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111. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen

im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit

nichts anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten

(Glücksspielmonopol).

§ 2. (1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Spiele, bei denen ein ausschließlich

oder vorwiegend vom Zufall abhängiges Ereignis

über Gewinn und Verlust entscheidet.

(2) Ausspielungen sind Glücksspiele (Abs. 1), bei

denen der Unternehmer (Veranstalter) dem Spieler

für eine vermögensrechtliche Leistung eine

Gegenleistung in Aussicht stellt und das über Gewinn

und Verlust entscheidende Ereignis durch

eine Ziehung, eine mechanische Vorrichtung.

(Spielapparat) oder auf sonstige Art herbeigeführt

wird.

§ 3. Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung

(§ 2 Abs. 2) durchgeführt werden, unterliegen

nur dann dem Glücksspielmonopol (§ 1),

wenn ein Bankhalter mitwirkt und der Einsatz

2 S übersteigt. Ausspielungen unterliegen nicht

dem Glücksspielmonopol, wenn sie mittels Spielapparates

durchgeführt werden und der Gewinn

nicht in Geld besteht.

§ 4. (1) Mit der Durchführung von Glücksspielen

wird die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

betraut, sofern dieses Recht

nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

an dritte Personen übertragen wird.

(2) Die Aufgaben der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

sowie die Durchführung

der Glücksspiele werden durch dieses Bundesgesetz

und die im § 27 angeführten Rechtsvorschriften

geregelt.

Bestimmungen über Ausspielungen.

(Lotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen

und Juxausspielungen.)

§ 5. (1) Lotterien sind Ausspielungen, bei denen

die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende Numerierung

gekennzeichnet sind und bei denen die

Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden,

die in einer öffentlichen Nummernziehung ermittelt

werden.

(2) Lotterien sind je nach Art der Treffer durchzuführen

als

a) Wertlotterien, das sind Lotterien, bei denen

die Treffer nur in Waren oder geldwerten

Leistungen bestehen;

b) Geldlotterien, das sind Lotterien, bei denen

die Treffer nur in Geld bestehen;

c) gemischte Lotterien, das sind Lotterien, bei

denen die Treffer in Geld und Waren oder

geldwerten Leistungen bestehen.

§ 6. (1) Tombolaspiele sind Ausspielungen, bei

denen die Spielanteile (Tombolakarten) drei

Reihen zu je fünf Zahlen aus der Zahlenreihe

1 bis 90 enthalten und die Treffer mit jenen

Tombolakarten erzielt werden können, die eine

nach den Spielbedingungen als gewinnend bezeichnete

Zahlenkombination aufweisen, wobei

die Zahlen dieser Kombination in einer öffentlichen

Nummernziehung ermittelt werden.

(2) Als gewinnende Zahlenkombinationen (Gewinnkombinationen)

können in den Spielbedingungen

festgesetzt werden

a) Ambo (2 Zahlen in einer Reihe),

b) Terno (3 Zahlen in einer Reihe),

c) Quaterno (4 Zahlen in einer Reihe),

d) Quinterno (alle Zahlen einer Reihe),

e) Dezemterno (alle Zahlen von zwei Reihen),

f) Tombola (alle 15 Zahlen einer Tombolakarte).

(3) Gewinnansprüche dürfen nur von den bei

der Veranstaltung anwesenden Spielern angemeldet

werden. Die Treffer sind in der Reihenfolge

der Anmeldung der Gewinnansprüche gegen

Einziehung der Tombolakarten zuzuerkennen.

Sind in einer Zahlenkombination die Treffer verschiedenwertig

oder werden mehr Gewinnansprüche

angemeldet als Treffer für die Kombination

vorgesehen sind, so ist durch eine Sonderverlosung

zu entscheiden, wer von den anspruchsberechtigten

Spielern die einzelnen Treffer erhält.

Die nicht eingelösten Tombolakarten verbleiben

den Spielern.

§ 7. Glückshäfen sind Ausspielungen, bei denen

die Spieler durch Ziehung die auf ihre Spielanteile

(Loszettel) entfallenden Treffer oder

Nieten ermitteln oder zu deren Ermittlung beitragen.

§ 8. Juxausspielungen sind Ausspielungen, bei

denen auf jeden Spielanteil (Loszettel) ein Treffer

entfällt und die Spieler durch Ziehung die

auf ihre Spielanteile entfallenden Treffer ermitteln.

Übertragung.

§ 9. Der Bund kann durch Bewilligung die

Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur

Durchführung von Ausspielungen an dritte Personen

übertragen, und zwar

1. die Durchführung von Tombolaspielen,

Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem

Spielkapital bis einschließlich 10.000 S an

physische und bis einschließlich 50.000 S an juristische

Personen mit dem Wohnsitz (Sitz) im Inland,

wenn mit der Veranstaltung nicht persönliche

Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke

verfolgt werden;

2. die Durchführung von sonstigen Tombolaspielen,

Glückshäfen und Juxausspielungen sowie

von Lotterien und sonstigen Ausspielungen nur

an juristische Personen, die ihren Sitz im Inland

haben und auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen

Wohles gelegenen Tätigkeit eine Förderung

verdienen, wenn durch die Veranstaltung

die Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger,

kirchlicher oder gemeinnütziger Art im

Inland angestrebt wird.

§ 10. (1) Zur Erteilung der Bewilligung gemäß

§ 9 ist zuständig

1. für Glückshäfen und Juxausspielungen die

für den Veranstaltungsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich

einer Bundes-Polizeibehörde diese;

2. für Tombolaspiele der für den Veranstaltungsort

örtlich zuständige Landeshauptmann;

3. für Lotterien und für sonstige Ausspielungen

das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Inneres.

(2) Bei sonstigen Ausspielungen gemäß Abs. 1

Z. 3 finden die Bestimmungen der §§ 11 bis 21

sinngemäß Anwendung.

§ 11. Die Bewilligung (§ 9) ist zu versagen,

wenn

1. eine klaglose Durchführung der Ausspielung

im vorgesehenen Umfang nicht erwartet werden

kann oder

2. die bei einer Ausspielung mitwirkenden oder

für die Veranstaltung verantwortlichen Personen

nicht vertrauenswürdig sind oder

3. die Abrechnung über die Einnahmen und

Ausgaben (§ 20) der letzten dem Antragsteller

bewilligten Ausspielung nicht anerkannt oder

eine widmungswidrige Verwendung des Reinerträgnisses

festgestellt wurde oder

4. die Sicherheitsleistung gemäß § 15 Abs. 3

nicht nachgewiesen wurde oder

5. seit dem Ziehungstermin der letzten vom

Antragsteller durchgeführten gleichartigen Veranstaltung

bis zum neuen Ziehungstermin bei

Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem

Spielkapital bis 10.000 S nicht sechs Monate, bei

sonstigen Glückshäfen und Juxausspielungen sowie

bei Lotterien und Tombolaspielen nicht neun

Monate verflossen sind.

§ 12. Eine Ausspielung darf erst nach Erteilung

der Bewilligung (§ 10) öffentlich angekündigt

werden.

Spielkapital und Spielanteile.

§ 13. (1) Das Spielkapital ist das Produkt aus

der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten

Spielanteile einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis

der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten

anzupassen.

(2) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

hat zu prüfen, ob die Ausstattung der

Spielanteile von Lotterien dem Bewilligungsbescheid

entspricht. Trifft dies zu, so sind die

Spielanteile mit einem Kontrollvermerk zu versehen.

Die Aufsicht über die Anbringung des

Kontrollvermerks obliegt der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung, wenn die Spielanteile

in Wien gedruckt werden, ansonsten dem

für die Erhebung der Gebühren örtlich zuständigen

Finanzamt.

(3) Bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen

sind nur die von der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung aufgelegten

und mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile

zu verwenden.

(4) Die mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile

sind an den Veranstalter erst auszufolgen,

wenn die Entrichtung der Gebühren oder einer

ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechenden

Vorauszahlung nachgewiesen wurde.

§ 14. (1) Für Spielanteile von Lotterien ist der

Bereich und die Dauer des Vertriebes im Bewilligungsbescheid

festzulegen. Tombolakarten dürfen

nur im Wirkungsbereich der Bewilligungsbehörde

und nur innerhalb eines Monates vor der Ziehung

verkauft werden. Bei Glückshäfen und Juxausspielungen

ist der Verkauf von Loszetteln nur

während der Veranstaltung gestattet.

(2) Zum Vertrieb der Spielanteile von Lotterien

und Tombolaspielen sind Geschäftsstellen der

Österreichischen Klassenlotterie sowie deren Verschleißstellen,

Lottokollekturen, Tabaktrafiken

und Kreditunternehmungen berechtigt. Auf Antrag

des Veranstalters ist ein zusätzlicher anderweitiger

Vertrieb der Spielanteile im Bewilligungsbescheid

unter Berücksichtigung des Umfanges

und Zweckes der Veranstaltung festzulegen.

Treffer.

§ 15. (1) Die Anzahl der Treffer hat mindestens

1 v. H. der aufgelegten Spielanteile und der Gesamtwert

der Treffer mindestens 25 v. H. des

Spielkapitals zu betragen.

(2) Als Treffer dürfen Wertpapiere und unverarbeitetes

Edelmetall nicht ausgespielt werden.

Geldtreffer sind nur bei Geld- und gemischten

Lotterien zulässig. Die Ablösbarkeit von Warenhaupttreffern

in Geld kann bei Lotterien auf Antrag

des Veranstalters bewilligt werden.

(3) Bei Lotterien und Tombolaspielen ist für

den Gesamttrefferwert, bei Glückshäfen und Juxausspielungen

mit einem Spielkapital von über

10.000 S für den Wert der nicht gespendeten

Treffer Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung

hat der Veranstalter der Bewilligungsbehörde

bereits vor Erteilung der Bewilligung

(§ 9) nachzuweisen. Sie kann erfolgen durch Barerlag,

durch Hinterlegung nicht gesperrter Spareinlagebücher

inländischer Kreditunternehmungen

oder durch Haftungserklärung als Bürge und

Zahler oder Garantieerklärung einer Kredit- oder

Versicherungsunternehmung mit dem Sitz im Inland.

§ 16. Enthalten die Spielbedingungen keine

näheren Bestimmungen über die Frist zur Einlösung

der Treffer, so ist der Anspruch auf die

Treffer bei Lotterien innerhalb eines Zeitraumes

von zwei Monaten nach der Ziehung, bei Tombolaspielen,

Glückshäfen und Juxausspielungen

bis zum Ablauf des auf die Veranstaltung folgenden

Werktages geltend zu machen. Wird der Anspruch

nicht fristgerecht geltend gemacht, so verfällt

der Treffer zugunsten des Ausspielungszweckes.

Ziehung.

§ 17. (1) Das Spielergebnis ist durch eine öffentliche

Ziehung zu ermitteln. Durch höhere Gewalt

verhinderte oder unterbrochene Ziehungen sind

ehestmöglich durch- oder zu Ende zu führen.

(2) Bei Lotterien ist die Nummernziehung auf

Kosten des Veranstalters entweder von der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung oder

unter Kontrolle eines öffentlichen Notars entsprechend

dem Ziehungsplan durchzuführen. Das

Ergebnis der Ziehung ist in den Ziehungsprotokollen

festzuhalten und zu verlautbaren.

(3) Bei Tombolaspielen sind die Ziehung aus

den Zahlen 1 bis 90 zur Ermittlung der Gewinnkombinationen

sowie allfällige Sonderverlosungen

vom Veranstalter unter Kontrolle des Aufsichtsorgans

(§ 18) durchzuführen. Die gezogenen

Zahlen sind in einem Protokoll festzuhalten und

den Spielern in geeigneter Weise bekanntzugeben.

Das Ergebnis von Sonderverlosungen ist in

gleicher Weise bekanntzugeben.

Monopolaufsicht.

§ 18. (1) Zum Zwecke der Überwachung der

Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und des Bewilligungsbescheides durch den

Veranstalter hat die Bewilligungsbehörde für jede

Ausspielung, deren Spielkapital 5000 S übersteigt,

eine Aufsicht zu bestellen.

(2) Bei Ausspielungen mit einem Spielkapital

von über 2000 S bis einschließlich 5000 S kann

die Bewilligungsbehörde eine Aufsicht (Abs. 1)

bestellen, wenn sie dies für die ordnungsgemäße

Abwicklung der Veranstaltung für notwendig erachtet.

(3) Die Bewilligungsbehörde kann die Aufgaben

gemäß Abs. 1 und 2 bei Lotterien und Tombolaspielen,

die in Wien oder Niederösterreich durchgeführt

werden, der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung,

bei den anderen Lotterien

der nach dem Veranstaltungsort zuständigen

Finanzlandesdirektion und bei allen übrigen Ausspielungen

dem nach dem Veranstaltungsort zuständigen

Finanzamt übertragen.

(4) Die Aufsicht ist im Bewilligungsbescheid zu

bestellen. Die Kosten der notwendigen Aufsicht

hat der Veranstalter zu tragen.

§ 19. (1) Entsprechen die Treffer, der Preis oder

der Vertrieb der Spielanteile nicht den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder des Bewilligungsbescheides

oder lassen die vom Veranstalter

getroffenen sonstigen Vorkehrungen eine ordnungsgemäße

Abwicklung der Ausspielung nicht

erwarten, so ist das zur Wahrung der Aufsicht

(§ 18) bestellte Organ berechtigt, dem Veranstalter

die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen

Frist aufzutragen und erforderlichenfalls

die Fortsetzung der Ausspielung zu untersagen.

(2) Die Bewilligungsbehörde hat die Bewilligung

gemäß § 9 aus den im Abs. 1 angeführten

Gründen zurückzunehmen, wenn die bei der

Durchführung der Ausspielung festgestellten

Mängel nicht mehr behoben werden können oder

nicht innerhalb der festgesetzten Frist (Abs. 1)

behoben wurden.

(3) Das Aufsichtsorgan hat in jedem Fall über

die Ausspielung der Bewilligungsbehörde und der

Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

zu berichten.

(4) Falls die Fortsetzung einer Ausspielung

durch das Aufsichtsorgan untersagt (Abs. 1) oder

die Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde

zurückgenommen (Abs. 2) wird, bleibt die Haftung

des Veranstalters für alle ihm aus der Veranstaltung

erwachsenen privatrechtlichen Verpflichtungen

unberührt.

Rechnungslegung.

§ 20. (1) Der Veranstalter hat über die Einnahmen

und Ausgaben sowie über die widmungsgemäße

Verwendung des Reinerträgnisses einer

Ausspielung, die gemäß § 18 unter Aufsicht gestellt

worden ist, der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

gegenüber Rechnung zu

legen.

(2) Bei Lotterien ist die Abrechnung der Einnahmen

und Ausgaben innerhalb eines Monates

nach Ablauf der Frist zur Treffereinlösung, bei

Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen

innerhalb eines Monates nach Ziehung vorzulegen.

Die Frist für die Erbringung des Nachweises

der widmungsgemäßen Verwendung des

Reinerträgnisses ist von der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung jeweils unter Berücksichtigung

des Verwendungszweckes festzusetzen.

(3) Das Ergebnis der Überprüfung (Abs. 1) ist

dem Veranstalter, der Bewilligungsbehörde und,

wenn sich hinsichtlich der Rechnungslegung eine

Beanstandung ergab, auch dem für die Erhebung

der Gebühren örtlich zuständigen Finanzamt bekanntzugeben.

Polizeiliche Überwachung.

§ 21. Glückshäfen und Juxausspielungen, die

einer Aufsicht gemäß § 18 Abs. 1 unterliegen, sowie

die Ziehungen bei Tombolaspielen sind auch

sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen

Kosten der Überwachung hat der Veranstalter

zu tragen.

Geldspielapparate.

§ 22. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

hat auf Antrag von Personen, die Geldspielapparate

betreiben wollen, im Inland solche Spielapparate

erzeugen oder mit solchen Handel

treiben, in geeigneter Weise festzustellen, ob das

Spiel mit dem Apparat als eine dem Bund vorbehaltene

Ausspielung (§ 2 Abs. 2) anzusehen ist

oder nicht.

(2) In die Feststellung (Abs. 1) sind die Spielregeln

aufzunehmen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann

sich zur Durchführung der Ermittlungen der

Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

bedienen.

(4) Die Kosten des Feststellungsverfahrens hat

der Antragsteller zu tragen.

Strafbestimmungen.

Eingriffe in das Glücksspielmonopol.

§ 23. (1) Des Eingriffes in das Glücksspielmonopol

macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder

fahrlässig

1. den Vorschriften über das Glücksspielmonopol

zuwider ein Glücksspiel veranstaltet, die Bewilligungsbedingungen

eines genehmigten Glücksspieles

nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz.

Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung

durchführt;

2. ohne Ermächtigung gewerbsmäßig Spielanteile

der vom Bund veranstalteten Glücksspiele

oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile

zum Eigentum oder zum Gewihnbezug übertragen

werden, zur Erwerbung anbietet, veräußert

oder an andere überläßt.

(2) Eingriffe in das Glücksspielmonopol sind

Verwaltungsübertretungen. Sie werden bei vorsätzlicher

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu

30.000 S, bei fahrlässiger Begehung jedoch mit

einer Geldstrafe bis zu 10.000 S geahndet. Geldbeträge

und Sachwerte, die den Gegenstand des

Eingriffes in das Glücksspielmonopol bilden, können

für verfallen erklärt werden. Soweit durch

die im Abs. 1 bezeichneten Taten zugleich Abgaben

verkürzt werden, wird die Verkürzung der

Abgaben nicht bestraft.

ARTIKEL II.

Beteiligung an ausländischen Glücksspielen.

§ 24. (1) Verboten ist

a) die Beteiligung an ausländischen Glücksspielen,

wenn die erforderlichen Einsätze

vom Inland aus geleistet werden;

b) das Einsammeln von Einsätzen für ausländische

Glücksspiele im Inland;

c) die geschäftsmäßige Überlassung von Spielscheinen

für ausländische Glücksspiele im

Inland.

(2) Die verbotene Beteiligung an einem ausländischen

Glücksspiel ist eine Verwaltungsübertretung.

Sie wird bei vorsätzlicher Begehung mit

einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, bei fahrlässiger

Begehung jedoch mit einer Geldstrafe bis zu

10.000 S geahndet.

ARTIKEL III.

§ 25. Im Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,

in der geltenden Fassung wird § 33 TP. 17 wie

folgt geändert

1. Im Abs. 1 lautet die Z. 6

„6. Wetten anläßlich sportlicher

Veranstaltungen,

I. wenn die Wette ausschließlich

auf den Ausgang eines einzelnen

Pferderennens oder darauf, daß Pferde

im Laufe des Jahres eine gewisse Anzahl

von Rennen gewinnen, oder auf

den Ausgang mehrerer Pferderennen

unter der Vereinbarung, daß das vorhandene

Geld ganz oder teilweise für

nachfolgende Rennen zur Verwendung

kommt, abgeschlossen wird,

II. wenn die Wette

auf den Ausgang mehrerer Pferderennen,

außer den unter Z. 1 genannten

Fällen,

oder auf den Ausgang einer oder

mehrerer anderer sportlicher Veranstaltungen

abgeschlossen wird,

2. Im Abs. 1 lautet die Z. 7

„7. Ausspielungen und sonstige

Veranstaltungen, die sich an die

Öffentlichkeit wenden und bei denen

den Teilnehmern durch Verlosung

Gewinste zukommen sollen,

3. Im Abs. 3 wird zwischen den Worten „Z. 6"

und den Worten „lit. b" die Ziffer „II" eingefügt.

4. Abs. 4 lautet

„(4) Werden die in Waren oder in geldwerten

Leistungen bestehenden Gewinste in Geld abgelöst,

so ist unbeschadet der Gebühr von

12 v. H. nach Abs. 1 Z. 7 lit. a oder der Gebühr

von 12 v. H. nach Abs. 1 Z. 7 lit. c vom Ablösebetrag

eine Gebühr von 25 v. H. zu entrichten."

5. Nach Abs. 4 werden folgende Absätze angefügt

„(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 7 lit. a und die

Gebühr von 12 v. H. nach Abs. 1 Z. 7 lit. c kann

auf Antrag bis auf 5 v. H. ermäßigt werden,

wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung

ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige

oder kirchliche Zwecke verwendet wird.

(6) Die Gewinste der Klassenlotterie und die

Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften

begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung

verbunden sind, sind gebührenfrei."

ARTIKEL IV.

§ 26. Alle bereits bei Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes bewilligten, aber noch nicht

durchgeführten Ausspielungen (§§ 5 bis 7) sind

nach den bisher geltenden Vorschriften abzuwickeln.

§ 27. Die folgenden für besondere Ausspielungen

und sonstige Glücksspiele geltenden Vorschriften

werden nicht berührt

1. die §§ 1 bis 23 des Lottopatentes vom

13. März 1813, Pol.G.S. Nr. 27,

2. die §§ 1 bis 3, 5 und 6 des Gesetzes vom

3. Jänner 1913, betreffend die Aufhebung des

Zahlenlottos und die Einführung der Klassenlotterie,

RGBl. Nr. 94, in der geltenden Fassung,

3. die §§ 1 bis 5 und der § 8 des Sporttoto-

Gesetzes, BGBl. Nr. 55/1949,

4. die §§ 1 bis 5 und der § 7 des Pferdetoto-

Gesetzes, BGBl. Nr. 129/1952,

5. die §§ 1 bis 13 der Spielbankverordnung,

BGBl. Nr. 463/1933, in der Fassung der Spielbankverordnungsnovelle,

BGBl. I Nr. 6/1934,

und die §§ 1 bis 3 und der § 5 der 2. Spielbankverordnungsnovelle,

BGBl. Nr. 313/1936.

§ 28. Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

wird an Stelle der Dienststelle für

Staatslotterien in Unterordnung unter das Bundesministerium

für Finanzen errichtet. Sie hat

auch jene Aufgaben wahrzunehmen, die bisher

die Dienststelle für Staatslotterien auf Grund der

im § 27 angeführten Rechtsvorschriften besorgt

hat.

§ 29. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. die §§ 24 bis 36 des Lottopatentes vom

13. März 1813, Pol.G.S. Nr. 27, insoweit sie gesetzliche

Grundlage der Wertausspielungsverordnung,

BGBl. Nr. 68/1928, in der Fassung der

Wertausspielungsnovelle, BGBl. Nr. 541/1933,

waren;

2. die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

vom 6. März 1928, BGBl. Nr. 68, betreffend

die Veranstaltung von Wertausspielungen

in der Fassung der Wertausspielungsnovelle,

BGBl. Nr. 541/1933;

3. das Lotteriegesetz 1947, BGBl. Nr. 27/1948;

4. § 4 der 2. Spielbankverordnungsnovelle,

BGBl. Nr. 313/1936;

5. § 2 Abs. 4 und die §§ 49 und 50 des Finanzstrafgesetzes,

BGBl. Nr. 129/1958;

6. das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1958

über Gebührenbegünstigungen der von inländischen

Gebietskörperschaften begebenen Anleihen,

BGBl. Nr. 284.

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme

der §§ 24 und 25 am 30. Juni 1962 außer

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 21 das Bundesministerium

für Inneres, im übrigen das Bundesministerium

für Finanzen, hinsichtlich des § 10

Abs. 1 Z. 3 jedoch im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Inneres betraut.

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