111. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der dänischen Regierung.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Regierungen von Österreich und Dänemark,
von dem Wunsche geleitet, den zivilen
Luftverkehr zwischen Österreich und Dänemark
zu fördern, schließen hiemit das folgende Abkommen
über den regelmäßigen Luftlinienverkehr
zwischen ihren beiderseitigen Gebieten,
der nachstehenden Bestimmungen unterliegen
soll
Artikel I
Jeder vertragschließende Teil gewährt dem
anderen vertragschließenden Teil die im Anhang
dieses Abkommens umschriebenen Rechte
zum Zwecke der Errichtung der dortselbst
bezeichneten (in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien"
genannten) Luftverkehrslinien.
Die vereinbarten Luftverkehrslinien können
sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte nach
Wahl desjenigen vertragschließenden Teiles,
dem die Rechte gewährt werden, in Betrieb
genommen werden.
Artikel II
(a) Jede der vereinbarten Luftverkehrslinien
kann in Betrieb genommen werden, sobald jener
vertragschließende Teil, dem die im Anhang
umschriebenen Rechte gewährt werden, eine
Luftverkehrsunternehmung oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen
für den Betrieb der
angegebenen Flugwege namhaft gemacht hat
und derjenige vertragschließende Teil, der die
Rechte gewährt, dieser Luftverkehrsunternehmung
oder diesen Luftverkehrsunternehmungen
die erforderliche Betriebserlaubnis
erteilt hat [was vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes (b) dieses Artikels und des Artikels
VI ohne ungebührliche Verzögerung geschehen
soll].
(b) Die Luftverkehrsunternehmung oder die
Luftverkehrsunternehmungen, die von einem
der vertragschließenden Teile namhaft gemacht
werden, können verhalten werden, den zuständigen
Luftfahrtbehörden des anderen vertrag-
schließenden Teiles nachzuweisen, daß sie
imstande sind, die Bedingungen zu erfüllen, die
gemäß den üblicherweise von diesen Behörden
für den Betrieb kommerzieller Luftverkehrslinien
angewendeten Gesetzen und Vorschriften
vorgesehen sind.
Artikel III
Um einer benachteiligenden Behandlung
vorzubeugen und um die Gleichmäßigkeit in
der Behandlung zu gewährleisten, wird vereinbart
(a) Jeder der vertragschließenden Teile kann
für die Benützung von Flughäfen und
anderen Luftverkehrseinrichtungen angemessene
und gerechtfertigte Abgaben
erheben oder genehmigen. Jeder der vertragschließenden
Teile erklärt sich jedoch
damit einverstanden, daß diese Abgaben
diejenigen nicht übersteigen dürfen, welche
von den eigenen Luftfahrzeugen, die
einem ähnlichen internationalen Luftverkehr
dienen, für die Benützung dieser
Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen
entrichtet werden.
(b) Brenn- und Schmierstoffe und Ersatzteile,
die. durch einen vertragschließenden Teil
oder dessen Staatsangehörige in das Gebiet
des anderen vertragschließenden Teiles
eingeführt oder dort an Bord eines Flugzeuges
genommen werden und die ausschließlich
für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge
jenes erstgenannten Teiles bestimmt
sind, werden hinsichtlich der von
dem anderen vertragschließenden Teil
erhobenen Zollabgaben, Untersuchungsgebühren
oder sonstigen inländischen Abgaben
oder Gebühren keiner ungünstigeren
Behandlung unterliegen, als sie den
eigenen oder anderen ausländischen, im
internationalen Luftverkehr tätigen Luftverkehrsunternehmungen
gewährt wird.
(c) Die auf den vereinbarten Luftverkehrslinien
verwendeten Flugzeuge sowie die
Vorräte an Brenn- und Schmierstoffen,
die Ersatzteile, die normale Ausrüstung
und die Bordvorräte, die sich bei der
Ankunft im Gebiet oder beim Abflug aus
dem Gebiet eines vertragschließenden
Teiles an Bord von Zivilluftfahrzeugen
jener Luftverkehrsunternehmungen des
anderen vertragschließenden Teiles befinden,
welche zum Betrieb von Luftverkehrslinien
auf den im Anhang beschriebenen
Flugwegen befugt sind, sind von
Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder
ähnlichen Abgaben oder Gebühren befreit,
selbst wenn derartige Vorräte während
des Fluges innerhalb des betreffenden
Gebietes von dem Luftfahrzeug gebraucht
oder verbraucht werden.
(d) Die solcherart von Abgaben befreiten
Güter dürfen nur mit Bewilligung der
Zollbehörden des anderen vertragschließenden
Teiles ausgeladen werden. Diese
Güter, welche wieder ausgeführt werden
müssen, haben bis zu ihrer Wiederausfuhr
unter Zollaufsicht zu verbleiben.
Artikel IV
Die von einem der vertragschließenden Teile
ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse
sowie Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine
werden von dem anderen vertragschließenden
Teil für den Betrieb von
Luftverkehrslinien auf den im Anhang beschriebenen
Flugwegen als gültig anerkannt. Jeder
der beiden vertragschließenden Teile behält
sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen
Staatsangehörigen von einem anderen Staat
ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen
zum Überfliegen seines eigenen
Gebietes die Anerkennung zu versagen.
Artikel V
(a) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden
Teiles, die den Ein- und
Ausflug der im internationalen Luftverkehr
verwendeten Luftfahrzeuge in sein bzw. aus
seinem Gebiet oder den Betrieb und die Führung
solcher Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes
in seinem Gebiet betreffen, sind auf die
Luftfahrzeuge des anderen vertragschließenden
Teiles ohne Unterschied der Nationalität anzuwenden
und von diesen Luftfahrzeugen beim
Einflug oder Ausflug sowie während des Aufenthaltes
innerhalb des Gebietes des erstgenannten
Teiles zu beachten.
(b) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden
Teiles, die den Ein- und Ausflug
von Fluggästen, Besatzungen oder Waren
in Luftfahrzeugen nach und aus seinem Gebiet
betreffen, wie die Vorschriften über Eintritt,
Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und
Quarantäne, sind durch oder in bezug auf die
Fluggäste, Besatzungen und Waren der namhaft
gemachten Luftverkehrsunternehmung oder
Luftverkehrsunternehmungen des anderen Teiles
während des Aufenthaltes innerhalb des
Gebietes des erstgenannten Teiles zu beachten.
Artikel VI
Jeder der vertragschließenden Teile behält
sich das Recht vor, die Ausübung der im Anhang
dieses Abkommens umschriebenen Rechte
durch eine von dem anderen vertragschließenden
Teil namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung
zu versagen oder einzustellen, falls
nicht nachgewiesen erscheint, daß das überwiegende
Eigentumsrecht und die tatsächliche
Verfügungsgewalt an dieser bzw. über diese
Luftverkehrsunternehmung demjenigen vertrag-
schließenden Teil oder Staatsangehörigen desselben
zustehen, der diese Luftverkehrsunternehmung
namhaft gemacht hat, oder wenn
eine solche Luftverkehrsunternehmung gegen
die in dem vorstehenden Artikel V vorgesehene
Beachtung der Gesetze verstößt oder den aus
diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen
nicht nachkommt.
Artikel VH
Dieses Abkommen und alle damit im Zusammenhang
stehenden Vereinbarungen werden
bei der durch das Abkommen über die internationale
Zivilluftfahrt errichteten Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation registriert
werden.
Artikel VIII
Wenn einer der beiden vertragschließenden
Teile es für wünschenswert erachtet, eine oder
mehrere Bestimmungen des Anhanges dieses
Abkommens abzuändern, können diese Abänderungen
im unmittelbaren Einverständnis
zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden
der vertragschließenden Teile vorgenommen
werden.
Artikel IX
Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden
Teilen hinsichtlich der Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens
oder seines Anhanges sind dem Rate der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation zur Entscheidung
vorzulegen, sofern die vertragschließenden
Teile nicht übereinkommen, die
Meinungsverschiedenheit durch Anrufung eines
im gegenseitigen Einvernehmen der vertragschließenden
Teile eingesetzten Schiedsgerichtes
oder einer anderen Person oder Körperschaft
zu bereinigen. Die vertragschließenden Teile
verpflichten sich, die getroffene Entscheidung
zu befolgen.
Artikel X
Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach
dem Zeitpunkt des Einlangens der Kündigung
durch einen der vertragschließenden Teile beim
anderen vertragschließenden Teil außer Kraft,
sofern nicht die Kündigung vor Ablauf dieses
Zeitraumes einverständlich zurückgezogen wird.
Eine solche Kündigung ist gleichzeitig dem
Rate der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis zu bringen. Mangels einer
Empfangsbestätigung wird angenommen, daß
die Kündigung vierzehn Tage nach Empfang
derselben durch den Rat der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation eingelangt ist.
Artikel XI
Das Inkrafttreten dieses Abkommens wird
durch Notenwechsel vereinbart werden.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten, von
ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten
das vorliegende Abkommen unterzeichnet und
mit ihren Siegeln versehen.
Gegeben am 2. Dezember 1949 zu Wien
in doppelter Ausfertigung in englischer
Sprache.
Für die österreichische Bundesregierung
Gruber m. p.
Für die kgl. dänische Regierung
Hans Jakob Hansen m. p.
ANHANG
zu dem Luftverkehrsabkommen zwischen der
österreichischen Bundesregierung und der dänischen
Regierung.
Abschnitt I
Die vertragschließenden Teile vereinbaren
A. Daß den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
der beiden vertragschließenden
Teile, die ihren Betrieb auf den in diesem Anhang
bezeichneten Flugwegen durchführen, für
den Betrieb auf diesen Flugwegen in billiger
Weise gleiche Möglichkeiten zu gewähren sind.
B. Daß das Beförderungsangebot, das von
den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
der beiden Staaten zur Verfügung
gestellt wird, in engem Einklang mit der Verkehrsnachfrage
zu stehen hat.
C. Daß die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
der vertragschließenden Teile
beim Betrieb gemeinsamer Abschnitte der in
dem vorliegenden Anhang bezeichneten durchgehenden
Flugwege ihre gegenseitigen Interessen
in einer Weise zu berücksichtigen haben,
die eine ungebührliche Beeinträchtigung ihrer
beiderseitigen Dienste ausschließt.
D. Daß die im Rahmen dieses Abkommens
und seines Anhanges von einer namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmung betriebenen
Dienste ihre Hauptaufgabe in der Bereitstellung
eines Beförderungsangebotes zu erfüllen haben,
das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staate,
dem diese Luftverkehrsunternehmung angehört,
und dem endgültigen Bestimmungsland des betreffenden
Verkehrs entspricht.
E. Daß das Recht, an Punkten im Gebiete
des anderen Staates internationalen Verkehr
aufzunehmen oder abzusetzen, der an einem
oder mehreren in diesem Anhang genannten
Punkten nach dritten Staaten geht oder dort
aus solchen kommt, gemäß den von beiden
Regierungen bestätigten allgemeinen Grund-
sätzen einer geordneten Entwicklung auszuüben
ist, wobei der allgemeine Grundsatz anzuwenden
ist, daß das Beförderungsangebot im Einklang
zu stehen hat
1. Mit der Verkehrsnachfrage zwischen dem
Herkunftsland und den Bestimmungsländern;
2. mit den Erfordernissen des Durchgangs-Fluglinienbetriebes;
und
3. mit der Verkehrsnachfrage in dem von der
namhaft gemachten Luftverkehrslinie durchquerten
Gebiet, unter Berücksichtigung örtlicher
und regionaler Lufttransportdienste.
F. Daß die zuständigen Luftfahrtbehörden der
beiden vertragschließenden Teile von Zeit zu
Zeit oder auf Ersuchen eines Teiles miteinander
Fühlung nehmen werden, um das Ausmaß festzustellen,
in welchem die von den vertragschließenden
Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
die in den Absätzen A
bis einschließlich E dieses Abschnittes festgelegten
Grundsätze einhalten. Einigen sich
diese Behörden auf weitere, zur praktischen
Durchführung dieser Grundsätze notwendige
Maßnahmen, werden die ausführenden Behörden
jedes der vertragschließenden Teile im Rahmen
ihrer Befugnisse ihr Möglichstes tun, um diese
Maßnahmen in die Tat umzusetzen.
Abschnitt II
1. Den von der dänischen Regierung namhaft
gemachten Luftverkehrsunternehmungen wird
das Recht zum Durchflug und zu nichtkommerziellen
Landungen sowie das Recht, im internationalen
Verkehr Fluggäste, Post und Waren
an den für den internationalen Luftverkehr
zugelassenen Punkten innerhalb des österreichischen
Gebietes aufzunehmen und abzusetzen,
auf folgenden Flugwegen in beiden Richtungen
gewährt
Von Punkten in Dänemark, gegebenenfalls
über Zwischenpunkte, nach Punkten in Österreich
und gegebenenfalls nach darüber hinaus
gelegenen Punkten.
2. Den von der österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
wird das Recht zum Durchflug und
zu nichtkommerziellen Landungen sowie das
Recht, im internationalen Verkehr Fluggäste,
Post und Waren an den für den internationalen
Luftverkehr zugelassenen Punkten innerhalb
des dänischen Gebietes aufzunehmen und
abzusetzen, auf folgenden Flugwegen in beiden
Richtungen gewährt
Von Punkten in Österreich, gegebenenfalls
über Zwischenpunkte, nach Punkten in Dänemark
und gegebenenfalls nach darüber hinaus
gelegenen Punkten.
Das vorstehende Regierungsübereinkommen wurde durch Notenwechsel vom 13. Jänner 1950
gemäß seinem Artikel XI mit Wirksamkeit vom 15. Jänner 1950 in Kraft gesetzt.