauptanschlüsse"
ersetzt.
18. Im § 22 werden im Abs. 2 die Worte „die
Fernschreibteilnehmereinrichtungen" durch die
Worte „der Fernschreibhauptanschluß" und im
Abs. 5 das Wort „Fernschreibteilnehmereinrichtungen"
durch die Worte „einen Fernschreibhauptanschluß"
ersetzt.
19. § 24 Abs. 2 hat zu lauten
„Der Fernschreibteilnehmer ist verpflichtet,
die ständige Mitbenützung seines Fernschreib-
anschlusses durch andere innerhalb von 14 Tagen
der Post- und Telegraphenverwaltung anzuzeigen."
20. Die Überschriften der §§ 25 bis 29 und
deren Bestimmungen haben zu lauten
„Beendigung des Teilnehmerverhältnisses
§ 25. Das Teilnehmerverhältnis endigt durch
a) Ablauf der Zeit, für die ein Fernschreibhauptanschluß
überlassen wurde,
b) Kündigung (§ 26),
c) fristlose Auflassung (§ 27),
d) Tod des Fernschreibteilnehmers,
e) Eröffnung des Konkurses über das Vermögen
des Fernschreibteilnehmers.
Kündigung
§ 26. (1) Der Fernschreibteilnehmer kann die
Überlassung des Fernschreibhauptanschlusses
jederzeit kündigen.
(2) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann
die Überlassung des Fernschreibhauptanschlusses
nur kündigen, wenn der Fernschreibteilnehmer
trotz Mahnung mit der Zahlung von Fernmeldegebühren
im Rückstand ist oder die sonstigen
in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten verletzt.
(3) Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie
schriftlich zum Ende eines Kalendermonats erfolgt
und spätestens am 3. Werktag des Monats
der Kündigung dem anderen Teil zugeht.
Fristlose Auflassung
§ 27. Wenn der Fernschreibteilnehmer gegen
die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten
gröblich oder wiederholt verstößt, kann die
Post- und Telegraphenverwaltung den Fernschreibhauptanschluß
fristlos auflassen.
Eröffnung des Konkurses
§ 28. Die Post- und Telegraphenverwaltung
kann bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen
des Fernschreibteilnehmers (§ 25 lit. e)
dem Masseverwalter auf sein Verlangen den
Fernschreibhauptanschluß bis zur rechtskräftigen
Aufhebung des Konkurses gegen Entrichtung der
Gebühren zur Benützung überlassen.
Sperre von Amts wegen
§ 29. (1) Ist ein Fernschreibteilnehmer trotz
Mahnung mit der Zahlung von Fernmeldegebühren
im Rückstand oder verletzt er die sonstigen
in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten,
so kann die Post- und Telegraphenverwaltung
den Fernschreibhauptanschluß sperren. Die
Sperre ist aufzuheben, sobald die Gründe hiefür
weggefallen sind.
(2) Die Sperre befreit den Fernschreibteilnehmer
nicht von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren."
21. Die Überschrift des § 31 hat zu lauten
„Abtragung von Fernschreibhauptanschlüssen"
22. Im § 31 werden die Worte „Fernschreibteilnehmereinrichtungen
sowie vor Ablauf der
Mindestüberlassungsdauer aufgegebene Fernschreibnebenstellenanlagen"
durch das Wort
„Fernschreibhauptanschlüsse" ersetzt.
23. § 32 hat zu lauten
„(1) Für die Errichtung und den Betrieb von
privaten Fernschreibanlagen ist die Bewilligung
der Fernmeldebehörde I. Instanz erforderlich, in
deren örtlichem Wirkungsbereich die private
Fernschreibanlage betrieben werden soll.
(2) Soll sich die private Fernschreibanlage auf
die Wirkungsbereiche zweier oder mehrerer
Fernmeldebehörden I. Instanz erstrecken, so ist
für die Bewilligungserteilung die Fernmeldebehörde
I. Instanz zuständig, in deren örtlichem
Wirkungsbereich sich der (Wohn-)Sitz des
Antragstellers befindet.
(3) Erstreckt sich die private Fernschreibanlage
über die Bundesgrenzen hinaus, ist für die Erteilung
der Bewilligung die oberste Fernmeldebehörde
zuständig."
24. Die Überschrift des § 33 und dessen Bestimmungen
haben zu lauten
„Antrag auf Erteilung der Bewilligung.
Überlassung von Einrichtungen
§ 33. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung
zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten
Fernschreibanlage ist schriftlich einzubringen.
Der Antrag kann abgelehnt werden,
a) wenn die Anlage in ihrem Aufbau und in
ihrer Funktionsweise den allgemein anerkannten
Regeln der Technik nicht entspricht,
b) wenn der Antragsteller mit Fernmeldegebühren
im Rückstand ist,
c) wenn die Fernschreibapparate, die Vermittlungseinrichtungen
und die Zusatzeinrichtungen
vom Antragsteller nicht bereitgestellt
werden,
d) wenn der Bereitstellung der erforderlichen
Leitungen betriebsdienstliche Belange oder
technische Schwierigkeiten entgegenstehen
oder
e) wenn dem Verkehrsbedürfnis des Antragstellers
mit der nötigen Sicherheit und
Schnelligkeit durch bereits bestehende
Fernschreibanlagen entsprochen werden
kann.
(2) Wird die Bewilligung erteilt, so hat die
Post- und Telegraphenverwaltung die Leitungen
zu überlassen und die Fernschreibapparate, die
Vermittlungseinrichtungen und die Zusatzeinrichtungen
instandzuhalten (Fernschreibsonderverbindungen).
Der Umfang der Instandhaltung
richtet sich nach den Bestimmungen des § 8
Abs. 2. Auf Verlangen des Bewilligungsinhabers
kann sich die Post- und Telegraphenverwaltung
damit einverstanden erklären, daß der Bewilligungsinhaber
für die Instandhaltung der Einrichtungen
selbst sorgt, wenn die ordnungsgemäße
Instandhaltung als gesichert anzusehen ist.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat keinen Anspruch
auf die Bereitstellung einer bestimmten
Leitungsart oder eines bestimmten Leitungsweges.
(4) Ein Recht auf Erteilung der Bewilligung
besteht nur, soweit dies im § 3 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes
vorgesehen ist. In einem solchen
Fall kann von den Bestimmungen des Abs. 2
abgegangen werden."
25. § 35 hat zu lauten
„Von der nach § 32 zuständigen Fernmeldebehörde
kann die Bewilligung erteilt werden, daß
an einem Ende einer Fernschreibsonderverbindung
auch Fernschreibapparate für andere angeschlossen
werden, wenn solche Apparate nur zum
Empfang eingerichtet sind. Die Bestimmungen
des § 33 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß."
26. Der § 40 hat zu lauten
„(1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum
Betrieb einer privaten Fernschreibanlage erlischt
durch
a) Ablauf der Zeit, für die die Bewilligung
erteilt wurde,
b) Verzicht des Bewilligungsinhabers,
c) Tod des Bewilligungsinhabers,
d) Widerruf seitens der Fernmeldebehörde,
die die Bewilligung erteilt hat.
(2) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist
gebunden.
(3) Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei
der Fernmeldebehörde zu erfolgen, die die Bewilligung
erteilt hat.
(4) Der Widerruf kann ausgesprochen werden,
a) wenn die private Fernschreibanlage nicht
mehr den zu fordernden technischen Voraussetzungen
entspricht,
b) wenn betriebliche Belange dies erfordern,
c) wenn der Bewilligungsinhaber gegen die
Bestimmungen des Fernmeldegesetzes oder
gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes
gröblich oder wiederholt verstößt,
d) wenn der Bewilligungsinhaber trotz Mahnung
mit der Zahlung von Fernmeldegebühren
im Rückstand ist oder
e) wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
der Bewilligung weggefallen sind.
(5) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die private
Fernschreibanlage sofort außer Betrieb zu
setzen."
27. Die Überschrift des Abschnittes IV und
dessen Bestimmungen haben zu lauten
„Gebühren und Gebührenrückerstattung
Gebühren
§ 41. Für die Benützung der für den öffentlichen
Verkehr bestimmten Fernschreibanlagen,
für die Bewilligung zur Errichtung und zum
Betrieb von privaten Fernschreibanlagen sowie
für die Überlassung und die Instandhaltung von
Fernschreibapparaten, Vermittlungseinrichtungen,
Leitungen und Zusatzeinrichtungen sind die in
den Gebührenvorschriften festgesetzten Gebühren
zu entrichten.
Gebührenrückerstattung
§ 42. (1) Wenn durch fehlerhafte Wiedergabe
der Zeichen der Sinn eines ganzen oder eines
Teiles eines Fernschreibens unverständlich geworden
ist und wenn diese fehlerhafte Wiedergabe
auf Gründe zurückzuführen ist, die bei der
Post- und Telegraphenverwaltung gelegen sind,
ist die Fernschreibgebühr auf schriftliches Verlangen
desjenigen, der die Gebühr zu entrichten
hat, zur Gänze oder zu einem Teil rückzuerstatten.
(2) Der Berechnung des rückzuerstattenden
Gebührenbetrages ist die Fernschreibgebühr für
die in Betracht kommende Verkehrsbeziehung
zugrunde zu legen. Für je 50 übermittelte Zeichen
sind 10 Fernschreibsekunden zu bemessen.
§ 43. Wenn eine Fernschreibsonderverbindung
länger als drei aufeinanderfolgende Stunden aus
Gründen unterbrochen war, die bei der Post-
und Telegraphenverwaltung gelegen sind, ist für
je drei Stunden 1/130 der monatlichen Leitungsgebühr
rückzuerstatten, vorausgesetzt, daß die
Unterbrechung der Post- und Telegraphenverwaltung
unverzüglich angezeigt worden ist.
Wenn jedoch die Fernschreibsonderverbindung
bis 24 aufeinanderfolgende Stunden unterbrochen
war, ist höchstens V25 der monatlichen Leitungsgebühr
rückzuerstatten."
Artikel II
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten
in Kraft, der dem Tag der Verlautbarung folgt.