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110. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2002

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 110. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2002

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1. Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

2. Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

3. Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

4. Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

5. Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

6. Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

7. Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996

8. Änderung des Saatgutgesetzes 1997

9. Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001

10. Änderung des Weingesetzes 1999

11. Änderung des Qualitätsklassengesetzes

Artikel 1

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Erzeugung, die Einfuhr, die Ausfuhr und das In-Verkehr-

Bringen von forstlichem Vermehrungsgut der im Anhang I gemäß § 40 Z 1 angeführten Baumarten und

künstlichen Hybriden im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den

Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. L 11 vom 15. Jänner 2000 S 17) anzuwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht

1. für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird, ausgenommen der 5. Abschnitt;

2. für Pflanzgut und Pflanzenteile, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind,

ausgenommen der 5. Abschnitt und § 22.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben, wissenschaftliche

Zwecke oder für Vermehrungsgut, das zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt

ist, ausgenommen die Nachweispflicht gemäß § 33 Abs. 2.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Forstliches Vermehrungsgut

Vermehrungsgut der Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden, die für forstliche Zwecke in Österreich

oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Bedeutung sind, vor allem

die in Anhang I angeführten.

2. Vermehrungsgut

a) Saatgut

Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von

Pflanzgut bestimmt sind;

b) Pflanzenteile

Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen für mikrovegetative Vermehrung,

Knospen, Absenker, Ableger, Wurzeln, Pfropfreiser, Steckhölzer, Setzstangen und

andere Pflanzenteile, die zur Auspflanzung im Wald oder Erzeugung von Pflanzgut bestimmt

sind;

c) Pflanzgut

aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen.

3. Ausgangsmaterial

a) Saatgutquelle

Bäume innerhalb eines Areals, von denen Saatgut gewonnen wird;

b) Erntebestand

Waldbestand mit abgegrenzter Population von Bäumen in ausreichend einheitlicher Zusammensetzung,

der auch aus benachbarten Teilpopulationen bestehen kann;

c) Samenplantage

Anpflanzung ausgewählter Klone oder Familien, die so abgeschirmt oder bewirtschaftet wird,

dass Befruchtung durch Externpollen vermieden oder in Grenzen gehalten wird, und die mit

dem Ziel häufiger, reicher und leichter Ernten bewirtschaftet wird;

d) Familieneltern

Abgegrenzte Bäume von denen Nachkommenschaften durch die Bestäubung eines Einzelbaumes

(Samenelter) durch einen Pollenspender oder mehrere bestimmte oder unbestimmte

Pollenspender erzeugt werden. Samenelter und Pollenspender können großräumig getrennt

sein;

e) Klon

Abkömmlinge (Ramets), die ursprünglich von einem einzigen Ausgangsindividuum (Ortet)

durch vegetative Vermehrung gewonnen wurden;

f) Klonmischung

Mischung bestimmter unterscheidbarer Klone in festgelegten Anteilen.

4. Autochthon oder indigen

a) Autochthone Erntebestände oder Saatgutquellen

Ein autochthoner Erntebestand oder Saatgutquelle stammt in der Regel aus ununterbrochener

natürlicher Verjüngung. Der Erntebestand oder die Saatgutquelle kann dabei im Ausnahmefall

künstlich aus generativem Vermehrungsgut, das in demselben Erntebestand oder in derselben

Saatgutquelle oder in dichtbenachbarten autochthonen Erntebeständen oder Saatgutquellen geerntet

wurde, begründet worden sein;

b) Indigene Erntebestände oder Saatgutquellen

Ein indigener Erntebestand oder Saatgutquelle ist autochthon oder künstlich aus Saatgut begründet

worden, dessen Ursprung im selben Herkunftsgebiet liegt.

5. Ursprung

Im Falle autochthoner Erntebestände oder Saatgutquellen gilt als Ursprung der Ort, an dem die

Bäume wachsen. Im Falle nichtautochthoner Erntebestände oder Saatgutquellen gilt als Ursprung

der Ort, von dem das Saat- oder Pflanzgut ursprünglich stammt. Der Ursprung eines Erntebestandes

oder Saatgutquelle kann unbekannt sein.

6. Herkunft

Der Ort, an dem ein Ausgangsmaterial wächst.

7. Herkunftsgebiet

Für eine Art oder Unterart gilt als Herkunftsgebiet das Areal oder die Gesamtheit von Arealen

mit hinreichend gleichen ökologischen Bedingungen, in denen sich Erntebestände oder Saatgutquellen

befinden, die unter Berücksichtigung der Höhenlagen, ähnliche phänotypische oder genetische

Merkmale aufweisen.

8. Höhenstufen

entsprechen der vertikalen Klima- und Vegetationszonierung; ihre Abgrenzung erfolgt nach klimatisch-

pflanzensoziologischen Gesichtspunkten.

9. Erzeugung

Die Erzeugung umfasst alle Stufen der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Saatgut und

der Werbung/Anzucht und Vermehrung von Pflanzgut aus Saatgut oder Pflanzenteilen.

10. In-Verkehr-Bringen

Vorrätighalten oder Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Belieferung Dritter, einschließlich der

Belieferung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags, sowie das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Union.

11. Partie

Eine bestimmte Menge ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung homogen

ist.

12. Einfuhr

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 4 Z 16 Buchstabe a der Verordnung

(EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex).

13. Ausfuhr

Verbringen in ein Drittland.

14. Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb

Jede natürliche oder juristische Person, die forstliches Vermehrungsgut gewerbsmäßig in Verkehr

bringt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt.

15. Ernteunternehmer

Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in zugelassenen Beständen oder Samenplantagen

auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu bringen.

16. Amtliche Stelle

a) auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

sowie das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald;

b) auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, sowie die Bezirksverwaltungsbehörde;

c) juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß lit. a und lit. b Aufgaben gemäß

diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen

haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen

kein persönliches Interesse haben.

17. Forstliches Vermehrungsgut wird in folgende Kategorien eingeteilt

a) „quellengesichert“

Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich entweder um eine Saatgutquelle

oder einen Erntebestand innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets handelt und das

die Anforderungen des Anhangs II erfüllt;

b) „ausgewählt“

Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um einen Erntebestand

handelt, der innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets liegt, nach phänotypischen Merkmalen

aus dem Bestand auf Populationsebene ausgelesen wurde und die Anforderungen des Anhangs

III erfüllt;

„erhöhte genetische Vielfalt“: Zusatzbezeichnung für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“, das

auf Grund der Auswahl des Ausgangsmaterials, der erhöhten Anzahl von beernteten Bäumen,

Klonen und Einzelbaumnachkommenschaften sowie der nicht durchgeführten Größenklassensortierung

populationsgenetische Anforderungen erfüllt, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit

der Nachzucht erwarten lassen;

c) „qualifiziert“

Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Samenplantagen,

Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt, deren Komponenten auf Einzelbaumebene

nach phänotypischen Merkmalen ausgelesen wurden, und das die Anforderungen des

Anhangs IV erfüllt. Eine Prüfung muss nicht unbedingt durchgeführt oder abgeschlossen worden

sein;

d) „geprüft“

Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Erntebestände, Samenplantagen,

Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt. Die Überlegenheit des

Vermehrungsguts muss durch Vergleichsprüfung oder durch Beurteilung der Überlegenheit

des Vermehrungsguts auf der Grundlage einer genetischen Prüfung der Bestandteile des Ausgangsmaterials

nachgewiesen worden sein. Das Vermehrungsgut muss die Anforderungen des

Anhangs V erfüllen.

2. Abschnitt

Ausgangsmaterial

Zulassung von Ausgangsmaterial

§ 3. (1) Zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in Verkehr gebracht werden soll, darf

nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden.

(2) Ausgangsmaterial darf nur

1. von amtlichen Stellen zugelassen werden, wenn es die Anforderungen der Anhänge II, III, IV

bzw. V erfüllt;

2. mit Verweis auf eine als Zulassungseinheit bezeichnete Einheit zugelassen werden. Jeder Zulassungseinheit

ist ein eigenes Zulassungszeichen zuzuweisen.

Wenn durch amtliche Prüfung das Fehlen der Anforderungen der Anhänge II, III, IV bzw. V festgestellt

wurde, ist die Zulassung zu widerrufen.

(3) Auf Antrag kann abweichend von Abs. 2 Ausgangsmaterial zur Erzeugung und zum In-Verkehr-

Bringen von Vermehrungsgut zugelassen werden, wenn angemessene Mengen von Vermehrungsgut zur

lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen dienen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat insbesondere

zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Beschränkungen

zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke gemäß Abs. 3 festzulegen.

„Quellengesichertes Vermehrungsgut“ – Herkunftsgebiete und Zulassungseinheiten

§ 4. (1) Für die Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“ dürfen nur Saatgutquellen

oder Erntebestände herangezogen werden, die innerhalb einer Zulassungseinheit dieser Kategorie liegen.

Zulassungseinheiten für die Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“ sind Waldflächen

innerhalb einer Höhenstufe eines Herkunftsgebietes, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegt sind.

(2) Zulassungseinheiten für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ können nur für jene Baumarten

bestimmt werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

durch Verordnung festgelegt sind.

(3) Waldflächen oder Einzelbäume innerhalb einer Zulassungseinheit können als Ausgangsmaterial

für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ ausgeschlossen werden, wenn auf Grund

1. offensichtlicher Mängel hinsichtlich Stabilität, Angepasstheit, Widerstandsfähigkeit und Produktivität

die Nachzucht bedenklich ist,

2. phänotypischer oder genetischer Merkmale die Eignung zur Wertholzproduktion der Nachzucht

bedenklich ist und kein besonderer forstlicher Zweck bestimmt ist.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung

die Herkunftsgebiete und Höhenstufen für Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von „Quellengesichertem

Vermehrungsgut“ bestimmt ist, sowie die Ausschlussmerkmale gemäß Abs. 3 festzulegen.

„Ausgewähltes Vermehrungsgut“ – Herkunftsgebiete und Zulassungseinheiten

§ 5. (1) Für die Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“ dürfen nur Erntebestände herangezogen

werden, die als Zulassungseinheiten festgelegt sind.

(2) Zulassungseinheiten sind flächenmäßig abgegrenzte Waldteile innerhalb eines Herkunftsgebietes

und einer Höhenstufe, die wegen ihrer Gleichförmigkeit in phänotypischer oder genetischer Hinsicht für

die Ernte von Saatgut als Einheit anzusehen sind; die Zulassungseinheit kann aus mehreren Waldteilen,

auch räumlich getrennten Gebieten, sofern diese innerhalb eines Herkunftsgebietes und einer Höhenstufe

liegen, bestehen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung

die Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen.

(4) Für die Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte

genetische Vielfalt“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden, das populationsgenetische

Anforderungen erfüllt, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Nachzucht erwarten lassen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung

die Herkunftsgebiete und Höhenstufen für Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von „Ausgewähltem

Vermehrungsgut“ bestimmt ist, festzulegen.

Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“

§ 6. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte

beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu beantragen. Der Antrag hat Angaben

über die Baumart, die örtliche Lage, das Flächenausmaß sowie eine Lageskizze zu enthalten. Die

Zulassung ist – mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten – auch von Amts wegen möglich.

(2) Über die Zulassung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald mit Bescheid zu entscheiden,

nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen

hat. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln.

(3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn für Bestände die in Anhang III festgelegten Voraussetzungen

erfüllt sind.

(4) Im Bescheid ist jeder Zulassungseinheit – getrennt nach Baumarten – ein Zulassungszeichen zuzuweisen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt

und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen.

(5) Die Zulassung ist für die Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ auszusprechen, wenn

die Anforderungen gemäß § 2 Z 17 lit. b erfüllt sind.

(6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen. Die Zulassung

erlischt, wenn der Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt zerstört wird.

(7) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß

Abs. 6 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt nicht,

wenn die Zulassungseinheit von Amts wegen zugelassen wurde.

(8) Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen

Anforderungen zu überprüfen.

„Qualifiziertes Vermehrungsgut“ – Zulassungseinheiten

§ 7. Für die Gewinnung von „Qualifiziertem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial

verwendet werden. Die Zulassung ist für Zulassungseinheiten auszusprechen. Zulassungseinheiten

sind die Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen.

Zulassung von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“

§ 8. (1) Über die Zulassung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald mit Bescheid zu

entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen

hat. Die Besichtigung kann entfallen, sofern dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald

geeignete Angaben zur Beurteilung des Ausgangsmaterials zur Verfügung stehen. Dem Landeshauptmann

ist eine Bescheidkopie zu übermitteln.

(2) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn die im Anhang IV festgelegten Voraussetzungen erfüllt

sind.

(3) Im Bescheid ist jeder Zulassungseinheit – getrennt nach Baumarten – ein Zulassungszeichen zuzuweisen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt

und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen.

(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen. Die Zulassung

erlischt, wenn das Ausgangsmaterial aufgelassen wird.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß

Abs. 4 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu melden.

(6) Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen

Anforderungen zu überprüfen.

„Geprüftes Vermehrungsgut“ – Zulassungseinheiten

§ 9. (1) Für die Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial

verwendet werden. Das Ausgangsmaterial darf nur dann zugelassen werden, wenn die im Anhang V

festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Zulassungseinheiten sind Erntebestände, Samenplantagen,

Familieneltern, Klone und Klonmischungen.

(2) Für die Dauer von höchstens zehn Jahren kann abweichend von Abs. 1 Ausgangsmaterial für die

Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“ zugelassen werden, wenn auf Grund von vorläufigen

Ergebnissen von Vergleichsprüfungen zu erwarten ist, dass dieses Ausgangsmaterial nach Abschluss der

Prüfungen die Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 1 erfüllen wird.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung

die Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen.

Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“

§ 10. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte

beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu beantragen. Der Antrag hat alle

Angaben zu enthalten, die zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 Z 17 lit. d erforderlich

sind.

(2) Über die Zulassung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald mit Bescheid zu entscheiden,

nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen

hat. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln.

(3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn die in Anhang V festgelegten Voraussetzungen erfüllt

sind.

(4) Im Bescheid ist jedem Ausgangsmaterial eine Nummer zuzuweisen, die

1. bei Ausgangsmaterial für generatives Vermehrungsgut aus dem Zulassungszeichen,

2. bei Ausgangsmaterial für vegetatives Vermehrungsgut aus der Nummer des Klons oder der

Klonmischung (Baumzuchtnummer)

zu bestehen hat.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und

Form des Zulassungszeichens und der Nummer von Klonen und Klonmischungen durch Verordnung

festzulegen.

(6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen.

(7) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß

Abs. 5 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu melden.

(8) Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen

Anforderungen zu überprüfen.

Nationales Register für zugelassenes Ausgangsmaterial

§ 11. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat ein nationales Register getrennt nach

Art des Ausgangsmaterials, Baumart und Kategorie anzulegen und eine Zusammenfassung aus dem nationalen

Register in Form der nationalen Liste zu erstellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form der nationalen Liste durch Verordnung festzulegen.

(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft

die nationale Liste sowie ihre jeweiligen Änderungen bekanntzugeben.

(3) In das nationale Register kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und

Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf

seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.

3. Abschnitt

Gewinnung von Vermehrungsgut

Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“

§ 12. (1) Der Ernteunternehmer hat

1. den beabsichtigten Beginn der Ernte spätestens einen Monat und den tatsächlichen Beginn drei

Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; in sachlich begründeten Fällen

kann die Frist von einem Monat unterschritten werden;

2. bei der Meldung der Ernteabsicht gemäß Z 1 die Baumart, die Zulassungseinheit, die vorgesehenen

Saatgutquellen oder Erntebestände und gegebenenfalls die Bestimmung für einen besonderen

forstlichen Zweck anzugeben.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Gewinnung von Vermehrungsgut zu überprüfen, ob

1. der vorgesehene Ernteort innerhalb einer Zulassungseinheit dieser Kategorie liegt,

2. die beantragte Baumart gemäß § 4 Abs. 2 für diese Kategorie zugelassen ist und

3. Ausschließungsgründe gemäß § 4 Abs. 3 bestehen.

(3) Der Ernteunternehmer hat

1. für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung

des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein

müssen, vorzusorgen,

2. für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes

verantwortliche Person zu bestellen und

3. von jeder Zulassungseinheit eine Mindestanzahl von Bäumen zu beernten.

(4) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat

1. sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Einhaltung

der Mindestanzahl von Erntebäumen, durch den Ernteunternehmer zu überzeugen;

2. bei Beerntungen, die nicht am stehenden oder liegenden Stamm durchgeführt werden, festzustellen,

ob die Anzahl der fruktifizierenden Bäume, von denen das Saatgut gewonnen wird, die erforderliche

Mindestanzahl erreicht;

3. das Herkunftsgebiet, die Höhenstufe und die Zulassungseinheit festzustellen;

4. festzustellen, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial um autochthones oder nichtautochthones

Material oder um Material unbekannten Ursprungs handelt. Bei nichtautochthonem Ausgangsmaterial

ist der Ursprung anzugeben, sofern er bekannt ist;

5. die Voraussetzungen für die Bestimmung für einen besonderen forstlichen Zweck zu überprüfen;

6. nach Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer

ein Stammzertifikat auszustellen;

7. eine Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu senden.

(5) Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials oder der Sammelstelle nur

zum ersten Bestimmungsort der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats

beigefügt ist.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung

1. die Mindestanzahl der Bäume zur Sicherung der genetischen Vielfalt sowie

2. die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat,

festzulegen.

(7) Im Falle der Gewinnung von Pflanzen aus Naturverjüngung (Wildlingsgewinnung) gelten die

Abs. 1, 2 und 5 sowie Abs. 4 Z 3 bis 7.

Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“

§ 13. (1) Der Ernteunternehmer hat

1. den beabsichtigten Beginn der Ernte spätestens einen Monat und den tatsächlichen Beginn drei

Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; in sachlich begründeten Fällen

kann die Frist von einem Monat unterschritten werden,

2. für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung

des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein

müssen, vorzusorgen,

3. für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes

verantwortliche Person zu bestellen,

4. in Beständen eine Mindestanzahl von Bäumen zu beernten,

5. von jeder Zulassungseinheit die Einzelbaumproben mit der Kopie des Stammzertifikats an das

Bundesamt und Forschungszentrum für Wald einzusenden.

(2) Bei Gewinnung von Saatgut, das mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ in

Verkehr gebracht werden soll, ist eine erhöhte Mindestanzahl von Bäumen, Klonen oder Einzelbaumnachkommenschaften

zu beernten.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung

festzulegen

1. die Mindestanzahl der Bäume zur Sicherung der genetischen Vielfalt;

2. den Umfang und die Beschaffenheit der Probe.

(4) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat

1. den Erntevorgang, insbesondere die Einhaltung der Mindestanzahlen von Erntebäumen, zu überwachen

und

2. wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer

überzeugt hat, ein Stammzertifikat auszustellen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben,

die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.

(6) Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials oder der Sammelstelle nur

zum ersten Bestimmungsort der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats

beigefügt ist.

(7) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt und Forschungszentrum

für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 nachträglich mit Bescheid

des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald für ungültig erklärt werden.

Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“

§ 14. Für die Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“ in Beständen ist § 13 anzuwenden.

Gewinnung von „Qualifiziertem“ und „Geprüftem Vermehrungsgut“ in Samenplantagen und Familieneltern

§ 15. (1) Der Ernteunternehmer hat

1. bei beabsichtigter Beerntung die Ergebnisse der Blühbeobachtungen spätestens einen Monat

vorher vorzulegen und den tatsächlichen Beginn der Beerntung drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde

anzuzeigen; in sachlich begründeten Fällen kann die Frist von einem

Monat unterschritten werden,

2. für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung

des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein

müssen, vorzusorgen,

3. für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes

verantwortliche Person zu bestellen,

4. in Samenplantagen eine Mindestanzahl von Klonen bzw. Familien und bei Familieneltern eine

Mindestanzahl von Bäumen zu beernten,

5. von jeder Zulassungseinheit die Einzelbaumproben mit der Kopie des Stammzertifikats an das

Bundesamt und Forschungszentrum für Wald einzusenden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung

festzulegen

1. bei Samenplantagen und Familieneltern die Mindesterfordernisse für den Blühverlauf;

2. die Mindestanzahl der Klone, Familien und Bäume zur Sicherung der genetischen Vielfalt;

3. den Umfang und die Beschaffenheit der Probe.

(3) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat, wenn sie sich von

der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, ein

Stammzertifikat auszustellen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben,

die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.

(5) Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials nur zum ersten Bestimmungsort

der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats beigefügt ist.

(6) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt und Forschungszentrum

für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 nachträglich mit Bescheid

des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald für ungültig erklärt werden.

Gewinnung von „Qualifiziertem“ und „Geprüftem“ Vermehrungsgut bei Klonen und Klongemischen

§ 16. (1) Der Inhaber eines Forstpflanzenbetriebs hat die beabsichtigte Gewinnung von vegetativem

Pflanzgut und von vegetativen Pflanzenteilen aus zugelassenem Ausgangsmaterial spätestens einen Monat

und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Gewinnung von vegetativem Pflanzgut und Pflanzenteilen unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.

Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

überzeugt hat, ein Stammzertifikat auszustellen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben,

die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt und Forschungszentrum

für Wald zu senden.

4. Abschnitt

In-Verkehr-Bringung, Trennung und Kennzeichnung

In-Verkehr-Bringung von Vermehrungsgut

§ 17. (1) Mit forstlichem Vermehrungsgut von zugelassenem Ausgangsmaterial ist nach Maßgabe

der Z 1 bis 5 zu verfahren

1. Vermehrungsgut der in Anhang I genannten Arten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es

sich um die Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ handelt

und es die Anforderungen der Anhänge II, III, IV bzw. V erfüllt;

2. Vermehrungsgut der in Anhang I genannten künstlichen Hybriden darf nur in Verkehr gebracht

werden, wenn es sich um die Kategorien „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ handelt und

es die Anforderungen der Anhänge III, IV bzw. V erfüllt;

3. Vermehrungsgut der in Anhang I genannten Arten und künstlichen Hybriden, die vegetativ vermehrt

wurden, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorien „qualifiziert“

oder „geprüft“ handelt und es die Anforderungen der Anhänge IV und V erfüllt;

4. Vermehrungsgut der in Anhang I genannten Arten und künstlichen Hybriden, bei denen es sich

ganz oder teilweise um gentechnisch veränderte Organismen handelt darf nur in Verkehr gebracht

werden, wenn es sich um die Kategorie „geprüft“ handelt und es den Anforderungen des

Anhangs V entspricht und die Bewilligung gemäß Abs. 10 gegeben ist;

5. aus Naturverjüngung gewonnene Pflanzen (Wildlinge) der in Anhang I angeführten Arten dürfen

nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorie „quellengesichert“ handelt.

(2) Die Kategorien unter denen Vermehrungsgut von verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial in

Verkehr gebracht werden darf, sind in Anhang VI festgelegt.

(3) Forstliches Vermehrungsgut der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden darf

nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die Anforderungen des Anhangs VII erfüllt.

(4) Forstliches Vermehrungsgut der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden, darf

nur von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben in Verkehr gebracht werden, die vom Landeshauptmann

durch Zuteilung einer Nummer (Betriebsnummer) registriert wurden.

(5) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien gemäß Abs. 1 entspricht, darf nur mit Bewilligung

des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald in Verkehr gebracht werden. Eine Bewilligung darf

nur erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen

Versorgung der Kategorien gemäß Abs. 1 dient und eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen

Gemeinschaft vorliegt.

(6) Vegetatives Vermehrungsgut – ausgenommen Populus ssp. – darf nur als Klonmischung mit

festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone in Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für

das In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen – insbesondere die Mindestklonanzahl, Begrenzung der

Stückzahl je Klon und Befristung der Zulassung, abgestimmt auf die Erfordernisse der jeweiligen Baumart

– festzulegen.

(7) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut infolge ungenügender Fruktifikation

darf mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald für Vermehrungsgut der

Kategorie „ausgewählt“ eine Massenvermehrung aus Saatgut erzeugt werden, die aus nicht festgelegten

Anteilen von Klonen bestehen, die mittels Vegetativvermehrung von Sämlingen einer Zulassungseinheit

hergestellt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

durch Verordnung die Anforderungen für das In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten

Anteilen der Klone in Zeiten der Unterversorgung – insbesondere die Kennzeichnung, die Anzahl

der Vermehrungszyklen sowie die Beschränkung der vermehrten Stückzahlen – festzulegen.

(8) „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ darf

nicht nach Größenklassen sortiert in Verkehr gebracht werden.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch

Verordnung weitere Verkehrsbeschränkungen und besondere Anforderungen für das Verbringen von

Vermehrungsgut aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten festlegen, soweit eine Ermächtigung der

Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.

(10) Vermehrungsgut, das in einer Weise genetisch verändert wurde, wie es unter natürlichen Bedingungen

durch Kreuzen oder natürlicher Rekombination nicht möglich ist, darf nur mit Bewilligung des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Verkehr gebracht werden.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat insbesondere

zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Verkehrsbeschränkungen

für Vermehrungsgut für Generhaltungszwecke festzulegen.

Trennung und Kennzeichnung

§ 18. Vermehrungsgut ist auf allen Stufen der Erzeugung nach den einzelnen Zulassungseinheiten

getrennt zu halten. Jede Partie von Vermehrungsgut ist nach folgenden Kriterien zu kennzeichnen

1. Ländercode und Nummer des Stammzertifikats;

2. botanischer Name sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;

3. Kategorie;

4. Zweck;

5. Art des Ausgangsmaterials;

6. Zulassungszeichen;

7. Herkunftsgebiet – für Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“,

gegebenenfalls auch bei der Kategorie „qualifiziert“ und „geprüft“;

8. gegebenenfalls autochthon, nichtautochthon oder unbekannter Ursprung;

9. im Falle von Saatgut das Reifejahr;

10. Alter und Art des Pflanzgutes oder der Pflanzenteile, ob unterschnitten, verschult oder getopft;

11. wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde;

12. wenn eine Massenvermehrung gemäß § 17 Abs. 7 durchgeführt wurde;

13. gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“;

14. Vermerk „mit weniger strengen Anforderungen“ für Vermehrungsgut, das gemäß § 26 bewilligt

wurde;

15. ob es sich dabei um gentechnisch verändertes Material handelt oder wenn es gentechnisch verändertes

Material enthält.

Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen

§ 19. Vermehrungsgut, das gemäß § 26 mit weniger strengen Anforderungen eingeführt wird, muss

bei der Einfuhr, den weiteren Stufen der Erzeugung und dem In-Verkehr-Bringen vom übrigen Vermehrungsgut

getrennt gehalten und anstelle der Kategorie als „Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen“

und gegebenenfalls mit den weiteren Auflagen und Bedingungen gemäß § 28 Abs. 3 gekennzeichnet

werden.

Vermengung von Saatgut

§ 20. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat die Vermengung von Saatgut

1. verschiedener Zulassungseinheiten der Kategorie „ausgewählt“ innerhalb des gleichen Herkunftsgebietes

und der gleichen Höhenstufe oder

2. verschiedener Reifejahre einer Zulassungseinheit der Kategorien „quellengesichert“ oder „ausgewählt“

auf Antrag des Verfügungsberechtigten zuzulassen, wenn sie hinsichtlich ihrer genetischen und physiologischen

Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können.

(2) Wird bei der Kategorie „quellengesichert“ Vermehrungsgut aus Saatgutquellen und Erntebeständen

gemischt, so muss die neu zusammengestellte Partie als Vermehrungsgut von einer „Saatgutquelle“

gekennzeichnet sein.

(3) Wird Vermehrungsgut autochthonen Ausgangsmaterials mit Vermehrungsgut von Ausgangsmaterial

unbekannten Ursprungs gemischt, so muss die neukombinierte Partie als „unbekannten Ursprungs“

bezeichnet werden.

(4) Beim Mischen verschiedener Reifejahre müssen die verschiedenen Reifejahre und der Anteil des

auf jedes Jahr entfallenden Materials angegeben werden.

(5) Für das gemischte Saatgut ist vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ein neues

Stammzertifikat auszustellen, das die Mischungskomponenten identifiziert.

Verschlossene Verpackungen

§ 21. Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss

muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen der Verpackung unbrauchbar wird.

Nicht forstliche Zwecke

§ 22. (1) Wenn ein Forstpflanzenbetrieb sowohl mit Material für forstliche Zwecke als auch mit Material,

das für nicht forstliche Zwecke bestimmt ist, handelt,

1. so ist das letztgenannte Material mit einem Etikett oder anderen Dokument mit der Aufschrift

„nicht für forstliche Zwecke“ zu versehen;

2. so sind Eingang und Ausgang sowie Absender und Empfänger des nicht für forstliche Zwecke

geeigneten Materials aufzuzeichnen.

(2) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben Erzeugung, Einfuhr und In-Verkehr-Bringen von

Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, dem

Landeshauptmann binnen drei Tagen anzuzeigen.

Begleiturkunden

§ 23. (1) Vermehrungsgut darf nur in Partien in Verkehr gebracht werden, das die Bestimmungen

des § 18 erfüllt und von einem Etikett oder einem Dokument des Lieferanten begleitet ist, aus dem zusätzlich

zu den nach § 18 erforderlichen Angaben folgende Informationen hervorgehen

1. Nummer des Stammzertifikats, das nach §§ 12 bis 16 ausgestellt wurde, oder ein anderes Dokument

gemäß § 24 Abs. 2 Z 1;

2. Name des Lieferanten und des Empfängers;

3. gelieferte Menge;

4. im Falle von Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“, dessen Ausgangsmaterial nach § 9 Abs. 2

zugelassen wurde, die Worte „vorläufig zugelassen“;

5. gegebenenfalls den Hinweis auf eine in Teilen des Bundesgebietes bestehende Verkehrsbeschränkung

gemäß § 17.

(2) Im Falle von Samen und Früchten muss das Etikett oder Dokument des Lieferanten gemäß

Abs. 1 auch folgende zusätzliche Angaben aufweisen, die von einer sachverständigen Stelle ermittelt

worden sind

1. Reinheit: Gewichtsanteile an Reinsaatgut, Saatgut anderer Arten und unschädlichen Verunreinigungen

der in Verkehr gebrachten Saatgutpartie;

2. Keimfähigkeit des reinen Saatguts – oder für den Fall, dass die Keimfähigkeit nicht oder nicht

ohne weiters ermittelt werden kann, die mit Hilfe einer spezifizierten Methode ermittelte Lebensfähigkeit;

3. Tausendkorngewicht;

4. Anzahl der keimfähigen Samen je Kilogramm des als Saatgut in Verkehr gebrachten Produktes

oder für den Fall, dass die Anzahl der keimfähigen Samen nicht oder nicht ohne weiters ermittelt

werden kann, die Anzahl der lebensfähigen Samen je Kilogramm.

(3) Bei kleinen Mengen von Saatgut entfällt das Erfordernis der in Abs. 2 Z 2 und 4 genannten Angaben.

(4) Ist die Prüfung der Keimfähigkeit noch nicht abgeschlossen, ist die Lieferung an den ersten Erwerber

gestattet und die Angaben sind dem Erwerber vom Lieferanten unverzüglich nach Abschluss der

Prüfung mitzuteilen.

(5) Im Falle von Populus ssp. dürfen Setzstangen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die EG-

Klassifizierungsnummer gemäß Anhang VII Teil C Nummer 2 Buchstabe b auf dem Etikett oder Dokument

des Lieferanten angegeben ist.

(6) Bei Verwendung eines farbigen Etiketts oder Dokuments für forstliches Vermehrungsgut beliebiger

Kategorie muss das Etikett oder Dokument des Lieferanten bei „quellengesichertem“ Vermehrungsgut

gelb, bei „ausgewähltem“ Vermehrungsgut grün, bei „qualifiziertem“ Vermehrungsgut rosa und

bei „geprüftem“ Vermehrungsgut blau sein.

(7) Im Falle von forstlichem Vermehrungsgut, dessen Ausgangsmaterial gentechnisch verändert

wurde, ist dies auf jedem amtlichen oder anderweitigen Etikett oder Dokument, mit dem die Partie gekennzeichnet

ist oder begleitet wird, klar anzugeben.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung

1. die Anforderungen an die Saatgutprüfung und die sachverständige Stelle sowie das Verfahren der

Saatgutprüfung und

2. das Ausmaß von kleinen Mengen gemäß Abs. 3 festzulegen.

5. Abschnitt

Ein- und Ausfuhr

Einfuhrbewilligung

§ 24. (1) Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums

für Wald eingeführt werden (Einfuhrbewilligung).

(2) Für Vermehrungsgut kann eine Einfuhrbewilligung erteilt werden, wenn es

1. von einem amtlichen Zeugnis des Drittlands begleitet ist,

2. für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten geeignet ist und keinen ungünstigen

Einfluss auf den Wald oder die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten lässt und

3. die in den §§ 25 und 26 festgelegten Anforderungen erfüllt.

Einfuhr von Vermehrungsgut, das den Kategorien der Europäischen Gemeinschaft entspricht

§ 25. Für Vermehrungsgut der im Anhang I angeführten Arten kann eine Einfuhrbewilligung erteilt

werden, wenn es

1. einer der Kategorien gemäß § 2 Z 17 entspricht,

2. nach einer Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der genetischen

Eigenschaften seines Ausgangsmaterials und der zur seiner Identitätssicherung durchgeführten

Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet wie das in der Europäischen Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut,

3. in Form von Saatgut die gemäß Anhang VII Teil A festgelegten Anforderungen erfüllt.

Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen

§ 26. (1) Für Vermehrungsgut, das nicht einer der Kategorien gemäß § 2 Z 17 entspricht, darf eine

Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit

der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut dient.

(2) Die Einfuhrbewilligung für Vermehrungsgut ist an eine Ermächtigung der Kommission

der Europäischen Gemeinschaft gebunden.

Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke

§ 27. (1) Die Einfuhr von Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke darf nur mit Bewilligung des

Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald eingeführt werden.

(2) Eine Bewilligungspflicht entfällt für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen bis zu insgesamt

100 Stück je Einführer und Tag, die nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind.

Bewilligungsverfahren

§ 28. (1) Vermehrungsgut, das in Verkehr gebracht werden soll, darf nur von registrierten Forstsamen-

und Forstpflanzenbetrieben eingeführt werden.

(2) Die Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu

beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen

Angaben zu enthalten.

(3) Die Einfuhrbewilligung ist befristet und mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies

zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. So können insbesondere

Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden.

Einfuhrkontrolle von Saatgut

§ 29. (1) Die Einfuhrbewilligung bildet bei der Überführung von Saatgut in den zollrechtlich freien

Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG)

Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

(2) Die Zollstelle hat eine Probe des Saatgutes zu entnehmen und zur Untersuchung an das Bundesamt

und Forschungszentrum für Wald einzusenden.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung

das Mindestgewicht der Probe für die einzelnen Baumarten festzulegen.

Einfuhrkontrolle von Pflanzgut

§ 30. (1) Die fachliche Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat die Bezirksverwaltungsbehörde

(Kontrollorgan) durchzuführen.

(2) Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat die nach dem Ort der Überführung der Sendung in den

zollrechtlich freien Verkehr zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vom

1. voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor diesem

Zeitpunkt und

2. Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem

Wege

zu verständigen.

(3) Das Kontrollorgan hat sich nach dem Einlangen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen

Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.

(4) Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen, ob zu der Sendung die Einfuhrbewilligung und das amtliche

Zeugnis (§ 24 Abs. 2 Z 1) vorliegen.

(5) Liegen die Unterlagen gemäß Abs. 4 vor, so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende

Pflanzgut

1. mit den Angaben in der Einfuhrbewilligung und dem amtlichen Zeugnis übereinstimmt,

2. den in der Bewilligung allenfalls vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen entspricht und

3. gesund, von guter Wuchsform und von guter Bewurzelung ist.

(6) Das Kontrollorgan hat die Durchführung der Kontrolle zu verweigern, wenn es außerstande ist,

die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der Empfänger für die Hilfeleistung

nicht vorgesorgt hat und auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten

oder eine solche Hilfeleistung ablehnt.

(7) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung

auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auf

Antrag über die Zulässigkeit der Einfuhr des Pflanzguts mit Bescheid zu entscheiden.

(8) Der Freigabeschein und der Bescheid des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald über

die Zulässigkeit der Einfuhr bilden für die Überführung von Pflanzgut in den zollrechtlich freien Verkehr

eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission

(Zollkodex-Durchführungsverordnung).

In-Verkehr-Bringen von eingeführtem Vermehrungsgut

§ 31. (1) Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung

erteilt und für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesamtes

und Forschungszentrums für Wald gemäß § 30 Abs. 7 ausgestellt wurde. Die durch die Bezeichnung der

Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Zulassungszeichen (§ 10 Abs. 4 Z 1),

im Falle der Einfuhr von vegetativem Vermehrungsgut die Baumzuchtnummer (§ 10 Abs. 4 Z 2).

(2) Das In-Verkehr-Bringen von Saatgut ist erst dann zulässig, wenn das Bundesamt und Forschungszentrum

für Wald binnen zehn Werktagen nach der Probenahme dies nicht mit Bescheid untersagt.

Behandlung von Vermehrungsgut, das zur Einfuhr nicht zugelassen ist

§ 32. Liegen die Voraussetzungen für die Überführung von Vermehrungsgut in den zollrechtlich

freien Verkehr nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung wieder in das Drittland zurückzubringen.

Ist dies nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat das Bundesamt und

Forschungszentrum für Wald die Sendung als verfallen zu erklären und auf Kosten des Verfügungsberechtigten

vernichten zu lassen.

Ausfuhr von Vermehrungsgut

§ 33. (1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und

gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.

(2) Die Ausfuhr von Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht und

gemäß § 1 Abs. 3 nachweislich zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ist vom Exporteur

unter Beifügung einer mit Ausgangsbestätigung versehenen zollamtlichen Ausfuhranmeldung

dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald binnen drei Tagen nachzuweisen.

(3) Für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist, kann beim Bundesamt und Forschungszentrum

für Wald ein OECD-Zeugnis beantragt werden. Das Bundesamt und Forschungszentrum für

Wald kann zur Überprüfung der Angaben über die betreffende Partie eine Überprüfung im Betrieb des

Antragstellers durchführen.

6. Abschnitt

Überwachung

Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe

§ 34. (1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe

1. sind von verantwortlichen Personen zu führen,

2. haben die Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen und

3. haben die Aufnahme und Beendigung ihres Betriebes binnen einem Monat dem Landeshauptmann

anzuzeigen. Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind zu benennen und ein

Wechsel ist unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Landeshauptmann teilt dem Betrieb eine Nummer (Betriebsnummer) zu.

(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald unverzüglich mit

Bekanntgabe der Betriebsnummer Aufnahme, Beendigung oder Untersagung des Betriebes mitzuteilen.

Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald führt eine Liste der angemeldeten Forstsamen- und

Forstpflanzenbetriebe.

Betriebsaufzeichnungen

§ 35. (1) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben folgende Aufzeichnungen zu führen

1. Verarbeitungsbetrieb

a) ein Zapfenbuch über Eingang und Verarbeitung der Zapfen;

b) ein Saatgutbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Saatgut zur Anzucht im gleichen

Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb;

2. Forstpflanzenbetrieb

a) ein Aussaatbuch über die Aussaat von Saatgut und über das erzeugte generative Pflanzgut;

b) ein Pflanzenbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Pflanzgut oder deren Weiterverwendung

zur Anzucht im gleichen Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb;

3. Forstsamenhandlung

ein Saatgutbuch;

4. Forstpflanzenhandlung

ein Pflanzenbuch.

(2) Die Betriebsaufzeichnungen sind so zu führen, dass ein lückenloser Nachweis der Eingänge und

Ausgänge, Vorratsveränderungen, Mischungen, Verwendung und Verarbeitung des Saat- und Pflanzgutes,

getrennt nach Stammzertifikatsnummer, jederzeit möglich ist. Die Betriebsaufzeichnungen sind durch

mindestens zehn Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren.

(3) Inhaber von Forstpflanzenbetrieben haben überdies Lagepläne über die für die Heranzucht von

Pflanzgut bestimmten Forstgartenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muss jeweils entnommen

werden können, mit welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind.

Betriebskontrollen

§ 36. (1) Der Landeshauptmann hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und

der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überwachen.

(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und der Landeshauptmann können Betriebskontrollen

durchführen. Der Landeshauptmann kann zur Durchführung der Betriebskontrollen die zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen sowie juristische Personen im Sinne des § 2 Z 16 lit. c

betrauen.

(3) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe können jährlich eine Betriebskontrolle verlangen.

(4) Die Betriebskontrollen können während der Betriebs- und Geschäftszeiten durchgeführt werden.

Sie sind tunlichst eine Woche vorher anzumelden, sofern dadurch der Zweck der Betriebskontrolle nicht

vereitelt wird.

(5) Die Betriebskontrollen haben regelmäßig zu erfolgen, insbesondere wenn Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass eine oder mehrere Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten werden.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung

die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Betriebskontrollen festzulegen.

Kontrollbefugnisse

§ 37. (1) Die Kontrollorgane sind befugt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, Grundstücke, Erzeugungs- und Lagerstätten,

Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe und

Ernteunternehmer sowie Transportmittel während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und

Proben von Vermehrungsgut zu entnehmen. Anwesende Sachverständige der Kommission sind bei dieser

Tätigkeit zu unterstützen.

(2) Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind berechtigt, bei der Kontrolltätigkeit anwesend

zu sein. Auf Verlangen ist ihnen über Art und Ergebnis der Kontrolltätigkeit Auskunft zu erteilen

und hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind verpflichtet, den Kontrollorganen auf deren

Verlangen das Betreten zu gestatten, ihnen Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen mit Einzelheiten

aller in ihrem Besitz befindlichen und in Verkehr gebrachten Partien vorzulegen und geforderte Auskünfte

zu erteilen.

(4) Die amtlichen Stellen (Kontrollorgane) können erforderlichenfalls von natürlichen und juristischen

Personen Auskünfte verlangen sowie Proben von Vermehrungsgut fordern. Sofern im Rahmen der

Kontrolle die Abgabe von Gutachten erforderlich ist, kann das Bundesamt und Forschungszentrum für

Wald befasst werden.

(5) Die Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes kann vom Landeshauptmann ganz

oder teilweise untersagt werden, wenn

1. die in § 34 und 35 angeführten Anforderungen nicht erfüllt sind oder

2. eine für die Leitung des Betriebs verantwortliche Person eine Verwaltungsübertretung nach diesem

Bundesgesetzes begangen hat.

(6) Der Landeshauptmann kann eine bestimmte Verwendung oder die Vernichtung von im Inland

nicht verkehrsfähigem Vermehrungsgut anordnen sowie entsprechendes Vermehrungsgut einziehen,

soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass dieses Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in

Verkehr gebracht wird.

(7) Die Kontrollorgane haben bei Verdacht einer strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz,

bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 38. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten

der Europäischen Union unmittelbar die notwendigen Informationen zur Kontrolle der Vorschriften

der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem

Vermehrungsgut zu übermitteln.

(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten

der Europäischen Union unmittelbar Amtshilfe zur Kontrolle der Vorschriften der Richtlinie

1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut zu

leisten.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung

festzulegen, welche Angaben von den Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben über das

Verbringen von forstlichem Vermehrungsgut zwischen Mitgliedstaaten sowie bei der Ein- und Ausfuhr

mitzuteilen sind.

7. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Strafbestimmungen

§ 39. Wer

1. Vermehrungsgut entgegen § 3 Abs. 1 erzeugt;

2. den in § 12 Abs. 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

3. das gewonnene Vermehrungsgut entgegen § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 6 und § 15 Abs. 5 ohne Kopie

des Stammzertifikats verbringt;

4. den in § 13 Abs. 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

5. den in § 15 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

6. entgegen § 16 Abs. 1 nicht rechtzeitig anzeigt;

7. Vermehrungsgut entgegen § 17 in Verkehr bringt;

8. Vermehrungsgut entgegen § 18 und 19 nicht getrennt hält oder kennzeichnet;

9. entgegen § 20 Abs. 2 bis 4 nicht oder nicht richtig kennzeichnet;

10. Saatgut entgegen § 21 nicht in geschlossenen Verpackungen in Verkehr bringt oder Verschlussvorrichtungen

verwendet, die nicht so beschaffen sind, dass sie beim Öffnen unbrauchbar werden;

11. den in § 22 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

12. Vermehrungsgut entgegen § 23 ohne die erforderlichen Begleiturkunden oder mit Begleiturkunden,

die nicht den Anforderungen des § 23 entsprechen, in Verkehr bringt;

13. Vermehrungsgut entgegen § 24 ohne Bewilligung einführt;

14. Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke entgegen § 27 einführt;

15. die in einer Einfuhrbewilligung gemäß § 28 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht einhält;

16. entgegen § 30 Abs. 2 der Meldeverpflichtung nicht nachkommt;

17. entgegen § 31 eingeführtes Vermehrungsgut in Verkehr bringt;

18. entgegen § 33 Abs. 2 der Nachweispflicht nicht nachkommt;

19. den in § 34 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

20. entgegen § 35 die erforderlichen Betriebsaufzeichnungen und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig

führt oder die Betriebsaufzeichnungen nicht durch mindestens zehn Jahre aufbewahrt;

21. den in der Verordnung gemäß § 38 Abs. 3 festgelegten Meldeverpflichtungen nicht nachkommt;

22. entgegen § 23 Vermehrungsgut mit falscher Angabe der Herkunft oder falscher Stammzertifikatsnummer

in den Verkehr bringt;

begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen der Z 1 bis 21 mit einer

Geldstrafe bis zu 30000 € und im Fall der Z 22 mit einer Geldstrafe bis zu 50000 € zu bestrafen. Der

Versuch ist strafbar.

Anhänge

§ 40. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit

dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geboten ist, durch Verordnung

Folgendes festzulegen

1. Liste der Baumarten und künstlichen Hybriden (Anhang I),

2. Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut

bestimmt ist, das als quellengesichert zertifiziert werden soll (Anhang II),

3. Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut

bestimmt ist, das als ausgewählt zertifiziert werden soll (Anhang III),

4. Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut

bestimmt ist, das als qualifiziert zertifiziert werden soll (Anhang IV),

5. Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut

bestimmt ist, das als geprüft zertifiziert werden soll (Anhang V),

6. Kategorien für das In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut von verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial

(Anhang VI),

7. Anforderungen an Partien von Früchten und Samen, der in Anhang I angeführten Arten (Anhang

VII Teil A),

8. Anforderungen von Pflanzen deren Teile in Anhang I angeführten Arten und Hybriden (Anhang

VII Teil B),

9. Mindestanforderungen an die äußere Qualität von Vermehrungsgut vom Populus ssp., das durch

Stecklinge oder Setzstangen vermehrt wird (Anhang VII Teil C),

10. Anforderungen an Pflanzgut der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden (Anhang

VII Teil D),

11. Anforderungen an Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an den Endverbraucher

abgegeben werden soll (Anhang VII Teil E).

Gebühren

§ 41. (1) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald richten

sich nach dem gemäß § 11 Abs. 1a des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft

und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, erlassenen Tarif.

(2) Für die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständigen Behörden ist eine Gebühr

nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen

hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche

diese Tätigkeit durchgeführt hat.

(3) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn

Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 42. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt und Forschungszentrum

für Wald das AVG und VStG anzuwenden.

(2) Gegen Entscheidungen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald ist ein ordentliches

Rechtsmittel nicht zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(3) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils

geltende Fassung zu verstehen.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 43. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz über Forstliches Vermehrungsgut,

BGBl. Nr. 419/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2002, aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Vermehrungsgut, das nach den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 und des Forstlichen

Vermehrungsgutgesetzes 1996 erzeugt wurde, darf entsprechend den Vorschriften dieser Gesetze in den

Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.

(2) Vermehrungsgut, das nicht dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 1996 unterlag, darf nach

Anmeldung bei den zuständigen Behörden entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes und mit der

Kennzeichnung „nicht unter dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 1996 erzeugtes Vermehrungsgut“

noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.

(3) Für eine Übergangsfrist von höchstens zehn Jahren, ab 1. Jänner 2003, können zum Zwecke der

Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von „geprüftem“ Vermehrungsgut, Ergebnisse von Vergleichsprüfungen

verwendet werden, die nicht die Anforderungen des Anhanges V erfüllen. Dies gilt nur

für jene Arten, die nicht in § 1 Abs. 1 und 2 des Vermehrungsgutgesetzes 1996 angeführt sind. Die Prüfungen

müssen vor dem 1. Jänner 2003 begonnen worden sein und nachgewiesen haben, dass das von

dem Ausgangsmaterial gewonnene Vermehrungsgut höherwertig ist.

(4) Für alle Arten und künstlichen Hybriden, die im Anhang I angeführt sind, können für eine Übergangsfrist

von höchstens zehn Jahren, ab 1. Jänner 2003, zum Zwecke der Zulassung von Ausgangsmaterial

zur Erzeugung von „geprüftem“ Vermehrungsgut, Ergebnisse von genetischen Prüfungen (Erbwertprüfungen)

verwendet werden, die nicht die Anforderungen des Anhanges V erfüllen. Die Prüfungen

müssen vor dem 1. Jänner 2003 begonnen worden sein und nachgewiesen haben, dass das aus dem Ausgangsmaterial

erwachsene Vermehrungsgut höherwertig ist.

(5) Bei neuen Arten und künstlichen Hybriden, die zu einem späteren Zeitpunkt in den Anhang I

aufgenommen werden können, wird der in Abs. 2 genannte Übergangszeitraum durch den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festgesetzt.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann eine

Verwendung von Ergebnissen von Vergleichsprüfungen und genetischen Prüfungen (Erbwertprüfungen)

nach Auslaufen der Übergangsfrist mit Verordnung festsetzen.

Behörden

§ 45. (1) Zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern hievon nicht abweichendes bestimmt ist,

in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) In den Fällen der §§ 12, 13, 14, 15, 16 und 30 kann die Bezirksverwaltungsbehörde juristische

Personen im Sinne des § 2 Z 16 lit. c betrauen.

Vollzugsklausel

§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1. der §§ 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 3 und 8 und 41 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

und

2. der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft

betraut.

Verordnungserlassung

§ 48. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits

von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie

dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

In-Kraft-Treten

§ 49. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

Das Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 109, wird wie folgt geändert

1. § 4 Z 3 lautet

„3. Komposterden, die nicht als Kultursubstrate in Verkehr gebracht werden, Produkte gemäß Abfallwirtschaftsgesetz

sowie die Verwertung von Abwässern und Abfällen, wie Klärschlamm,

Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,“

2. § 5 Abs. 2 Z 4 und 5 lauten

„4. unbehandelten oder kommunalen Klärschlamm(kompost), Komposte – ausgenommen kompostiertes

pflanzliches Material aus dem landwirtschaftlichen Bereich sowie Garten- und Grünflächenbereich

– Fäkalien sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 325/1990, enthalten, oder

5. tierische Proteine oder Rückstände enthalten, soweit die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern

besteht.“

3. § 5 Abs. 3 entfällt.

4. In den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 9, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 sowie 23 Z 1 und 3 wird die Wortfolge

„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

5. In § 9a Abs. 1 wird die Wortfolge „das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ durch

„die Behörde“ ersetzt.

6. In § 9a Abs. 6 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“.

7. In den §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 14 Abs. 3 und 16 wird die Wortfolge „den Behörden“ durch „der Behörde“

ersetzt.

8. § 11 Abs. 1 lautet

„(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt

für Ernährungssicherheit.“

9. § 11 Abs. 3 lautet

„(3) Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug

übergeordnete Behörde.“

10. § 13 Abs. 3 bis 5 lauten

„(3) Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben ist die Behörde (§ 11 Abs. 1) befugt.

(4) Die Behörde hat auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befunde

und Gutachten zu erstatten.

(5) Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung

heranzieht, hat sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.“

11. In § 16 wird die Wortfolge „Beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ durch „Bei

der Behörde“ ersetzt.

12. § 18 Abs. 2 lautet

„(2) Die Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen in einem Tarif festzusetzen. Bis zur Erlassung dieser Verordnung richten sich die Gebühren für

Tätigkeiten der Behörde nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen

Bundesanstalten erlassenen Tarif in der Fassung des Tarifs 2002. Sonstige Gebühren für

Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif

kostendeckend festzusetzen.“

13. § 20 samt Überschrift entfällt.

14. § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 5 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 tritt mit In-Kraft-

Treten einer Verordnung nach § 6 und § 7, mit der die Arten von tierischen Proteinen und die Voraussetzungen

für die Verwendung in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

festgelegt werden, bei denen die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern nicht besteht, in

Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 109/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 11 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2,

§ 16 Abs. 6, § 17 Abs. 2 und § 25 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“

durch die Bezeichnung „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“

ersetzt; in § 9 Abs. 5 wird die Bezeichnung „Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft“ durch die

Bezeichnung „Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

2. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Antrag auf Zulassung von Zusatzstoffen oder bestimmten Erzeugnissen ist bei der Behörde einzubringen.“

3. § 7 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Prüfung des Antrages hat durch die Behörde und, was die Anwendungssicherheit eines Zusatzstoffs

oder allfällige biologische Folgen der Verwendung eines bestimmten Erzeugnisses in der Tierernährung

betrifft, durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erfolgen.“

4. In § 11 Abs. 5 wird die Wortfolge „sind die in § 16 Abs. 1 bezeichneten Behörden“ durch die Wortfolge

„ist die in § 16 Abs. 1 bezeichnete Behörde“ ersetzt.

5. § 11 Abs. 6 lautet

„(6) Die Behörde hat gegenüber dem Verantwortlichen auf seine Kosten die erforderlichen Maßnahmen

nach § 17 anzuordnen.“

6. § 15 lautet

„§ 15. Die Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder

Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist

von der Behörde einmal jährlich zu veröffentlichen.“

7. § 16 Abs. 1, 2, 3 und 4 lauten

„(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt

für Ernährungssicherheit.

(2) Der Behörde obliegt, soweit Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die

Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Dazu gehört insbesondere

die Begutachtung der Anträge auf Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen im

Rahmen der Zulassungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft unter Einbeziehung des Gutachtens des

Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen im Sinne des § 7 Abs. 2. Die Behörde hat für die

Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in

Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die

Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung

heranzieht, hat sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Behörde hat dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März

jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des

Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG entspricht.

(3) Die Behörde hat sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane

zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.

(4) Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug

übergeordnete Behörde.“

8. In § 16 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Behörden“ durch die Wortfolge „der Behörde“ ersetzt; folgender

Satz wird angefügt

„Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu

übermitteln, der den Anforderungen des Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG entspricht.“

9. § 16 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Übermittlung von Daten an

die Europäische Gemeinschaft oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten auf Grund von Rechtsvorschriften

der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle

gemäß Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG (§ 23 Abs. 1 Z 8) erhoben werden, durch den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.“

10. § 17 Abs. 5 bis 11 lauten

„(5) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht

diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen, können die Aufsichtsorgane

– unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung

oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. das Verbot des In-Verkehr-Bringens und des Verfütterns;

2. eine geeignete Behandlung;

3. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken;

4. die unschädliche Beseitigung;

5. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;

6. die Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer;

7. Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;

8. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;

9. Anpassung der Kennzeichnung oder Verpackung;

10. die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Futtermittelherstellung, Lagerung,

Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen

in begründeten Fällen.

(6) Die nach Abs. 5 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel

nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus

unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit

und anderer berücksichtigenswerter Faktoren notwendig ist.

(7) Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten,

1. wenn Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf

beruhenden Verordnungen entsprechen oder

2. einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung

(Abs. 5) oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden

Verordnungen nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist nachgekommen wurde.

(8) Die Aufsichtsorgane können von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn

1. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lediglich geringfügige Mängel aufweisen oder

2. der Verdacht des Verschuldens nicht oder nur im geringen Ausmaß gegeben ist oder

3. eine Meldung nach § 18 Abs. 5 erstattet wurde.

Sie haben im Falle der Z 1 den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam

zu machen; der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die allfälligen Kosten der Probenahme und

der Untersuchung zu tragen.

(9) Die Aufsichtorgane haben Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe vorläufig zu beschlagnahmen,

wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung

(Abs. 5) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde.

(10) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Bezirkserwaltungsbehörde anzuzeigen. Das

Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht der Behörde zu, welche die vorläufige

Beschlagnahme durchgeführt hat. Diese hat erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des

Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Dem Betroffenen ist hierüber

eine Bescheinigung auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen vier Wochen nach Einlangen

der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme

außer Kraft.

(11) Die Behörde ist über das Ergebnis der Verfahren nach Abs. 7 und 10 zu informieren.“

11. § 18 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Die Betriebsinhaber haben – abhängig davon, auf welcher Stufe sich der Betrieb in der Futtermittelkette

befindet – durch Eigenkontrollen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder der darauf beruhenden Verordnungen regelmäßig zu überprüfen. Die Betriebsinhaber haben – bei

Vorliegen entsprechender Informationen von sich aus – die erforderlichen oder die gemäß § 17 angeordneten

Maßnahmen einzuleiten, wenn Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die ihrer Verfügungsgewalt

unterliegen, nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen.

(5) Die Betriebsinhaber haben – bei Vorliegen entsprechender Informationen – die Aufsichtsorgane

unverzüglich zu verständigen, wenn Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe, nicht den Bestimmungen

des § 3 Abs. 2 und 3 Z 1 und 2 entsprechen und unterrichten diese über die getroffenen Maßnahmen.“

12. § 19 Abs. 2 lautet

„(2) Die Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen in einem Tarif festzusetzen. Bis zur Erlassung dieser Verordnung richten sich die Gebühren für

Tätigkeiten der Behörde nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen

Bundesanstalten erlassenen Tarif in der Fassung des Tarifs 2002. Sonstige Gebühren für

Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit Tätigkeiten

des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betroffen sind, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in einem Tarif kostendeckend festzusetzen.“

13. § 20 lautet samt Überschrift

„Rückverfolgbarkeit und Futtermittelsicherheit

§ 20. (1) Die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln für Nutztiere bis zu deren Verfütterung und allen

sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind, dass sie in einem Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen

Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.

(2) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit der in der Futter- und Lebensmittelkette verwendeten Erzeugnisse

haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und

Abnehmer von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie von Erzeugnissen, die zu deren

Herstellung verwendet werden, aufzubewahren; § 18 Abs. 1 bis 3 ist anzuwenden.

(3) Soweit es nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, leitet die Behörde

Informationen an die Kommission weiter.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum

Schutz des Verbrauchers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

durch Verordnung Durchführungsbestimmungen festzulegen, um einen hohen Standard bei der

Futtermittelsicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind die amtlichen Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen

auf allen Herstellungs-, Vertriebs- und Verbraucherstufen, die allgemein und im Einzelfall

anzuwenden sind, sowie die öffentliche Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken

von Futtermitteln, festzulegen.“

14. § 21 Abs. 1 Z 9 lautet

„9. den Pflichten gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und § 20 nicht nachkommt,“

15. § 21 Abs. 1 Z 10 wird folgende Z 11 angefügt

„11. den behördlichen Anordnungen gemäß § 17 nicht nachkommt,“

16. § 23 Abs. 1 lautet

„(1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft

umgesetzt

1. Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung in der Fassung der

Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2001/46/EG (ABl. Nr. L 270 vom

14. Dezember 1970, S 1 in der Fassung ABl. Nr. L 234 vom 1. September 2001, S 55);

2. Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung

in der Fassung der Richtlinie des Rates 2001/102/EG (ABl. Nr. L 115 vom 4. Mai 1999, S 32 in

der Fassung ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2002, S 45);

3. Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln in der Fassung der

Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2002/2/EG (ABl. Nr. L 86 vom

6. April 1979, S 30 in der Fassung ABl. Nr. L 63 vom 6. März 2002, S 23);

4. Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung in der Fassung

der Richtlinie des Rates 1999/20/EG (ABl. Nr. L 213 vom 21. Juli 1982, S 8 in der Fassung

ABl. Nr. L 80 vom 25. März 1999, S 20);

5. Entscheidung 91/516/EWG der Kommission zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen,

deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist in der Fassung der Entscheidung

der Kommission 2000/285/EG (ABl. Nr. L 281 vom 9. Oktober 1991, S 23 in der Fassung

ABl. Nr. L 94 vom 14. April 2000, S 43);

6. Richtlinie 93/74/EWG des Rates über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in der Fassung

der Richtlinie der Kommission 96/25/EG (ABl. Nr. L 237 vom 22. September 1993, S 23 in

der Fassung ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S 35);

7. Richtlinie 93/113/EG des Rates über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen

und Zubereitungen in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 97/40/EG (ABl.

Nr. L 334 vom 31. Dezember 1993, S 17 in der Fassung ABl. Nr. L 180 vom 9. Juli 1997, S 21);

8. Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen

in der Fassung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates

2001/46/EG (ABl. Nr. L 265 vom 8. November 1995, S 17 in der Fassung ABl. Nr. L 234 vom

1. September 2001, S 55);

9. Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung

und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors

sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und

82/471/EWG in der Fassung der Richtlinie des Rates 1999/20/EG (ABl. Nr. L 332 vom

30. Dezember 1995, S 15 in der Fassung ABl. Nr. L 80 vom 25. März 1999, S 20);

10. Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur

Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur

Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG in der Fassung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes

und des Rates 2001/46/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S 35 in der Fassung ABl.

Nr. L 234 vom 1. September 2001, S 55);

11. Richtlinie 83/228/EWG des Rates über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die

Tierernährung (ABl. Nr. L 126 vom 13. Mai 1983, S 23);

12. Richtlinie 87/153/EWG des Rates zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen

in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2001/79/EG (ABl.

Nr. L 064 vom 7. März 1987, S 19 in der Fassung ABl. Nr. L 267 vom 6. Oktober 2001, S 1).“

Artikel 4

Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

Das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 109/2001, wird wie folgt geändert

1. In den §§ 18 Abs. 2 und 30 Abs. 3 wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ jeweils durch die

Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

(„zentrale Behörde“) sowie das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und das

Bundesamt für Ernährungssicherheit;“

3. In § 13 Abs. 2 lautet der zweite Satz

„Für die Festlegung der Methodik dieser Untersuchungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum

für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.“

4. In § 20 Abs. 3 lautet der zweite Satz

„Für die Festlegung der Einzelheiten und Bedingungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum

für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.“

5. § 30 Abs. 1 lautet

„(1) Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 und § 24 obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.

Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 und § 24 obliegt abweichend davon für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 dem Bundesamt und Forschungszentrum für

Wald. Sie setzt beim Eintritt in das Bundesgebiet an der Grenzzollstelle eine Überprüfung durch Zollorgane

voraus, dass das Pflanzengesundheitszeugnis den Anforderungen der §§ 23 Z 1 und 24 Z 1 entspricht.“

6. § 30 Abs. 4 lautet

„(4) Der Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung

des Zollkodex der Gemeinschaften hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen

Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum

für Wald, vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle, in den Fällen des Abs. 3 vom

Einlangen der Sendung am Bestimmungsort, unverzüglich zu verständigen.“

7. In § 30 Abs. 6 lautet der zweite Satz

„Kann mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an das

Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln.“

8. In § 33 Abs. 4 lautet der zweite Satz

„Eine dieser Proben ist dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder dem Bundesamt für Ernährungssicherheit

zu übermitteln, die andere Probe ist dem Anmelder auszuhändigen.“

9. § 33 Abs. 5 lautet

„(5) Die Kosten der amtlichen Untersuchung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für

Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit sind vom Anmelder zu tragen, wenn die Voraussetzungen

gemäß § 23 Z 2 oder § 24 Z 2 nicht erfüllt sind.“

10. § 37 Abs. 2 lautet

„(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes

1995 vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassen worden sind, obliegt dem

Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung

des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald

erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Diese Bundesämter sind

dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Die §§ 2, 4 bis 9,

§ 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie § 11 des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.“

11. § 38 Abs. 2 lautet

„(2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist

vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, nach der in

Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid

vorzuschreiben. Sofern den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß § 30 übertragen

worden ist, haben die Zollämter die Grenzkontrollgebühr nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen

und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.“

12. Dem § 38 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Soweit Tätigkeiten von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden,

ist für die in den Abs. 3 und 4 angeführte Verrechnung § 19 Abs. 15 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

anzuwenden.“

13. In § 39 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“

durch die Wortfolge „das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

14. § 40 Abs. 4 lautet

„(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, hat

hinsichtlich der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern,

von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr des Verbringens oder der Ausbreitung

der in Abs. 1 oder 3 angeführten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen

Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft zu treffen. Der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zentrale Behörde hat die ergriffenen Maßnahmen

der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.“

Artikel 5

Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 109/2001, wird wie folgt geändert

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel

in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt

für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner

Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige

unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25.“

2. In den §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 1, 16 Abs. 1, 2, 3 und 4, 23 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 und 2, 26

Abs. 1, 27 Abs. 1 und 4, 28 Abs. 8 und 9, 29 Abs. 5, 37 Abs. 2 und 3 und 38 Abs. 1 erster und zweiter Satz

wird die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamt

für Ernährungssicherheit“ in der grammatikalisch jeweils richtigen Form ersetzt.

3. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Versuchseinrichtungen sind die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit

und das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald.“

4. § 11 lautet

„§ 11. (1) Das In-Verkehr-Bringen eines Pflanzenschutzmittels, das

1. mit einem im Inland – ausgenommen nach § 11, § 12 Abs. 10 oder § 13 – zugelassenen Pflanzenschutzmittel

(Referenzprodukt) identisch ist und

2. in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

ist, zugelassen ist,

bedarf einer vereinfachten Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

(2) Ein Pflanzenschutzmittel ist mit einem Referenzprodukt identisch, wenn es

1. insofern denselben Ursprung wie das Referenzprodukt hat, als es von demselben Unternehmen

oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel hergestellt wurde,

2. insofern den gleichen Wirkstoff enthält, als er von demselben Unternehmen oder einem verbundenen

Unternehmen oder in Lizenz mit derselben Spezifikation wie der in der Formulierung des

Referenzprodukts enthaltene Wirkstoff hergestellt wurde, und

3. ansonsten mit diesem in der Zusammensetzung insofern übereinstimmt, als Abweichungen offensichtlich

keinen Einfluss auf die Qualität, Wirkungen und Sicherheit des Pflanzenschutzmittels

haben, wobei die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels relevanten Bedingungen in

Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt – einschließlich der Witterungsverhältnisse

– zu berücksichtigen sind.

(3) Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten

1. eine Erklärung, dass das Pflanzenschutzmittel, das in das Inland verbracht werden soll, mit einem

bestimmten Referenzprodukt identisch ist,

2. die beabsichtigte Kennzeichnung gemäß § 20 und

3. die Originalkennzeichnung, gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache,

des beantragten Pflanzenschutzmittels.

Dem Antrag ist zusätzlich ein Muster der Verpackung, in der das beantragte Pflanzenschutzmittel in Verkehr

gebracht werden soll, beizuschließen, sofern es nicht in einer Originalverpackung in Verkehr gebracht

wird.

(4) Stimmen in der Originalkennzeichnung des beantragten Pflanzenschutzmittels insbesondere die

einstufungsrelevanten Angaben, die Anwendungsbestimmungen und die mengenmäßigen Angaben von

Bestandteilen der Formulierung mit der Kennzeichnung des Referenzprodukts überein, so ist das Pflanzenschutzmittel

zuzulassen.

(5) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht vor, hat der Antragsteller die für die Beurteilung

der Identität erforderlichen Unterlagen beizubringen, soweit er dazu Zugang hat oder soweit ihm deren

Beschaffung zugemutet werden kann, und gegebenenfalls eine für die Untersuchung ausreichende Menge

des zur Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittels in einer Originalverpackung.

(6) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht vor, ist der Zulassungsinhaber des Referenzproduktes

Beteiligter im Sinne des § 8 AVG.

(7) Über den Antrag ist spätestens innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.

(8) In der Zulassung ist eine Zusatzbezeichnung vorzuschreiben, die zusätzlich zur Pflanzenschutzmittelregister-

Nummer (§ 20 Abs. 1 Z 2) in der Kennzeichnung anzugeben ist.

(9) Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, mit dem die Zulassung des Referenzprodukts befristet

ist, wobei Aufhebungen und Abänderungen zu berücksichtigen sind. Der Umfang der Zulassung

des beantragten Pflanzenschutzmittels darf jedenfalls nicht über den Umfang der Zulassung des Referenzprodukts

hinausgehen.“

5. In § 12 Abs. 9 wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft hat“ die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen“ eingefügt.

6. Dem § 12 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß

Abs. 9 angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, sind zugelassene Pflanzenschutzmittel

nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung

einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden.“

7. In § 14 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „§ 7 Z 1 lit. c, d und e“ durch die Wortfolge „§ 7 Abs. 1 Z 1 lit. c,

d und e“ ersetzt.

8. In § 18 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Abverkauf“ die Wortfolge „der bereits in Verkehr gebrachten

Pflanzenschutzmittel“ angefügt.

9. In § 20 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „§ 11 Abs. 6“ durch die Wortfolge „§ 11 Abs. 8“ ersetzt.

10. § 22 Abs. 1 lautet

„(1) Zugelassene – und im Falle des § 12 Abs. 10 angemeldete – Pflanzenschutzmittel sind unter

einer fortlaufenden Nummer in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Pflanzenschutzmittelregister

einzutragen.“

11. In § 22 Abs. 3 wird in der Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in der Z 5 wird der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 6 und 7 sowie folgender letzter Satz angefügt

„6. gegebenenfalls der Herkunftsmitgliedstaat des Pflanzenschutzmittels gemäß § 11 Abs. 1 sowie

die Handelsbezeichnung und die Registernummer des Pflanzenschutzmittels gemäß § 11 Abs. 1,

unter der es in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum ist, in Verkehr gebracht wird, und

7. gegebenenfalls der Herkunftsmitgliedstaat des Pflanzenschutzmittels gemäß § 12 Abs. 1 oder 2

sowie die Handelsbezeichnung und die Registernummer des Pflanzenschutzmittels gemäß § 12

Abs. 1 oder 2, unter der es in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird.

Im Falle des § 3 Abs. 4 sind die Daten nur soweit einzutragen, als sie sich aus der Kennzeichnung ergeben.“

12. § 25 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. personenbezogene Daten – im Falle einer Zulassung nach § 12 Abs. 10 soweit ihnen bekannt

geworden – wie insbesondere den Wechsel des Herstellers eines Wirkstoffes oder der Zubereitung

und die Aufgabe des festen Sitzes oder Wohnsitzes in der Europäischen Gemeinschaft.“

13. In § 27 Abs. 4 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „§ 37 des Chemikaliengesetzes“ durch die Wortfolge „§ 50

des Chemikaliengesetzes 1996“ ersetzt.

14. § 28 Abs. 1 lautet

„(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesamt

für Ernährungssicherheit. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Aufsichtsorganen eine

Ausweisurkunde auszustellen.“

15. In § 28 Abs. 2 wird nach dem Wort „entnehmen“ die Wortfolge „sowie in alle für die Kontrolle maßgeblichen

Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, Einsicht zu nehmen“

angefügt.

16. § 30 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen,

zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen unentgeltlich

zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und“

17. In § 31 Abs. 1, 3 und 4 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

18. In § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „§ 3 Abs. 1 oder 2“ durch die Wortfolge „§ 3 Abs. 1, 2

oder 4“ ersetzt.

19. In § 34 Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „Antragsteller oder Zulassungsinhaber“ durch die Wortfolge

„Antragsteller, Zulassungsinhaber oder gemäß § 3 Abs. 4 Meldepflichtiger“ ersetzt.

20. In § 34 Abs. 1 Z 2 lit. c wird nach der Wortfolge „als Zulassungsinhaber“ die Wortfolge „oder gemäß

§ 3 Abs. 4 Meldepflichtiger“ eingefügt.

21. In § 34 Abs. 1 Z 2 lit. d wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e angefügt

„e) als Zulassungsinhaber den in § 37 Abs. 11 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt.“

22. In § 37 Abs. 9 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „sowie für Anträge auf Zulassung von Wirkstoffen

und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, anderen Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um ihre

Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern (Pflanzenschutzmittelzusatzstoffe),“.

23. § 37 Abs. 10 lautet

„(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur

Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Vorschriften über

die Zulassung von Generika festlegen.“

24. § 37 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) Der Zulassungsinhaber eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des Abs. 1 hat den Hersteller der

Formulierung und die jeweiligen Hersteller der in der Formulierung enthaltenen Wirkstoffe binnen sechs

Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu

melden.“

25. In § 40 Abs. 1 erhalten die Z „1“ bis „4“ die Bezeichnungen Z „2“ bis „5“; § 40 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. der gemäß § 12 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen,“

Artikel 6

Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

Das Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 73, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 4 Abs. 2 zweiter Satz, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 und

5 sowie § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ durch

die Wortfolge „Bundesamt für Ernährungssicherheit“ in der grammatikalisch jeweils richtigen Form

ersetzt.

2. § 8 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. folgende Einrichtungen

a) Bundesämter und Bundesanstalten nach dem Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft

und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994;

b) das Bundesamt für Ernährungssicherheit;

c) die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;“

Artikel 7

Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996

Das Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 2 entfallen die Z 15 und 16; § 2 Z 2 bis 6 lauten

„2. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten

bekannten Rangstufe, die

a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen

ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,

b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen

Gesamtheit unterschieden werden kann und

c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden

kann;

3. Vermehrungsgut

a) pflanzfertige Reben

Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der

Rebe, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer

Pfropfung bestimmt sind;

Veredlungen (Pfropfreben): durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten

oder von grünen Trieben der Rebe, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist; hiezu zählen auch

Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;

b) Teile von Reben

Ruten: einjährige Triebe;

grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;

Schnittreben (veredlungsfähige Unterlagsreben): Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben

der Rebe, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Bildung der unterirdischen Teile

bestimmt sind;

Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung

von Veredlungen und bei der Standortveredlung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt

sind;

Stecklinge (Blindholz): Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die zur Erzeugung

von Wurzelreben bestimmt sind;

c) Kistenreben: Stecklinge oder Veredlungen, die in Vortreibkisten verpackt sind;

4. Vermehrungsflächen

a) Mutterrebenbestände: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, von Stecklingen

oder von Edelreisern bestimmt sind;

b) Rebschulen: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen

bestimmt sind;

5. In-Verkehr-Bringen: der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum

Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Vermehrungsgut an Dritte, entgeltlich

oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung; dem In-Verkehr-Bringen

steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder

gleich; nicht als In-Verkehr-Bringen gilt die Abgabe von Vermehrungsgut, die nicht auf die

kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie

a) die Lieferung von Vermehrungsgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder

b) die Lieferung von Vermehrungsgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder

Aufbereitung, sofern der Erbringer von Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte

Vermehrungsgut erwirbt;

6. Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer auf Grund der Sortenidentität,

ihrer phänotypischen Merkmale und ihres Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;“

2. § 2 Z 9 und 10 lauten

„9. Ausgangspflanzen (Mutterrebenbestand zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut, Kernstöcke)

Reben, die gleichzeitig mit der phytosanitären Prüfung von einer Einzelpflanze unter der

Verantwortung des Züchters vermehrt wurden, unter weitgehend infektionsarmen Bedingungen

gehalten werden und als Ausgangspflanzen zur Erzeugung von Vorstufen- oder Basisvermehrungsgut

oder für klonale Vermehrung zum Aufbau von Vorstufen- und Basisanlagen dienen;

10. Vorstufenanlage: Mutterrebenbestand im Verantwortungsbereich des Züchters, der aus Vorstufenvermehrungsgut

erwachsen ist und zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut, gegebenenfalls

auch zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;“

3. § 2 Z 12 lautet

„12. Kategorien des Vermehrungsguts

a) Vorstufenvermehrungsgut;

b) Basisvermehrungsgut;

c) Zertifiziertes Vermehrungsgut;

d) Standardvermehrungsgut;“

4. In § 2 Z 13 und 14 wird das Wort „Überprüfung“ durch die Wortfolge „Amtliche Prüfung“ ersetzt.

5. § 3 lautet

„§ 3. (1) Eine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem

Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte,

deren Bestehen in der Gemeinschaft allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. Eine in

der Europäischen Gemeinschaft bekannte Sorte ist jede Sorte, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen

Einreichung des Antrags auf Zulassung im Sortenkatalog des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen

Mitgliedstaats eingetragen ist oder in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat

zur Zulassung angemeldet ist, es sei denn, dass diese Voraussetzungen nicht mehr in allen betroffenen

Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der zu beurteilenden Sorte erfüllt

sind.

(2) Eine Sorte gilt als beständig, wenn die Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung

einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung

dienen, nach wiederholter Vermehrung unverändert ist.

(3) Eine Sorte gilt als homogen, wenn sie – vorbehaltlich der Variation, die auf Grund der Besonderheiten

ihrer Vermehrung zu erwarten ist – in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung

einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung

dienen, hinreichend einheitlich ist.“

6. In § 4 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „und gegebenenfalls Klonbezeichnung“ angefügt.

7. In § 4 Abs. 2 Z 7 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; § 4 Abs. 2 werden folgende Z 8 sowie

folgender Satz angefügt

„8. im Falle genetisch veränderter Rebsorten: Angaben und Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen,

die in Art. 5ba der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem

Vermehrungsgut von Reben in der Fassung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl.

Nr. L 93 vom 17. April 1968 S 15, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 53 vom 23. Februar 2002

S 20) festgelegt sind.

Dem Antrag ist eine Mindestzahl an pflanzfertigen Veredlungen, die für die Durchführung der Prüfung

erforderlich ist, beizuschließen.“

8. In § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 6, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 1 erster Satz, § 20

Abs. 3 zweiter Satz sowie § 24 Z 1 und 2 wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die

Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

9. § 4 Abs. 5 lautet

„(5) Zur Anerkennung und Kontrolle sind alle Rebsorten und gegebenenfalls deren Klone, die in

amtlichen Rebsortenverzeichnissen (Klonenlisten) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft

geführt werden, zugelassen. Einschränkungen bezüglich der Auspflanzung von Rebsorten im Sinne der

nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für

Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1) erstellten Klassifizierung haben keinen Einfluss auf die

Anerkennung und Kontrolle sowie die Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut anderer Rebsorten.“

10. § 4 Abs. 7 entfällt.

11. § 5 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Bei den bereits am 31. Dezember 1971 zugelassenen Rebsorten kann auf die Beschreibung in den amtlichen

ampelografischen Veröffentlichungen verwiesen werden.“

12. § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Im Falle der Zulassung einer genetisch veränderten Rebsorte ist diese klar als solche zu kennzeichnen.“

13. § 5 Abs. 5 lautet

„(5) Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat jede Anmeldung einer

Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in das Rebsortenverzeichnis

sowie dessen jeweilige Änderungen der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den Behörden unverzüglich bekannt

zu geben.“

14. § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Der Antragsteller (§ 4 Abs. 1) ist für die Dauer der Eintragung in das Rebsortenverzeichnis verpflichtet,

die Rebsorte oder gegebenenfalls den Klon durch Erhaltungszüchtung zu erhalten.“

15. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. wenn es sich bei Vermehrungsgut, das nicht zur Verwendung als Unterlagsreben bestimmt ist

oder dessen Verkehrsfähigkeit nicht durch Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft

beschränkt ist, um amtlich kontrolliertes Standardvermehrungsgut handelt.“

16. In § 6 erhalten die Abs. „4“ bis „9“ die Bezeichnungen „5“ bis „10“; § 6 Abs. 2 bis 4 lauten

„(2) Abs. 1 gilt nicht für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben und Maßnahmen

zur Erhaltung der genetischen Vielfalt durch Forschungs- und Versuchsanstalten des Bundes und

der Länder.

(3) Auf Antrag anderer als der in Abs. 2 angeführten Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland hat

die Behörde mit Bescheid für angemessene Mengen Ausnahmen von Abs. 1 zu genehmigen, wenn das

Vermehrungsgut für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben und Maßnahmen zur

Erhaltung der genetischen Vielfalt verwendet wird.

(4) Die Abs. 2 und 3 finden für gentechnisch verändertes Vermehrungsgut nur dann Anwendung,

wenn die Voraussetzungen, die in Art. 5ba der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit

vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Fassung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl.

Nr. L 93 vom 17. April 1968, S 15, in der Fassung ABl. Nr. L 53 vom 23. Februar 2002, S 20) festgelegt

sind, erfüllt sind.“

17. § 6 Abs. 7 lautet

„(7) Der Antrag auf Anerkennung ist bis 15. Juni zu stellen.“

18. Dem § 6 Abs. 8 wird folgender zweiter Satz angefügt

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Vorschriften

für die Durchführung von Bestandsprüfungen sowie allfälligen mehrfachen Bestandsbesichtigungen

oder Nachbesichtigungen durch Verordnung festlegen.“

19. § 7 lautet

„§ 7. (1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen

1. es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln der systematischen Erhaltungszucht

(Klonenzüchtung) im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des

Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen gewonnen,

2. es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut (Vorstufenanlagen)

oder von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und

3. der Mutterrebenbestand, aus dem es gewonnen wurde (Ausgangspflanzen), und das Vermehrungsgut

erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.

(2) Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen

1. es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln der systematischen Erhaltungszucht

(Klonenzüchtung) im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des

Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen oder Vorstufenanlagen gewonnen,

2. es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut

(Basisanlagen) und

3. der Mutterrebenbestand, aus dem das gewonnen wurde (Vorstufenanlagen), und das Vermehrungsgut

erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.

(3) Zertifziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen

1. es wurde unmittelbar aus Mutterrebenbeständen gewonnen, die mit Vorstufenvermehrungsgut

(Vorstufenanlagen) oder Basisvermehrungsgut (Basisanlagen) angelegt worden sind,

2. es ist zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient, oder zur Erzeugung

von Trauben bestimmt, und

3. der Mutterrebenbestand, aus dem es gewonnen wurde (Basisanlagen), und das Zertifizierte Vermehrungsgut

erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.

(4) Für Vermehrungsgut, das mit In-vitro Vermehrungsverfahren erzeugt worden ist, hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften

der Europäischen Gemeinschaft abweichende Anforderungen durch Verordnung festzulegen.“

20. § 8 Z 3 lautet

„3. der Mutterrebenbestand, aus dem das Standardvermehrungsgut gewonnen wurde, und das Standardvermehrungsgut

erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.“

21. § 9 lautet

„§ 9. Zur Behebung von vorübergehend in der Gemeinschaft auftretenden und anderweitig nicht zu

beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Vermehrungsgut ist auf Grund einer Ermächtigung

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen befristeten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft

das In-Verkehr-Bringen der erforderlichen Mengen an Vermehrungsgut einer Kategorie mit

minderen Anforderungen zulässig.“

22. § 10 lautet

„§ 10. Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der

Anzucht nach der Sorte und gegebenenfalls bei Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und

Zertifiziertem Vermehrungsgut nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.“

23. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „Topf-, Kisten- und Kartonagereben und Grünveredlungen“ durch

die Wortfolge „Wurzelreben und Veredlungen“ ersetzt.

24. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch

Verordnung Anforderungen an die Verschließung, die Ausführung der Verschlusssysteme und die Voraussetzungen

für eine Wiederverschließung festzulegen.“

25. In § 13 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „an der Außenseite mit einem“ das Wort „amtlichen“

eingefügt sowie in § 13 Abs. 2 nach dem Wort „Reben“ die Wortfolge „sowie die Beifügung eines

Begleitdokuments und dessen Inhalt“ angefügt.

26. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die in Abs. 1 bis 3 angeführten Befugnisse sind hinsichtlich des § 5 Abs. 7 durch die Höhere

Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau wahrzunehmen.“

27. § 17 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt

„Versorger, die genetisch veränderte Sorten in Verkehr bringen, sind weiters verpflichtet, diese in ihrem

Rebsortenkatalog ebenfalls klar als genetisch verändert zu kennzeichnen und den Zweck der Veränderung

anzugeben.“

28. § 17 Abs. 4 lautet

„(4) § 16 sowie die Abs. 1 bis 3 gelten auch bei der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des

§ 2 Z 5 lit. b.“

29. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt

„Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben

§ 18a. (1) Zur Sicherung oder Verbesserung des pflanzengesundheitlichen Status von Vermehrungsgut

wird ein Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben (im Folgenden Beitrag genannt)

erhoben.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe des Beitrages unter Bedachtnahme

auf die Erfordernisse der Pflanzengesundheit sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der

Beitragsschuldner sowie sonstige Grundsätze betreffend die Beitragseinhebung und Beitragsverwaltung,

insbesondere dem Grundsatz der Kostendeckung, festzulegen.

(3) Die Verwaltung des Beitrages hat durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft (im Folgenden beitragsverwaltende Behörde genannt) zu erfolgen.

(4) Der Beitrag ist eine Einnahme des Bundes. Die beitragsverwaltende Behörde hat aus dem Beitragsaufkommen

die Kosten, die den beitragseinhebenden Behörden durch die Beitragseinhebung sowie

ihr selbst durch die Beitragsverwaltung erwachsen, zu bedecken.

(5) Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die beitragsverwaltende Behörde

für die in Abs. 1 genannten Zwecke zu verwenden. Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft ist ein Fachbeirat für die Förderung der Pflanzengesundheit von

Reben einzurichten, der Empfehlungen betreffend die zweckmäßige Verwendung des Beitragsaufkommens

abgeben kann.

(6) Beitragsschuldner ist der Versorger gemäß § 6 Abs. 5. Die Beitragsschuld entsteht im Zeitpunkt

der Bewilligung des Antrages auf Anerkennung, wobei Beitragsgrundlage die Zahl der bewilligten Reben

ist.

(7) Die Einhebung des Beitrages hat durch die für die Einhebung der Gebühren im Sinne des § 18

zuständige Behörde (beitragseinhebende Behörde) zu erfolgen. Die Einhebung hat erstmals für das Anerkennungsjahr

[im Sinne der Verordnung (EG) 1493/1999, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999 S 1] 2002

stattzufinden.

(8) Wenn Beiträge nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(9) Gegen Bescheide der beitragseinhebenden Behörde ist eine Berufung an die beitragsverwaltende

Behörde zulässig.

(10) Bei wesentlichen Abweichungen der Zahl der tatsächlich zum In-Verkehr-Bringen geeigneten

Reben von der Zahl der mit Bescheid bewilligten Reben hat der Versorger dies der Behörde unverzüglich

zu melden und entsprechend nachzuweisen. Die Behörde hat den festgestellten Unterschiedsbetrag auf

den im Folgejahr zu leistenden Beitrag anzurechnen.“

30. In § 20 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz angefügt

„Die Behörde hat sich besonders geschulter Aufsichtsorgane zu bedienen; als geeignet gelten Personen,

die einen Ausbildungslehrgang der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und

Obstbau in Klosterneuburg absolviert haben.“

31. § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; § 23 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt

„(2) Das In-Verkehr-Bringen von Standardvermehrungsgut zur Verwendung als Unterlagsreben ist

bis zum 1. Jänner 2005 im Inland zulässig, wenn dieses Vermehrungsgut aus inländischen Mutterrebenbeständen

stammt, die am 23. Februar 2002 bereits bestanden haben.

(3) Hinsichtlich des § 20 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 110/2002 ersetzen von der Höheren Bundeslehranstalt und dem Bundesamtes für Wein- und Obstbau

in Klosterneuburg bestätigte Anmeldungen zu einem Ausbildungslehrgang für einen Zeitraum von bis zu

einem Jahr nach In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 110/2002 den Ausbildungslehrgang im Sinne

des § 20 Abs. 2 zweiter Satz.“

Artikel 8

Änderung des Saatgutgesetzes 1997

Das Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 109/2001, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.“

2. § 3 Abs. 5 lautet

„(5) Die Saatgutverkehrskontrolle wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt.“

3. In § 5 Abs. 2 ist die Wortfolge „von der Saatgutanerkennungsbehörde und der Sortenzulassungsbehörde“

durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ernährungssicherheit“ zu ersetzen.

4. In § 6 wird die Wortfolge „Die Behörden haben“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Ernährungssicherheit

hat“ ersetzt.

5. In den §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 3, 13 Abs. 1, 15 Abs. 6, 16, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1

und 2, 19 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 4, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 26 Abs. 2 und 3, 30 Abs. 1 und 2, 35

Abs. 1 zweiter Satz, 36 Abs. 1, 40 Abs. 1, 42 Abs. 3 dritter Satz, 44 Abs. 2 Z 1, 68 Abs. 2, 75 Abs. 3 und 76

Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde“ und in den §§ 46 Abs. 1, 3 und 54 zweiter

Satz, 56 Abs. 1 und 4, 57, 58 Abs. 1 und 3, 60 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 2, 64 und 65 Abs. 1 die Wortfolge

„Die Sortenzulassungsbehörde“ jeweils durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Ernährungssicherheit“

in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

6. In den §§ 10 Abs. 2, 26 Abs. 1, 35 Abs. 1 erster Satz, 42 Abs. 2 und 75 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei

der Saatgutanerkennungsbehörde“ und in den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 1, 55 Abs. 1, 60 Abs. 3, 65 Abs. 5 und

73 Abs. 2 die Wortfolge „bei der Sortenzulassungsbehörde“ jeweils durch die Wortfolge „beim Bundesamt

für Ernährungssicherheit“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

7. In den §§ 13 Abs. 2, 35 Abs. 2, 36 Abs. 2 Z 2, 37 Abs. 1 Z 1, 41 Abs. 1 Z 3, 41 Abs. 2 Z 2 und 4, 42

Abs. 3 erster Satz, 43 Abs. 1 und 44 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „der Saatgutanerkennungsbehörde“

und in den §§ 52 Abs. 2 Z 7 lit. b, 54 erster Satz, 56 Abs. 2 Z 1, 61 Abs. 2 und 66 Abs. 2 Z 2 lit. b und

68 Abs. 3 die Wortfolge „der Sortenzulassungsbehörde“ jeweils durch die Wortfolge „dem Bundesamt für

Ernährungssicherheit“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

8. In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer anderen Saatgutanerkennungsbehörde im In- oder Ausland

durchgeführt als der für die Anerkennung des Saatgutes zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde,“

durch die Wortfolge „einer Saatgutanerkennungsbehörde im Ausland durchgeführt,“ ersetzt.

9. In § 22 Abs. 1 wird das Akronym „BFL“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Ernährungssicherheit“

ersetzt.

10. In § 22 Abs. 2 wird die Wortfolge „bei den Saatgutanerkennungsbehörden“ durch die Wortfolge „beim

Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

11. In den §§ 28 Abs. 1 und 3 und § 39 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörden

haben“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat“ ersetzt.

12. In den §§ 31 Z 2 und 76 Abs. 4 wird die Wortfolge „von der Saatgutanerkennungsbehörde“ und in den

§§ 51 Abs. 4, 53 Abs. 2, 55 Abs. 2, 66 Abs. 1, 74 Abs. 3 und 75 Abs. 1 die Wortfolge „von der Sortenzulassungsbehörde“

jeweils durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Ernährungssicherheit“ in der jeweils

richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

13. In § 38 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Saatgutanerkennungsbehörde“ durch die Wortfolge „des Bundesamtes

für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

14. In § 39 Abs.1 Z 2 wird die Wortfolge „von den Saatgutanerkennungsbehörden“ durch die Wortfolge

„vom Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

15. In § 39 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Saatgutanerkennungsbehörden“ durch die Wortfolge „das Budesamt

für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

16. In § 40 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde oder die Sortenzulassungsbehörde“

durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

17. In § 40 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „der Saatgutanerkennungsbehörde oder der Sortenzulassungsbehörde“

durch die Wortfolge „des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

18. In § 45 Abs. 1 wird die Wortfolge „sind die Saatgutanerkennungsbehörden“ durch die Wortfolge „ist

das Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

19. In § 45 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Saatgutanerkennungsbehörden“ durch die Wortfolge „das Bundesamt

für Ernährungssicherheit“ und die Wortfolge „heranziehen, haben“ durch die Wortfolge „heranzieht,

hat“ ersetzt.

20. In § 69 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde und die Sortenzulassungsbehörde

übermitteln“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Ernährungssicherheit übermittelt“ ersetzt.

21. Die §§ 74 bis 76 entfallen.

Artikel 9

Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001

Das Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, wird wie folgt geändert

1. In den §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Z 1, 7 Abs. 1, 7 Abs. 2, 7 Abs. 3 Z 8, 8 Abs. 1 erster, zweiter und dritter

Satz, 8 Abs. 2 erster Satz, 8 Abs. 2 Z 1, 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 10 Abs. 3 erster und zweiter Satz, 11

Abs. 1, 11 Abs. 2 erster Satz, 11 Abs. 3 Z 1 und 2, 11 Abs. 3 letzter Satz, 11 Abs. 4 erster und zweiter Satz,

11 Abs. 5 erster und zweiter Satz, 11 Abs. 6, 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 2 Z 1, 16

Abs. 2, 17 Abs. 1, 17 Abs. 4 erster und zweiter Satz, 17 Abs. 5 erster und zweiter Satz, 17 Abs. 6, 17

Abs. 8, 17 Abs. 8 letzter Satz, 17 Abs. 9, 19 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 und 3 sowie 23 Abs. 1 wird

das Wort „Sortenschutzamt“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

2. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ durch die

Wortfolge „Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Weingesetzes 1999

Das Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 6 lautet

„(6) Wer Wein in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass dies in allen Phasen des In-Verkehr-

Bringens unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgt, soweit es nach der Verkehrsauffassung

nicht unzumutbar ist.“

2. § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein ein Gehalt von 15 g unvergorenem

Zucker je Liter nicht überschritten werden.“

3. § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes (um höchstens 2,5% vol.) ist bei weißem Traubenmost

oder teilweise gegorenem Traubenmost (Sturm) bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von

12,0% vol. und bei rotem Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost (Sturm) bis zu einem

Gesamtalkoholgehalt von 12,5% vol. zulässig.“

4. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „unter der Zusatzbezeichnung“ durch die Wortfolge „unter der Bezeichnung“

ersetzt.

5. § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Wein darf unter der Bezeichnung „Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ in Verkehr gebracht

werden, wenn er zusätzlich den gemäß § 39a Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische

Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung „Districtus Austria Controllatus“

oder „DAC“ ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß § 39a Abs. 1 abgegrenzten

und bezeichneten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung der Bezeichnung eines Weinbaugebietes

gemäß § 21 Abs. 3, so kann diese nur in Verbindung mit der Angabe „Districtus Austria Controllatus“

oder „DAC“ und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Die Bezeichnung

„Districtus Austria Controllatus“ oder „DAC“ ist ein traditioneller spezifischer Begriff gemäß Anhang

VII A Z 2 lit. c zweiter Gedankenstrich vierter Untergedankenstrich der Verordnung (EG)

Nr. 1493/99.“

6. § 11 Abs. 1 Z 7 lautet

„7. „Strohwein“ oder „Schilfwein“ ist Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der

Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt

waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat. Weist der

Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von 30° KMW oder mehr

auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden. Strohwein oder

Schilfwein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 6 versehen sein. Wenn der

Saft ein Mostgewicht von weniger als 25° KMW (bei einer Lagerung von mehr als zwei, jedoch

weniger als drei Monaten weniger als 30° KMW) aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein

in Verkehr gesetzt, nicht jedoch mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden.“

7. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „und unter einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen“ durch

die Wortfolge „oder unter einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen“ ersetzt.

8. In § 12 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“.

9. In § 12 Abs. 9 wird die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde“ durch die Wortfolge „Die Bundeskellereiinspektion“

ersetzt.

10. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Qualitätsschaumwein b.A.“ durch das Wort „Qualitätsschaumwein“

ersetzt.

11. § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die bestimmten Anbaugebiete für österreichischen Qualitätsschaumwein b.A., Sekt b.A. oder

Hauersekt entsprechen den bestimmten Anbaugebieten für den österreichischen Qualitätswein.“

12. § 21 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren, in Verbindung

mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Riede oder die Weinbauflur liegt, sofern

sich dieser Gemeindename (Gemeindeteil) nicht bereits aus der Abfüllerangabe ergibt.“

13. In § 21 Abs. 2 wird der Satz „Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steiermark.“

durch den Satz „Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steirerland.“ ersetzt.

14. In § 21 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steiermark:“ durch die

Wortfolge „die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steirerland:“ ersetzt.

15. § 21 Abs. 3 Z 3 wird folgende lit. d angefügt

„d. Steiermark

Die politischen Bezirke Leibnitz, Graz Stadt, Graz Umgebung, Deutschlandsberg, Voitsberg,

Feldbach, Fürstenfels, Hartberg, Radkersburg und Weiz;“

16. § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Die Bezeichnungen „Schilcher“, „Heuriger“ und „Bergwein“ dürfen bei Tafelwein nicht angegeben

werden.“

17. In § 27 Abs. 6, 7 und 8 wird jeweils das Wort „Tafelwein,“ gestrichen.

18. In § 31 Abs. 17 wird die Wortfolge „§ 4 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 1 letzter Satz und

Abs. 2“ ersetzt.

19. § 32 lautet

„§ 32. Bei der Bundeskellereiinspektion ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt

zu führen. Darin sind die Daten von Ernte- und Erzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen,

Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen

Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen

Bestimmungen zu überprüfen.“

20. § 35 samt Überschrift lautet

„Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung

§ 35. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November

jährlich an diejenige Gemeinde eine Ernte- und Erzeugungsmeldung bis zum 15. Dezember abzugeben,

in deren Bereich die Betriebsstätte liegt.

(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich

an diejenige Gemeinde eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) bis zum

15. August abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben

und Winzergenossenschaften abzugeben.

(3) Die Gemeinde hat die Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie die Bestandsmeldungen umgehend

an die Bundeskellereiinspektion weiterzuleiten.“

21. § 36 Abs. 4 lautet

„(4) Die Betriebe haben der Bundeskellereiinspektion monatlich die Menge der ausgegebenen Banderolen

– aufgeschlüsselt nach Empfänger und mit fortlaufenden Nummern – mitzuteilen.“

22. § 42 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Die Bezeichnung „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ kann, bei einem Gehalt an vorhandenem

Alkohol bis zu 7,0% vol. durch die Bezeichnung „aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail“, „Obstweincocktail“

oder „Fruchtweincocktail“ ersetzt werden.“

23. § 42 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Obstwein hat weiters folgenden Bezeichnungsvorschriften zu entsprechen

1. Obstwein, der in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l in Verkehr gesetzt wird, hat in

der Etikettierung den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder eines sonstigen

Vermarktungsteilnehmers, bei eingeführten, mit Ausnahme von aus Ländern des Europäischen

Wirtschaftsraumes eingeführten, Obstweinen jedenfalls den Namen oder den Firmennamen

des Importeurs, sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der oder in dem er seinen

Hauptsitz hat, zu enthalten.

2. Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen

durch Begriffe wie „Abfüller“, „abgefüllt für…“, „abgefüllt durch…“, „Hersteller“, „hergestellt

durch…“, „Erzeuger“, „Vertrieb“, „Verkäufer“, „Importeur“, „importiert durch…“ oder durch

andere entsprechende Begriffe wiederzugeben.“

24. In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Bezeichnung von obstweinhaltigen Getränken“ durch die

Wortfolge „die Bezeichnung von Obstweinen“ ersetzt.

25. § 46 Abs. 1 lautet

„(1) Obstwein, der infolge seiner Herstellung oder Behandlung geeignet ist, die Gesundheit der

Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, ist gesundheitsschädlicher Obstwein.“

26. § 48 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Verschnitt von Obstwein mit verfälschtem oder gesundheitsschädlichem Obstwein,“

27. § 51 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „sowie die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen

Verfahren“ angefügt.

28. § 51 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die

Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben“

angefügt.

29. § 51 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt

„5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der

weingesetzlichen Bestimmungen.“

30. Nach § 57 Abs. 9 erster Satz wird folgender Satz eingefügt

„Die Bundeskellereiinspektion ist vom Ergebnis des Strafverfahrens zu informieren.“

31. In § 66 Abs.1 erhalten die Z „1“ bis „6“ die Bezeichnungen Z „2“ bis „7“; § 66 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. wiederholt entgegen § 3 Abs. 6 Wein unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen in Verkehr

bringt,“

32. In § 66 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „außerhalb des im § 8 genannten Zeitraums für den unmittelbaren

menschlichen Verbrauch“ durch die Wortfolge „entgegen den Bestimmungen des § 8“ ersetzt.

33. In § 66 Abs. 2 erhalten die Z „7“ bis „16“ die Bezeichnungen Z „8“ bis „17“; § 66 Abs. 2 Z 7 lautet

„7. Prädikatswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 11 Abs. 1

und 2 Z 1 bis 3 in Verkehr bringt.“

34. In § 66 Abs. 3 Z 1entfällt die Wortfolge „§ 11 Abs. 1 und 2,“.

35. § 67 samt Überschrift lautet

„Verfall

§ 67. (1) Im Falle einer Übertretung nach § 66 kann im Straferkenntnis der Verfall des Erzeugnisses,

des Obstweines, der Weinbehandlungsmittel, der Verpackungen, der Etiketten, des Werbematerials und

der Stoffe gemäß § 38 (nachfolgend kurz Gegenstände genannt), die Gegenstand des Verfahrens sind,

ausgesprochen werden. Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall

nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig

beschlagnahmt werden; sie sind jedoch ehest möglich zurückzustellen. Der Ausspruch des Verfalls hat im

Straferkenntnis (Strafverfügung) zu erfolgen. Bei einer Verfallserklärung in Hinblick auf Gegenstände ist

gleichzeitig eine Verpflichtung zur Verwertung oder Vernichtung unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors

innerhalb einer festzusetzenden Frist auszusprechen. Stehen die Gegenstände, auf die sich der

Verfall beziehen soll, im Eigentum eines Dritten oder haben Dritte dingliche Rechte an der Sache, so sind

auch sie Partei des Verwaltungsstrafverfahrens.

(2) Wird zumindest eine Partei rechtskräftig verurteilt, so hat diese auch sämtliche Kosten der Verfallsmaßnahmen

sowie von Wiederherstellungsmaßnahmen wie Transport, Lager, Verwertung, Entsorgung

oder Aufsicht des überwachenden Organs in der Höhe des Tarifs nach § 69 zu tragen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die von ihr beschlagnahmten Gegenstände einschließlich der

Flaschen, der mit den Gegenständen nicht zu trennenden Behältnisse, Verpackungen, Etiketten, Verschlüsse

und Werbematerialien als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, es sei denn, die Gegenstände

erlangen durch eine zulässige Behandlungsweise, durch die Richtigstellung der Bezeichnung

oder Anbringung der fehlenden Bezeichnung die Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit. Im Straferkenntnis

(Strafverfügung) ist auf die entsprechende Wiederherstellungsmaßnahme unter Setzung einer

angemessenen Frist unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors zu erkennen. Der Bundeskellereiinspektor

ist zu hören. Jedenfalls sind Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn

1. deren Verkehrsfähigkeit nicht wiedererlangt werden kann,

2. rechtswidrig Zucker zugesetzt wurde,

3. Verdorbenheit gemäß § 6 oder § 47 vorliegt,

4. die Wiederherstellungsmaßnahme nicht oder nicht vollständig bis zur Fristsetzung erfolgt ist.

(4) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar,

so können die nach dem Abs. 1 und 2 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden.“

36. § 68 samt Überschrift lautet

„Für verfallen erklärte oder beschlagnahmte Gegenstände und deren Verwertung

§ 68. (1) Vor der Verwertung der für verfallen erklärten Gegenstände hat die Bezirksverwaltungsbehörde

den Bundeskellereiinspektor zu hören.

(2) Von den für verfallen erklärten Gegenständen sind jene zu vernichten, deren Verwertung Missbrauch

erwarten oder einen die Verwertungskosten übersteigenden Erlös nicht erwarten lässt.

(3) Alle anderen Erzeugnisse sind so zu verwerten, dass ihre Verwendung als Lebensmittel – auch

nicht über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Verarbeitung zu

Destillat oder Essig, wenn dies gesundheitlich unbedenklich ist.

(4) Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs-

und Entsorgungskosten dem Verfügungsberechtigten zuzusprechen.

(5) Verfallswein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu

versetzen.“

37. Nach § 78 wird folgender § 79 samt Überschrift eingefügt

„In-Kraft-Treten

§ 79. § 12 Abs. 6 und 9, § 32 und § 36 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002 treten mit

1. Jänner 2003 in Kraft.“

38. In Anlage 4 Punkt g entfällt die Wortfolge „50 mg/l freiem SO2 und“.

Artikel 11

Änderung des Qualitätsklassengesetzes

Das Qualitätsklassengesetz 1967, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 109/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 12 Abs. 2 erster Satz und Abs. 5 zweiter Satz sowie § 23 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge

„Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Ernährungssicherheit“

in der grammatikalisch jeweils richtigen Form ersetzt.

2. In § 21a Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 3 Z 2“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 5 Z 2“ ersetzt.

3. Nach § 26 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die Kontrollstellen sowie die Agrarmarkt Austria sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von

den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen

Strafverfahren zu verständigen.“

BGBlPdf 110. Verordnung: Eigenkapitalzuwachsverzinsung nach § 11 Einkommensteuergesetz 1988

Auf Grund des § 11 Abs. 1 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet

Der Zinssatz für die Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses für alle Wirtschaftsjahre die im Jahr 2002

beginnen beträgt 5,5%.

BGBlPdf 110. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Rumänien am 7. Dezember 2001 seine Ratifikationsurkunde

zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(BGBl. III Nr. 26/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 17/2002) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien erklärt, dass die zum Übereinkommen

über die Überstellung verurteilter Personen abgegebenen Erklärungen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 23/1998 mutatis mutandis auf

das Zusatzprotokoll Anwendung finden.

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