111. Verordnung: Entrichtung der Postgebühren für Sendungen der Behörden und Ämter im Wege der monatlichen Gebührenstundung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom
28. März 1947 (Portofreiheitsaufhebungsgesetz
1947), B. G. Bl. Nr. 98, wird verordnet
§ 1. (1) Die Behörden und Ämter des Bundes,
der Länder, der Bezirke und der Gemeinden
sowie die Standesämter können die Postbeförderungsgebühren
für ihre amtlichen Briefsendungen
statt für jede einzelne Sendung im Wege
der monatlichen Gebührenstundung im nachhinein
entrichten. Diese Art der Gebührenentrichtung
erstreckt sich nur auf Briefsendungen,
die für das Inland bestimmt sind.
(2) Die Behörden und Ämter, die die Gebühren
auf diese Art entrichten wollen, haben
dies dem zuständigen Aufgabepostamte schriftlich
bekanntzugeben.
(3) Die Behörden und Ämter, die von dieser
Art der Gebührenentrichtung Gebrauch machen
wollen, sind verpflichtet, alle ihre amtlichen
Briefsendungen des Inlandsverkehres mit Ausnahme
jener, die sie auf Grund der sonstigen
Postvorschriften zu Lasten des Empfängers nicht
freigemacht aufgeben wollen, als unter die Gebührenstundung
fallend, auf die im § 2 des
Portofreiheitsaufhebungsgesetzes 1947 angegebene
Art aufzugeben.
§ 2. (1) Zwecks Ermittlung der Postbeförderungegebühren
haben die Behörden und
Ämter ihre Briefsendungen mittels eines Aufgabebuches
beim Postschalter aufzuliefern, in
welches die Stückzahl der Sendungen getrennt
nach den einzelnen Gewichtsstufen einzutragen
ist. Die Überprüfung der von den Dienststellen
angegebenen Stückzahlen hat in der Regel bei
jeder Auflieferung zu erfolgen. Wo dies wegen
des großen Umfanges der Aufgabe nicht möglich
ist, sind die Sendungen stichprobenweise an
mindestens sechs Tagen im Monat festzustellen.
(2) Für gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen
sind getrennte Aufgabebücher zu verwenden.
Die überprüften Stückzahlen sind bei
jeder Auflieferung in die für jede Dienststelle
angelegte Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren
einzutragen.
(3) Auf Grund dieser Eintragungen errechnet
das Aufgabepostamt am Monatschluß die Höhe
der Postbeförderungsgebühren und übermittelt
jeder Dienststelle eine Berechnung über die im
Gegenstandsmonat gestundeten Gebühren.
§ 3. Die Behörden und Ämter haben den
ihnen bekanntgegebenen Stundungsbetrag im
Laufe des dem Gebührenmonat folgenden
Monates zu begleichen.