111_1949
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111. Bundesgesetz: Erhöhung der Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 111. Bundesgesetz: Erhöhung der Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
1949_111_0 111. Bundesgesetz: Erhöhung der Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie
Erzeugung von Branntwein für den
Hausbedarf [Artikel IV, § 5, Abs. (2), der Verordnung
vom 20. August 1939, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1449] beträgt vom Betriebsjahr
1949/50 angefangen 1 S je Raumliter Branntwein
in einer Weingeiststärke von höchstens 50 Raumhundertteilen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.