110. Bundesgesetz: Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG),
BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen
und die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“.“
2. Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt
„(2) Die Erhalter sind berechtigt, von Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von 363,36 Euro je
Semester einzuheben.
(3) Die Erhalter haben zur Leistungs- und Qualitätssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem
aufzubauen.“
3. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird der Verweis „§ 4 Abs. 2 zweiter Satz“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 2 dritter
Satz“ ersetzt.
4. Nach § 3 Abs. 2 Z 9 wird folgende Z 10 angefügt
„10. Fachhochschul-Studiengänge können auch als Doppeldiplom-Programme durchgeführt werden.
Doppeldiplom-Programme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einem
oder mehreren österreichischen Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und einer oder mehreren
ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gemeinsam durchgeführt
werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden
Studierenden an den beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben.“
5. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen
einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Leiterin oder der Leiter des Lehr-
und Forschungspersonals die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit
mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.“
6. In § 4 Abs. 5, § 12 Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 2 sowie in § 16 Abs. 2 und Abs. 4 Z 4 wird jeweils das Wort
„Lehrkörpers“ durch die Wortfolge „Lehr- und Forschungspersonals“ ersetzt.
7. In § 4 Abs. 5 und Abs. 7 wird das Wort „Anerkennungsbescheid“ durch das Wort „Akkreditierungsbescheid“
ersetzt.
8. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und
Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung
festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. IX.3 des
Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen
Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.“
9. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge „Bakkalaureus/
Bakkalaurea …“, für Fachhochschul-Magisterstudiengänge und für Fachhochschul-Diplomstudiengänge
„Magister/Magistra …“ oder „Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin …“, jeweils mit einem die
Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten; die Führung dieser akademischen
Grade ohne den Zusatz „(FH)“ ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen
sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt;
dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers.
Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt
Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.“
9a. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Verleihungsurkunde
eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden
Organs sowie der akademische Grad selbst samt Zusatzbezeichnung nicht zu übersetzen sind.“
10. In § 5 Abs. 3a zweiter Satz und in § 6 Abs. 1 wird das Wort „Anerkennung“ durch das Wort „Akkreditierung“
ersetzt.
11. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. die Entscheidung über die Akkreditierung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge
mit Ausnahme des Standortes, die Entscheidung über den Widerruf der Akkreditierung sowie die
Entscheidung über die Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung „Fachhochschule“;“
12. § 6 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. die kontinuierliche Beobachtung des gesamten Fachhochschulsektors hinsichtlich seiner Kohärenz
mit dem übrigen Bildungssystem und hinsichtlich seiner Akzeptanz durch das Beschäftigungssystem
und die Bildungsnachfrage;“
13. § 6 Abs. 2 Z 6 lautet
„6. die Beratung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers in Fragen
des Fachhochschulwesens und des Einsatzes von Bundesmitteln sowie die Erstattung von Empfehlungen
hinsichtlich der Standorte, an denen die Studiengänge durchgeführt werden;“
14. § 6 Abs. 5 erster Satz lautet
„Entscheidungen des Fachhochschulrates über Anträge auf Akkreditierung und auf Verlängerung der
Akkreditierung, über den Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen sowie über die
Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung „Fachhochschule“ bedürfen der Genehmigung der zuständigen
Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers.“
15. In den Überschriften zu § 12, § 13 und § 14 sowie in § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 vierter
Satz, Abs. 4 erster Satz, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1, Z 2, Abs. 2 erster Satz und in § 17 Abs. 1
wird jeweils das Wort „Anerkennung“ durch das Wort „Akkreditierung“, in § 12 Abs. 3 letzter Satz das
Wort „Anerkennungszeitraumes“ durch das Wort „Akkreditierungszeitraumes“ ersetzt.
16. In § 12 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „einen wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-
didaktisch qualifizierten Lehrkörper“ durch die Wortfolge „ein wissenschaftlich, berufspraktisch und
pädagogisch-didaktisch qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal“ ersetzt.
17. In § 12 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „der den Studiengang durchführende Lehrkörper“ durch die
Wortfolge „das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal“ ersetzt.
18. In § 12 Abs. 3 wird das Wort „Lehrkörper“ durch die Wortfolge „Lehr- und Forschungspersonal“
ersetzt.
19. Nach § 13 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Der Fachhochschulrat hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine
Verordnung zu erlassen, in der hinsichtlich der Evaluierung gemäß Abs. 2 folgende Festlegungen zu
treffen sind
1. Zielsetzung und methodische Grundsätze der Evaluierung,
2. Bereiche der Evaluierung und Evaluierungsverfahren,
3. Veröffentlichung und Art der Umsetzung der Evaluierungsergebnisse.“
20. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Erhalter ist berechtigt, den bei ihm tätigen Personen die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen
des Universitätswesens zu gestatten, die im Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002,
festgelegt sind. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist jeweils nur mit dem Zusatz „FH“, „(FH)“ oder
„Fachhochschul-…“ zulässig.“
20a. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt
„Lehrgänge zur Weiterbildung
§ 14a. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-
Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten.
(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche
Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge
zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen,
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar
sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes
Lehrpersonal sicher zu stellen.
(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw.
„Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden
Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung
zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
(4) Die Erhalter haben die Studienpläne gemäß Abs. 2 und 3 vor der Einrichtung des Lehrganges zur
Weiterbildung dem Fachhochschulrat zu übermitteln. Der Fachhochschulrat hat die Einrichtung innerhalb
von drei Monaten ab Einlangen in der Geschäftsstelle des Fachhochschulrates bescheidmäßig zu untersagen,
wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bzw. Abs. 3 nicht vorliegen.
(5) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten festzusetzen.
(6) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen
werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung
selbst nicht zu übersetzen sind.“
21. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat der Fachhochschulrat
auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid die Bezeichnung
„Fachhochschule“ zu verleihen.“
22. In § 15 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „anerkannt“ durch das Wort „akkreditiert“, in § 16 Abs. 3 Z 3 das
Wort „anerkannte“ durch das Wort „akkreditierte“ ersetzt.
23. In § 16 Abs. 6 wird die Wortfolge „der Lehrkörper“ durch die Wortfolge „das Lehr- und Forschungspersonal“
ersetzt.
24. § 18 lautet
„§ 18. Wer vorsätzlich
1. die dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder
2. die Abkürzung „FH“ oder
3. die in § 5 genannten akademischen Grade
unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15000 € zu bestrafen ist.“
25. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und 10, § 4 Abs. 3a, 5, 7 und 8, § 5 Abs. 2 und 3a, § 6 Abs. 1, Abs. 2
Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Z 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und
Z 2, § 13 Abs. 2, 2a und 4, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1 und
Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 5 sowie § 21
Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003 treten mit 1. Februar 2004 in
Kraft.“
26. Dem § 21 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Die Absolventinnen
und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf
Grund des § 5 Abs. 2 in der ab 1. Februar 2004 geltenden Fassung festgelegten akademischen Grad zu
führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.
(5) Das bereits durch Verordnung verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung „Fachhochschule“
bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß § 15 Abs. 5 ist der Fachhochschulrat zuständig.“
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das offizielle visuelle
Identifikationszeichen der Französischen Republik für landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel mit
kontrollierter Herkunftsbezeichnung, ausgenommen Weine, Anwendung findet, welches im Markenregister
des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.5.2.1.1 dürfen Großpackmittel (IBC), die vor
dem 1. Jännerr 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften der Rn. 3612(1) gebaut
wurden, jedoch nicht den ab 1. Juli 2003 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.1.1 hinsichtlich der
Zeichenhöhe der Buchstaben, Ziffern und Symbolen entsprechen, weiter verwendet werden.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach
Abschnitt 1.5.1 des ADR (M140)“.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten
der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens
einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur
noch für Beförderungen in den zwischen den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung
unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 21. August 2003 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Deutschland 25. Juni 2003
Belgien 28. Juli 2003
Norwegen 29. Juli 2003