Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110_2003 AT

110. Bundesgesetz: Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 110. Bundesgesetz: Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG),

BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen

und die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“.“

2. Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt

„(2) Die Erhalter sind berechtigt, von Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von 363,36 Euro je

Semester einzuheben.

(3) Die Erhalter haben zur Leistungs- und Qualitätssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem

aufzubauen.“

3. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird der Verweis „§ 4 Abs. 2 zweiter Satz“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 2 dritter

Satz“ ersetzt.

4. Nach § 3 Abs. 2 Z 9 wird folgende Z 10 angefügt

„10. Fachhochschul-Studiengänge können auch als Doppeldiplom-Programme durchgeführt werden.

Doppeldiplom-Programme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einem

oder mehreren österreichischen Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und einer oder mehreren

ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gemeinsam durchgeführt

werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden

Studierenden an den beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben.“

5. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen

einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Leiterin oder der Leiter des Lehr-

und Forschungspersonals die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit

mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.“

6. In § 4 Abs. 5, § 12 Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 2 sowie in § 16 Abs. 2 und Abs. 4 Z 4 wird jeweils das Wort

„Lehrkörpers“ durch die Wortfolge „Lehr- und Forschungspersonals“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 5 und Abs. 7 wird das Wort „Anerkennungsbescheid“ durch das Wort „Akkreditierungsbescheid“

ersetzt.

8. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und

Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung

festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. IX.3 des

Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen

Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.“

9. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge „Bakkalaureus/

Bakkalaurea …“, für Fachhochschul-Magisterstudiengänge und für Fachhochschul-Diplomstudiengänge

„Magister/Magistra …“ oder „Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin …“, jeweils mit einem die

Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten; die Führung dieser akademischen

Grade ohne den Zusatz „(FH)“ ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen

sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt;

dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers.

Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt

Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.“

9a. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Verleihungsurkunde

eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden

Organs sowie der akademische Grad selbst samt Zusatzbezeichnung nicht zu übersetzen sind.“

10. In § 5 Abs. 3a zweiter Satz und in § 6 Abs. 1 wird das Wort „Anerkennung“ durch das Wort „Akkreditierung“

ersetzt.

11. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. die Entscheidung über die Akkreditierung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge

mit Ausnahme des Standortes, die Entscheidung über den Widerruf der Akkreditierung sowie die

Entscheidung über die Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung „Fachhochschule“;“

12. § 6 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. die kontinuierliche Beobachtung des gesamten Fachhochschulsektors hinsichtlich seiner Kohärenz

mit dem übrigen Bildungssystem und hinsichtlich seiner Akzeptanz durch das Beschäftigungssystem

und die Bildungsnachfrage;“

13. § 6 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. die Beratung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers in Fragen

des Fachhochschulwesens und des Einsatzes von Bundesmitteln sowie die Erstattung von Empfehlungen

hinsichtlich der Standorte, an denen die Studiengänge durchgeführt werden;“

14. § 6 Abs. 5 erster Satz lautet

„Entscheidungen des Fachhochschulrates über Anträge auf Akkreditierung und auf Verlängerung der

Akkreditierung, über den Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen sowie über die

Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung „Fachhochschule“ bedürfen der Genehmigung der zuständigen

Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers.“

15. In den Überschriften zu § 12, § 13 und § 14 sowie in § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 vierter

Satz, Abs. 4 erster Satz, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1, Z 2, Abs. 2 erster Satz und in § 17 Abs. 1

wird jeweils das Wort „Anerkennung“ durch das Wort „Akkreditierung“, in § 12 Abs. 3 letzter Satz das

Wort „Anerkennungszeitraumes“ durch das Wort „Akkreditierungszeitraumes“ ersetzt.

16. In § 12 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „einen wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-

didaktisch qualifizierten Lehrkörper“ durch die Wortfolge „ein wissenschaftlich, berufspraktisch und

pädagogisch-didaktisch qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal“ ersetzt.

17. In § 12 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „der den Studiengang durchführende Lehrkörper“ durch die

Wortfolge „das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal“ ersetzt.

18. In § 12 Abs. 3 wird das Wort „Lehrkörper“ durch die Wortfolge „Lehr- und Forschungspersonal“

ersetzt.

19. Nach § 13 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Der Fachhochschulrat hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine

Verordnung zu erlassen, in der hinsichtlich der Evaluierung gemäß Abs. 2 folgende Festlegungen zu

treffen sind

1. Zielsetzung und methodische Grundsätze der Evaluierung,

2. Bereiche der Evaluierung und Evaluierungsverfahren,

3. Veröffentlichung und Art der Umsetzung der Evaluierungsergebnisse.“

20. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Erhalter ist berechtigt, den bei ihm tätigen Personen die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen

des Universitätswesens zu gestatten, die im Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002,

festgelegt sind. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist jeweils nur mit dem Zusatz „FH“, „(FH)“ oder

„Fachhochschul-…“ zulässig.“

20a. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt

„Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 14a. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-

Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten.

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche

Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge

zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen,

Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar

sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes

Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw.

„Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden

Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung

zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Die Erhalter haben die Studienpläne gemäß Abs. 2 und 3 vor der Einrichtung des Lehrganges zur

Weiterbildung dem Fachhochschulrat zu übermitteln. Der Fachhochschulrat hat die Einrichtung innerhalb

von drei Monaten ab Einlangen in der Geschäftsstelle des Fachhochschulrates bescheidmäßig zu untersagen,

wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bzw. Abs. 3 nicht vorliegen.

(5) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer

einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten festzusetzen.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen

werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung

selbst nicht zu übersetzen sind.“

21. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat der Fachhochschulrat

auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid die Bezeichnung

„Fachhochschule“ zu verleihen.“

22. In § 15 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „anerkannt“ durch das Wort „akkreditiert“, in § 16 Abs. 3 Z 3 das

Wort „anerkannte“ durch das Wort „akkreditierte“ ersetzt.

23. In § 16 Abs. 6 wird die Wortfolge „der Lehrkörper“ durch die Wortfolge „das Lehr- und Forschungspersonal“

ersetzt.

24. § 18 lautet

„§ 18. Wer vorsätzlich

1. die dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder

2. die Abkürzung „FH“ oder

3. die in § 5 genannten akademischen Grade

unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15000 € zu bestrafen ist.“

25. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und 10, § 4 Abs. 3a, 5, 7 und 8, § 5 Abs. 2 und 3a, § 6 Abs. 1, Abs. 2

Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Z 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und

Z 2, § 13 Abs. 2, 2a und 4, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1 und

Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 5 sowie § 21

Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003 treten mit 1. Februar 2004 in

Kraft.“

26. Dem § 21 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Die Absolventinnen

und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf

Grund des § 5 Abs. 2 in der ab 1. Februar 2004 geltenden Fassung festgelegten akademischen Grad zu

führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.

(5) Das bereits durch Verordnung verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung „Fachhochschule“

bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß § 15 Abs. 5 ist der Fachhochschulrat zuständig.“

BGBlPdf 110. Kundmachung: Offizielles visuelles Identifikationszeichen der Französischen Republik für landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung, ausgenommen Weine

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das offizielle visuelle

Identifikationszeichen der Französischen Republik für landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel mit

kontrollierter Herkunftsbezeichnung, ausgenommen Weine, Anwendung findet, welches im Markenregister

des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

BGBlPdf 110. Multilaterale Vereinbarung M140 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die weitere Verwendung von Großpackmitteln (IBC), deren Kennzeichnung hinsichtlich der Zeichenhöhe nicht dem Absatz 6.5.2.1.1 entspricht

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.5.2.1.1 dürfen Großpackmittel (IBC), die vor

dem 1. Jännerr 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften der Rn. 3612(1) gebaut

wurden, jedoch nicht den ab 1. Juli 2003 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.1.1 hinsichtlich der

Zeichenhöhe der Buchstaben, Ziffern und Symbolen entsprechen, weiter verwendet werden.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach

Abschnitt 1.5.1 des ADR (M140)“.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten

der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens

einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur

noch für Beförderungen in den zwischen den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung

unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 21. August 2003 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Deutschland 25. Juni 2003

Belgien 28. Juli 2003

Norwegen 29. Juli 2003

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →