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111_1947 AT

111. Verordnung: Entrichtung der Postgebühren für Sendungen der Behörden und Ämter im Wege der monatlichen Gebührenstundung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Verordnung: Entrichtung der Postgebühren für Sendungen der Behörden und Ämter im Wege der monatlichen Gebührenstundung.

Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom

28. März 1947 (Portofreiheitsaufhebungsgesetz

1947), B. G. Bl. Nr. 98, wird verordnet

§ 1. (1) Die Behörden und Ämter des Bundes,

der Länder, der Bezirke und der Gemeinden

sowie die Standesämter können die Postbeförderungsgebühren

für ihre amtlichen Briefsendungen

statt für jede einzelne Sendung im Wege

der monatlichen Gebührenstundung im nachhinein

entrichten. Diese Art der Gebührenentrichtung

erstreckt sich nur auf Briefsendungen,

die für das Inland bestimmt sind.

(2) Die Behörden und Ämter, die die Gebühren

auf diese Art entrichten wollen, haben

dies dem zuständigen Aufgabepostamte schriftlich

bekanntzugeben.

(3) Die Behörden und Ämter, die von dieser

Art der Gebührenentrichtung Gebrauch machen

wollen, sind verpflichtet, alle ihre amtlichen

Briefsendungen des Inlandsverkehres mit Ausnahme

jener, die sie auf Grund der sonstigen

Postvorschriften zu Lasten des Empfängers nicht

freigemacht aufgeben wollen, als unter die Gebührenstundung

fallend, auf die im § 2 des

Portofreiheitsaufhebungsgesetzes 1947 angegebene

Art aufzugeben.

§ 2. (1) Zwecks Ermittlung der Postbeförderungegebühren

haben die Behörden und

Ämter ihre Briefsendungen mittels eines Aufgabebuches

beim Postschalter aufzuliefern, in

welches die Stückzahl der Sendungen getrennt

nach den einzelnen Gewichtsstufen einzutragen

ist. Die Überprüfung der von den Dienststellen

angegebenen Stückzahlen hat in der Regel bei

jeder Auflieferung zu erfolgen. Wo dies wegen

des großen Umfanges der Aufgabe nicht möglich

ist, sind die Sendungen stichprobenweise an

mindestens sechs Tagen im Monat festzustellen.

(2) Für gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen

sind getrennte Aufgabebücher zu verwenden.

Die überprüften Stückzahlen sind bei

jeder Auflieferung in die für jede Dienststelle

angelegte Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren

einzutragen.

(3) Auf Grund dieser Eintragungen errechnet

das Aufgabepostamt am Monatschluß die Höhe

der Postbeförderungsgebühren und übermittelt

jeder Dienststelle eine Berechnung über die im

Gegenstandsmonat gestundeten Gebühren.

§ 3. Die Behörden und Ämter haben den

ihnen bekanntgegebenen Stundungsbetrag im

Laufe des dem Gebührenmonat folgenden

Monates zu begleichen.

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