111. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
Zl. 321.823-11/63
Wien, am 22. April 1963
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note
Zl. 1392 vom 22. April. 1963 zu bestätigen,
die in deutscher Übersetzung folgenden
Wortlaut hat
„Ich habe die Ehre, mich auf die zwischen
unseren beiden Regierungen stattgefundenen
Absprachen zwecks Klarstellung der Bedingungen
zu beziehen, welche die Übernahme von
Personen an der Grenze zwischen den beiden
Staaten regeln sollen, und vorzuschlagen, daß
diese wie folgt festgelegt werden
ABSCHNITT I
Übernahme von Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines der beiden Staaten besitzen.
1. Jeder der beiden Staaten wird ohne besondere
Formalitäten die Personen übernehmen, die
glaubhaft behaupten, ihre Staatsangehörigen
zu sein, jedoch nicht im Besitze eines gültigen
Reisepasses oder Personalausweises (carta
d'identita) sind, sofern sie innerhalb einer
20 Kilometer tiefen Zone ab der gemeinsamen
Grenze angehalten worden sind und das Ersuchen
um Übernahme an die Grenzkontrollstelle
spätestens zwei Wochen nach der illegalen
Einreise in das Gebiet des anderen Staates
gestellt worden ist.
Stellt sich nachträglich heraus, daß eine
dieser Personen die Staatsangehörigkeit des
Staates, der sie übernommen hat, im Zeitpunkt
der Übernahme nicht besessen hat, so
muß sie vom anderen Staate zurückgenommen
werden.
2. Personen, die behaupten, die Staatsangehörigkeit
eines der beiden Staaten zu besitzen, und
bei denen die Voraussetzungen zu einer Übernahme
gemäß der vorstehenden Ziffer 1 nicht
vorliegen, werden erst dann übernommen,
wenn die von ihnen behauptete Staatsangehörigkeit
im Wege der im Aufenthaltsstaate beglaubigten
diplomatischen oder konsularischen
Vertretungsbehörden zweifelsfrei festgestellt
werden konnte.
3. Sofern eine an die Grenze geführte Person
nicht über ausreichende Mittel verfügt, trägt
der Aufenthaltsstaat die Kosten bis zur
Grenze.
ABSCHNITT II
Übernahme und Übergabe von Personen, die
nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden
Staaten besitzen.
1. Jeder der beiden Staaten verpflichtet sich, Personen,
die weder die italienische noch die
österreichische Staatsangehörigkeit besitzen
und die illegal aus dem Gebiet eines Staates in
jenes des anderen eingereist sind, zu übernehmen,
wenn der Aufenthaltsstaat dies innerhalb
von drei Monaten nach der illegalen Einreise
verlangt.
Die Übernahme erfolgt auf Grund einer
Übernahmserklärung, die von einer im Aufenthaltsstaat
beglaubigten diplomatischen
oder konsularischen Vertretungsbehörde ausgestellt
wird.
2. Die Übergabe hat spätestens sechs Monate ab
dem Zeitpunkt der Ausstellung der Übernahmserklärung
zu erfolgen.
3. Die Übernahme der in Punkt 1 erwähnten
Personen wird ausschließlich an den nachstehenden
Grenzübergängen stattfinden
1) — Arnoldstein-Tarvisio
2) — Sillian-San Candido (Innichen)
3 — Brenner-Brennero (Brenner)
4) — Reschen-Resia (Reschen).
4. Sofern eine an die Grenze geführte Person
nicht über ausreichende Mittel verfügt, trägt
der Aufenthaltsstaat die Kosten bis zur
Grenze.
ABSCHNITT III
Schlußbestimmungen.
Frühere Vereinbarungen zwischen beiden
Staaten über die durch dieses Abkommen geregelten
Fragen sind aufgehoben.
Das Abkommen wird 30 Tage nach Austausch
der vorliegenden Noten in Kraft treten und
sechs Monate nach seiner Kündigung seitens eines
der beiden Staaten außer Kraft treten.
Wenn von österreichischer Seite vorstehendem
zugestimmt wird, schlage ich Ihnen vor, daß die
vorliegende Note und die zustimmende Antwort
Eurer Exzellenz das zwischen unseren
beiden Regierungen zustandegekommene Abkommen
bezeugen sollen."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz hiezu mitzuteilen,
daß die Bundesregierung der Republik
Österreich mit den Vorschlägen der Regierung
der Italienischen Republik und damit einverstanden
ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote
ein Abkommen zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und der Regierung der
Italienischen Republik über die Übernahme von
Personen an der Grenze bilden sollen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
B. Kreisky m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Enrico Martino
a. o. u. bev. Botschafter der
Italienischen Republik
Wien
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt gemäß seinem Abschnitt III Abs. 2
am 22. Mai 1963 in Kraft.