111. Gesetz: Regelung des Außenhandelsverkehrs.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat bebeschlossen
§ 1. (1) Mit Rücksicht auf die herrschenden
außerordentlichen Wirtschaftsverhältnisse ist die
Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren aller Art
über die Grenzen Österreichs ohne besondere Bewilligung
verboten. Dieses generelle Verbot erlischt
am 1. Dezember 1946.
(2) Das Staatsamt für Finanzen wird ermächtigt,
von dem im Abs. (1) ausgesprochenen Verbot
im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, Amt für
die Auswärtigen Angelegenheiten und den sonst
beteiligten Staatsämtern durch Verordnung Ausnahmen
festzusetzen.
§ 2. (1) Über Ansuchen um Erteilung von Bewilligungen
zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von
Waren entscheidet das Staatsamt für Finanzen
auf Antrag des zuständigen Staatsamtes oder des
Österreichischen Warenverkehrsbüros auf Grund
von Richtlinien.
(2) Diese Richtlinien werden von der Provisorischen
Staatsregierung nach Anhörung einer
Kommission für Ein-, Aus- und Durchfuhr erlassen.
In dieser Kommission sind nach Maßgabe
der näheren im Verordnungswege zu erlassenden
Bestimmungen vertreten: die Staatskanzlei, Amt
für die Auswärtigen Angelegenheiten, die Staatsämter
für Finanzen, für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr, für Land- und Forstwirtschaft,
für Volksernährung, für öffentliche Bauten,
Übergangswirtschaft und Wiederaufbau, für
soziale Verwaltung, für Vermögenssicherung und
Wirtschaftsplanung, ferner die Kammern für
Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen,
die Berufsvertretungen auf dem Gebiete
der Land- und Forstwirtschaft, die Kammern für
Arbeiter und Angestellte, die Österreichische
Nationalbank sowie das Österreichische Warenverkehrsbüro.
(3) Die Kommission für Ein-, Aus- und Durchfuhr
ist überdies vor Erlassung der in § 1,
Abs. (2), vorgesehenen Verordnungen zu hören.
§ 3. (1) Die Gesuche um Ein- oder Ausfuhrbewilligung
unterliegen folgenden festen Stempelgebühren
a) Ansuchen, die Postpakete betreffen, für
jedes Postpaket und von jedem Bogen
2 S,
b) andere Ansuchen von jedem Bogen 3 S,
wenn aber der Wert der zur Ein- oder
Ausfuhr bestimmten Sache 1000 S übersteigt,
von jedem Bogen 10 S.
(2) Gesuche um Durchfuhrbewilligung unterliegen
einer festen Stempelgebühr von 3 S
von jedem Bogen.
§ 4. Produktions- und Handelsbetriebe können
auf Antrag des Österreichischen Warenverkehrsbüros
durch das zuständige Staatsamt verpflichtet
werden, in ihren Besitz befindliche oder
ihrer Verfügung unterliegende, für die Ausfuhr
geeignete Waren innerhalb einer zu bestimmenden
Frist anzumelden.
§ 5. Zum Zwecke der Anpassung der Übernahmspreise
an das inländische Preisniveau
wird bei der Österreichischen Nationalbank ein
Sonderkonto des Österreichischen Warenverkehrsbüros
errichtet. Auf diesem Sonderkonto
ist ein Teil des Erlöses für die Ein- oder Ausfuhrwaren
zu erlegen. Die Festsetzung dieses
Teiles obliegt dem Österreichischen Warenverkehrsbüro,
das die Weisung der zuständigen
Staatsämter einzuholen hat.
§ 6. (1) Auf Antrag des Österreichischen Warenverkehrsbüros
können die zuständigen Staatsämter
Unternehmungen zur Erfüllung von
Außenhandelsgeschäften verpflichten.
(2) Nähere Bestimmungen können durch Verordnung
getroffen werden.
§ 7. (1) Außer den im § 2, Abs. (1), des
Warenverkehrsbürogesetzes vom 27. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 112, angeführten Kompensationsgeschäften
sind auch alle übrigen Warengeschäfte
mit dem Auslande dem Österreichischen Warenverkehrsbüro
vor ihrer Durchführung anzumelden.
Dieses kann nötigenfalls die Durchführung
solcher Geschäfte im Einvernehmen mit
dem zuständigen Staatsamt an die Erfüllung von
Bedingungen knüpfen.
(2) Nähere Bestimmungen können durch Verordnung
getroffen werden.
§ 8. (1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes
zuwider für den Handel bestimmte Gegenstände
einführt, ausführt oder durchführt, begeht ein
Vergehen und ist mit strengem Arrest von
3 Monaten bis zu 2 Jahren und an Geld bis zu
500.000 S zu bestrafen. Die verbotswidrig
beförderte Ware ist für verfallen zu erklären.
Wenn die Ware nicht erfaßt werden
kann, ist auf Erlag ihres Wertes und,
soweit dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung
eines Geldbetrages bis zu 100.000 S zu erkennen.
(2) Wer der in den §§ 4 und 7 vorgesehenen
Pflicht zur Anmeldung oder der im § 6 festgesetzten
Lieferpflicht nicht oder nicht fristgerecht
nachkommt oder anläßlich einer Auskunftserteilung
wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird wegen Vergehens mit
strengem Arrest in der Dauer von 3 Monaten
bis zu einem Jahr und an Geld bis zu
100.000 S bestraft. Die in Betracht kommende
Ware ist für verfallen zu erklären.
(3) Wer die in Abs. (2) angeführten strafbaren
Handlungen fahrlässig begeht, wird wegen Übertretung
vom Gericht mit Arrest von einem bis
zu sechs Monaten und an Geld bis zu 25.000 S
bestraft. Die Ware kann für verfallen erklärt
werden.
§ 9. Das Gesetz über Aus- und Einfuhrverbote
vom 25, März 1939, Deutsches R. G. Bl. I
S. 578 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 471), und die Erste
Durchführungsverordnung zum Gesetz über Aus-
und Einfuhrverbote vom 27.März 1939, Deutsches
R. G. Bl. I S. 589 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 472),
mit ihren späteren Änderungen treten außer
Kraft.Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 180/1946.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
hinsichtlich des § 2, Abs. (2), die Provisorische
Staatsregierung, im übrigen das Staatsamt für
Finanzen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei,
Amt für die Auswärtigen Angelegenheiten, sowie
mit den Staatsämtern für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr, für Land- und Forstwirtschaft,
für soziale Verwaltung, für öffentliche
Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau,
für Volksernährung und für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung betraut.