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111_1950 AT

111. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der dänischen Regierung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der dänischen Regierung.

(Übersetzung)

Die Regierungen von Österreich und Dänemark,

von dem Wunsche geleitet, den zivilen

Luftverkehr zwischen Österreich und Dänemark

zu fördern, schließen hiemit das folgende Abkommen

über den regelmäßigen Luftlinienverkehr

zwischen ihren beiderseitigen Gebieten,

der nachstehenden Bestimmungen unterliegen

soll

Artikel I

Jeder vertragschließende Teil gewährt dem

anderen vertragschließenden Teil die im Anhang

dieses Abkommens umschriebenen Rechte

zum Zwecke der Errichtung der dortselbst

bezeichneten (in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien"

genannten) Luftverkehrslinien.

Die vereinbarten Luftverkehrslinien können

sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte nach

Wahl desjenigen vertragschließenden Teiles,

dem die Rechte gewährt werden, in Betrieb

genommen werden.

Artikel II

(a) Jede der vereinbarten Luftverkehrslinien

kann in Betrieb genommen werden, sobald jener

vertragschließende Teil, dem die im Anhang

umschriebenen Rechte gewährt werden, eine

Luftverkehrsunternehmung oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen

für den Betrieb der

angegebenen Flugwege namhaft gemacht hat

und derjenige vertragschließende Teil, der die

Rechte gewährt, dieser Luftverkehrsunternehmung

oder diesen Luftverkehrsunternehmungen

die erforderliche Betriebserlaubnis

erteilt hat [was vorbehaltlich der Bestimmungen

des Absatzes (b) dieses Artikels und des Artikels

VI ohne ungebührliche Verzögerung geschehen

soll].

(b) Die Luftverkehrsunternehmung oder die

Luftverkehrsunternehmungen, die von einem

der vertragschließenden Teile namhaft gemacht

werden, können verhalten werden, den zuständigen

Luftfahrtbehörden des anderen vertrag-

schließenden Teiles nachzuweisen, daß sie

imstande sind, die Bedingungen zu erfüllen, die

gemäß den üblicherweise von diesen Behörden

für den Betrieb kommerzieller Luftverkehrslinien

angewendeten Gesetzen und Vorschriften

vorgesehen sind.

Artikel III

Um einer benachteiligenden Behandlung

vorzubeugen und um die Gleichmäßigkeit in

der Behandlung zu gewährleisten, wird vereinbart

(a) Jeder der vertragschließenden Teile kann

für die Benützung von Flughäfen und

anderen Luftverkehrseinrichtungen angemessene

und gerechtfertigte Abgaben

erheben oder genehmigen. Jeder der vertragschließenden

Teile erklärt sich jedoch

damit einverstanden, daß diese Abgaben

diejenigen nicht übersteigen dürfen, welche

von den eigenen Luftfahrzeugen, die

einem ähnlichen internationalen Luftverkehr

dienen, für die Benützung dieser

Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen

entrichtet werden.

(b) Brenn- und Schmierstoffe und Ersatzteile,

die. durch einen vertragschließenden Teil

oder dessen Staatsangehörige in das Gebiet

des anderen vertragschließenden Teiles

eingeführt oder dort an Bord eines Flugzeuges

genommen werden und die ausschließlich

für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge

jenes erstgenannten Teiles bestimmt

sind, werden hinsichtlich der von

dem anderen vertragschließenden Teil

erhobenen Zollabgaben, Untersuchungsgebühren

oder sonstigen inländischen Abgaben

oder Gebühren keiner ungünstigeren

Behandlung unterliegen, als sie den

eigenen oder anderen ausländischen, im

internationalen Luftverkehr tätigen Luftverkehrsunternehmungen

gewährt wird.

(c) Die auf den vereinbarten Luftverkehrslinien

verwendeten Flugzeuge sowie die

Vorräte an Brenn- und Schmierstoffen,

die Ersatzteile, die normale Ausrüstung

und die Bordvorräte, die sich bei der

Ankunft im Gebiet oder beim Abflug aus

dem Gebiet eines vertragschließenden

Teiles an Bord von Zivilluftfahrzeugen

jener Luftverkehrsunternehmungen des

anderen vertragschließenden Teiles befinden,

welche zum Betrieb von Luftverkehrslinien

auf den im Anhang beschriebenen

Flugwegen befugt sind, sind von

Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder

ähnlichen Abgaben oder Gebühren befreit,

selbst wenn derartige Vorräte während

des Fluges innerhalb des betreffenden

Gebietes von dem Luftfahrzeug gebraucht

oder verbraucht werden.

(d) Die solcherart von Abgaben befreiten

Güter dürfen nur mit Bewilligung der

Zollbehörden des anderen vertragschließenden

Teiles ausgeladen werden. Diese

Güter, welche wieder ausgeführt werden

müssen, haben bis zu ihrer Wiederausfuhr

unter Zollaufsicht zu verbleiben.

Artikel IV

Die von einem der vertragschließenden Teile

ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse

sowie Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine

werden von dem anderen vertragschließenden

Teil für den Betrieb von

Luftverkehrslinien auf den im Anhang beschriebenen

Flugwegen als gültig anerkannt. Jeder

der beiden vertragschließenden Teile behält

sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen

Staatsangehörigen von einem anderen Staat

ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen

zum Überfliegen seines eigenen

Gebietes die Anerkennung zu versagen.

Artikel V

(a) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden

Teiles, die den Ein- und

Ausflug der im internationalen Luftverkehr

verwendeten Luftfahrzeuge in sein bzw. aus

seinem Gebiet oder den Betrieb und die Führung

solcher Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes

in seinem Gebiet betreffen, sind auf die

Luftfahrzeuge des anderen vertragschließenden

Teiles ohne Unterschied der Nationalität anzuwenden

und von diesen Luftfahrzeugen beim

Einflug oder Ausflug sowie während des Aufenthaltes

innerhalb des Gebietes des erstgenannten

Teiles zu beachten.

(b) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden

Teiles, die den Ein- und Ausflug

von Fluggästen, Besatzungen oder Waren

in Luftfahrzeugen nach und aus seinem Gebiet

betreffen, wie die Vorschriften über Eintritt,

Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und

Quarantäne, sind durch oder in bezug auf die

Fluggäste, Besatzungen und Waren der namhaft

gemachten Luftverkehrsunternehmung oder

Luftverkehrsunternehmungen des anderen Teiles

während des Aufenthaltes innerhalb des

Gebietes des erstgenannten Teiles zu beachten.

Artikel VI

Jeder der vertragschließenden Teile behält

sich das Recht vor, die Ausübung der im Anhang

dieses Abkommens umschriebenen Rechte

durch eine von dem anderen vertragschließenden

Teil namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung

zu versagen oder einzustellen, falls

nicht nachgewiesen erscheint, daß das überwiegende

Eigentumsrecht und die tatsächliche

Verfügungsgewalt an dieser bzw. über diese

Luftverkehrsunternehmung demjenigen vertrag-

schließenden Teil oder Staatsangehörigen desselben

zustehen, der diese Luftverkehrsunternehmung

namhaft gemacht hat, oder wenn

eine solche Luftverkehrsunternehmung gegen

die in dem vorstehenden Artikel V vorgesehene

Beachtung der Gesetze verstößt oder den aus

diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen

nicht nachkommt.

Artikel VH

Dieses Abkommen und alle damit im Zusammenhang

stehenden Vereinbarungen werden

bei der durch das Abkommen über die internationale

Zivilluftfahrt errichteten Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation registriert

werden.

Artikel VIII

Wenn einer der beiden vertragschließenden

Teile es für wünschenswert erachtet, eine oder

mehrere Bestimmungen des Anhanges dieses

Abkommens abzuändern, können diese Abänderungen

im unmittelbaren Einverständnis

zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden

der vertragschließenden Teile vorgenommen

werden.

Artikel IX

Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden

Teilen hinsichtlich der Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens

oder seines Anhanges sind dem Rate der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation zur Entscheidung

vorzulegen, sofern die vertragschließenden

Teile nicht übereinkommen, die

Meinungsverschiedenheit durch Anrufung eines

im gegenseitigen Einvernehmen der vertragschließenden

Teile eingesetzten Schiedsgerichtes

oder einer anderen Person oder Körperschaft

zu bereinigen. Die vertragschließenden Teile

verpflichten sich, die getroffene Entscheidung

zu befolgen.

Artikel X

Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach

dem Zeitpunkt des Einlangens der Kündigung

durch einen der vertragschließenden Teile beim

anderen vertragschließenden Teil außer Kraft,

sofern nicht die Kündigung vor Ablauf dieses

Zeitraumes einverständlich zurückgezogen wird.

Eine solche Kündigung ist gleichzeitig dem

Rate der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen. Mangels einer

Empfangsbestätigung wird angenommen, daß

die Kündigung vierzehn Tage nach Empfang

derselben durch den Rat der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation eingelangt ist.

Artikel XI

Das Inkrafttreten dieses Abkommens wird

durch Notenwechsel vereinbart werden.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten, von

ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten

das vorliegende Abkommen unterzeichnet und

mit ihren Siegeln versehen.

Gegeben am 2. Dezember 1949 zu Wien

in doppelter Ausfertigung in englischer

Sprache.

Für die österreichische Bundesregierung

Gruber m. p.

Für die kgl. dänische Regierung

Hans Jakob Hansen m. p.

ANHANG

zu dem Luftverkehrsabkommen zwischen der

österreichischen Bundesregierung und der dänischen

Regierung.

Abschnitt I

Die vertragschließenden Teile vereinbaren

A. Daß den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

der beiden vertragschließenden

Teile, die ihren Betrieb auf den in diesem Anhang

bezeichneten Flugwegen durchführen, für

den Betrieb auf diesen Flugwegen in billiger

Weise gleiche Möglichkeiten zu gewähren sind.

B. Daß das Beförderungsangebot, das von

den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

der beiden Staaten zur Verfügung

gestellt wird, in engem Einklang mit der Verkehrsnachfrage

zu stehen hat.

C. Daß die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

der vertragschließenden Teile

beim Betrieb gemeinsamer Abschnitte der in

dem vorliegenden Anhang bezeichneten durchgehenden

Flugwege ihre gegenseitigen Interessen

in einer Weise zu berücksichtigen haben,

die eine ungebührliche Beeinträchtigung ihrer

beiderseitigen Dienste ausschließt.

D. Daß die im Rahmen dieses Abkommens

und seines Anhanges von einer namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmung betriebenen

Dienste ihre Hauptaufgabe in der Bereitstellung

eines Beförderungsangebotes zu erfüllen haben,

das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staate,

dem diese Luftverkehrsunternehmung angehört,

und dem endgültigen Bestimmungsland des betreffenden

Verkehrs entspricht.

E. Daß das Recht, an Punkten im Gebiete

des anderen Staates internationalen Verkehr

aufzunehmen oder abzusetzen, der an einem

oder mehreren in diesem Anhang genannten

Punkten nach dritten Staaten geht oder dort

aus solchen kommt, gemäß den von beiden

Regierungen bestätigten allgemeinen Grund-

sätzen einer geordneten Entwicklung auszuüben

ist, wobei der allgemeine Grundsatz anzuwenden

ist, daß das Beförderungsangebot im Einklang

zu stehen hat

1. Mit der Verkehrsnachfrage zwischen dem

Herkunftsland und den Bestimmungsländern;

2. mit den Erfordernissen des Durchgangs-Fluglinienbetriebes;

und

3. mit der Verkehrsnachfrage in dem von der

namhaft gemachten Luftverkehrslinie durchquerten

Gebiet, unter Berücksichtigung örtlicher

und regionaler Lufttransportdienste.

F. Daß die zuständigen Luftfahrtbehörden der

beiden vertragschließenden Teile von Zeit zu

Zeit oder auf Ersuchen eines Teiles miteinander

Fühlung nehmen werden, um das Ausmaß festzustellen,

in welchem die von den vertragschließenden

Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

die in den Absätzen A

bis einschließlich E dieses Abschnittes festgelegten

Grundsätze einhalten. Einigen sich

diese Behörden auf weitere, zur praktischen

Durchführung dieser Grundsätze notwendige

Maßnahmen, werden die ausführenden Behörden

jedes der vertragschließenden Teile im Rahmen

ihrer Befugnisse ihr Möglichstes tun, um diese

Maßnahmen in die Tat umzusetzen.

Abschnitt II

1. Den von der dänischen Regierung namhaft

gemachten Luftverkehrsunternehmungen wird

das Recht zum Durchflug und zu nichtkommerziellen

Landungen sowie das Recht, im internationalen

Verkehr Fluggäste, Post und Waren

an den für den internationalen Luftverkehr

zugelassenen Punkten innerhalb des österreichischen

Gebietes aufzunehmen und abzusetzen,

auf folgenden Flugwegen in beiden Richtungen

gewährt

Von Punkten in Dänemark, gegebenenfalls

über Zwischenpunkte, nach Punkten in Österreich

und gegebenenfalls nach darüber hinaus

gelegenen Punkten.

2. Den von der österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

wird das Recht zum Durchflug und

zu nichtkommerziellen Landungen sowie das

Recht, im internationalen Verkehr Fluggäste,

Post und Waren an den für den internationalen

Luftverkehr zugelassenen Punkten innerhalb

des dänischen Gebietes aufzunehmen und

abzusetzen, auf folgenden Flugwegen in beiden

Richtungen gewährt

Von Punkten in Österreich, gegebenenfalls

über Zwischenpunkte, nach Punkten in Dänemark

und gegebenenfalls nach darüber hinaus

gelegenen Punkten.

Das vorstehende Regierungsübereinkommen wurde durch Notenwechsel vom 13. Jänner 1950

gemäß seinem Artikel XI mit Wirksamkeit vom 15. Jänner 1950 in Kraft gesetzt.

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