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111_1963 AT

111. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze.

Der Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Zl. 321.823-11/63

Wien, am 22. April 1963

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note

Zl. 1392 vom 22. April. 1963 zu bestätigen,

die in deutscher Übersetzung folgenden

Wortlaut hat

„Ich habe die Ehre, mich auf die zwischen

unseren beiden Regierungen stattgefundenen

Absprachen zwecks Klarstellung der Bedingungen

zu beziehen, welche die Übernahme von

Personen an der Grenze zwischen den beiden

Staaten regeln sollen, und vorzuschlagen, daß

diese wie folgt festgelegt werden

ABSCHNITT I

Übernahme von Personen, die die Staatsangehörigkeit

eines der beiden Staaten besitzen.

1. Jeder der beiden Staaten wird ohne besondere

Formalitäten die Personen übernehmen, die

glaubhaft behaupten, ihre Staatsangehörigen

zu sein, jedoch nicht im Besitze eines gültigen

Reisepasses oder Personalausweises (carta

d'identita) sind, sofern sie innerhalb einer

20 Kilometer tiefen Zone ab der gemeinsamen

Grenze angehalten worden sind und das Ersuchen

um Übernahme an die Grenzkontrollstelle

spätestens zwei Wochen nach der illegalen

Einreise in das Gebiet des anderen Staates

gestellt worden ist.

Stellt sich nachträglich heraus, daß eine

dieser Personen die Staatsangehörigkeit des

Staates, der sie übernommen hat, im Zeitpunkt

der Übernahme nicht besessen hat, so

muß sie vom anderen Staate zurückgenommen

werden.

2. Personen, die behaupten, die Staatsangehörigkeit

eines der beiden Staaten zu besitzen, und

bei denen die Voraussetzungen zu einer Übernahme

gemäß der vorstehenden Ziffer 1 nicht

vorliegen, werden erst dann übernommen,

wenn die von ihnen behauptete Staatsangehörigkeit

im Wege der im Aufenthaltsstaate beglaubigten

diplomatischen oder konsularischen

Vertretungsbehörden zweifelsfrei festgestellt

werden konnte.

3. Sofern eine an die Grenze geführte Person

nicht über ausreichende Mittel verfügt, trägt

der Aufenthaltsstaat die Kosten bis zur

Grenze.

ABSCHNITT II

Übernahme und Übergabe von Personen, die

nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden

Staaten besitzen.

1. Jeder der beiden Staaten verpflichtet sich, Personen,

die weder die italienische noch die

österreichische Staatsangehörigkeit besitzen

und die illegal aus dem Gebiet eines Staates in

jenes des anderen eingereist sind, zu übernehmen,

wenn der Aufenthaltsstaat dies innerhalb

von drei Monaten nach der illegalen Einreise

verlangt.

Die Übernahme erfolgt auf Grund einer

Übernahmserklärung, die von einer im Aufenthaltsstaat

beglaubigten diplomatischen

oder konsularischen Vertretungsbehörde ausgestellt

wird.

2. Die Übergabe hat spätestens sechs Monate ab

dem Zeitpunkt der Ausstellung der Übernahmserklärung

zu erfolgen.

3. Die Übernahme der in Punkt 1 erwähnten

Personen wird ausschließlich an den nachstehenden

Grenzübergängen stattfinden

1) — Arnoldstein-Tarvisio

2) — Sillian-San Candido (Innichen)

3 — Brenner-Brennero (Brenner)

4) — Reschen-Resia (Reschen).

4. Sofern eine an die Grenze geführte Person

nicht über ausreichende Mittel verfügt, trägt

der Aufenthaltsstaat die Kosten bis zur

Grenze.

ABSCHNITT III

Schlußbestimmungen.

Frühere Vereinbarungen zwischen beiden

Staaten über die durch dieses Abkommen geregelten

Fragen sind aufgehoben.

Das Abkommen wird 30 Tage nach Austausch

der vorliegenden Noten in Kraft treten und

sechs Monate nach seiner Kündigung seitens eines

der beiden Staaten außer Kraft treten.

Wenn von österreichischer Seite vorstehendem

zugestimmt wird, schlage ich Ihnen vor, daß die

vorliegende Note und die zustimmende Antwort

Eurer Exzellenz das zwischen unseren

beiden Regierungen zustandegekommene Abkommen

bezeugen sollen."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz hiezu mitzuteilen,

daß die Bundesregierung der Republik

Österreich mit den Vorschlägen der Regierung

der Italienischen Republik und damit einverstanden

ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote

ein Abkommen zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich und der Regierung der

Italienischen Republik über die Übernahme von

Personen an der Grenze bilden sollen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

B. Kreisky m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Enrico Martino

a. o. u. bev. Botschafter der

Italienischen Republik

Wien

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt gemäß seinem Abschnitt III Abs. 2

am 22. Mai 1963 in Kraft.

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