111. Verordnung: Abänderung der Ärzte-Ausbildungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Ärztegesetzes,
BGBl. Nr. 92/1949, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 21. September 1950,
BGBl. Nr. 196, betreffend die Ausbildung zum
praktischen Arzt und Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung),
in der Fassung der Verordnungen
vom 14. Feber 1951, BGBl. Nr. 64,
und vom 18. Juni 1952, BGBl. Nr. 130, wird
abgeändert wie folgt
1. Der Abs. 3 des § 10 hat zu lauten
„(3) Beim Sonderfach Anästhesiologie kann die
dreijährige Grundausbildung im Hauptfach an
einer der chirurgischen Universitätskliniken in
Wien, Graz und Innsbruck oder an einem Krankenhaus
erfolgen, das über eine eigene Anästhesie-
Abteilung verfügt, deren Leiter den Rang
eines Primarius einnimmt. Ein solches Krankenhaus
muß ferner je eine Abteilung für Chirurgie,
für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, für
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie für
Augenkrankheiten aufweisen und gemäß § 11
dieser Verordnung in die Liste der Ausbildungsstätten
aufgenommen sein. Erfolgt die praktische
Ausbildung nicht an einer chirurgischen Universitätsklinik,
so ist den in Betracht kommenden
Ärzten Gelegenheit zu geben, innerhalb des
ersten Ausbildungsjahres einen einschlägigen
theoretischen Kurs an einer Universitätsklinik
zu besuchen."
2. Im Abs. 3 des § 15 sind die Worte „ . . . .vor
dem 1. Mai 1949 promoviert wurden und ...."
zu streichen.
3. In der Anlage. 2 hat die Ziffer 16 zu lauten