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111. Verordnung: Jugendgerichtsverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Verordnung: Jugendgerichtsverordnung.

Auf Grund der §§ 5, 16 Abs, 3, 33 und 56

des Jugendgerichtsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 272,

wird verordnet

I. Jugendgerichtshilfe.

§ 1. (1) Alle Gerichte können sich in Angelegenheiten,

in denen Interessen unmündiger oder

jugendlicher Personen in Frage kommen, der

Mithilfe von Ämtern, Körperschaften, Gesellschaften

und Personen bedienen, die in der Liste

für Jugendgerichtshilfe (§§ 2 und 3 der Vollzugsanweisung

vom 23. September 1920, StGBl.

Nr. 438) verzeichnet sind.

(2) Wo Jugendämter oder besondere Einrichtungen

für Jugendgerichtshilfe bestehen, hat sich

das Gericht in erster Linie an diese zu wenden.

(3) Wo sich mehrere Körperschaften oder Gesellschaften

mit der Jugendgerichtshilfe befassen,

hat das Gericht darauf hinzuwirken, daß an

seinem Sitz eine gemeinsame Geschäftsstelle der

Jugendgerichtshilfe errichtet wird.

(4) Soweit es möglich und erforderlich ist, sind

der Jugendgerichtshilfe im Gerichtsgebäude die

nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen.

Die Beistellung geschieht unentgeltlich; für die

Instandhaltung sorgt das Gericht.

§ 2. Die Gerichte können die in die Liste für

Jugendgerichtshilfe eingetragenen Stellen und

Personen insbesondere damit betrauen

1. alle Umstände zu erheben, die für die Beurteilung

der Person des Unmündigen oder

Jugendlichen und die Wahl der zu ergreifenden

vormundschaftsbehördlichen Verfügungen maßgebend

sind, insbesondere seine frühere und

gegenwärtige Umgebung, seinen Gesundheitszustand,

seine Aufführung, seine Erziehung und

Behandlung durch die Eltern und Erzieher, die

Gründe der Verwahrlosung oder Gefährdung,

frühere schwere Erkrankungen, Anzeichen für

Entwicklungshemmungen, Fälle von Geisteskrankheit,

Geistesschwäche oder Mißbrauch von

Alkohol oder Nervengiften unter seinen Blutsverwandten

usw.;

2. über die Beseitigung bestehender Schäden

oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit

des Unmündigen oder Jugendlichen Vorschläge

zu erstatten, sofern dazu nicht besondere

Fachkenntnisse oder Erfahrungen notwendig

sind, über die nur ein sachverständiger Arzt oder

Pädagoge verfügt; sich zu äußern, ob der Unmündige

oder Jugendliche in seiner Umgebung

belassen werden könne oder solle, und festzustellen,

ob eine geeignete Familie, ein Jugendheim

oder eine andere Anstalt oder ein Verein

seine Beaufsichtigung, Pflege oder Erziehung zu

übernehmen bereit ist;

3. die Erziehungsaufsicht über unmündige oder

jugendliche Personen zu führen oder andere

vom Gericht getroffene vormundschaftsbehördliche

Maßnahmen durchzuführen und ihren Erfolg

zu beobachten.

§ 3. (1) Die Erziehungsaufsicht verfolgt den

Zweck, Unmündigen und Jugendlichen, denen es

an der nötigen Erziehung fehlt, die Fürsorge und

Obhut zuteil werden zu lassen, deren sie um

ihrer künftigen Wohlfahrt willen bedürfen, und

sie namentlich davor zu behüten, daß sie sich

gegen die Rechtsordnung vergehen. Sie findet

nur statt, wenn der junge Rechtsbrecher nach

seinem Alter, seinem Charakter und den Verhältnissen

unter denen er lebt, eines solchen

Schutzes bedarf und die Voraussetzungen für die

Stellung unter Schutzaufsicht (§ 2 Abs. 2 und

§ 13 Abs. 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung,

§ 13 Abs. 2 und § 41 Abs. 5 JGG.)

nicht vorliegen.

(2) Im übrigen sind auf die Erziehungsaufsicht

die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 und 13 bis 17

der Vollzugsanweisung vom 23. September 1920,

StGBl. Nr. 438, über die Schutzaufsicht dem

Sinne nach anzuwenden.

§ 4. (1) Im Strafverfahren in Jugendsachen und

Jugendschutzsachen (§ 13) soll das Gericht in

allen Abschnitten des Verfahrens die Ämter,

Körperschaften, Gesellschaften und Personen zur

Mitarbeit heranziehen, die in die Liste für

Jugendgerichtshilfe eingetragen sind. Es kann

diese Organe insbesondere auch damit betrauen

1. dem jugendlichen Beschuldigten im gerichtlichen

Verfahren durch Übernahme der Verteidigung

oder Beistellung eines Verteidigers

(§ 34 Abs. 2 JGG.) Beistand zu leisten;

2. die Schutzaufsicht über jugendliche Rechtsbrecher

(§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die bedingte

Verurteilung, § 13 Abs. 2 JGG.) zu

führen und die Einhaltung der dem Jugendlichen

erteilten Weisungen zu überwachen.

(2) In den Fällen des § 13 Abs. 2 des Gesetzes

über die bedingte Verurteilung und des § 41

Abs. 5 JGG. kann die Strafvollzugsbehörde Organe

der Jugendgerichtshilfe mit der Schutzaufsicht

über jugendliche Entlassene und der Überwachung

der Einhaltung der ihnen erteilten

Weisungen betrauen.

§ 5. Auskünfte von Behörden und Ämtern

haben die Gerichte unmittelbar einzuholen. Insbesondere

haben sie mit der Schule, die der

Unmündige oder Jugendliche besucht oder besucht

hat, unmittelbar das Einvernehmen zu

pflegen, im Strafverfahren namentlich dann,

wenn nach den Umständen des Falles eine Entscheidung

nach § 12 Abs. 2 JGG. in Frage

kommt.

§ 6. (1) Den zu den Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

verwendeten Personen hat das Gericht,

das Jugendamt oder die Körperschaft oder

Gesellschaft, der sie angehören, eine Ausweisurkunde

auszufertigen. Die von einer Körperschaft

oder Gesellschaft ausgestellten Ausweisurkunden

müssen vom Gericht oder vom

Jugendamt bestätigt werden.

(2) Die Gerichte haben diesen Personen die

erforderlichen Auskünfte über ihre Schützlinge

zu erteilen und nötigenfalls, wenn keine Bedenken

dagegen bestehen, Einsicht in die Akten zu

gewähren.

(3) Die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen

sind Unberufenen gegenüber zur Verschwiegenheit

über die in Ausübung ihrer Tätigkeit

gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.

(4) Sie erstatten dem Gericht mündlich oder

schriftlich Bericht. Im Strafverfahren sind sie,

wenn sie mündlich berichten, über ihre Wahrnehmungen

als Zeugen zu vernehmen. Schriftliche

Berichte von Mitgliedern der Körperschaften

und Gesellschaften, die in die Liste für

Jugendgerichtshilfe eingetragen sind, können

auch im Wege der Geschäftsstelle der Jugendgerichtshilfe

erstattet werden.

§ 7. Vor der endgültigen Entscheidung über

die Erziehungsmaßnahmen, die gegen einen unmündigen

oder jugendlichen Rechtsbrecher anzuwenden

sind, haben die Gerichte mit dem

Jugendamt oder mit einer in die Liste für

Jugendgerichtshilfe eingetragenen Körperschaft

oder Gesellschaft, in deren Tätigkeitsgebiet der

Unmündige oder Jugendliche seinen Wohnsitz

oder Aufenthalt hat, das Einvernehmen zu

pflegen. Übernimmt das Jugendamt, die Körperschaft

oder Gesellschaft die Fürsorge und Aufsicht

über die Person des jungen Rechtsbrechers,

so kann das Gericht dieser Stelle die weiteren

Vorkehrungen überlassen und sich darauf beschränken,

die notwendigen familienrechtlichen

Verfügungen zu treffen. Die Jugendämter, Körperschaften

und Gesellschaften haben in solchen

Fällen die von ihnen getroffenen Verfügungen

dem Gericht anzuzeigen und ihm davon Mitteilung

zu machen, wenn sie den Unmündigen

oder Jugendlichen aus ihrer Fürsorge und Aufsicht

entlassen.

II. Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige.

§ 8. Für den Unterricht in den Bundesanstalten

für Erziehungsbedürftige gelten die allgemeinen

Vorschriften über den Unterricht in Volks- und

Hauptschulen. Die Lehrkräfte an den Bundesanstalten

für Erziehungsbedürftige müssen die

nach diesen Vorschriften erforderliche Befähigung

zum Lehramte besitzen; sie sollen womöglich

zum Unterricht schwer erziehbarer Kinder befähigt

sein.

§ 9. (1) Am Sitze jedes Gerichtshofes erster

Instanz, in dessen Sprengel eine Bundesanstalt

für Erziehungsbedürftige besteht, wird eine

Kommission bestellt, die die genaue Beobachtung

der Vorschriften über die Behandlung der Zöglinge

zu überwachen sowie über die Unterbringung

von Zöglingen außerhalb der Anstalt

und ihre Entlassung vor Ablauf der gesetzlichen

Fristen (§ 7 Abs. 1 JGG.) und den Widerruf

dieser Maßregeln zu entscheiden hat (§ 6 Abs. 1,

§ 7 Abs. 2 und 3 JGG.).

(2) Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern,

von denen eines den Vorsitz führt.

Der Kommission sollen im Justizdienst, im

ärztlichen Beruf, im Lehramt und in der Jugendfürsorge

tätige oder tätig gewesene Personen

angehören; mindestens ein Mitglied soll eine

Frau sein.

(3) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder

der Kommission sowie ihre Stellvertreter werden

vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer

von drei Jahren bestellt. Sie sind, sofern sie nicht

im Staatsdienst stehen, vom Präsidenten des

Gerichtshofes erster Instanz durch Handschlag

zu verpflichten, ihre Obliegenheiten gewissenhaft

zu erfüllen. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.

§ 10. (1) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses

der Kommission genügt die Anwesenheit dreier

Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder

sein Stellvertreter befinden muß.

(2) Zur Genehmigung und zum Widerruf von

Maßregeln der im § 7 Abs. 1 JGG. bezeichneten

Art ist die Übereinstimmung von wenigstens

drei Stimmführern erforderlich.

(3) In besonders dringlichen Fällen, deren Erledigung

keine mündliche Beratung erfordert,

kann die Abstimmung schriftlich vorgenommen

werden.

§ 11. (1) Jeder Sitzung der Kommission muß

ein Schriftführer beiwohnen und das Protokoll

darüber aufnehmen.

(2) Die Ausfertigung der Beschlüsse der Kommission

obliegt dem Vorsitzenden.

(3) Die Kanzleigeschäfte der Kommission sind,

wenn vom Vorsitzenden keine andere Anordnung

getroffen wird, von der Gerichtskanzlei des

Gerichtshofes erster Instanz zu versehen.

§ 12. Ist ein Zögling einer Bundesanstalt für

Erziehungsbedürftige außerhalb der Anstalt

untergebracht oder entlassen worden (§ 7 Abs. 1

und 2 JGG.) und kann der Anstaltsleiter die

ihm obliegende Aufsicht nicht selbst ausüben, so

hat er das Gericht, in dessen Sprengel sich der

Zögling aufhält, zu ersuchen, den Zögling unter

Erziehungsaufsicht (§ 3) zu stellen. Die mit der

Erziehungsaufsicht betraute Stelle oder Person

hat diesem Gericht über die Aufführung des

Zöglings in angemessenen Zeitabständen zu

berichten; ergeben sich Umstände, die die Zurückversetzung

des Zöglings in die Bundesanstalt

für Erziehungsbedürftige zweckmäßig erscheinen

lassen, so hat sie hievon unverzüglich dem

Gericht und dem Anstaltsleiter Mitteilung zu

machen.

III. Jugendschutzsachen.

§ 13. Den die Strafgerichtsbarkeit in Übertretungssachen

Jugendlicher ausübenden Gerichten

wird die Gerichtsbarkeit über die folgenden,

von Erwachsenen begangenen Übertretungen

übertragen

1. die Übertretungen nach den §§ 501, 504,

506, 512, 515, 516 des Strafgesetzes, nach § 1

des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1925, BGBl.

Nr. 69, und nach § 9 des Bundesgesetzes vom

29. Oktober 1946, BGBl. Nr. 207, wenn dadurch

ein Unmündiger oder Jugendlicher verletzt oder

gefährdet worden ist, sowie die Übertretungen

nach § 2 Z. 2 und § 5 Z. 5 des Gesetzes vom

24. Mai 1885, RGBl. Nr. 89, nach § 1 des Bundesgesetzes

vom 7. Juli 1922, BGBl. Nr. 448,

nach § 8 JGG. und nach § 15 des Bundesgesetzes

vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 97;

2. die an einem Unmündigen oder Jugendlichen

begangenen Übertretungen gegen die

Sicherheit des Lebens, die Gesundheit oder die

körperliche Sicherheit, wenn die Tat von einer

Person begangen worden ist, die für den Unmündigen

oder Jugendlichen zu sorgen, ihn zu

pflegen, zu beaufsichtigen, zu erziehen oder zu

unterrichten hatte oder deren Hausstand der

Unmündige oder Jugendliche angehörte;

3. sobald das Jugendwohlfahrtsgesetz vom

9. April 1954, BGBl. Nr. 99, in einem Bundeslande

in Kraft getreten ist, dort auch die Übertretung

nach § 36 dieses Bundesgesetzes, jedoch

nur dann, wenn die Person, für die das Gericht

eine Erziehungsmaßnahme ergriffen hat, noch

unmündig oder jugendlich ist.

§ 14. Ergibt sich im Strafverfahren wegen

strafbarer Handlungen, die von Erwachsenen

begangen und durch die unmündige oder jugendliche

Personen verletzt oder gefährdet worden

sind, daß es dem Unmündigen oder Jugendlichen

an der nötigen Erziehung fehlt, so hat

das Strafgericht, wenn es nicht zugleich das Vormundschaftsgericht

ist, dieses Gericht zu benachrichtigen

und ihm das Strafurteil und alle im

Strafverfahren bekanntgewordenen Tatsachen

mitzuteilen, deren Kenntnis für das Vormundschaftsgericht

von Wichtigkeit ist.

IV. Vorschriften über die Geschäftsordnung.

Geschäftsverteilung.

§ 15. Bei den mit Strafsachen befaßten Gerichtshöfen

erster Instanz außerhalb Wiens sind

alle Jugendsachen (§ 20 Abs. 2 JGG.) in einer

Untersuchungsrichterabteilung und, soweit sie

nicht vor das Geschwornengericht gehören, in

einer Schöffengerichtsabteilung zu vereinigen.

Dieser Schöffengerichtsabteilung sind auch die

Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Verfügungen

zuzuweisen, die von den Bezirksgerichten

in Übertretungssachen Jugendlicher

getroffen wurden, mit Einschluß der im Strafverfahren

getroffenen vormundschaftsbehördlichen

Verfügungen (§§ 2, 25, 26, 41 Abs. 5,

und 43 JGG.), sowie die Berufungen in Jugendschutzsachen

(§ 13).

§ 16. (1) Bei den mit mehreren Richtern besetzten

Bezirksgerichten, die außer der allgemeinen

Gerichtsbarkeit in Strafsachen auch die

Gerichtsbarkeit in Jugendsachen auszuüben

haben, sind alle Jugendsachen (§ 20 Abs. 2 JGG.)

und alle Jugendschutzsachen (§ 13) einem Richter

oder, wo es notwendig ist, einigen der Richter

als Jugendrichtern zuzuweisen.

(2) Der Jugendrichter hat, auch wenn er nicht

Vormundschaftsrichter ist, die vormundschaftsbehördlichen

Geschäfte für die unter der Vormundschaftsgerichtsbarkeit

des Bezirksgerichtes

stehenden Unmündigen und Jugendlichen zu

besorgen, die als Beschuldigte, Verletzte oder

Gefährdete in eine bei dem Bezirksgericht anhängig

gewordene Jugendsache oder Jugendschutzsache

verwickelt sind.

(3) Unter mehrere Jugendrichter desselben

Bezirksgerichtes sind die Geschäfte nach den bei

diesem Bezirksgericht für die Verteilung der

vormundschaftsbehördlichen Geschäfte geltenden

Grundsätzen zu verteilen. Für die Geschäftsverteilung

von Jugendschutzsachen (§ 13) ist nicht

der Name des Beschuldigten oder der Tatort,

sondern der Name oder der Aufenthaltsort des

durch die Tat verletzten oder gefährdeten Unmündigen

oder Jugendlichen maßgebend.

(4) Bei dem Jugendgerichtshof in Wien sind

die Geschäfte, die nach den für die Bezirksgerichte

geltenden Vorschriften zu besorgen sind,

unter die Jugendrichter nach den Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 zu verteilen. Die Jugendrichter

sind womöglich auch zu Untersuchungsrichtern

in den Strafsachen gegen die Jugendlichen zu bestellen,

für die sie die vormundschaftsbehördlichen

Geschäfte besorgen. In diesen Strafsachen

sollen sie tunlichst auch dem erkennenden Gericht

angehören.

§ 17. Bei der Bestellung der Strafrichter in

Jugendsachen ist auf die Bestimmung des § 27

Abs. 1 JGG. Bedacht zu nehmen.

Akten und Register.

§ 18. Jugendsachen, Jugendschutzsachen und

Vormundschaftssachen der im § 16 Abs. 2 bezeichneten

Art sind, wenn der Jugendrichter

nicht ausschließlich oder überwiegend mit

solchen Sachen befaßt ist, in das Register U, Z

und P der Gerichtsabteilung einzutragen, in der

sie zu bearbeiten wären, wenn die Geschäftsverteilung

keine Sonderbestimmungen für die angeführten

Sachen enthielte. In diesem Fall sind

die Kanzleigeschäfte des Jugendrichters in Strafsachen

von der Kanzleiabteilung, in der das Register

U oder Z geführt wird, und in Vormundschaftssachen

von der Kanzleiabteilung zu besorgen,

die das Register P führt.

Unbestimmte Verurteilung.

§ 19. (1) Hat das Gericht angeordnet, daß die

Strafe innerhalb eines bestimmten Mindest- und

Höchstmaßes so lange zu dauern hat, bis der

Strafzweck erreicht ist (§ 12 Abs. 1 JGG.), so

hat der Leiter der Strafvollzugsanstalt den Strafgefangenen

in das nach § 3 der Verordnung vom

22. Mai 1921, BGBl. Nr. 298, vor jeder ordentlichen

Sitzung der Strafvollzugsbehörde anzulegende

Verzeichnis aufzunehmen, wenn der

Strafgefangene in der Zeit zwischen den beiden

auf die Sitzung folgenden ordentlichen Sitzungen

der Strafvollzugsbehörde das Mindestmaß verbüßt

haben wird.

(2) Ist die bedingte Entlassung eines solchen

Strafgefangenen schon einmal abgelehnt worden,

so ist er erst wieder in das Verzeichnis aufzunehmen,

wenn nach Ansicht des Leiters der

Strafvollzugsanstalt die Gründe weggefallen sind,

die der bedingten Entlassung früher entgegengestanden

haben, oder wenn der Strafgefangene

um seine bedingte Entlassung ansucht.

(3) Im übrigen finden die Vorschriften über

die bedingte Entlassung mit den Abänderungen,

die sich aus den Abs. 4 und 5 des § 41 JGG. ergeben,

auch im Fall der unbestimmten Verurteilung

Anwendung.

Überweisung an die Zucht der

Erziehungsberechtigten oder der

Schule. Ermahnung.

§ 20. Hat das Gericht nach § 12 Abs. 2 und 3

JGG. ausgesprochen, daß der schuldig erkannte

Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten

oder der Schule überwiesen oder daß ihm

eine Ermahnung erteilt wird, so ist in die für

die Anführung der Strafe bestimmte Spalte der

Strafkarte die Angabe einzutragen: „Überweisung

an die Zuchtgewalt .... " (zum Beispiel

„des Vaters" oder „der Schule") oder „Ermahnung".

Aussetzung des Ausspruches über

die Strafe.

§ 21. (1) Ist der Ausspruch über die Strafe

für eine Probezeit aufgeschoben worden, so ist

in die für die Anführung der Strafe bestimmte

Spalte der Strafkarte die Angabe einzutragen

„Ausspruch über die Strafe ausgesetzt bis ...."

und der Endtag der Probezeit anzuführen. Wird

nachträglich die Probezeit verlängert, die Strafe

festgesetzt oder der Schuldspruch nach § 13

Abs. 3 JGG. für getilgt erklärt, so ist das Strafregisteramt

hievon sogleich nach Rechtskraft der

Entscheidung zu benachrichtigen.

(2) Ist der Ausspruch über die Strafe für eine

Probezeit aufgeschoben worden und wird, bevor

noch die Strafe bemessen oder der Schuldspruch

für getilgt erklärt worden ist, gegen denselben

Beschuldigten bei einem Gericht ein neues Strafverfahren

anhängig, so ist dieses in der Regel

mit dem Verfahren, in dem der Ausspruch über

die Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, zu

vereinigen und das vereinigte Verfahren bei dem

nach § 56 StPO. zuständigen Gericht durchzuführen.

Ist das nachträglich eingeleitete Verfahren

abgesondert durchgeführt und der Angeklagte

einer gerichtlich strafbaren Handlung

von neuem rechtskräftig schuldig erkannt worden,

so hat das Gericht hievon den Staatsanwalt

(staatsanwaltschaftlichen Funktionär) bei dem

Gericht, das den Ausspruch über die Strafe aufgeschoben

hat, zu benachrichtigen. Daß das geschehen

ist, muß dem Strafregisteramt durch

einen Vermerk auf der den neuen Schuldspruch

betreffenden Strafkarte bekanntgegeben werden.

(3) Fehlt dieser Vermerk auf der Strafkarte

und ist dem Strafregisteramt noch keine Nachricht

davon zugekommen, daß in dem früheren

Fall die Strafe nachträglich bemessen oder der

Schuldspruch für getilgt erklärt worden ist, so

hat das Strafregisteramt den im Abs. 2 bezeichneten

Staatsanwalt (staatsanwaltschaftlichen

Funktionär) von dem späteren Schuldspruch

durch Übersendung einer Abschrift der diesen

Schuldspruch betreffenden Strafkarte zu benachrichtigen,

die mit der Aufschrift zu versehen ist

„Zur nachträglichen Festsetzung der Strafe in .."

(folgt die Angabe des Aktenzeichens und des

Gerichtes).

Schlußbestimmungen.

§ 22. (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung

entsprechen den Vorschriften der

Jugendgerichtsverordnung, BGBl. Nr. 339/1928,

a) die §§ 1 bis 12 den Paragraphen gleicher

Zahl,

b) die §§ 13 bis 18 den §§ 14 bis 18 und 20,

c) § 19 dem § 22;

d) § 20 dem § 23, soweit dieser anderes als

das Registerwesen regelte,

e) § 21 dem § 25.

(2) Die Vorschriften der §§ 13 und 19, des

§ 23, soweit er das Registerwesen regelte, und

des § 24 der Jugendgerichtsverordnung, BGBl.

Nr. 339/1928, sind in die §§ 245, 418, 491

und 492 der geltenden Geschäftsordnung für die

Gerichte erster und zweiter Instanz übergegangen.

(3) § 21 der Jugendgerichtsverordnung, BGBl.

Nr. 339/1928, wurde durch Artikel II Punkt B

Z. 5 der Verordnung vom 1. März 1930, BGBl.

Nr. 74, aufgehoben.

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