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111_1958 AT

111. Verordnung: Überfliegen der Bundesgrenze.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Verordnung: Überfliegen der Bundesgrenze.

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Inneres,

für Finanzen und für Landesverteidigung, hinsichtlich

des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und des

§ 3 Abs. 2 überdies im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt verordnet

§ 1. Einflug, Ausflug und landungsloser

Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge

im nichtgewerbsmäßigen

Verkehr.

(1) Für den Einflug, den Ausflug und den

landungslosen Überflug eines ausländischen Privatluftfahrzeuges

(Art. 3 des Abkommens über

die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/

1949) im nichtgewerbsmäßigen Verkehr ist eine

Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt

erforderlich, wenn der Staat, in dem das Luftfahrzeug

registriert ist, nicht Mitglied der Internationalen

Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)

ist. Als nichtgewerbsmäßig gilt auch eine Landung,

die bei einem gewerbsmäßigen Flug lediglich

aus betriebstechnischen Gründen, zum Beispiel

zur Aufnahme von Treibstoff, erfolgt.

(2) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung

gemäß Abs. 1 sind vom Halter des Luftfahrzeuges

einzubringen. Wenn solche Anträge nicht

für den Halter des Luftfahrzeuges von der Regierung

jenes Staates, in dem das Luftfahrzeug

registriert ist, spätestens drei Tage vor Beginn

des Fluges auf diplomatischem Wege übermittelt

werden, sind sie zurückzuweisen. Eine Unterschreitung

der dreitägigen Frist ist nur zulässig,

wenn hiefür wichtige Gründe glaubhaft gemacht

werden.

Im Antrag sind anzugeben

a) das Eintragungszeichen, die Art und das

Muster des Luftfahrzeuges,

b) der Name, die Staatsangehörigkeit und der

Wohnsitz des Eigentümers des Luftfahrzeuges,

c) der Flugweg, das Flugziel, die Grenzüberflugstellen

und die geplanten Zwischenlandungen,

d) der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft

und des Abfluges auf dem beziehungsweise

von dem in Aussicht genommenen Flughafen,

e) die Anzahl der Fluggäste und der Besatzungsmitglieder,

f) die Bordfunkausrüstung und die verfügbaren

Frequenzen,

g) die Versicherung gegen die Haftung für

Schäden, die sich aus dem Betrieb des Luftfahrzeuges

ergeben können.

(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,

wenn und insoweit öffentliche Interessen

nicht entgegenstehen.

§ 2. Einflug, Ausflug und landungsloser

Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge

im Bedarfsverkehr.

(1) Für den Einflug und den Ausflug eines ausländischen

Privatluftfahrzeuges im Bedarfsverkehr

ist eine Bewilligung des Bundesamtes für

Zivilluftfahrt erforderlich, soweit nicht zwischenstaatliche

Vereinbarungen, insbesondere das

Multilaterale Abkommen über die kommerziellen

Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in

Europa (BGBl. Nr. 163/1957), etwas anderes

bestimmen.

(2) Wenn der Staat, in dem das Luftfahrzeug

registriert ist, Mitglied der ICAO ist, sind Anträge

auf Erteilung der Bewilligung vom Halter

des Luftfahrzeuges zwei Tage vor Beginn des

Fluges unmittelbar beim Bundesamt für Zivilluftfahrt

einzubringen. Wenn der Staat, in dem das

Luftfahrzeug registriert ist, nicht Mitglied der

ICAO ist, sind solche Anträge, sofern sie nicht

für den Halter des Luftfahrzeuges von der Regierung

des betreffenden Staates spätestens drei

Tage vor Beginn des Fluges auf diplomatischem

Weg übermittelt werden, zurückzuweisen. Eine

Unterschreitung der vorgenannten Fristen ist

nur zulässig, wenn hiefür wichtige Gründe glaubhaft

gemacht werden.

Im Antrag sind anzugeben

a) bei Luftfahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat

der ICAO registriert sind

aa) das Eintragungszeichen, die Art und

das Muster des Luftfahrzeuges,

bb) der Name des Luftverkehrsunternehmers,

cc) der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft

und des Abfluges auf dem beziehungsweise

von dem in Aussicht

genommenen Flughafen,

dd) der letzte Ort des Aufnehmens oder

Absetzens von Fluggästen beziehungsweise

von Fracht im Ausland vor dem

Einflug in das Bundesgebiet,

ee) der Zweck des Fluges und die Anzahl

der Fluggäste beziehungsweise die Art

und Menge der Fracht,

ff) der Name, die Anschrift und der Beruf

eines allfälligen Auftraggebers,

b) bei anderen als den in lit. a bezeichneten

Luftfahrzeugen außerdem

aa) der Name, die Staatsangehörigkeit und

der Wohnsitz des Eigentümers des

Luftfahrzeuges,

bb) die Bordfunkausrüstung und die verfügbaren

Frequenzen,

cc) die Versicherung gegen die Haftung

für Schäden, die sich aus dem Betrieb

des Luftfahrzeuges ergeben können.

(3) Eine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt

zum landungslosen Überflug ausländischer

Privatluftfahrzeuge im Bedarfsverkehr

ist nur dann erforderlich, wenn der Staat, in

dem das Luftfahrzeug registriert ist, nicht Mitglied

der ICAO ist. Für den Antrag auf Erteilung

dieser Bewilligung gelten die Bestimmungen des

Abs. 2 sinngemäß.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3

ist zu erteilen, wenn und insoweit öffentliche

Interessen nicht entgegenstehen.

§ 3. Einflug, Ausflug und landungsloser

Überflug ausländischer

Staatsluftfahrzeuge.

(1) Der Einflug, der Ausflug und der landungslose

Überflug ausländischer Staatsluftfahrzeuge

(Art. 3 des Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949) bedürfen in

jedem Falle einer Bewilligung des Bundesamtes

für Zivilluftfahrt. Wenn es sich um ein ausländisches

Militärluftfahrzeug handelt, darf die Bewilligung

nur mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Landesverteidigung, bei anderen

Staatsluftfahrzeugen nur mit Zustimmung des

Bundesministeriums für Inneres erteilt werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung

gemäß Abs. 1 ist rechtzeitig vor Beginn des

Fluges auf diplomatischem Wege einzubringen.

Darin sind anzugeben

a) das Eintragungszeichen, die Art und das

Muster des Luftfahrzeuges,

b) der Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert

ist,

c) welcher Behörde oder sonstigen staatlichen

Einrichtung (zum Beispiel Polizei-, Zollbehörde,

Luftwaffe, Heer, Marine usw.)

das Luftfahrzeug dient,

d) der Name des verantwortlichen Piloten und

die Anzahl der übrigen Besatzungsmitglieder

sowie allfälliger Fluggäste, sofern

es sich jedoch nicht bloß um einen Überflug

handelt, die Namen sämtlicher Besatzungsmitglieder

und Fluggäste,

e) der Flugweg, das Flugziel, die Grenzüberflugstellen

und die geplanten Zwischenlandungen,

f) der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft

und des Abfluges auf dem beziehungsweise

von dem in Aussicht genommenen Flughafen,

g) der Zweck des Fluges,

h) die Bordfunkausrüstung und die verfügbaren

Frequenzen.

(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,

wenn und insoweit öffentliche Interessen

nicht entgegenstehen.

§ 4. Einflug, Ausflug und landungsloser

Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge

im Fluglinienverkehr.

Der Einflug, der Ausflug und der landungslose

Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge im

Fluglinienverkehr bedürfen keiner Bewilligung

nach dieser Verordnung, wenn dem ausländischen

Luftbeförderungsunternehmen, von dem

diese Luftfahrzeuge betrieben werden, eine Bewilligung

gemäß § 114 des Luftfahrtgesetzes erteilt

wurde.

§ 5. Ausnahmebewilligungen gemäß

§ 8 Abs. 2 lit. b des Luftfahrtgesetzes.

(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann abweichend

von den Bestimmungen des § 8 Abs. 1

erster Satz des Luftfahrtgesetzes bewilligen

(Ausnahmebewilligung)

a) auf Antrag des Flugplatzhalters, des Halters

des Luftfahrzeuges oder des Veranstalters

einer Luftfahrtveranstaltung, daß Luftfahrzeuge

nach dem Einflug in das Bundesgebiet

unmittelbar auf einem Flugfeld

landen beziehungsweise von diesem unmittelbar

in das Ausland ausfliegen, wenn

die Einhaltung der Vorschriften über

den Grenzübertritt sichergestellt ist,

b) auf Antrag des Halters eines zur Außenlandung

gezwungenen Luftfahrzeuges unbeschadet

der Bestimmungen des § 10

Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes den unmittelbaren

Ausflug aus dem Bundesgebiet, wenn

die Einhaltung der Vorschriften über

den Grenzübertritt sichergestellt ist,

c) daß Luftfahrzeuge, die ausschließlich zur

Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder

Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges

in das Bundesgebiet einfliegen (Rettungseinsatz),

nach dem Überfliegen der

Bundesgrenze unmittelbar am Ort des geplanten

Einsatzes oder auf der nächstgelegenen

geeigneten Land- oder Wasserfläche

landen. Für den Abflug nach der

Durchführung des Rettungseinsatzes bedarf

es keiner Bewilligung.

(2) Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 sind

unzulässig, wenn dadurch entweder die Sicherheit

des Luftverkehrs oder sonstige öffentliche Interessen

beeinträchtigt würden.

(3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat von

der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß

Abs. 1 sowie von jedem auf Grund einer solchen

Ausnahmebewilligung erfolgten Ein- oder Ausflug

unverzüglich die Bundesministerien für

Inneres und für Finanzen sowie die örtlich zuständigen

Sicherheitsdirektionen und Finanzlandesdirektionen

in Kenntnis zu setzen.

(4) Eine Ausnahmebewilligung ist zu widerrufen,

wenn sie zur Umgehung der Vorschriften

über den Grenzübertritt erwirkt wurde.

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