111. Verordnung: Jugendgerichtsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5, 16 Abs, 3, 33 und 56
des Jugendgerichtsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 272,
wird verordnet
I. Jugendgerichtshilfe.
§ 1. (1) Alle Gerichte können sich in Angelegenheiten,
in denen Interessen unmündiger oder
jugendlicher Personen in Frage kommen, der
Mithilfe von Ämtern, Körperschaften, Gesellschaften
und Personen bedienen, die in der Liste
für Jugendgerichtshilfe (§§ 2 und 3 der Vollzugsanweisung
vom 23. September 1920, StGBl.
Nr. 438) verzeichnet sind.
(2) Wo Jugendämter oder besondere Einrichtungen
für Jugendgerichtshilfe bestehen, hat sich
das Gericht in erster Linie an diese zu wenden.
(3) Wo sich mehrere Körperschaften oder Gesellschaften
mit der Jugendgerichtshilfe befassen,
hat das Gericht darauf hinzuwirken, daß an
seinem Sitz eine gemeinsame Geschäftsstelle der
Jugendgerichtshilfe errichtet wird.
(4) Soweit es möglich und erforderlich ist, sind
der Jugendgerichtshilfe im Gerichtsgebäude die
nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen.
Die Beistellung geschieht unentgeltlich; für die
Instandhaltung sorgt das Gericht.
§ 2. Die Gerichte können die in die Liste für
Jugendgerichtshilfe eingetragenen Stellen und
Personen insbesondere damit betrauen
1. alle Umstände zu erheben, die für die Beurteilung
der Person des Unmündigen oder
Jugendlichen und die Wahl der zu ergreifenden
vormundschaftsbehördlichen Verfügungen maßgebend
sind, insbesondere seine frühere und
gegenwärtige Umgebung, seinen Gesundheitszustand,
seine Aufführung, seine Erziehung und
Behandlung durch die Eltern und Erzieher, die
Gründe der Verwahrlosung oder Gefährdung,
frühere schwere Erkrankungen, Anzeichen für
Entwicklungshemmungen, Fälle von Geisteskrankheit,
Geistesschwäche oder Mißbrauch von
Alkohol oder Nervengiften unter seinen Blutsverwandten
usw.;
2. über die Beseitigung bestehender Schäden
oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit
des Unmündigen oder Jugendlichen Vorschläge
zu erstatten, sofern dazu nicht besondere
Fachkenntnisse oder Erfahrungen notwendig
sind, über die nur ein sachverständiger Arzt oder
Pädagoge verfügt; sich zu äußern, ob der Unmündige
oder Jugendliche in seiner Umgebung
belassen werden könne oder solle, und festzustellen,
ob eine geeignete Familie, ein Jugendheim
oder eine andere Anstalt oder ein Verein
seine Beaufsichtigung, Pflege oder Erziehung zu
übernehmen bereit ist;
3. die Erziehungsaufsicht über unmündige oder
jugendliche Personen zu führen oder andere
vom Gericht getroffene vormundschaftsbehördliche
Maßnahmen durchzuführen und ihren Erfolg
zu beobachten.
§ 3. (1) Die Erziehungsaufsicht verfolgt den
Zweck, Unmündigen und Jugendlichen, denen es
an der nötigen Erziehung fehlt, die Fürsorge und
Obhut zuteil werden zu lassen, deren sie um
ihrer künftigen Wohlfahrt willen bedürfen, und
sie namentlich davor zu behüten, daß sie sich
gegen die Rechtsordnung vergehen. Sie findet
nur statt, wenn der junge Rechtsbrecher nach
seinem Alter, seinem Charakter und den Verhältnissen
unter denen er lebt, eines solchen
Schutzes bedarf und die Voraussetzungen für die
Stellung unter Schutzaufsicht (§ 2 Abs. 2 und
§ 13 Abs. 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung,
§ 13 Abs. 2 und § 41 Abs. 5 JGG.)
nicht vorliegen.
(2) Im übrigen sind auf die Erziehungsaufsicht
die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 und 13 bis 17
der Vollzugsanweisung vom 23. September 1920,
StGBl. Nr. 438, über die Schutzaufsicht dem
Sinne nach anzuwenden.
§ 4. (1) Im Strafverfahren in Jugendsachen und
Jugendschutzsachen (§ 13) soll das Gericht in
allen Abschnitten des Verfahrens die Ämter,
Körperschaften, Gesellschaften und Personen zur
Mitarbeit heranziehen, die in die Liste für
Jugendgerichtshilfe eingetragen sind. Es kann
diese Organe insbesondere auch damit betrauen
1. dem jugendlichen Beschuldigten im gerichtlichen
Verfahren durch Übernahme der Verteidigung
oder Beistellung eines Verteidigers
(§ 34 Abs. 2 JGG.) Beistand zu leisten;
2. die Schutzaufsicht über jugendliche Rechtsbrecher
(§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die bedingte
Verurteilung, § 13 Abs. 2 JGG.) zu
führen und die Einhaltung der dem Jugendlichen
erteilten Weisungen zu überwachen.
(2) In den Fällen des § 13 Abs. 2 des Gesetzes
über die bedingte Verurteilung und des § 41
Abs. 5 JGG. kann die Strafvollzugsbehörde Organe
der Jugendgerichtshilfe mit der Schutzaufsicht
über jugendliche Entlassene und der Überwachung
der Einhaltung der ihnen erteilten
Weisungen betrauen.
§ 5. Auskünfte von Behörden und Ämtern
haben die Gerichte unmittelbar einzuholen. Insbesondere
haben sie mit der Schule, die der
Unmündige oder Jugendliche besucht oder besucht
hat, unmittelbar das Einvernehmen zu
pflegen, im Strafverfahren namentlich dann,
wenn nach den Umständen des Falles eine Entscheidung
nach § 12 Abs. 2 JGG. in Frage
kommt.
§ 6. (1) Den zu den Aufgaben der Jugendgerichtshilfe
verwendeten Personen hat das Gericht,
das Jugendamt oder die Körperschaft oder
Gesellschaft, der sie angehören, eine Ausweisurkunde
auszufertigen. Die von einer Körperschaft
oder Gesellschaft ausgestellten Ausweisurkunden
müssen vom Gericht oder vom
Jugendamt bestätigt werden.
(2) Die Gerichte haben diesen Personen die
erforderlichen Auskünfte über ihre Schützlinge
zu erteilen und nötigenfalls, wenn keine Bedenken
dagegen bestehen, Einsicht in die Akten zu
gewähren.
(3) Die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen
sind Unberufenen gegenüber zur Verschwiegenheit
über die in Ausübung ihrer Tätigkeit
gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.
(4) Sie erstatten dem Gericht mündlich oder
schriftlich Bericht. Im Strafverfahren sind sie,
wenn sie mündlich berichten, über ihre Wahrnehmungen
als Zeugen zu vernehmen. Schriftliche
Berichte von Mitgliedern der Körperschaften
und Gesellschaften, die in die Liste für
Jugendgerichtshilfe eingetragen sind, können
auch im Wege der Geschäftsstelle der Jugendgerichtshilfe
erstattet werden.
§ 7. Vor der endgültigen Entscheidung über
die Erziehungsmaßnahmen, die gegen einen unmündigen
oder jugendlichen Rechtsbrecher anzuwenden
sind, haben die Gerichte mit dem
Jugendamt oder mit einer in die Liste für
Jugendgerichtshilfe eingetragenen Körperschaft
oder Gesellschaft, in deren Tätigkeitsgebiet der
Unmündige oder Jugendliche seinen Wohnsitz
oder Aufenthalt hat, das Einvernehmen zu
pflegen. Übernimmt das Jugendamt, die Körperschaft
oder Gesellschaft die Fürsorge und Aufsicht
über die Person des jungen Rechtsbrechers,
so kann das Gericht dieser Stelle die weiteren
Vorkehrungen überlassen und sich darauf beschränken,
die notwendigen familienrechtlichen
Verfügungen zu treffen. Die Jugendämter, Körperschaften
und Gesellschaften haben in solchen
Fällen die von ihnen getroffenen Verfügungen
dem Gericht anzuzeigen und ihm davon Mitteilung
zu machen, wenn sie den Unmündigen
oder Jugendlichen aus ihrer Fürsorge und Aufsicht
entlassen.
II. Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige.
§ 8. Für den Unterricht in den Bundesanstalten
für Erziehungsbedürftige gelten die allgemeinen
Vorschriften über den Unterricht in Volks- und
Hauptschulen. Die Lehrkräfte an den Bundesanstalten
für Erziehungsbedürftige müssen die
nach diesen Vorschriften erforderliche Befähigung
zum Lehramte besitzen; sie sollen womöglich
zum Unterricht schwer erziehbarer Kinder befähigt
sein.
§ 9. (1) Am Sitze jedes Gerichtshofes erster
Instanz, in dessen Sprengel eine Bundesanstalt
für Erziehungsbedürftige besteht, wird eine
Kommission bestellt, die die genaue Beobachtung
der Vorschriften über die Behandlung der Zöglinge
zu überwachen sowie über die Unterbringung
von Zöglingen außerhalb der Anstalt
und ihre Entlassung vor Ablauf der gesetzlichen
Fristen (§ 7 Abs. 1 JGG.) und den Widerruf
dieser Maßregeln zu entscheiden hat (§ 6 Abs. 1,
§ 7 Abs. 2 und 3 JGG.).
(2) Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern,
von denen eines den Vorsitz führt.
Der Kommission sollen im Justizdienst, im
ärztlichen Beruf, im Lehramt und in der Jugendfürsorge
tätige oder tätig gewesene Personen
angehören; mindestens ein Mitglied soll eine
Frau sein.
(3) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder
der Kommission sowie ihre Stellvertreter werden
vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer
von drei Jahren bestellt. Sie sind, sofern sie nicht
im Staatsdienst stehen, vom Präsidenten des
Gerichtshofes erster Instanz durch Handschlag
zu verpflichten, ihre Obliegenheiten gewissenhaft
zu erfüllen. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.
§ 10. (1) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses
der Kommission genügt die Anwesenheit dreier
Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter befinden muß.
(2) Zur Genehmigung und zum Widerruf von
Maßregeln der im § 7 Abs. 1 JGG. bezeichneten
Art ist die Übereinstimmung von wenigstens
drei Stimmführern erforderlich.
(3) In besonders dringlichen Fällen, deren Erledigung
keine mündliche Beratung erfordert,
kann die Abstimmung schriftlich vorgenommen
werden.
§ 11. (1) Jeder Sitzung der Kommission muß
ein Schriftführer beiwohnen und das Protokoll
darüber aufnehmen.
(2) Die Ausfertigung der Beschlüsse der Kommission
obliegt dem Vorsitzenden.
(3) Die Kanzleigeschäfte der Kommission sind,
wenn vom Vorsitzenden keine andere Anordnung
getroffen wird, von der Gerichtskanzlei des
Gerichtshofes erster Instanz zu versehen.
§ 12. Ist ein Zögling einer Bundesanstalt für
Erziehungsbedürftige außerhalb der Anstalt
untergebracht oder entlassen worden (§ 7 Abs. 1
und 2 JGG.) und kann der Anstaltsleiter die
ihm obliegende Aufsicht nicht selbst ausüben, so
hat er das Gericht, in dessen Sprengel sich der
Zögling aufhält, zu ersuchen, den Zögling unter
Erziehungsaufsicht (§ 3) zu stellen. Die mit der
Erziehungsaufsicht betraute Stelle oder Person
hat diesem Gericht über die Aufführung des
Zöglings in angemessenen Zeitabständen zu
berichten; ergeben sich Umstände, die die Zurückversetzung
des Zöglings in die Bundesanstalt
für Erziehungsbedürftige zweckmäßig erscheinen
lassen, so hat sie hievon unverzüglich dem
Gericht und dem Anstaltsleiter Mitteilung zu
machen.
III. Jugendschutzsachen.
§ 13. Den die Strafgerichtsbarkeit in Übertretungssachen
Jugendlicher ausübenden Gerichten
wird die Gerichtsbarkeit über die folgenden,
von Erwachsenen begangenen Übertretungen
übertragen
1. die Übertretungen nach den §§ 501, 504,
506, 512, 515, 516 des Strafgesetzes, nach § 1
des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1925, BGBl.
Nr. 69, und nach § 9 des Bundesgesetzes vom
29. Oktober 1946, BGBl. Nr. 207, wenn dadurch
ein Unmündiger oder Jugendlicher verletzt oder
gefährdet worden ist, sowie die Übertretungen
nach § 2 Z. 2 und § 5 Z. 5 des Gesetzes vom
24. Mai 1885, RGBl. Nr. 89, nach § 1 des Bundesgesetzes
vom 7. Juli 1922, BGBl. Nr. 448,
nach § 8 JGG. und nach § 15 des Bundesgesetzes
vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 97;
2. die an einem Unmündigen oder Jugendlichen
begangenen Übertretungen gegen die
Sicherheit des Lebens, die Gesundheit oder die
körperliche Sicherheit, wenn die Tat von einer
Person begangen worden ist, die für den Unmündigen
oder Jugendlichen zu sorgen, ihn zu
pflegen, zu beaufsichtigen, zu erziehen oder zu
unterrichten hatte oder deren Hausstand der
Unmündige oder Jugendliche angehörte;
3. sobald das Jugendwohlfahrtsgesetz vom
9. April 1954, BGBl. Nr. 99, in einem Bundeslande
in Kraft getreten ist, dort auch die Übertretung
nach § 36 dieses Bundesgesetzes, jedoch
nur dann, wenn die Person, für die das Gericht
eine Erziehungsmaßnahme ergriffen hat, noch
unmündig oder jugendlich ist.
§ 14. Ergibt sich im Strafverfahren wegen
strafbarer Handlungen, die von Erwachsenen
begangen und durch die unmündige oder jugendliche
Personen verletzt oder gefährdet worden
sind, daß es dem Unmündigen oder Jugendlichen
an der nötigen Erziehung fehlt, so hat
das Strafgericht, wenn es nicht zugleich das Vormundschaftsgericht
ist, dieses Gericht zu benachrichtigen
und ihm das Strafurteil und alle im
Strafverfahren bekanntgewordenen Tatsachen
mitzuteilen, deren Kenntnis für das Vormundschaftsgericht
von Wichtigkeit ist.
IV. Vorschriften über die Geschäftsordnung.
Geschäftsverteilung.
§ 15. Bei den mit Strafsachen befaßten Gerichtshöfen
erster Instanz außerhalb Wiens sind
alle Jugendsachen (§ 20 Abs. 2 JGG.) in einer
Untersuchungsrichterabteilung und, soweit sie
nicht vor das Geschwornengericht gehören, in
einer Schöffengerichtsabteilung zu vereinigen.
Dieser Schöffengerichtsabteilung sind auch die
Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Verfügungen
zuzuweisen, die von den Bezirksgerichten
in Übertretungssachen Jugendlicher
getroffen wurden, mit Einschluß der im Strafverfahren
getroffenen vormundschaftsbehördlichen
Verfügungen (§§ 2, 25, 26, 41 Abs. 5,
und 43 JGG.), sowie die Berufungen in Jugendschutzsachen
(§ 13).
§ 16. (1) Bei den mit mehreren Richtern besetzten
Bezirksgerichten, die außer der allgemeinen
Gerichtsbarkeit in Strafsachen auch die
Gerichtsbarkeit in Jugendsachen auszuüben
haben, sind alle Jugendsachen (§ 20 Abs. 2 JGG.)
und alle Jugendschutzsachen (§ 13) einem Richter
oder, wo es notwendig ist, einigen der Richter
als Jugendrichtern zuzuweisen.
(2) Der Jugendrichter hat, auch wenn er nicht
Vormundschaftsrichter ist, die vormundschaftsbehördlichen
Geschäfte für die unter der Vormundschaftsgerichtsbarkeit
des Bezirksgerichtes
stehenden Unmündigen und Jugendlichen zu
besorgen, die als Beschuldigte, Verletzte oder
Gefährdete in eine bei dem Bezirksgericht anhängig
gewordene Jugendsache oder Jugendschutzsache
verwickelt sind.
(3) Unter mehrere Jugendrichter desselben
Bezirksgerichtes sind die Geschäfte nach den bei
diesem Bezirksgericht für die Verteilung der
vormundschaftsbehördlichen Geschäfte geltenden
Grundsätzen zu verteilen. Für die Geschäftsverteilung
von Jugendschutzsachen (§ 13) ist nicht
der Name des Beschuldigten oder der Tatort,
sondern der Name oder der Aufenthaltsort des
durch die Tat verletzten oder gefährdeten Unmündigen
oder Jugendlichen maßgebend.
(4) Bei dem Jugendgerichtshof in Wien sind
die Geschäfte, die nach den für die Bezirksgerichte
geltenden Vorschriften zu besorgen sind,
unter die Jugendrichter nach den Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 zu verteilen. Die Jugendrichter
sind womöglich auch zu Untersuchungsrichtern
in den Strafsachen gegen die Jugendlichen zu bestellen,
für die sie die vormundschaftsbehördlichen
Geschäfte besorgen. In diesen Strafsachen
sollen sie tunlichst auch dem erkennenden Gericht
angehören.
§ 17. Bei der Bestellung der Strafrichter in
Jugendsachen ist auf die Bestimmung des § 27
Abs. 1 JGG. Bedacht zu nehmen.
Akten und Register.
§ 18. Jugendsachen, Jugendschutzsachen und
Vormundschaftssachen der im § 16 Abs. 2 bezeichneten
Art sind, wenn der Jugendrichter
nicht ausschließlich oder überwiegend mit
solchen Sachen befaßt ist, in das Register U, Z
und P der Gerichtsabteilung einzutragen, in der
sie zu bearbeiten wären, wenn die Geschäftsverteilung
keine Sonderbestimmungen für die angeführten
Sachen enthielte. In diesem Fall sind
die Kanzleigeschäfte des Jugendrichters in Strafsachen
von der Kanzleiabteilung, in der das Register
U oder Z geführt wird, und in Vormundschaftssachen
von der Kanzleiabteilung zu besorgen,
die das Register P führt.
Unbestimmte Verurteilung.
§ 19. (1) Hat das Gericht angeordnet, daß die
Strafe innerhalb eines bestimmten Mindest- und
Höchstmaßes so lange zu dauern hat, bis der
Strafzweck erreicht ist (§ 12 Abs. 1 JGG.), so
hat der Leiter der Strafvollzugsanstalt den Strafgefangenen
in das nach § 3 der Verordnung vom
22. Mai 1921, BGBl. Nr. 298, vor jeder ordentlichen
Sitzung der Strafvollzugsbehörde anzulegende
Verzeichnis aufzunehmen, wenn der
Strafgefangene in der Zeit zwischen den beiden
auf die Sitzung folgenden ordentlichen Sitzungen
der Strafvollzugsbehörde das Mindestmaß verbüßt
haben wird.
(2) Ist die bedingte Entlassung eines solchen
Strafgefangenen schon einmal abgelehnt worden,
so ist er erst wieder in das Verzeichnis aufzunehmen,
wenn nach Ansicht des Leiters der
Strafvollzugsanstalt die Gründe weggefallen sind,
die der bedingten Entlassung früher entgegengestanden
haben, oder wenn der Strafgefangene
um seine bedingte Entlassung ansucht.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften über
die bedingte Entlassung mit den Abänderungen,
die sich aus den Abs. 4 und 5 des § 41 JGG. ergeben,
auch im Fall der unbestimmten Verurteilung
Anwendung.
Überweisung an die Zucht der
Erziehungsberechtigten oder der
Schule. Ermahnung.
§ 20. Hat das Gericht nach § 12 Abs. 2 und 3
JGG. ausgesprochen, daß der schuldig erkannte
Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten
oder der Schule überwiesen oder daß ihm
eine Ermahnung erteilt wird, so ist in die für
die Anführung der Strafe bestimmte Spalte der
Strafkarte die Angabe einzutragen: „Überweisung
an die Zuchtgewalt .... " (zum Beispiel
„des Vaters" oder „der Schule") oder „Ermahnung".
Aussetzung des Ausspruches über
die Strafe.
§ 21. (1) Ist der Ausspruch über die Strafe
für eine Probezeit aufgeschoben worden, so ist
in die für die Anführung der Strafe bestimmte
Spalte der Strafkarte die Angabe einzutragen
„Ausspruch über die Strafe ausgesetzt bis ...."
und der Endtag der Probezeit anzuführen. Wird
nachträglich die Probezeit verlängert, die Strafe
festgesetzt oder der Schuldspruch nach § 13
Abs. 3 JGG. für getilgt erklärt, so ist das Strafregisteramt
hievon sogleich nach Rechtskraft der
Entscheidung zu benachrichtigen.
(2) Ist der Ausspruch über die Strafe für eine
Probezeit aufgeschoben worden und wird, bevor
noch die Strafe bemessen oder der Schuldspruch
für getilgt erklärt worden ist, gegen denselben
Beschuldigten bei einem Gericht ein neues Strafverfahren
anhängig, so ist dieses in der Regel
mit dem Verfahren, in dem der Ausspruch über
die Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, zu
vereinigen und das vereinigte Verfahren bei dem
nach § 56 StPO. zuständigen Gericht durchzuführen.
Ist das nachträglich eingeleitete Verfahren
abgesondert durchgeführt und der Angeklagte
einer gerichtlich strafbaren Handlung
von neuem rechtskräftig schuldig erkannt worden,
so hat das Gericht hievon den Staatsanwalt
(staatsanwaltschaftlichen Funktionär) bei dem
Gericht, das den Ausspruch über die Strafe aufgeschoben
hat, zu benachrichtigen. Daß das geschehen
ist, muß dem Strafregisteramt durch
einen Vermerk auf der den neuen Schuldspruch
betreffenden Strafkarte bekanntgegeben werden.
(3) Fehlt dieser Vermerk auf der Strafkarte
und ist dem Strafregisteramt noch keine Nachricht
davon zugekommen, daß in dem früheren
Fall die Strafe nachträglich bemessen oder der
Schuldspruch für getilgt erklärt worden ist, so
hat das Strafregisteramt den im Abs. 2 bezeichneten
Staatsanwalt (staatsanwaltschaftlichen
Funktionär) von dem späteren Schuldspruch
durch Übersendung einer Abschrift der diesen
Schuldspruch betreffenden Strafkarte zu benachrichtigen,
die mit der Aufschrift zu versehen ist
„Zur nachträglichen Festsetzung der Strafe in .."
(folgt die Angabe des Aktenzeichens und des
Gerichtes).
Schlußbestimmungen.
§ 22. (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung
entsprechen den Vorschriften der
Jugendgerichtsverordnung, BGBl. Nr. 339/1928,
a) die §§ 1 bis 12 den Paragraphen gleicher
Zahl,
b) die §§ 13 bis 18 den §§ 14 bis 18 und 20,
c) § 19 dem § 22;
d) § 20 dem § 23, soweit dieser anderes als
das Registerwesen regelte,
e) § 21 dem § 25.
(2) Die Vorschriften der §§ 13 und 19, des
§ 23, soweit er das Registerwesen regelte, und
des § 24 der Jugendgerichtsverordnung, BGBl.
Nr. 339/1928, sind in die §§ 245, 418, 491
und 492 der geltenden Geschäftsordnung für die
Gerichte erster und zweiter Instanz übergegangen.
(3) § 21 der Jugendgerichtsverordnung, BGBl.
Nr. 339/1928, wurde durch Artikel II Punkt B
Z. 5 der Verordnung vom 1. März 1930, BGBl.
Nr. 74, aufgehoben.