111. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Fristen zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten und dem Dritten Rückstellungsgesetz und der Fristen zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Fünften Rückstellungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 156/1946, des § 2
Abs. 1 des Zweiten Rückstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 53/1947, des § 14 Abs. 1 des Dritten Rückstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1947, und des
§ 11 des Fünften Rückstellungsgesetzes, BGBL
Nr. 164/1949, wird verordnet
Die Verordnung vom 8. November 1951,
BGBl. Nr. 257, wird abgeändert wie folgt
1. In § 1 hat es statt „30. Juni" zu heißen
„30. November".
2. § 2 Z. 4 hat zu lauten
„4. Bis zum 31. Dezember 1952 für die Geltendmachung
von Ansprüchen auf Vermögen,
die Stiftungen und Fonds sowie auf Grund
des Kaiserlichen Patentes vom 26. November
1852, RGBl. Nr. 253, errichteten Vereinen entzogen
worden sind."
3. § 2 Z. 6 hat zu lauten
„6. Für die Geltendmachung von Ansprüchen
gemäß den Bestimmungen des Ersten, des Zweiten
und des Dritten sowie des § 10 des Fünften
Rückstellungsgesetzes, die erst nach Durchführung
eines Verfahrens nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise
§ 5 des Fünften Rückstellungsgesetzes
gestellt werden, sofern der Antrag nach § 2 des
Fünften Rückstellungsgesetzes spätestens am
30. November 1952 eingebracht worden ist und
seit der Rechtskraft des Erkenntnisses nach § 3
Abs. 2 beziehungsweise § 5 Abs. 2 des Fünften
Rückstellungsgesetzes nicht mehr ab drei Monate
verstrichen sind."
4. § 2 Z. 7 hat zu lauten
„7. Bis zum 31. Dezember 1953 für die Geltendmachung
von Ansprüchen auf Vermögen,
die am 30. Juni 1952 ganz oder teilweise unter
öffentlicher Verwaltung gemäß § 2 Abs. 1 lit. e
des Verwaltergesetzes, BGBl. Nr. 157/1946, gestanden
sind."
5. Dem § 2 wird folgender neuer Punkt angefügt
„8. Bis zum 31. Dezember 1953 für die Geltendmachung
von Ansprüchen auf Vermögen,
sofern die Anwendung der österreichischen
Rechtsvorschriften von einer Tatsache abhängt,
die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung
liegt oder das Recht durch eine solche Tatsache
betroffen wird; die zur Entscheidung über den
Rückstellungsanspruch zuständige Stelle hat,
falls eine Partei sich auf eine solche Tatsache beruft
und die Stelle das Vorliegen dieser Tatsachen
verneinen zu müssen glaubt, vom Bundesministerium
für Finanzen eine Äußerung einzuholen,
die im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien abzugeben ist."