111. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit
nichts anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten
(Glücksspielmonopol).
§ 2. (1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Spiele, bei denen ein ausschließlich
oder vorwiegend vom Zufall abhängiges Ereignis
über Gewinn und Verlust entscheidet.
(2) Ausspielungen sind Glücksspiele (Abs. 1), bei
denen der Unternehmer (Veranstalter) dem Spieler
für eine vermögensrechtliche Leistung eine
Gegenleistung in Aussicht stellt und das über Gewinn
und Verlust entscheidende Ereignis durch
eine Ziehung, eine mechanische Vorrichtung.
(Spielapparat) oder auf sonstige Art herbeigeführt
wird.
§ 3. Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung
(§ 2 Abs. 2) durchgeführt werden, unterliegen
nur dann dem Glücksspielmonopol (§ 1),
wenn ein Bankhalter mitwirkt und der Einsatz
2 S übersteigt. Ausspielungen unterliegen nicht
dem Glücksspielmonopol, wenn sie mittels Spielapparates
durchgeführt werden und der Gewinn
nicht in Geld besteht.
§ 4. (1) Mit der Durchführung von Glücksspielen
wird die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
betraut, sofern dieses Recht
nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
an dritte Personen übertragen wird.
(2) Die Aufgaben der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
sowie die Durchführung
der Glücksspiele werden durch dieses Bundesgesetz
und die im § 27 angeführten Rechtsvorschriften
geregelt.
Bestimmungen über Ausspielungen.
(Lotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen
und Juxausspielungen.)
§ 5. (1) Lotterien sind Ausspielungen, bei denen
die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende Numerierung
gekennzeichnet sind und bei denen die
Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden,
die in einer öffentlichen Nummernziehung ermittelt
werden.
(2) Lotterien sind je nach Art der Treffer durchzuführen
als
a) Wertlotterien, das sind Lotterien, bei denen
die Treffer nur in Waren oder geldwerten
Leistungen bestehen;
b) Geldlotterien, das sind Lotterien, bei denen
die Treffer nur in Geld bestehen;
c) gemischte Lotterien, das sind Lotterien, bei
denen die Treffer in Geld und Waren oder
geldwerten Leistungen bestehen.
§ 6. (1) Tombolaspiele sind Ausspielungen, bei
denen die Spielanteile (Tombolakarten) drei
Reihen zu je fünf Zahlen aus der Zahlenreihe
1 bis 90 enthalten und die Treffer mit jenen
Tombolakarten erzielt werden können, die eine
nach den Spielbedingungen als gewinnend bezeichnete
Zahlenkombination aufweisen, wobei
die Zahlen dieser Kombination in einer öffentlichen
Nummernziehung ermittelt werden.
(2) Als gewinnende Zahlenkombinationen (Gewinnkombinationen)
können in den Spielbedingungen
festgesetzt werden
a) Ambo (2 Zahlen in einer Reihe),
b) Terno (3 Zahlen in einer Reihe),
c) Quaterno (4 Zahlen in einer Reihe),
d) Quinterno (alle Zahlen einer Reihe),
e) Dezemterno (alle Zahlen von zwei Reihen),
f) Tombola (alle 15 Zahlen einer Tombolakarte).
(3) Gewinnansprüche dürfen nur von den bei
der Veranstaltung anwesenden Spielern angemeldet
werden. Die Treffer sind in der Reihenfolge
der Anmeldung der Gewinnansprüche gegen
Einziehung der Tombolakarten zuzuerkennen.
Sind in einer Zahlenkombination die Treffer verschiedenwertig
oder werden mehr Gewinnansprüche
angemeldet als Treffer für die Kombination
vorgesehen sind, so ist durch eine Sonderverlosung
zu entscheiden, wer von den anspruchsberechtigten
Spielern die einzelnen Treffer erhält.
Die nicht eingelösten Tombolakarten verbleiben
den Spielern.
§ 7. Glückshäfen sind Ausspielungen, bei denen
die Spieler durch Ziehung die auf ihre Spielanteile
(Loszettel) entfallenden Treffer oder
Nieten ermitteln oder zu deren Ermittlung beitragen.
§ 8. Juxausspielungen sind Ausspielungen, bei
denen auf jeden Spielanteil (Loszettel) ein Treffer
entfällt und die Spieler durch Ziehung die
auf ihre Spielanteile entfallenden Treffer ermitteln.
Übertragung.
§ 9. Der Bund kann durch Bewilligung die
Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur
Durchführung von Ausspielungen an dritte Personen
übertragen, und zwar
1. die Durchführung von Tombolaspielen,
Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem
Spielkapital bis einschließlich 10.000 S an
physische und bis einschließlich 50.000 S an juristische
Personen mit dem Wohnsitz (Sitz) im Inland,
wenn mit der Veranstaltung nicht persönliche
Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke
verfolgt werden;
2. die Durchführung von sonstigen Tombolaspielen,
Glückshäfen und Juxausspielungen sowie
von Lotterien und sonstigen Ausspielungen nur
an juristische Personen, die ihren Sitz im Inland
haben und auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen
Wohles gelegenen Tätigkeit eine Förderung
verdienen, wenn durch die Veranstaltung
die Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger,
kirchlicher oder gemeinnütziger Art im
Inland angestrebt wird.
§ 10. (1) Zur Erteilung der Bewilligung gemäß
§ 9 ist zuständig
1. für Glückshäfen und Juxausspielungen die
für den Veranstaltungsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich
einer Bundes-Polizeibehörde diese;
2. für Tombolaspiele der für den Veranstaltungsort
örtlich zuständige Landeshauptmann;
3. für Lotterien und für sonstige Ausspielungen
das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Inneres.
(2) Bei sonstigen Ausspielungen gemäß Abs. 1
Z. 3 finden die Bestimmungen der §§ 11 bis 21
sinngemäß Anwendung.
§ 11. Die Bewilligung (§ 9) ist zu versagen,
wenn
1. eine klaglose Durchführung der Ausspielung
im vorgesehenen Umfang nicht erwartet werden
kann oder
2. die bei einer Ausspielung mitwirkenden oder
für die Veranstaltung verantwortlichen Personen
nicht vertrauenswürdig sind oder
3. die Abrechnung über die Einnahmen und
Ausgaben (§ 20) der letzten dem Antragsteller
bewilligten Ausspielung nicht anerkannt oder
eine widmungswidrige Verwendung des Reinerträgnisses
festgestellt wurde oder
4. die Sicherheitsleistung gemäß § 15 Abs. 3
nicht nachgewiesen wurde oder
5. seit dem Ziehungstermin der letzten vom
Antragsteller durchgeführten gleichartigen Veranstaltung
bis zum neuen Ziehungstermin bei
Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem
Spielkapital bis 10.000 S nicht sechs Monate, bei
sonstigen Glückshäfen und Juxausspielungen sowie
bei Lotterien und Tombolaspielen nicht neun
Monate verflossen sind.
§ 12. Eine Ausspielung darf erst nach Erteilung
der Bewilligung (§ 10) öffentlich angekündigt
werden.
Spielkapital und Spielanteile.
§ 13. (1) Das Spielkapital ist das Produkt aus
der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten
Spielanteile einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis
der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten
anzupassen.
(2) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
hat zu prüfen, ob die Ausstattung der
Spielanteile von Lotterien dem Bewilligungsbescheid
entspricht. Trifft dies zu, so sind die
Spielanteile mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
Die Aufsicht über die Anbringung des
Kontrollvermerks obliegt der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung, wenn die Spielanteile
in Wien gedruckt werden, ansonsten dem
für die Erhebung der Gebühren örtlich zuständigen
Finanzamt.
(3) Bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen
sind nur die von der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung aufgelegten
und mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile
zu verwenden.
(4) Die mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile
sind an den Veranstalter erst auszufolgen,
wenn die Entrichtung der Gebühren oder einer
ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechenden
Vorauszahlung nachgewiesen wurde.
§ 14. (1) Für Spielanteile von Lotterien ist der
Bereich und die Dauer des Vertriebes im Bewilligungsbescheid
festzulegen. Tombolakarten dürfen
nur im Wirkungsbereich der Bewilligungsbehörde
und nur innerhalb eines Monates vor der Ziehung
verkauft werden. Bei Glückshäfen und Juxausspielungen
ist der Verkauf von Loszetteln nur
während der Veranstaltung gestattet.
(2) Zum Vertrieb der Spielanteile von Lotterien
und Tombolaspielen sind Geschäftsstellen der
Österreichischen Klassenlotterie sowie deren Verschleißstellen,
Lottokollekturen, Tabaktrafiken
und Kreditunternehmungen berechtigt. Auf Antrag
des Veranstalters ist ein zusätzlicher anderweitiger
Vertrieb der Spielanteile im Bewilligungsbescheid
unter Berücksichtigung des Umfanges
und Zweckes der Veranstaltung festzulegen.
Treffer.
§ 15. (1) Die Anzahl der Treffer hat mindestens
1 v. H. der aufgelegten Spielanteile und der Gesamtwert
der Treffer mindestens 25 v. H. des
Spielkapitals zu betragen.
(2) Als Treffer dürfen Wertpapiere und unverarbeitetes
Edelmetall nicht ausgespielt werden.
Geldtreffer sind nur bei Geld- und gemischten
Lotterien zulässig. Die Ablösbarkeit von Warenhaupttreffern
in Geld kann bei Lotterien auf Antrag
des Veranstalters bewilligt werden.
(3) Bei Lotterien und Tombolaspielen ist für
den Gesamttrefferwert, bei Glückshäfen und Juxausspielungen
mit einem Spielkapital von über
10.000 S für den Wert der nicht gespendeten
Treffer Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung
hat der Veranstalter der Bewilligungsbehörde
bereits vor Erteilung der Bewilligung
(§ 9) nachzuweisen. Sie kann erfolgen durch Barerlag,
durch Hinterlegung nicht gesperrter Spareinlagebücher
inländischer Kreditunternehmungen
oder durch Haftungserklärung als Bürge und
Zahler oder Garantieerklärung einer Kredit- oder
Versicherungsunternehmung mit dem Sitz im Inland.
§ 16. Enthalten die Spielbedingungen keine
näheren Bestimmungen über die Frist zur Einlösung
der Treffer, so ist der Anspruch auf die
Treffer bei Lotterien innerhalb eines Zeitraumes
von zwei Monaten nach der Ziehung, bei Tombolaspielen,
Glückshäfen und Juxausspielungen
bis zum Ablauf des auf die Veranstaltung folgenden
Werktages geltend zu machen. Wird der Anspruch
nicht fristgerecht geltend gemacht, so verfällt
der Treffer zugunsten des Ausspielungszweckes.
Ziehung.
§ 17. (1) Das Spielergebnis ist durch eine öffentliche
Ziehung zu ermitteln. Durch höhere Gewalt
verhinderte oder unterbrochene Ziehungen sind
ehestmöglich durch- oder zu Ende zu führen.
(2) Bei Lotterien ist die Nummernziehung auf
Kosten des Veranstalters entweder von der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung oder
unter Kontrolle eines öffentlichen Notars entsprechend
dem Ziehungsplan durchzuführen. Das
Ergebnis der Ziehung ist in den Ziehungsprotokollen
festzuhalten und zu verlautbaren.
(3) Bei Tombolaspielen sind die Ziehung aus
den Zahlen 1 bis 90 zur Ermittlung der Gewinnkombinationen
sowie allfällige Sonderverlosungen
vom Veranstalter unter Kontrolle des Aufsichtsorgans
(§ 18) durchzuführen. Die gezogenen
Zahlen sind in einem Protokoll festzuhalten und
den Spielern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
Das Ergebnis von Sonderverlosungen ist in
gleicher Weise bekanntzugeben.
Monopolaufsicht.
§ 18. (1) Zum Zwecke der Überwachung der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und des Bewilligungsbescheides durch den
Veranstalter hat die Bewilligungsbehörde für jede
Ausspielung, deren Spielkapital 5000 S übersteigt,
eine Aufsicht zu bestellen.
(2) Bei Ausspielungen mit einem Spielkapital
von über 2000 S bis einschließlich 5000 S kann
die Bewilligungsbehörde eine Aufsicht (Abs. 1)
bestellen, wenn sie dies für die ordnungsgemäße
Abwicklung der Veranstaltung für notwendig erachtet.
(3) Die Bewilligungsbehörde kann die Aufgaben
gemäß Abs. 1 und 2 bei Lotterien und Tombolaspielen,
die in Wien oder Niederösterreich durchgeführt
werden, der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung,
bei den anderen Lotterien
der nach dem Veranstaltungsort zuständigen
Finanzlandesdirektion und bei allen übrigen Ausspielungen
dem nach dem Veranstaltungsort zuständigen
Finanzamt übertragen.
(4) Die Aufsicht ist im Bewilligungsbescheid zu
bestellen. Die Kosten der notwendigen Aufsicht
hat der Veranstalter zu tragen.
§ 19. (1) Entsprechen die Treffer, der Preis oder
der Vertrieb der Spielanteile nicht den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder des Bewilligungsbescheides
oder lassen die vom Veranstalter
getroffenen sonstigen Vorkehrungen eine ordnungsgemäße
Abwicklung der Ausspielung nicht
erwarten, so ist das zur Wahrung der Aufsicht
(§ 18) bestellte Organ berechtigt, dem Veranstalter
die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen
Frist aufzutragen und erforderlichenfalls
die Fortsetzung der Ausspielung zu untersagen.
(2) Die Bewilligungsbehörde hat die Bewilligung
gemäß § 9 aus den im Abs. 1 angeführten
Gründen zurückzunehmen, wenn die bei der
Durchführung der Ausspielung festgestellten
Mängel nicht mehr behoben werden können oder
nicht innerhalb der festgesetzten Frist (Abs. 1)
behoben wurden.
(3) Das Aufsichtsorgan hat in jedem Fall über
die Ausspielung der Bewilligungsbehörde und der
Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
zu berichten.
(4) Falls die Fortsetzung einer Ausspielung
durch das Aufsichtsorgan untersagt (Abs. 1) oder
die Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde
zurückgenommen (Abs. 2) wird, bleibt die Haftung
des Veranstalters für alle ihm aus der Veranstaltung
erwachsenen privatrechtlichen Verpflichtungen
unberührt.
Rechnungslegung.
§ 20. (1) Der Veranstalter hat über die Einnahmen
und Ausgaben sowie über die widmungsgemäße
Verwendung des Reinerträgnisses einer
Ausspielung, die gemäß § 18 unter Aufsicht gestellt
worden ist, der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
gegenüber Rechnung zu
legen.
(2) Bei Lotterien ist die Abrechnung der Einnahmen
und Ausgaben innerhalb eines Monates
nach Ablauf der Frist zur Treffereinlösung, bei
Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen
innerhalb eines Monates nach Ziehung vorzulegen.
Die Frist für die Erbringung des Nachweises
der widmungsgemäßen Verwendung des
Reinerträgnisses ist von der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung jeweils unter Berücksichtigung
des Verwendungszweckes festzusetzen.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung (Abs. 1) ist
dem Veranstalter, der Bewilligungsbehörde und,
wenn sich hinsichtlich der Rechnungslegung eine
Beanstandung ergab, auch dem für die Erhebung
der Gebühren örtlich zuständigen Finanzamt bekanntzugeben.
Polizeiliche Überwachung.
§ 21. Glückshäfen und Juxausspielungen, die
einer Aufsicht gemäß § 18 Abs. 1 unterliegen, sowie
die Ziehungen bei Tombolaspielen sind auch
sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen
Kosten der Überwachung hat der Veranstalter
zu tragen.
Geldspielapparate.
§ 22. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
hat auf Antrag von Personen, die Geldspielapparate
betreiben wollen, im Inland solche Spielapparate
erzeugen oder mit solchen Handel
treiben, in geeigneter Weise festzustellen, ob das
Spiel mit dem Apparat als eine dem Bund vorbehaltene
Ausspielung (§ 2 Abs. 2) anzusehen ist
oder nicht.
(2) In die Feststellung (Abs. 1) sind die Spielregeln
aufzunehmen.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann
sich zur Durchführung der Ermittlungen der
Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
bedienen.
(4) Die Kosten des Feststellungsverfahrens hat
der Antragsteller zu tragen.
Strafbestimmungen.
Eingriffe in das Glücksspielmonopol.
§ 23. (1) Des Eingriffes in das Glücksspielmonopol
macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. den Vorschriften über das Glücksspielmonopol
zuwider ein Glücksspiel veranstaltet, die Bewilligungsbedingungen
eines genehmigten Glücksspieles
nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz.
Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung
durchführt;
2. ohne Ermächtigung gewerbsmäßig Spielanteile
der vom Bund veranstalteten Glücksspiele
oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile
zum Eigentum oder zum Gewihnbezug übertragen
werden, zur Erwerbung anbietet, veräußert
oder an andere überläßt.
(2) Eingriffe in das Glücksspielmonopol sind
Verwaltungsübertretungen. Sie werden bei vorsätzlicher
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu
30.000 S, bei fahrlässiger Begehung jedoch mit
einer Geldstrafe bis zu 10.000 S geahndet. Geldbeträge
und Sachwerte, die den Gegenstand des
Eingriffes in das Glücksspielmonopol bilden, können
für verfallen erklärt werden. Soweit durch
die im Abs. 1 bezeichneten Taten zugleich Abgaben
verkürzt werden, wird die Verkürzung der
Abgaben nicht bestraft.
ARTIKEL II.
Beteiligung an ausländischen Glücksspielen.
§ 24. (1) Verboten ist
a) die Beteiligung an ausländischen Glücksspielen,
wenn die erforderlichen Einsätze
vom Inland aus geleistet werden;
b) das Einsammeln von Einsätzen für ausländische
Glücksspiele im Inland;
c) die geschäftsmäßige Überlassung von Spielscheinen
für ausländische Glücksspiele im
Inland.
(2) Die verbotene Beteiligung an einem ausländischen
Glücksspiel ist eine Verwaltungsübertretung.
Sie wird bei vorsätzlicher Begehung mit
einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, bei fahrlässiger
Begehung jedoch mit einer Geldstrafe bis zu
10.000 S geahndet.
ARTIKEL III.
§ 25. Im Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,
in der geltenden Fassung wird § 33 TP. 17 wie
folgt geändert
1. Im Abs. 1 lautet die Z. 6
„6. Wetten anläßlich sportlicher
Veranstaltungen,
I. wenn die Wette ausschließlich
auf den Ausgang eines einzelnen
Pferderennens oder darauf, daß Pferde
im Laufe des Jahres eine gewisse Anzahl
von Rennen gewinnen, oder auf
den Ausgang mehrerer Pferderennen
unter der Vereinbarung, daß das vorhandene
Geld ganz oder teilweise für
nachfolgende Rennen zur Verwendung
kommt, abgeschlossen wird,
II. wenn die Wette
auf den Ausgang mehrerer Pferderennen,
außer den unter Z. 1 genannten
Fällen,
oder auf den Ausgang einer oder
mehrerer anderer sportlicher Veranstaltungen
abgeschlossen wird,
2. Im Abs. 1 lautet die Z. 7
„7. Ausspielungen und sonstige
Veranstaltungen, die sich an die
Öffentlichkeit wenden und bei denen
den Teilnehmern durch Verlosung
Gewinste zukommen sollen,
3. Im Abs. 3 wird zwischen den Worten „Z. 6"
und den Worten „lit. b" die Ziffer „II" eingefügt.
4. Abs. 4 lautet
„(4) Werden die in Waren oder in geldwerten
Leistungen bestehenden Gewinste in Geld abgelöst,
so ist unbeschadet der Gebühr von
12 v. H. nach Abs. 1 Z. 7 lit. a oder der Gebühr
von 12 v. H. nach Abs. 1 Z. 7 lit. c vom Ablösebetrag
eine Gebühr von 25 v. H. zu entrichten."
5. Nach Abs. 4 werden folgende Absätze angefügt
„(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 7 lit. a und die
Gebühr von 12 v. H. nach Abs. 1 Z. 7 lit. c kann
auf Antrag bis auf 5 v. H. ermäßigt werden,
wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke verwendet wird.
(6) Die Gewinste der Klassenlotterie und die
Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften
begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung
verbunden sind, sind gebührenfrei."
ARTIKEL IV.
§ 26. Alle bereits bei Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes bewilligten, aber noch nicht
durchgeführten Ausspielungen (§§ 5 bis 7) sind
nach den bisher geltenden Vorschriften abzuwickeln.
§ 27. Die folgenden für besondere Ausspielungen
und sonstige Glücksspiele geltenden Vorschriften
werden nicht berührt
1. die §§ 1 bis 23 des Lottopatentes vom
13. März 1813, Pol.G.S. Nr. 27,
2. die §§ 1 bis 3, 5 und 6 des Gesetzes vom
3. Jänner 1913, betreffend die Aufhebung des
Zahlenlottos und die Einführung der Klassenlotterie,
RGBl. Nr. 94, in der geltenden Fassung,
3. die §§ 1 bis 5 und der § 8 des Sporttoto-
Gesetzes, BGBl. Nr. 55/1949,
4. die §§ 1 bis 5 und der § 7 des Pferdetoto-
Gesetzes, BGBl. Nr. 129/1952,
5. die §§ 1 bis 13 der Spielbankverordnung,
BGBl. Nr. 463/1933, in der Fassung der Spielbankverordnungsnovelle,
BGBl. I Nr. 6/1934,
und die §§ 1 bis 3 und der § 5 der 2. Spielbankverordnungsnovelle,
BGBl. Nr. 313/1936.
§ 28. Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
wird an Stelle der Dienststelle für
Staatslotterien in Unterordnung unter das Bundesministerium
für Finanzen errichtet. Sie hat
auch jene Aufgaben wahrzunehmen, die bisher
die Dienststelle für Staatslotterien auf Grund der
im § 27 angeführten Rechtsvorschriften besorgt
hat.
§ 29. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. die §§ 24 bis 36 des Lottopatentes vom
13. März 1813, Pol.G.S. Nr. 27, insoweit sie gesetzliche
Grundlage der Wertausspielungsverordnung,
BGBl. Nr. 68/1928, in der Fassung der
Wertausspielungsnovelle, BGBl. Nr. 541/1933,
waren;
2. die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
vom 6. März 1928, BGBl. Nr. 68, betreffend
die Veranstaltung von Wertausspielungen
in der Fassung der Wertausspielungsnovelle,
BGBl. Nr. 541/1933;
3. das Lotteriegesetz 1947, BGBl. Nr. 27/1948;
4. § 4 der 2. Spielbankverordnungsnovelle,
BGBl. Nr. 313/1936;
5. § 2 Abs. 4 und die §§ 49 und 50 des Finanzstrafgesetzes,
BGBl. Nr. 129/1958;
6. das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1958
über Gebührenbegünstigungen der von inländischen
Gebietskörperschaften begebenen Anleihen,
BGBl. Nr. 284.
§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme
der §§ 24 und 25 am 30. Juni 1962 außer
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 21 das Bundesministerium
für Inneres, im übrigen das Bundesministerium
für Finanzen, hinsichtlich des § 10
Abs. 1 Z. 3 jedoch im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Inneres betraut.