111. Verordnung: Überfliegen der Bundesgrenze.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Inneres,
für Finanzen und für Landesverteidigung, hinsichtlich
des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und des
§ 3 Abs. 2 überdies im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt verordnet
§ 1. Einflug, Ausflug und landungsloser
Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge
im nichtgewerbsmäßigen
Verkehr.
(1) Für den Einflug, den Ausflug und den
landungslosen Überflug eines ausländischen Privatluftfahrzeuges
(Art. 3 des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/
1949) im nichtgewerbsmäßigen Verkehr ist eine
Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
erforderlich, wenn der Staat, in dem das Luftfahrzeug
registriert ist, nicht Mitglied der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)
ist. Als nichtgewerbsmäßig gilt auch eine Landung,
die bei einem gewerbsmäßigen Flug lediglich
aus betriebstechnischen Gründen, zum Beispiel
zur Aufnahme von Treibstoff, erfolgt.
(2) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung
gemäß Abs. 1 sind vom Halter des Luftfahrzeuges
einzubringen. Wenn solche Anträge nicht
für den Halter des Luftfahrzeuges von der Regierung
jenes Staates, in dem das Luftfahrzeug
registriert ist, spätestens drei Tage vor Beginn
des Fluges auf diplomatischem Wege übermittelt
werden, sind sie zurückzuweisen. Eine Unterschreitung
der dreitägigen Frist ist nur zulässig,
wenn hiefür wichtige Gründe glaubhaft gemacht
werden.
Im Antrag sind anzugeben
a) das Eintragungszeichen, die Art und das
Muster des Luftfahrzeuges,
b) der Name, die Staatsangehörigkeit und der
Wohnsitz des Eigentümers des Luftfahrzeuges,
c) der Flugweg, das Flugziel, die Grenzüberflugstellen
und die geplanten Zwischenlandungen,
d) der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft
und des Abfluges auf dem beziehungsweise
von dem in Aussicht genommenen Flughafen,
e) die Anzahl der Fluggäste und der Besatzungsmitglieder,
f) die Bordfunkausrüstung und die verfügbaren
Frequenzen,
g) die Versicherung gegen die Haftung für
Schäden, die sich aus dem Betrieb des Luftfahrzeuges
ergeben können.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,
wenn und insoweit öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.
§ 2. Einflug, Ausflug und landungsloser
Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge
im Bedarfsverkehr.
(1) Für den Einflug und den Ausflug eines ausländischen
Privatluftfahrzeuges im Bedarfsverkehr
ist eine Bewilligung des Bundesamtes für
Zivilluftfahrt erforderlich, soweit nicht zwischenstaatliche
Vereinbarungen, insbesondere das
Multilaterale Abkommen über die kommerziellen
Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in
Europa (BGBl. Nr. 163/1957), etwas anderes
bestimmen.
(2) Wenn der Staat, in dem das Luftfahrzeug
registriert ist, Mitglied der ICAO ist, sind Anträge
auf Erteilung der Bewilligung vom Halter
des Luftfahrzeuges zwei Tage vor Beginn des
Fluges unmittelbar beim Bundesamt für Zivilluftfahrt
einzubringen. Wenn der Staat, in dem das
Luftfahrzeug registriert ist, nicht Mitglied der
ICAO ist, sind solche Anträge, sofern sie nicht
für den Halter des Luftfahrzeuges von der Regierung
des betreffenden Staates spätestens drei
Tage vor Beginn des Fluges auf diplomatischem
Weg übermittelt werden, zurückzuweisen. Eine
Unterschreitung der vorgenannten Fristen ist
nur zulässig, wenn hiefür wichtige Gründe glaubhaft
gemacht werden.
Im Antrag sind anzugeben
a) bei Luftfahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat
der ICAO registriert sind
aa) das Eintragungszeichen, die Art und
das Muster des Luftfahrzeuges,
bb) der Name des Luftverkehrsunternehmers,
cc) der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft
und des Abfluges auf dem beziehungsweise
von dem in Aussicht
genommenen Flughafen,
dd) der letzte Ort des Aufnehmens oder
Absetzens von Fluggästen beziehungsweise
von Fracht im Ausland vor dem
Einflug in das Bundesgebiet,
ee) der Zweck des Fluges und die Anzahl
der Fluggäste beziehungsweise die Art
und Menge der Fracht,
ff) der Name, die Anschrift und der Beruf
eines allfälligen Auftraggebers,
b) bei anderen als den in lit. a bezeichneten
Luftfahrzeugen außerdem
aa) der Name, die Staatsangehörigkeit und
der Wohnsitz des Eigentümers des
Luftfahrzeuges,
bb) die Bordfunkausrüstung und die verfügbaren
Frequenzen,
cc) die Versicherung gegen die Haftung
für Schäden, die sich aus dem Betrieb
des Luftfahrzeuges ergeben können.
(3) Eine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
zum landungslosen Überflug ausländischer
Privatluftfahrzeuge im Bedarfsverkehr
ist nur dann erforderlich, wenn der Staat, in
dem das Luftfahrzeug registriert ist, nicht Mitglied
der ICAO ist. Für den Antrag auf Erteilung
dieser Bewilligung gelten die Bestimmungen des
Abs. 2 sinngemäß.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3
ist zu erteilen, wenn und insoweit öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen.
§ 3. Einflug, Ausflug und landungsloser
Überflug ausländischer
Staatsluftfahrzeuge.
(1) Der Einflug, der Ausflug und der landungslose
Überflug ausländischer Staatsluftfahrzeuge
(Art. 3 des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949) bedürfen in
jedem Falle einer Bewilligung des Bundesamtes
für Zivilluftfahrt. Wenn es sich um ein ausländisches
Militärluftfahrzeug handelt, darf die Bewilligung
nur mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Landesverteidigung, bei anderen
Staatsluftfahrzeugen nur mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Inneres erteilt werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
gemäß Abs. 1 ist rechtzeitig vor Beginn des
Fluges auf diplomatischem Wege einzubringen.
Darin sind anzugeben
a) das Eintragungszeichen, die Art und das
Muster des Luftfahrzeuges,
b) der Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert
ist,
c) welcher Behörde oder sonstigen staatlichen
Einrichtung (zum Beispiel Polizei-, Zollbehörde,
Luftwaffe, Heer, Marine usw.)
das Luftfahrzeug dient,
d) der Name des verantwortlichen Piloten und
die Anzahl der übrigen Besatzungsmitglieder
sowie allfälliger Fluggäste, sofern
es sich jedoch nicht bloß um einen Überflug
handelt, die Namen sämtlicher Besatzungsmitglieder
und Fluggäste,
e) der Flugweg, das Flugziel, die Grenzüberflugstellen
und die geplanten Zwischenlandungen,
f) der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft
und des Abfluges auf dem beziehungsweise
von dem in Aussicht genommenen Flughafen,
g) der Zweck des Fluges,
h) die Bordfunkausrüstung und die verfügbaren
Frequenzen.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,
wenn und insoweit öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.
§ 4. Einflug, Ausflug und landungsloser
Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge
im Fluglinienverkehr.
Der Einflug, der Ausflug und der landungslose
Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge im
Fluglinienverkehr bedürfen keiner Bewilligung
nach dieser Verordnung, wenn dem ausländischen
Luftbeförderungsunternehmen, von dem
diese Luftfahrzeuge betrieben werden, eine Bewilligung
gemäß § 114 des Luftfahrtgesetzes erteilt
wurde.
§ 5. Ausnahmebewilligungen gemäß
§ 8 Abs. 2 lit. b des Luftfahrtgesetzes.
(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann abweichend
von den Bestimmungen des § 8 Abs. 1
erster Satz des Luftfahrtgesetzes bewilligen
(Ausnahmebewilligung)
a) auf Antrag des Flugplatzhalters, des Halters
des Luftfahrzeuges oder des Veranstalters
einer Luftfahrtveranstaltung, daß Luftfahrzeuge
nach dem Einflug in das Bundesgebiet
unmittelbar auf einem Flugfeld
landen beziehungsweise von diesem unmittelbar
in das Ausland ausfliegen, wenn
die Einhaltung der Vorschriften über
den Grenzübertritt sichergestellt ist,
b) auf Antrag des Halters eines zur Außenlandung
gezwungenen Luftfahrzeuges unbeschadet
der Bestimmungen des § 10
Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes den unmittelbaren
Ausflug aus dem Bundesgebiet, wenn
die Einhaltung der Vorschriften über
den Grenzübertritt sichergestellt ist,
c) daß Luftfahrzeuge, die ausschließlich zur
Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder
Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges
in das Bundesgebiet einfliegen (Rettungseinsatz),
nach dem Überfliegen der
Bundesgrenze unmittelbar am Ort des geplanten
Einsatzes oder auf der nächstgelegenen
geeigneten Land- oder Wasserfläche
landen. Für den Abflug nach der
Durchführung des Rettungseinsatzes bedarf
es keiner Bewilligung.
(2) Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 sind
unzulässig, wenn dadurch entweder die Sicherheit
des Luftverkehrs oder sonstige öffentliche Interessen
beeinträchtigt würden.
(3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat von
der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß
Abs. 1 sowie von jedem auf Grund einer solchen
Ausnahmebewilligung erfolgten Ein- oder Ausflug
unverzüglich die Bundesministerien für
Inneres und für Finanzen sowie die örtlich zuständigen
Sicherheitsdirektionen und Finanzlandesdirektionen
in Kenntnis zu setzen.
(4) Eine Ausnahmebewilligung ist zu widerrufen,
wenn sie zur Umgehung der Vorschriften
über den Grenzübertritt erwirkt wurde.