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111_1956 AT

111. Verordnung: Abänderung der Ärzte-Ausbildungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Verordnung: Abänderung der Ärzte-Ausbildungsverordnung.

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Ärztegesetzes,

BGBl. Nr. 92/1949, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 21. September 1950,

BGBl. Nr. 196, betreffend die Ausbildung zum

praktischen Arzt und Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung),

in der Fassung der Verordnungen

vom 14. Feber 1951, BGBl. Nr. 64,

und vom 18. Juni 1952, BGBl. Nr. 130, wird

abgeändert wie folgt

1. Der Abs. 3 des § 10 hat zu lauten

„(3) Beim Sonderfach Anästhesiologie kann die

dreijährige Grundausbildung im Hauptfach an

einer der chirurgischen Universitätskliniken in

Wien, Graz und Innsbruck oder an einem Krankenhaus

erfolgen, das über eine eigene Anästhesie-

Abteilung verfügt, deren Leiter den Rang

eines Primarius einnimmt. Ein solches Krankenhaus

muß ferner je eine Abteilung für Chirurgie,

für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, für

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie für

Augenkrankheiten aufweisen und gemäß § 11

dieser Verordnung in die Liste der Ausbildungsstätten

aufgenommen sein. Erfolgt die praktische

Ausbildung nicht an einer chirurgischen Universitätsklinik,

so ist den in Betracht kommenden

Ärzten Gelegenheit zu geben, innerhalb des

ersten Ausbildungsjahres einen einschlägigen

theoretischen Kurs an einer Universitätsklinik

zu besuchen."

2. Im Abs. 3 des § 15 sind die Worte „ . . . .vor

dem 1. Mai 1949 promoviert wurden und ...."

zu streichen.

3. In der Anlage. 2 hat die Ziffer 16 zu lauten

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