Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111_1949 AT

111. Bundesgesetz: Erhöhung der Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Bundesgesetz: Erhöhung der Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie

Erzeugung von Branntwein für den

Hausbedarf [Artikel IV, § 5, Abs. (2), der Verordnung

vom 20. August 1939, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1449] beträgt vom Betriebsjahr

1949/50 angefangen 1 S je Raumliter Branntwein

in einer Weingeiststärke von höchstens 50 Raumhundertteilen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →