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111_1952 AT

111. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Fristen zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten und dem Dritten Rückstellungsgesetz und der Fristen zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Fünften Rückstellungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Fristen zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten und dem Dritten Rückstellungsgesetz und der Fristen zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Fünften Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 156/1946, des § 2

Abs. 1 des Zweiten Rückstellungsgesetzes, BGBl.

Nr. 53/1947, des § 14 Abs. 1 des Dritten Rückstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1947, und des

§ 11 des Fünften Rückstellungsgesetzes, BGBL

Nr. 164/1949, wird verordnet

Die Verordnung vom 8. November 1951,

BGBl. Nr. 257, wird abgeändert wie folgt

1. In § 1 hat es statt „30. Juni" zu heißen

„30. November".

2. § 2 Z. 4 hat zu lauten

„4. Bis zum 31. Dezember 1952 für die Geltendmachung

von Ansprüchen auf Vermögen,

die Stiftungen und Fonds sowie auf Grund

des Kaiserlichen Patentes vom 26. November

1852, RGBl. Nr. 253, errichteten Vereinen entzogen

worden sind."

3. § 2 Z. 6 hat zu lauten

„6. Für die Geltendmachung von Ansprüchen

gemäß den Bestimmungen des Ersten, des Zweiten

und des Dritten sowie des § 10 des Fünften

Rückstellungsgesetzes, die erst nach Durchführung

eines Verfahrens nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise

§ 5 des Fünften Rückstellungsgesetzes

gestellt werden, sofern der Antrag nach § 2 des

Fünften Rückstellungsgesetzes spätestens am

30. November 1952 eingebracht worden ist und

seit der Rechtskraft des Erkenntnisses nach § 3

Abs. 2 beziehungsweise § 5 Abs. 2 des Fünften

Rückstellungsgesetzes nicht mehr ab drei Monate

verstrichen sind."

4. § 2 Z. 7 hat zu lauten

„7. Bis zum 31. Dezember 1953 für die Geltendmachung

von Ansprüchen auf Vermögen,

die am 30. Juni 1952 ganz oder teilweise unter

öffentlicher Verwaltung gemäß § 2 Abs. 1 lit. e

des Verwaltergesetzes, BGBl. Nr. 157/1946, gestanden

sind."

5. Dem § 2 wird folgender neuer Punkt angefügt

„8. Bis zum 31. Dezember 1953 für die Geltendmachung

von Ansprüchen auf Vermögen,

sofern die Anwendung der österreichischen

Rechtsvorschriften von einer Tatsache abhängt,

die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung

liegt oder das Recht durch eine solche Tatsache

betroffen wird; die zur Entscheidung über den

Rückstellungsanspruch zuständige Stelle hat,

falls eine Partei sich auf eine solche Tatsache beruft

und die Stelle das Vorliegen dieser Tatsachen

verneinen zu müssen glaubt, vom Bundesministerium

für Finanzen eine Äußerung einzuholen,

die im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien abzugeben ist."

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