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111_1946 AT

111. Gesetz: Regelung des Außenhandelsverkehrs.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 111. Gesetz: Regelung des Außenhandelsverkehrs.

Die Provisorische Staatsregierung hat bebeschlossen

§ 1. (1) Mit Rücksicht auf die herrschenden

außerordentlichen Wirtschaftsverhältnisse ist die

Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren aller Art

über die Grenzen Österreichs ohne besondere Bewilligung

verboten. Dieses generelle Verbot erlischt

am 1. Dezember 1946.

(2) Das Staatsamt für Finanzen wird ermächtigt,

von dem im Abs. (1) ausgesprochenen Verbot

im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, Amt für

die Auswärtigen Angelegenheiten und den sonst

beteiligten Staatsämtern durch Verordnung Ausnahmen

festzusetzen.

§ 2. (1) Über Ansuchen um Erteilung von Bewilligungen

zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von

Waren entscheidet das Staatsamt für Finanzen

auf Antrag des zuständigen Staatsamtes oder des

Österreichischen Warenverkehrsbüros auf Grund

von Richtlinien.

(2) Diese Richtlinien werden von der Provisorischen

Staatsregierung nach Anhörung einer

Kommission für Ein-, Aus- und Durchfuhr erlassen.

In dieser Kommission sind nach Maßgabe

der näheren im Verordnungswege zu erlassenden

Bestimmungen vertreten: die Staatskanzlei, Amt

für die Auswärtigen Angelegenheiten, die Staatsämter

für Finanzen, für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr, für Land- und Forstwirtschaft,

für Volksernährung, für öffentliche Bauten,

Übergangswirtschaft und Wiederaufbau, für

soziale Verwaltung, für Vermögenssicherung und

Wirtschaftsplanung, ferner die Kammern für

Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen,

die Berufsvertretungen auf dem Gebiete

der Land- und Forstwirtschaft, die Kammern für

Arbeiter und Angestellte, die Österreichische

Nationalbank sowie das Österreichische Warenverkehrsbüro.

(3) Die Kommission für Ein-, Aus- und Durchfuhr

ist überdies vor Erlassung der in § 1,

Abs. (2), vorgesehenen Verordnungen zu hören.

§ 3. (1) Die Gesuche um Ein- oder Ausfuhrbewilligung

unterliegen folgenden festen Stempelgebühren

a) Ansuchen, die Postpakete betreffen, für

jedes Postpaket und von jedem Bogen

2 S,

b) andere Ansuchen von jedem Bogen 3 S,

wenn aber der Wert der zur Ein- oder

Ausfuhr bestimmten Sache 1000 S übersteigt,

von jedem Bogen 10 S.

(2) Gesuche um Durchfuhrbewilligung unterliegen

einer festen Stempelgebühr von 3 S

von jedem Bogen.

§ 4. Produktions- und Handelsbetriebe können

auf Antrag des Österreichischen Warenverkehrsbüros

durch das zuständige Staatsamt verpflichtet

werden, in ihren Besitz befindliche oder

ihrer Verfügung unterliegende, für die Ausfuhr

geeignete Waren innerhalb einer zu bestimmenden

Frist anzumelden.

§ 5. Zum Zwecke der Anpassung der Übernahmspreise

an das inländische Preisniveau

wird bei der Österreichischen Nationalbank ein

Sonderkonto des Österreichischen Warenverkehrsbüros

errichtet. Auf diesem Sonderkonto

ist ein Teil des Erlöses für die Ein- oder Ausfuhrwaren

zu erlegen. Die Festsetzung dieses

Teiles obliegt dem Österreichischen Warenverkehrsbüro,

das die Weisung der zuständigen

Staatsämter einzuholen hat.

§ 6. (1) Auf Antrag des Österreichischen Warenverkehrsbüros

können die zuständigen Staatsämter

Unternehmungen zur Erfüllung von

Außenhandelsgeschäften verpflichten.

(2) Nähere Bestimmungen können durch Verordnung

getroffen werden.

§ 7. (1) Außer den im § 2, Abs. (1), des

Warenverkehrsbürogesetzes vom 27. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 112, angeführten Kompensationsgeschäften

sind auch alle übrigen Warengeschäfte

mit dem Auslande dem Österreichischen Warenverkehrsbüro

vor ihrer Durchführung anzumelden.

Dieses kann nötigenfalls die Durchführung

solcher Geschäfte im Einvernehmen mit

dem zuständigen Staatsamt an die Erfüllung von

Bedingungen knüpfen.

(2) Nähere Bestimmungen können durch Verordnung

getroffen werden.

§ 8. (1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes

zuwider für den Handel bestimmte Gegenstände

einführt, ausführt oder durchführt, begeht ein

Vergehen und ist mit strengem Arrest von

3 Monaten bis zu 2 Jahren und an Geld bis zu

500.000 S zu bestrafen. Die verbotswidrig

beförderte Ware ist für verfallen zu erklären.

Wenn die Ware nicht erfaßt werden

kann, ist auf Erlag ihres Wertes und,

soweit dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung

eines Geldbetrages bis zu 100.000 S zu erkennen.

(2) Wer der in den §§ 4 und 7 vorgesehenen

Pflicht zur Anmeldung oder der im § 6 festgesetzten

Lieferpflicht nicht oder nicht fristgerecht

nachkommt oder anläßlich einer Auskunftserteilung

wissentlich unrichtige oder unvollständige

Angaben macht, wird wegen Vergehens mit

strengem Arrest in der Dauer von 3 Monaten

bis zu einem Jahr und an Geld bis zu

100.000 S bestraft. Die in Betracht kommende

Ware ist für verfallen zu erklären.

(3) Wer die in Abs. (2) angeführten strafbaren

Handlungen fahrlässig begeht, wird wegen Übertretung

vom Gericht mit Arrest von einem bis

zu sechs Monaten und an Geld bis zu 25.000 S

bestraft. Die Ware kann für verfallen erklärt

werden.

§ 9. Das Gesetz über Aus- und Einfuhrverbote

vom 25, März 1939, Deutsches R. G. Bl. I

S. 578 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 471), und die Erste

Durchführungsverordnung zum Gesetz über Aus-

und Einfuhrverbote vom 27.März 1939, Deutsches

R. G. Bl. I S. 589 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 472),

mit ihren späteren Änderungen treten außer

Kraft.Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 180/1946.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

hinsichtlich des § 2, Abs. (2), die Provisorische

Staatsregierung, im übrigen das Staatsamt für

Finanzen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei,

Amt für die Auswärtigen Angelegenheiten, sowie

mit den Staatsämtern für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr, für Land- und Forstwirtschaft,

für soziale Verwaltung, für öffentliche

Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau,

für Volksernährung und für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung betraut.

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