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110_2001 AT

110. Bundesgesetz: 2. Ärztegesetz-Novelle

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 110. Bundesgesetz: 2. Ärztegesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 16/2000 und

81/2000, wird wie folgt geändert

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet

„Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Ärzteordnung...................................................................................................................... §§ 1 bis 63

1. Abschnitt

Berufsordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte und

Turnusärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

sowie der Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und

Kieferheilkunde ............................................................................................................ §§ 1 bis 15

Begriffsbestimmung ..................................................................................................... § 1

Der Beruf des Arztes .................................................................................................... §§ 2 und 3

Erfordernisse zur Berufsausübung................................................................................ §§ 4 bis 6

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ............................................................... § 7

Ausbildung zum Facharzt............................................................................................. § 8

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.................... § 9

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt.................................................. § 10

Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet

eines Sonderfaches ....................................................................................................... § 11

Lehrpraxen.................................................................................................................... § 12

Lehrgruppenpraxen....................................................................................................... § 12a

Lehrambulatorien.......................................................................................................... § 13

Anrechnung ärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten .............................................. § 14

Diplome und Bescheinigungen..................................................................................... § 15

2. Abschnitt

Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

und Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

............................................................................................................................ §§ 16 bis 22

Der zahnärztliche Beruf................................................................................................ §§ 16 und 17

Erfordernisse zur Berufsausübung................................................................................ §§ 18 bis 21

Bescheinigungen........................................................................................................... § 22

3. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte...................................................................... §§ 23 bis 63

Begriffsbestimmung ..................................................................................................... § 23

Verordnung über die Ärzteausbildung ......................................................................... § 24

Lehr- und Lernzielkatalog ............................................................................................ § 25

Erfolgsnachweis............................................................................................................ § 26

Ärzteliste....................................................................................................................... §§ 27 bis 29

Prüfung der Vertrauenswürdigkeit ............................................................................... § 30

Selbstständige Berufsausübung.................................................................................... § 31

Selbstständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung..................................... §§ 32 und 33

Professoren mit ausländischen medizinischen oder zahnmedizinischen Doktoraten... § 34

Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken......................... § 35

Ärzte mit ausländischem Berufssitz und Dienstort ...................................................... § 36

Freier Dienstleistungsverkehr....................................................................................... § 37

Arbeitsmediziner .......................................................................................................... §§ 38 und 39

Notarzt .......................................................................................................................... § 40

Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte............................................................................ § 41

Vorführung komplementär- oder alternativ-medizinischer Heilverfahren................... § 42

Berufsbezeichnungen.................................................................................................... §§ 43 und 44

Berufssitz...................................................................................................................... § 45

Dienstort ....................................................................................................................... § 46

Wohnsitzarzt................................................................................................................. § 47

Dringend notwendige ärztliche Hilfe ........................................................................... § 48

Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden .............................................. §§ 49 und 50

Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung........................................................... § 51

Ordinations- und Apparategemeinschaften .................................................................. § 52

Gruppenpraxen ............................................................................................................. §§ 52a und 52b

Werbebeschränkung und Provisionsverbot .................................................................. § 53

Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht......................................................... § 54

Ärztliche Zeugnisse...................................................................................................... § 55

Ordinationsstätten......................................................................................................... § 56

Vorrathaltung von Arzneimitteln.................................................................................. § 57

Vergütung ärztlicher Leistungen .................................................................................. § 58

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen............................................................... § 58a

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der

Ärzteliste....................................................................................................................... § 59

Verzicht auf die Berufsausübung ................................................................................. § 60

Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung............................................... § 61

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung .............................................................. § 62

Einziehung des Ärzteausweises.................................................................................... § 63

2. Hauptstück

Kammerordnung................................................................................................................. §§ 64 bis 134

1. Abschnitt

Begriffsbestimmung ..................................................................................................... § 64

2. Abschnitt

Ärztekammern in den Bundesländern .......................................................................... §§ 65 bis 95

Einrichtung der Ärztekammern .................................................................................... § 65

Wirkungskreis............................................................................................................... §§ 66 und 67

Kammerangehörige ...................................................................................................... § 68

Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen............................................................ §§ 69 und 70

Kurien........................................................................................................................... §§ 71 und 72

Organe der Ärztekammern ........................................................................................... § 73

Vollversammlung ......................................................................................................... § 74

Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung .................................................... § 75

Wahlordnung ................................................................................................................ § 76

Wahlrecht und Wählbarkeit.......................................................................................... § 77

Einberufung der Vollversammlung .............................................................................. §§ 78 und 79

Aufgaben der Vollversammlung .................................................................................. § 80

Kammervorstand .......................................................................................................... § 81

Ausschüsse.................................................................................................................... § 82

Präsident und Vizepräsidenten ..................................................................................... § 83

Kurienversammlungen.................................................................................................. § 84

Kurienausschuss ........................................................................................................... § 84a

Kurienobmann und Stellvertreter ................................................................................. § 85

Präsidialausschuss ........................................................................................................ § 86

Kammeramt .................................................................................................................. § 87

Angelobung .................................................................................................................. § 88

Verschwiegenheitspflicht ............................................................................................. § 89

Deckung der Kosten ..................................................................................................... §§ 90 bis 93

Schlichtungsverfahren .................................................................................................. § 94

Ordnungsstrafen............................................................................................................ § 95

3. Abschnitt

Wohlfahrtsfonds ........................................................................................................... §§ 96 bis 116

Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke .................................. § 96

Versorgungsleistungen ................................................................................................. §§ 97 bis 104

Unterstützungsleistungen.............................................................................................. §§ 105 bis 108

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds..................................................................................... §§ 109 und 110

Ermäßigung der Fondsbeiträge..................................................................................... § 111

Befreiung von der Beitragspflicht ................................................................................ § 112

Verwaltung des Wohlfahrtsfonds................................................................................. §§ 113 bis 116

4. Abschnitt

Österreichische Ärztekammer ...................................................................................... §§ 117 bis 133

Einrichtung ................................................................................................................... § 117

Wirkungskreis............................................................................................................... § 118

Mitglieder ..................................................................................................................... § 119

Organe .......................................................................................................................... § 120

Vollversammlung ......................................................................................................... §§ 121 und 122

Vorstand ....................................................................................................................... § 123

Ausschüsse.................................................................................................................... § 124

Präsident und Vizepräsidenten ..................................................................................... § 125

Bundeskurien................................................................................................................ § 126

Bundeskurienobmann und Stellvertreter ...................................................................... § 127

Präsidialausschuss ........................................................................................................ § 128

Bundessektionen und Bundesfachgruppen................................................................... § 129

Kammeramt .................................................................................................................. § 130

Deckung der Kosten ..................................................................................................... §§ 131 und 132

Ordnungsstrafen............................................................................................................ § 133

5. Abschnitt

Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer .................................................. § 134

3. Hauptstück

Disziplinarrecht.................................................................................................................. §§ 135 bis 194

1. Abschnitt

Begriffsbestimmung ..................................................................................................... § 135

2. Abschnitt

Disziplinarvergehen...................................................................................................... §§ 136 und 137

3. Abschnitt

Einstweilige Maßnahme ............................................................................................... § 138

4. Abschnitt

Disziplinarstrafen.......................................................................................................... § 139

5. Abschnitt

Disziplinarrat und Disziplinaranwalt in erster Instanz ................................................. §§ 140 bis 144

6. Abschnitt

Verfahren vor dem Disziplinarrat................................................................................. §§ 145 bis 167

7. Abschnitt

Rechtsmittelverfahren................................................................................................... §§ 168 bis 179

8. Abschnitt

Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt in zweiter Instanz .......................................... §§ 180 bis 184

9. Abschnitt

Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates .............................. § 185

10. Abschnitt

Vollzug der Entscheidungen......................................................................................... §§ 186 bis 188

11. Abschnitt

Tilgung von Disziplinarstrafen..................................................................................... §§ 189 bis 191

12. Abschnitt

Ordnungsstrafen............................................................................................................ § 192

13. Abschnitt: Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen.......... § 193

14. Abschnitt: Mitteilungen an die Öffentlichkeit.............................................................. § 194

4. Hauptstück

Aufsichtsrecht..................................................................................................................... § 195

5. Hauptstück

Sonstige Bestimmungen..................................................................................................... §§ 196 bis 198

6. Hauptstück

Strafbestimmungen............................................................................................................. § 199

7. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen.............................................................................. §§ 200 bis 218“

2. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin

und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten. Die selbstständige Ausübung des

ärztlichen Berufes ist auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft

zulässig.“

3. § 3 Abs. 3 erster Satz lautet

„Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte)

sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den

gemäß §§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen bzw.

Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte

berechtigt.“

4. § 3 Abs. 4 lautet

„(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.“

5. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen

Eidgenossenschaft.“

6. § 4 Abs. 7 lautet

„(7) Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften

und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich

des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, entfällt das Erfordernis des

Abs. 2 Z 1 für die freiberufliche Berufsausübung. Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997,

BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1; ist die Vorlage von

Nachweisen gemäß Abs. 3 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine

mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder durch eine mit Erfolg abgelegte

Facharztprüfung zu erbringen.“

7. § 7 Abs. 4 lautet

„(4) Ein Teil der praktischen Ausbildung (Turnus) in der Dauer von zumindest sechs Monaten ist in

Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in anerkannten Lehrpraxen

freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, in geeigneten Ambulanzen von als Ausbildungsstätten

für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in

vergleichbaren Einrichtungen, zu absolvieren. So weit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles auf

den einzelnen Gebieten vereinbar ist, können weitere sechs Monate in solchen Einrichtungen oder auch in

anerkannten Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die

Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung

dienen, absolviert werden. Die anrechenbare Gesamtdauer der in Einrichtungen der medizinischen

Erstversorgung oder sonstigen Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolvierten

praktischen Ausbildung beträgt insgesamt höchstens zwölf Monate.“

8. § 7 Abs. 5 lautet

„(5) Die Durchführung und Organisation der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin obliegt der

Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer

hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Prüfung zum Arzt für

Allgemeinmedizin, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes

zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und

Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“

9. § 8 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung,

insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten, in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich

tätiger Fachärzte, in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrgruppenpraxen oder anerkannten

Lehrambulatorien absolviert werden.

(3) Die Durchführung und Organisation der Facharztprüfung obliegt der Österreichischen Ärztekammer,

die sich dazu eines Dritten bedienen darf, im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften.

Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung

der Facharztprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden

Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation

und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“

10. § 9 Abs. 3 lautet

„(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für

Allgemeinmedizin kann auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde

sowie Neurologie oder Psychiatrie erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten

durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) im

Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im

Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen gewährleistet ist. In allen

anderen Fällen, in denen die Krankenanstalt nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten auf allen

der im § 7 Abs. 2 genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu

erteilen.“

11. In § 9 Abs. 7 wird die Wortfolge „§ 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221“ durch die

Wortfolge „§§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221“ ersetzt.

12. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Ausbildungsstätten gemäß § 8 Abs. 1 sind Abteilungen bzw. sonstige Organisationseinheiten

von Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten

der Gesundheitsverwaltung und arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die

Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von

Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.

Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für soziale Sicherheit

und Generationen geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum

Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für

die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.“

13. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt

eines Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten

der Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach,

die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2

für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der

ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten

der Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen

beschäftigten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte des betreffenden Sonderfaches

als Höchstzahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach. Bei ihrer Besetzung sind

die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen

entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte

des betreffenden Sonderfaches in Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten

der Gesundheitsverwaltung sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli

eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der

Österreichischen Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu

geben.“

14. In § 10 Abs. 8 wird die Wortfolge „§ 15c des Mutterschutzgesetzes 1979“ durch die Wortfolge „§§ 15

ff des Mutterschutzgesetzes 1979“ ersetzt.

15. § 10 Abs. 9 lautet

„(9) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Ausbildungsverantwortlichen

bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder

E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens

und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.“

16. § 11 Abs. 1 lautet

„(1) Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches

sind Abteilungen bzw. sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich der

Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung,

die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines

Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten

hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten

sind in das beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen geführte Verzeichnis der

anerkannten Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines

Sonderfaches aufzunehmen.“

17. § 11 Abs. 3 lautet

„(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung

auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute

und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die

Ausbildung im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches, die wegen des Ausbildungserfolges

nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die

Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden

Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung

gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigten und zur

selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit ergänzender spezieller Ausbildung auf dem

jeweiligen Teilgebiet als Höchstzahl der Ausbildungsstellen im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des

betreffenden Sonderfaches. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der

medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl

der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit ergänzender spezieller Ausbildung auf

dem jeweiligen Teilgebiet in Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der

Gesundheitsverwaltung sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines

jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen

Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben“.

18. In § 11 Abs. 7 wird die Wortfolge „§ 15c des Mutterschutzgesetzes 1979“ durch die Wortfolge

„§§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979“ ersetzt.

19. § 12 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. die Ordinationsstätte muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung,

insbesondere in apparativer Hinsicht, aufweisen.“

19a. In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 15c des Mutterschutzgesetzes 1979“ durch die Wortfolge

„§§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979“ ersetzt.

20. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt

„Lehrgruppenpraxen

§ 12a. (1) Als anerkannte Lehrgruppenpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 gelten jene

Gruppenpraxen (§ 52a), denen vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach

Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für

Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Lehrgruppenpraxen sind in ein vom

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen geführtes Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen

aufzunehmen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt

werden

1. die Gruppenpraxis muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung,

insbesondere in apparativer Hinsicht, und die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen;

2. die Gruppenpraxis muss gewährleisten, dass die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt

und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen

in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln;

3. für die Ausbildung muss zumindest ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt des

betreffenden medizinischen Faches, der über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche

Berufserfahrung verfügt (Ausbildungsverantwortlicher), in der Gruppenpraxis als Gesellschafter

während der Öffnungszeit der Gruppenpraxis tätig sein;

4. der Ausbildungsverantwortliche muss in einem solchen Ausmaß in der Lehrgruppenpraxis tätig

sein, dass eine Tätigkeit des Turnusarztes nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung

verantwortlichen Arztes gewährleistet ist.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrgruppenpraxis ist die Zahl der Turnusärzte, die wegen

des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die

Anerkennung als Lehrgruppenpraxis genannten Voraussetzungen, festzusetzen. Bei Lehrgruppenpraxen

für die Ausbildung zum Facharzt ist darüber hinaus zu bestimmen für welche(s) medizinische Sonderfächer

(fach) die Bewilligung erfolgt.

(4) Die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis sind zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel

der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Sie haben in möglichst kurzer

Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im

Rahmen der Lehrgruppenpraxis vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Lehrgruppenpraxis für die bestqualifizierende

Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Im Rahmen einer Lehrgruppenpraxis darf jeweils

pro Fachgebiet nur ein Turnusarzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines

Arbeitsverhältnisses zur Gruppenpraxis zu erfolgen und mindestens 35 Wochenstunden untertags zu

umfassen.

(5) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei

einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.

(6) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur

Pflege eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-

Karenzurlaubsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit bei Turnusärzten in

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum

Facharzt um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der

Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen

wird, entsprechend verlängert.

(7) Die Bewilligung ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung

der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eines der im Abs. 2

angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist. Die

Zahl der Turnusärzte ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der

Österreichischen Ärztekammer neu festzusetzen, wenn hervorkommt, dass eine Voraussetzung für die

Entscheidung gemäß Abs. 3 schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist bzw.

sich maßgeblich geändert hat.“

20a. In § 13 Abs. 7 wird die Wortfolge „§ 15c des Mutterschutzgesetzes 1979“ durch die Wortfolge

„§§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979“ ersetzt.

21. § 14 lautet

„§ 14. (1) Im Inland nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten

sowie unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder

Weiterbildungszeiten sind auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum

Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene

Dauer anzurechnen.

(2) Über die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Abs. 1 entscheidet die Österreichische

Ärztekammer. Ausbildungsnachweise in einer anderen als der deutschen Sprache sind der

Österreichischen Ärztekammer in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.“

22. Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sind mit Beschränkung

auf den Kreis der in ihrer Behandlung stehenden Personen befugt,

1. Zahnersatzstücke für den Gebrauch im menschlichen Mund herzustellen und technisch-mechanische

Arbeiten zwecks Ausbesserung solcher Zahnersatzstücke auszuführen und

2. künstliche Zähne und sonstige Bestandteile von Zahnersatzstücken zu erzeugen.

Diese Tätigkeiten sind, sofern sie für eigene Patienten vorgenommen werden, von den Bestimmungen der

Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, ausgenommen.“

23. § 17 Abs. 1 lautet

„(1) Die selbstständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist ausschließlich Zahnärzten und

Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vorbehalten. Die selbstständige Ausübung des zahnärztlichen

Berufes ist auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform der eingetragenen Erwerbsgesellschaft

zulässig. Tätigkeiten gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 und 2 sind auch in zahnärztlichen Gruppenpraxen auf

Patienten der jeweiligen Gruppenpraxis beschränkt. Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen zahnärztliche

Tätigkeiten nur in dringenden Fällen ausüben.“

24. § 18 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen

Eidgenossenschaft,“.

25. § 18 Abs. 6 lautet

„(6) Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften

und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich

des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, entfällt das Erfordernis des

Abs. 2 Z 1 für die freiberufliche Berufsausübung. Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997,

BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1; ist die Vorlage von

Nachweisen gemäß Abs. 3 oder 4 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation

durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung, vergleichbar einer mit Erfolg abgelegten Facharztprüfung, zu

erbringen.“

25a. Die Überschrift zu § 21 entfällt.

26. § 21 lautet

„§ 21. Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

1. die im § 18 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,

2. im Ausland ein Studium der Zahnmedizin absolviert haben,

3. zum Zwecke des Erwerbes der Berufsberechtigung als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

in Österreich das Studium der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 2001 erfolgreich

abgeschlossen oder nostrifiziert haben und

4. die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben

als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen.“

27. § 24 Z 3 lautet

„3. die Anerkennung von Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien sowie die Bewilligung zur Führung

von Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen,“.

28. § 25 lautet

„§ 25. Die Österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der Bestimmungen über die Ärzteausbildung

als Grundlage für das Anhörungsrecht gemäß den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12

Abs. 1, 12a Abs. 1 und 13 Abs. 1 Näheres über die von den Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen

und Lehrambulatorien nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen bzw.

zahnmedizinischen Leistungen bestimmen (Lehr- und Lernzielkatalog).“

29. § 26 Abs. 2 lautet

„(2) Das Rasterzeugnis ist von den ausbildenden Ärzten der anerkannten Ausbildungsstätten,

Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien zu unterfertigen und hat die Feststellung zu

enthalten, dass die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden

ist.“

30. § 27 Abs. 1 lautet

„(1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den

Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine

Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) zu führen. Die Liste ist

hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnungen, sonstiger Titel, Diplomen der Österreichischen Ärztekammer

oder der Ärztekammern in den Bundesländern, Verträgen mit den Sozialversicherungsträgern und

Krankenfürsorgeanstalten sowie Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse oder – bei Ärzten gemäß § 47 –

Wohnadresse öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Liste sowie die Anfertigung von

Abschriften ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender

Kostenersatz zu leisten. In Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste können

von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer

hinausgehende Kommunikationseinrichtungen veröffentlicht werden.“

31. § 29 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. jede Eröffnung bzw. Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines

Berufssitzes oder Dienstortes unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung jedoch

nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;“.

32. § 29 Abs. 1 Z 7 lautet

„7. jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften

und/oder Gruppenpraxen sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;“.

33. § 31 Abs. 3 erster Satz lautet

„Fachärzte – ausgenommen Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Abs. 5) – haben ihre

fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken.“

34. § 32 lautet

„§ 32. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nach Anhörung der

Österreichischen Ärztekammer Personen, die

1. im Ausland eine Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben

haben,

2. nicht gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19 zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes

berechtigt sind,

3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 oder des § 18 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und

4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4 Abs. 5

Z 2 oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder 3 in Verbindung mit einer Bescheinigung nach § 44 Abs. 2

oder gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 oder § 5 Abs. 2 Z 4 oder gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 oder § 19

Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 2 erbringen,

eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes

im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt in

Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist

1. der Nachweis, dass die Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemeinärztlichen,

fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein

gemäß § 31 zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt trotz Ausschreibung

im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer und des

Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht, und

2. die Bestätigung des Dienstgebers über den beabsichtigten Abschluss eines Dienstverhältnisses

mit dem Antragsteller.

(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den

ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder

Justizanstalt auszuüben. Eine selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes in einer anderen als der im

Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt ist nur zum Zwecke von kurzfristigen

Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen im Falle eines identen Rechtsträgers zulässig.

(4) Die Bewilligung ist

1. der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,

2. dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist,

und

3. der Österreichischen Ärztekammer

in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1

zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass

1. eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war

oder

2. ein Erfordernis gemäß Abs. 1 nachträglich weggefallen ist.

(6) Bei Fortbestand des Bedarfs hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf

Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende Bewilligungen zu erteilen.

(7) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die

Bewilligung in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß § 27 Abs. 7 ist nicht

auszustellen.

(8) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn

1. die ärztliche Tätigkeit in der Krankenanstalt oder Justizanstalt, für die die Bewilligung erteilt

worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist, oder

2. das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 erfüllt und eine Eintragung in die

Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt erfolgt ist.“

35. § 33 lautet

„§ 33. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer Personen, die

1. im Ausland eine Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben

haben,

2. nicht gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19 zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes

berechtigt sind,

3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 oder des § 18 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und

4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4 Abs. 5

Z 2 oder gemäß § 5 Abs. l Z 2 oder 3 in Verbindung mit einer Bescheinigung nach § 44 Abs. 2

oder gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 oder § 5 Abs. 2 Z 4 oder gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 oder gemäß

§ 19 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 5 oder der Abs. 2 erbringen,

eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes

als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt zu erteilen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Nachweis, dass die

Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemeinärztlichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen

Betreuung der Patienten in dem für den Berufssitz in Aussicht genommenen Ort und dessen

Einzugsgebiet erforderlich ist und ein gemäß § 31 zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich

berechtigter Arzt trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer

und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung

steht.

(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind berechtigt, den ärztlichen

Beruf auch im Rahmen konsiliarärztlicher Tätigkeiten auszuüben.

(4) Die Bewilligung ist

1. der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,

2. dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist,

und

3. der Österreichischen Ärztekammer

in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1

zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass

1. eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war

oder

2. ein Erfordernis gemäß Abs. 1 nachträglich weggefallen ist.

(6) Bei Fortbestand des Bedarfs hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf

Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende Bewilligungen zu erteilen.

(7) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die

Bewilligung in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß § 27 Abs. 7 ist nicht

auszustellen.

(8) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn

1. die ärztliche Tätigkeit in dem Ort oder dessen Einzugsgebiet, für den die Bewilligung erteilt

worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist, oder

2. das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 erfüllt und eine Eintragung in die

Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt erfolgt ist.“

36. § 37 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

37. § 40 Abs. 1 lautet

„(1) Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine ärztliche

Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben,

haben einen Lehrgang gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu besuchen, der mit

einer theoretischen und praktischen Prüfung abzuschließen ist.“

38. § 40 Abs. 3 ist folgender Satz hinzuzufügen

„Wird innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Lehrgangs oder Besuch der letzten Fortbildungsveranstaltung

keine zweitägige praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung besucht, so ist die

Abschlussprüfung des Lehrgangs zu wiederholen.“

39. § 41 Abs. 2 lautet

„(2) Polizeiärzte sind Amtsärzte, die für eine Bundespolizeidirektion, eine Sicherheitsdirektion oder

das Bundesministerium für Inneres auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder eines öffentlichen

rechtlichen Dienstverhältnisses tätig werden.“

40. § 42 Abs. 1 lautet

„(1) Komplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren dürfen auch von Personen, die im

Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind, zu

Demonstrationszwecken in Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von Gesundheitsberufen, die in

Zusammenarbeit mit einer Landesärztekammer oder der Österreichischen Ärztekammer durchgeführt

werden, vorgeführt werden.“

40a. In § 43 Abs. 2 lautet der Klammerausdruck

„(§§ 4, 5, 18, 19, 21, 27, 32, 33, 44 und 211)“.

41. Nach § 43 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind berechtigt, entweder die Berufsbezeichnung

„Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ oder „Zahnarzt“ zu führen.“

42. § 49 Abs. 1 lautet

„(1) Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen

Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im

Rahmen anerkannter Veranstaltungen der Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern

oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsveranstaltungen

fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter

Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu

wahren.“

43. § 49 Abs. 3 erster Satz lautet

„Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem

Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich

des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind.“

44. Im § 51 Abs. 1 ist die Wortfolge „im Sinne des § 26 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 158/

1983“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 26 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983“ zu

ersetzen.

45. § 51 Abs. 1 ist folgender Satz hinzuzufügen

„Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz

die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.“

46. Dem § 51 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Der Kassenplanstellennachfolger, sofern ein solcher nicht gegeben ist der Ordinationsstättennachfolger,

hat die Dokumentation von seinem Vorgänger zu übernehmen und für die der

Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Er darf sie nur mit Zustimmung des betroffenen

Patienten zur Erbringung ärztlicher Leistungen verwenden. Bei Auflösung der Ordinationsstätte ohne

ärztlichen Nachfolger ist die Dokumentation vom bisherigen Ordinationsstätteninhaber für die der

Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Wohnsitzarzt.

(5) Im Falle des Ablebens des bisherigen Ordinationsstätteninhabers oder des Wohnsitzarztes, sofern

nicht Abs. 4 erster und zweiter Satz Anwendung findet, ist sein Erbe oder sonstiger Rechtsnachfolger

unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht

entsprechende Dauer gegen Kostenersatz dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem von

diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln. Im Falle automationsunterstützter Führung der Dokumentation

ist diese, falls erforderlich, nach entprechender Sicherung der Daten auf geeigneten Datenträgern

zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht, unwiederbringlich zu löschen; dies gilt auch in allen

anderen Fällen, insbesondere nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, in denen die Dokumentation nicht

mehr weitergeführt wird.“

46a. Dem § 52 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen unbeschadet von Abs. 2 darüber hinaus auch

zwischen den im Abs. 1 genannten Ärzten und einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen

Erwerbsgesellschaft begründet werden.“

47. Nach § 52 werden folgende §§ 52a und 52b samt Überschrift eingefügt

„Gruppenpraxen

§ 52a. (1) Die Zusammenarbeit von Ärzten kann weiters auch als selbstständig berufsbefugte (§ 3

Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1) Gruppenpraxis erfolgen. Eine Gruppenpraxis kann auch mit einem Dentisten

errichtet werden; in diesem Fall richtet sich die Frage der Berufsbefugnis auch nach dem Dentistengesetz,

BGBl. Nr. 90/1949.

(2) Die Berufsbefugnis einer Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsbefugnis der an der Gruppenpraxis

als persönlich haftende Gesellschafter beteiligten Ärzte und Dentisten. Unter den Gesellschaftern

mit gleicher Fachrichtung ist die freie Arztwahl des Patienten zu gewährleisten.

(3) Die Zusammenarbeit als Gruppenpraxis hat in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft

im Sinne des § 1 Erwerbsgesellschaftengesetz (EGG), BGBl. Nr. 257/1990, zu erfolgen.

(4) Der Gruppenpraxis dürfen nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte sowie

Dentisten als persönlich haftende Gesellschafter angehören. Andere Personen dürfen der Gruppenpraxis

nicht als Gesellschafter angehören und daher am Umsatz oder Gewinn nicht beteiligt sein.

(5) Jeder Gesellschafter ist allein zur Geschäftsführung und Vertretung befugt. Die vorübergehende

Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs Monaten hindert Ärzte nicht

an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber an der Vertretung und an der Geschäftsführung.

(6) Über Fragen der Ausübung eines bestimmten Berufes (Abs. 2) entscheiden ausschließlich die

entsprechend berufsbefugten Gesellschafter. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die den

Gegenstand einer Entscheidung überwiegend betreffende Berufsberechtigung verfügen, darf keine Entscheidung

getroffen werden. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte in eigenem Namen und für eigene

Rechnung innehaben. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.

Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung

der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.

(7) Die Tätigkeit der Gesellschaft muss auf die Ausübung des ärztlichen bzw. Dentistenberufes einschließlich

der erforderlichen Hilfstätigkeiten und die Verwaltung des Gesellschaftervermögens beschränkt

sein.

(8) Eine Gruppenpraxis kann nur einen Berufssitz im Bundesgebiet haben. Jeder Sitz einer Gruppenpraxis

ist auch gleichzeitig Berufssitz der an ihr beteiligten Ärzte.

(9) In der Firma der Gruppenpraxis sind jedenfalls der Name eines Gesellschafters und die in der

Gruppenpraxis vertretenen Fachrichtungen anzuführen.

(10) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Ärzte bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte,

Fachärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bzw. Zahnärzte abgestellt wird, sind die

jeweiligen Bestimmungen auf Gruppenpraxen gegebenenfalls sinngemäß anzuwenden.

§ 52b. (1) Jeder einer Gruppenpraxis angehörende persönlich haftende Gesellschafter hat, insbesondere

durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages, für die Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anmeldungspflicht nach § 29 Abs. 1 Z 7 zu sorgen.

(2) Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflicht persönlich verantwortlich, diese Verantwortung

kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder

Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.“

48. § 53 Abs. 3 lautet

„(3) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen (§ 52a)

und sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.“

49. § 54 Abs. 4 bis 6 lauten

„(4) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, dass durch eine gerichtlich

strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der Arzt,

sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gleiches

gilt im Fall des Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen

vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.

(5) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, dass ein Minderjähriger

misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Arzt Anzeige an die

Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (§ 166 StGB),

so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine

Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer

Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

(6) In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der Arzt auf

bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. In den Fällen des Abs. 5 hat er überdies unverzüglich

und nachweislich Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten.“

50. Nach § 58 ist folgender § 58a samt Überschrift einzufügen

„Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

§ 58a. (1) Hat eine Person, die behauptet, durch Verschulden eines Arztes bei dessen Beratung,

Untersuchung oder Behandlung geschädigt worden zu sein, schriftlich eine Schadenersatzforderung

erhoben, so ist der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt, von dem Tag, an welchem der bezeichnete

Schädiger, sein bevollmächtigter Vertreter oder sein Haftpflichtversicherer oder der Rechtsträger jener

Krankenanstalt, in welcher der genannte Arzt tätig war, schriftlich erklärt hat, zur Verhandlung über eine

außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein. Diese Hemmung tritt auch ein, wenn ein

Patientenanwalt oder eine ärztliche Schlichtungsstelle vom angeblich Geschädigten oder vom angeblichen

Schädiger oder von einem ihrer bevollmächtigten Vertreter schriftlich um Vermittlung ersucht wird, in

welchem Falle die Hemmung an jenem Tag beginnt, an welchem dieses Ersuchen beim Patientenanwalt

oder bei der ärztlichen Schlichtungsstelle einlangt. Die Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist endet

mit dem Tag, an welchem entweder der angeblich Geschädigte oder der bezeichnete Schädiger oder einer

ihrer bevollmächtigten Vertreter schriftlich erklärt hat, dass er die Vergleichsverhandlungen als

gescheitert ansieht oder durch den angerufenen Patientenanwalt oder die befasste ärztliche Schlichtungsstelle

eine gleiche Erklärung schriftlich abgegeben wird, spätestens aber 18 Monate nach Beginn des

Laufes dieser Hemmungsfrist.

(2) Für den Fall des Bestehens einer Haftpflichtversicherung begründet die Mitwirkung des ersatzpflichtigen

Versicherungsnehmers an der objektiven Sachverhaltsfeststellung keine Obliegenheitsverletzung,

die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.“

51. § 59 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei eine

krankheitsbedingte Nichtausübung keine Einstellung der Berufsausübung darstellt,“.

52. § 66 Abs. 1 lautet

„(1) Die Ärztekammern sind berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen

Belange der Ärzte, einschließlich Berufsgruppen von Ärzten und von Gruppenpraxen (§ 52a) wahrzu-

nehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des Berufsansehens und der Berufspflichten der Ärzte zu

sorgen.“

53. § 66 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. an Einrichtungen der medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten zur Fortbildung

der Ärzte mitzuarbeiten, die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung und die Approbation

von Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Ärztekammer

durchzuführen, sowie die Organisation und Durchführung von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen

selbst zu betreiben, wobei sie sich dazu auch eines Dritten bedienen kann;“.

54. Am Ende des § 66 Abs. 2 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

55. Nach § 66 Abs. 2 Z 11 wird folgende Ziffer 12 angefügt

„12. die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Turnusärzten in anerkannten Ausbildungsstätten

an Ort und Stelle (Visitation).“

56. § 68 Abs. 2 lautet

„(2) Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß §§ 21, 34, 35 Abs. 3 in

Verbindung mit Abs. 8 oder 211 in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im Bereich

dieser Ärztekammer ausüben.“

57. § 71 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte und persönlich haftende ärztliche Gesellschafter einer

Gruppenpraxis;“.

58. § 71 Abs. 4 letzter Satz lautet

„Die Ärztekammer hat rechtzeitig vor der Wahlausschreibung, spätestens aber acht Wochen vorher, den

Mitgliedern ihre Zuordnung zu den Kurien bekannt zu geben und sie über allfällige Möglichkeiten, durch

Erklärung ihre Kurienzuordnung zu ändern, zu informieren.“

59. § 71 Abs. 5 Z 1 und 2 lauten

„1. Zahnärzte (§ 18 Abs. 3) und die persönlich haftenden zahnärztlichen Gesellschafter einer

Gruppenpraxis,

2. Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 18 Abs. 4) und Fachärzte dieses Sonderfaches,

die persönlich haftende ärztliche Gesellschafter einer Gruppenpraxis sind, sowie“

60. § 72 Abs. 2 bis 4 lauten

„(2) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der

Kammervorstand über die Zugehörigkeit. Ärzte, die sowohl als zur selbstständigen Berufausübung

berechtigte Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbstständigen

Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonderfächern

eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung

entspricht. Die betreffenden Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu

bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu

einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor einer Wahlausschreibung zu richten.

(3) Die Kammerangehörigen können örtlich in Sprengeln und fachlich in Sektionen und Fachgruppen

erfasst werden. Die örtliche Untergliederung in Sprengel hat auf die regionalen Grenzen der

Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien auf die Gemeindebezirke, Bedacht zu nehmen.

(4) Nähere Vorschriften über die örtliche und fachliche Gliederung können durch Satzung erlassen

werden.“

61. § 73 Abs. 2 lautet

„(2) In jeder Ärztekammer sind ein bis drei Vizepräsidenten zu wählen, sofern nicht in der Satzung

vorgesehen ist, dass die Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben. Die Anzahl der

Vizepräsidenten ist durch die Satzung festzulegen.“

62. § 74 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des

Stimmzettels auszuüben.“

63. § 77 Abs. 1 lautet

„(1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen.“

64. § 77 Abs. 2 lautet

„(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht gewählte Wahlwerber eines

Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall des Ausscheidens aus

einem Mandat ihrer Liste. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so ist die Landesärztekammer verpflichtet, den

Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch, im Weg

automationsunterstützter Datenübertragung oder per Telefax davon zu verständigen und aufzufordern, der

Landesärztekammer binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine Nachnominierung

bekannt zu geben.“

65. § 80 Z 7 lautet

„7. die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sowie einer Satzung des Wohlfahrtsfonds,“.

66. § 80 Z 12 lautet

„12. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß

§ 81 Abs. 4 fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder die

der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.“

67. § 81 Abs. 1 lautet

„(1) Der Kammervorstand wird aus dem Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten, den Kurienobmännern

und ihren Stellvertretern, dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds

sowie weiteren Kammerräten gebildet. Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds

gehört erst ab seiner Wahl im Verwaltungsausschuss dem Vorstand an. Die von der Vollversammlung vor

jeder Wahl festzulegende Zahl der weiteren Kammerräte hat mindestens fünf und höchstens 25 zu

betragen. Die Zahl der auf die einzelnen Kurien entfallenden weiteren Kammerräte wird von der Vollversammlung

nach dem zahlenmäßigen Verhältnis festgelegt, in dem die Kurien in der Vollversammlung

vertreten sind. Aus dem Kreis der weiteren Kammerräte sind der Finanzreferent sowie sein Stellvertreter

zu bestellen.“

68. § 81 Abs. 5 lautet

„(5) Den Vorsitz bei den Beratungen des Kammervorstandes führt der Präsident. Der Kammervorstand

ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine

Beschlüsse, sofern im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der

Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jener

Antrag zum Beschluss erhoben, dem der Präsident beigetreten ist. Stimmenthaltungen werden bei

Ermittlung der für die Annahme eines Antrages erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltung

gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.“

69. § 81 Abs. 8 lautet

„(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der weiteren Kammerräte (§ 81 Abs. 1) aus, so

hat die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied stammt, unverzüglich die Nominierung seines

Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem Kammervorstand gilt das betreffende Vorstandsmitglied

als gewählt.“

70. Dem § 82 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Mitgliedern der Ausbildungskommission gemäß Abs. 2 obliegt die Überprüfung der Qualität der

Ausbildung von Turnusärzten in anerkannten Ausbildungsstätten an Ort und Stelle (Visitation). Zum

Zwecke der Visitation haben die zur Ausbildung von Turnusärzten berechtigten Einrichtungen und

Personen Mitgliedern der Ausbildungskommissionen Zutritt zu gestatten, in alle Unterlagen, die die Ausbildung

der Turnusärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Visitation ist nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen, die von der Österreichischen

Ärztekammer festzusetzen sind.“

71. § 83 Abs. 8 lautet

„(8) Der Präsident beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidialausschusses

ein und führt bei diesen Sitzungen den Vorsitz.“

72. § 83 Abs. 9 dritter Satz lautet

„Sieht die Satzung vor, dass die Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben (§ 73

Abs. 2), so hat die Satzung auch die Reihenfolge der Vertretung zu bestimmen.“

73. § 84 Abs. 2 lautet

„(2) Die Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der

Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen den Kurienobmann und seinen Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des

Kurienobmannes oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so

findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten

Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten

haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren

Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. In der Kurienversammlung der

angestellten Ärzte ist im Falle der Wahl eines ausschließlich den ärztlichen Beruf selbstständig ausübenden

Arztes zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und

umgekehrt. In der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines Arztes für

Allgemeinmedizin zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und

umgekehrt. Der Präsident darf nicht Kurienobmann oder Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung

wählt weiters nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer der

Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie entfallenden weiteren

Kammerräte des Vorstandes (§ 81 Abs. 1). Beschlüsse auf Vorlage einer Kurienangelegenheit bei der

Vollversammlung oder beim Vorstand der Ärztekammer sowie Beschlüsse, mit denen dem Kurienobmann

oder seinem Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (§ 85 Abs. 3), bedürfen der Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beschlussfassung in der Kurienversammlung

§ 79 Abs. 5 sinngemäß. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurienversammlung

auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung

anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der

Kammerräte bei der Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.“

74. § 84 Abs. 3 Z 6 lautet

„6. Mitwirkung an Maßnahmen zur Qualitätssicherung.“

75. Am Ende des § 84 Abs. 4 Z 11 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt, § 84 Abs. 4 Z 12 entfällt.

76. Am Ende des § 84 Abs. 5 Z 14 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt, § 84 Abs. 5 Z 15 entfällt.

77. Nach § 84 wird folgender § 84a samt Überschrift eingefügt

„Kurienausschuss

§ 84a. (1) Für jede Kurie kann durch Beschluss der Kurienversammlung ein Kurienausschuss

eingerichtet werden. Mitglieder sind der Kurienobmann, sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied der

Kurienversammlung, das von dieser mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt

wird. Der Präsident ist dem Kurienausschuss beizuziehen.

(2) Dem Kurienausschuss obliegt die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der Kurienversammlung.

Die gefassten Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung der Kurienversammlung zu

berichten.

(3) Hinsichtlich der Beschlussfassung im Kurienausschuss ist § 79 Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe

anzuwenden, dass der Präsident kein Stimmrecht hat, allerdings im Kurienausschuss seine Rechte

nach § 83 – abweichend von § 83 Abs. 5 – unverzüglich wahrnimmt.“

78. § 85 Abs. 3 lautet

„(3) Entzieht die Kurie dem Kurienobmann das Vertrauen, so hat sein Stellvertreter die Geschäfte

weiterzuführen. Der Stellvertreter ist verpflichtet, binnen zwei Wochen eine außerordentliche Tagung der

Kurie zur Neuwahl des Kurienobmannes einzuberufen. Diese muss binnen zwei Wochen abgehalten

werden. Wird auch dem Stellvertreter das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle des Kurienobmannes

das an Lebensjahren älteste Mitglied der Kurie. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über Nachwahlen

und Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.“

79. § 86 Abs. 6 lautet

„(6) Hinsichtlich der Beschlussfassung im Präsidialausschuss ist § 79 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

Beschlüsse des Präsidialausschusses sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis

zu bringen.“

80. § 88 lautet

„§ 88. Der Präsident sowie die Vizepräsidenten und Kurienobmänner haben nach ihrer Wahl in die

Hand des Landeshauptmannes, die übrigen Kammerräte in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis auf

Einhaltung der Gesetze und getreue Erfüllung der Obliegenheiten abzulegen.“

81. § 89 lautet

„§ 89. Die Organe und Referenten sowie das gesamte Personal der Ärztekammer sind, soweit sie

nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur

Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet,

deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien

geboten ist; dies gilt insbesondere für Schriftstücke, die für vertraulich erklärt wurden. Von dieser Verpflichtung

hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde den

zur Verschwiegenheit Verpflichteten zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im

sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Eine Entbindung kann auch auf Verlangen des zur Verschwiegenheit

Verpflichteten erfolgen, wenn sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage

vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Verschwiegenheitspflicht unterliegen könnte und die

Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

82. Dem § 90 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Zur administrativen Vorbereitung und Durchführung der Rechtsakte im Zusammenhang mit der Einhebung

der Kammerumlage kann sich die Kammer eines Dritten bedienen. Die Betrauung eines Dritten ist

in der Umlagenordnung zu regeln.“

83. § 90 Abs. 2 lautet

„(2) Die Kurienversammlung kann hinsichtlich ihrer finanziellen Erfordernisse (§ 91 Abs. 2) alljährlich

rechtzeitig vor der Vollversammlung einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und den Rechnungsabschluss

für das abgelaufene Rechnungsjahr beschließen. Der Kurienjahresvoranschlag und der

Kurienrechnungsabschluss sind von der Vollversammlung ohne Beschlussfassung in den Kammerjahresvoranschlag

und in den Kammerrechnungsabschluss einzubeziehen.“

84. § 91 Abs. 5 erster Satz lautet

„Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Kammerumlagen,

die in der jeweiligen Umlagenordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den

Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung

an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Umlagenordnung vorgesehen ist.“

84a. Dem § 92 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Finanzierung der Versorgungsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem Kapitaldeckungsverfahren,

dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach anderen anerkannten versicherungsmathematischen

Verfahren auszurichten.“

84b. Dem § 93 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt

„Die Verzugszinsen können bis zu 8 vH p.a. betragen.“

85. § 95 Abs. 1 lautet

„(1) Der Kammervorstand kann gegen Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der ihnen

gegenüber der Ärztekammer obliegenden Pflichten (§ 69), sofern nicht disziplinär vorzugehen ist, wegen

Nichterscheinens trotz Vorladung, auch in Verfahren gemäß § 94, oder wegen Störung der Ordnung in der

Kammer Ordnungsstrafen bis zu 1450 € verhängen.“

86. § 97 Z 2 wird als Z 3 bezeichnet.

87. § 97 Z 2 lautet

„2. an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,“.

88. § 98 Abs. 2 bis 6 lauten

„(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der Grundleistung und der

Zusatzleistung zusammen. Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen

zur Grundleistung vorsehen. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf § 92 Abs. 1 auch

für die im Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Versorgungsleistungen eine Zusatzleistung vorsehen.

(3) Die Grundleistung wird im Falle des Alters oder der vorübergehenden oder dauernden

Berufsunfähigkeit in der Höhe von 9860 S monatlich gewährt. Die Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5

können bis zu vierzehnmal jährlich gewährt werden.

(4) Erreichen im Einzelfall die Beiträge nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen

Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem Umfang diese

Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepasst werden. Dies gilt auch für die Grundleistung.

Ferner kann in der Satzung eine Herabsetzung der Grundleistung nach Abs. 3 vorgesehen werden, wenn

gleichzeitig die hierfür bestimmten Beiträge oder Teile dieser Beiträge für den Aufbau von Leistungsansprüchen

nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach dem Kapitaldeckungsverfahren verwendet

werden.

(5) Die Leistungen gemäß Abs. 1 sind von der Satzung so festzusetzen, dass die Summe der

Beitragszahlungen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung der

Leistungsempfänger unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze langfristig der Summe

der Leistungen entspricht. Bei der Festsetzung der individuellen Leistungsansprüche ist die Höhe der

geleisteten Beiträge zu berücksichtigen. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind zulässig, soweit sie

zur Finanzierung bereits zuerkannter Leistungen notwendig sind.

(6) Die Satzung kann bei Zusammentreffen mehrerer Leistungsansprüche nach Abs. 1 ein Höchstmaß

in einem Hundersatz der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines

Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte, vorsehen.“

89. Dem § 98 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die Satzung kann bestimmen, dass unter Bedachtnahme auf § 92 einzelne oder alle Versorgungsleistungen

in ihrem Wert gesichert werden.“

89a. § 99 Abs. 1 lautet

„(1) Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung

vorsehen kann, dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen

ausgeübte ärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf § 92 Abs. 3 kann die

Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine

entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen.“

89b. Dem § 100 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Die Satzung kann festlegen, ab welchem Zeitraum der Berufsunfähigkeit eine vorübergehende Invaliditätsversorgung

zu gewähren ist.“

90. Dem § 100 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger

als drei Monate andauert.“

90a. § 100 Abs. 3 lautet

„(3) Der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese

weniger als drei Monate andauert. Die näheren Voraussetzungen für den Bezug der Invaliditätsversorgung

sind in der Satzung zu regeln.“

91. § 101 lautet

„§ 101. (1) Kindern von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist bis zur Erlangung

der Volljährigkeit eine Kinderunterstützung zu gewähren.

(2) Über die Volljährigkeit hinaus ist eine Kinderunterstützung zu gewähren, wenn die betreffende

Person

1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung

befindet;

2. wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig ist, wenn

dieser Zustand seit Erlangung der Volljährigkeit oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufs-

oder Schulausbildung besteht, solange dieser Zustand andauert.“

(3) Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht nicht

1. für Volljährige, die selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG

1988), BGBl. Nr. 400, – ausgenommen die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten

Einkünfte und Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis – beziehen,

sofern diese den im § 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, jeweils

festgesetzten Betrag übersteigen;

2. bei Verehelichung.

(4) Das Ausmaß der Kinderunterstützung ist unter Bedachtnahme auf § 92 Abs. 1 in der Satzung

festzusetzen.“

91a. § 102 Abs. 5 lautet

„(5) Die Witwen(Witwer)versorgung und die Versorgung des früheren Ehegatten dürfen zusammen

jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die

Versorgung des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer-)

versorgung mehrerer früherer Ehegatten ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte

(r) Witwe(r) vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten so zu bemessen, als

ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) hinterlassen hätte. Die Satzung kann

davon abweichend den nach Abs. 7 für die Witwen(Witwer)versorgung vorgesehenen Betrag als Höchstgrenze

bestimmen. Die Satzung kann trotzdem die Überschreitung der Höchstgrenze nach Abs. 7

vorsehen, wenn Kammerangehörige, die sich nach einer Scheidung wieder verehelichen, einen in der

Satzung vorgesehenen Zusatzbeitrag tatsächlich geleistet haben. Das Ausmaß der Anteile und der

allenfalls erforderlichen Kürzung des Anspruchs der Witwe (des Witwers) und des (der) früheren

Ehegatten ist in der Satzung festzulegen.“

91b. Dem § 102 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Beträgt der Altersunterschied der Ehepartner mehr als 15 Jahre, kann die Satzung eine

Minderung der Witwen(Witwer)versorgung vorsehen.“

91c. § 103 Abs. 3 entfällt.

91d. § 104 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Beim Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung

ist die Todesfallbeihilfe zu gewähren. Die Satzung kann den Ersatz der nachgewiesenen Bestattungskosten

unter Anrechnung auf den Anspruch auf Todesfallbeihilfe vorsehen.

(2) Das Ausmaß der Todesfallbeihilfe ist unter Bedachtnahme auf § 92 Abs. 1 in der Satzung festzusetzen.“

92. In § 104 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „als dem namhaft gemachten Zahlungsempfänger“.

92a. § 104 Abs. 6 entfällt.

92b. § 106 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf

auszuüben, wird eine Krankenunterstützung, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet, gewährt.

(2) Die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen sind in der Satzung

festzusetzen.“

93. § 106 Abs. 4 lautet

„(4) Die Ärztekammern können zur Versorgung der Kammerangehörigen und deren Angehörigen für

den Fall der Krankheit Vereinbarungen mit privaten Versicherungsunternehmen abschließen. Gruppenkrankenversicherungen,

die die Voraussetzungen des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

(GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen, sind zulässig.“

93a. Im § 106 Abs. 6 entfallen das Wort „stationären“ vor dem Wort „Behandlung“ und die Wortfolge

„nach Abs. 4“ am Ende des Satzes.

94. § 107 Abs. 2 lautet

„(2) Aus dem Wohlfahrtsfonds können weiters im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes

Kammerangehörigen, ehemaligen Kammerangehörigen oder Hinterbliebenen nach Ärzten, die mit diesen

in Hausgemeinschaft gelebt haben, sowie dem geschiedenen Ehegatten (der geschiedenen Ehegattin)

einmalige oder wiederkehrende Leistungen gewährt werden. Das Gleiche gilt für Ärzte, die aus dem

Wohlfahrtsfonds eine Alters- oder Invaliditätsversorgung beziehen.“

95. § 108 samt Überschrift lautet

„Veranlagung

§ 108. (1) Die Satzung kann Richtlinien für die Veranlagung des Wohlfahrtsfondsvermögens

vorsehen. Werden keine Richtlinien in der Satzung erlassen, so sind in der Veranlagung die Grundsätze

des § 25 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verwaltungsausschuss sachverständiger externer

Berater bedienen und diese als unabhängige Experten bei seinen die Vermögensveranlagung betreffenden

Beratungen beiziehen.“

96. § 109 Abs. 1 lautet

„(1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge

zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf

aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im

Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in

deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden

Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate gilt

diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im

Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine

Beiträge leistet.“

96a. Dem § 109 Abs. 2 werden folgende zwei Sätze angefügt

„Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt

werden. Als Bemessungsgrundlage können die Einnahmen, die Einkünfte oder beides herangezogen

werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln.“

96b. Im § 109 Abs. 4 ist die Wortfolge „als im Abs. 3 vorgesehenen“ durch die Wortfolge „als in der

Beitragsordnung oder im Abs. 3 vorgesehenen“ zu ersetzen.

97. § 109 Abs. 5 erster Satz lautet

„Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge,

die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei

den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach

Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung

vorgesehen ist.“

98. § 109 Abs. 6 lautet

„(6) Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen

Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche

Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988

und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.“

98a. Dem § 109 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Für den Fall, dass die versicherungsmathematische Deckung einzelner Sparten von Versorgungsleistungen,

berechnet nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren unter der Annahme eines offenen

Bestandes an Versicherten, nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter 50 vH liegt,

kann die Satzung Empfängern von Versorgungsleistungen der jeweils betroffenen Sparte einen Pensionssicherungsbeitrag

so lange vorschreiben, als der nach den zuvor genannten Verfahren berechnete

Deckungsgrad 80 vH nicht überschreitet. Der Pensionssicherungsbeitrag darf jenen Prozentsatz nicht

übersteigen, welchen die Kammerangehörigen zur Anhebung der versicherungsmathematischen Deckung

des Fonds nicht pensionswirksam leisten, und darf höchstens 20 vH der Pensionsleistung der jeweils

betroffenen Sparte betragen. Die Unterdeckung ist durch das Vorliegen von zwei voneinander

unabhängigen Gutachten von versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuare) festzustellen.

Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen darf ein Pensionssicherungsbeitrag nicht eingehoben werden,

wenn der in der Beitragsordnung vorgesehene Beitrag, der von den Kammerangehörigen für die

Leistungen der jeweils betroffenen Sparte der Versorgungsleistungen jährlich zu bezahlen ist, in den

letzten fünf Jahren vor Beschlussfassung über den Pensionssicherungsbeitrag abgesenkt wurde.“

99. § 110 lautet

„§ 110. (1) Die im § 68 Abs. 5 bezeichneten außerordentlichen Kammerangehörigen können vom

Verwaltungsausschuss über Antrag als außerordentliche Wohlfahrtsfondsmitglieder aufgenommen

werden.

(2) Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die gemäß Abs. 1 angeführten Kammerangehörigen sind in der

Beitragsordnung festzusetzen.“

99a. § 111 lautet

„§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des

Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung

oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.“

100. In § 112 Abs. 1 vorletzter Satz wird das Zitat „§ 45 Abs. 1“ durch „§ 45 Abs. 2“ ersetzt.

101. § 113 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Mit der Nominierung vor dem Verwaltungsausschuss gilt das betreffende Verwaltungsausschussmitglied

als gewählt.“

102. § 113 Abs. 3 bis 6 lauten

„(3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen

mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

Wird bei der ersten Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der

gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei

der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich

viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich

auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. Der Vorsitzende

hat die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen. Der

Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die

Bestimmungen des § 83 Abs. 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen gefasst. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht den Betroffenen das

Recht der Beschwerde an einen von der Vollversammlung bestellten Beschwerdeausschuss zu.

(5) Der Beschwerdeausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Wenn

zum Vorsitzenden ein Kammerangehöriger bestellt wird, ist den Sitzungen des Beschwerdeausschusses

eine rechtskundige Person beizuziehen. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu

bestellen. Von der Vollversammlung sind für die Dauer ihrer Funktionsperiode der Vorsitzende und sein

Stellvertreter, die nicht Kammerangehörige sein müssen, mit absoluter Stimmenmehrheit zu bestellen oder

in getrennten Wahlgängen aus dem Kreis der Kammerangehörigen zu wählen. Wird bei der ersten Wahl

des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so

findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten

Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten

haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren

Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. Die weiteren Mitglieder und deren

Stellvertreter sind in je einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes jeweils aus

dem Kreis der Kammerangehörigen zu wählen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen dem

Kammervorstand, dem Verwaltungsausschuss und dem Überprüfungsausschuss nicht angehören.

(6) Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von zumindest drei Mitgliedern erforderlich.

Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig, der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Die Entscheidungen des

Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten

werden.“

103. § 114 lautet

„§ 114. (1) Die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds ist von einem Überprüfungsausschuss mindestens

einmal jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuss besteht aus zwei von der Vollversammlung

für die Dauer eines Jahres aus dem Kreis der Kammerangehörigen nach den Grundsätzen

des Verhältniswahlrechts zu wählenden Rechnungsprüfern. Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter

zu wählen.

(2) Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen dem Verwaltungsausschuss und dem Beschwerdeausschuss

nicht angehören.“

104. § 116 lautet

„§ 116. In der Satzung sind auf Grund der §§ 92, 93 und 96 bis 115 nähere Vorschriften über die

Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, des Beschwerde-

ausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der

Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen

zu treffen. Nähere Vorschriften über die Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge

sind in der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds zu treffen.“

105. § 118 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung und die Approbation von Fortbildungsveranstaltungen

in Zusammenarbeit mit den Landesärztekammern, die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern

sowie die Organisation und Durchführung von fachlicher Fortbildung der

Ärzte, wobei sie sich dazu auch eines Dritten bedienen kann;“.

106. § 118 Abs. 2 Z 14 lautet

„14. die Beschlussfassung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung

(§§ 7 Abs. 5, 8 Abs. 3), den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25), die Visitationen (§ 82 Abs. 3), das

Rasterzeugnis und das Prüfungszertifikat (§ 26), die Art und Form zulässiger ärztlicher

Informationen (§ 53 Abs. 4) sowie die Schilderordnung (§ 56 Abs. 4);“.

107. Am Ende von § 118 Abs. 2 Z 16 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt; § 118 Abs. 2

Z 17 erhält die Bezeichnung Z 18; folgende Z 17 wird eingefügt

„17. die Erlassung von Richtlinien über die laufende fachliche Fortbildung von Ärzten sowie“.

108. Dem § 121 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt

„Kurienobmännern einer Ärztekammer, die auf Grund dieser Berechnung über keine Stimme in der

Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer verfügen, ist zusätzlich eine Stimme zu gewähren.“

109. § 122 Z 7 lautet

„7. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß

§ 123 Abs. 3 fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat, oder die

der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.“

110. § 123 Abs. 1 lautet

„(1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer besteht aus dem Präsidenten und den

Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer, den Präsidenten der Landesärztekammern sowie den

Bundeskurienobmännern und ihren Stellvertretern. Im Falle seiner Verhinderung ist der Präsident einer

Landesärztekammer berechtigt, aus dem Kreis der Vizepräsidenten einen Stellvertreter namhaft zu

machen. Die Obmänner der Bundessektionen (§ 129) sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen

teilzunehmen und Anträge zu stellen.“

111. Im § 125 Abs. 1 wird das Zitat: „(§ 118 Abs. 2 Z 17)“ durch das Zitat: „(§ 118 Abs. 2 Z 18)“ ersetzt.

112. § 125 Abs. 2 lautet

„(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie der Finanzreferent und sein Stellvertreter werden von

der Vollversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Landesärztekammern in je einem Wahlgang für

die Dauer von vier Jahren gewählt. Hierbei sind der Präsident, der Finanzreferent und dessen Stellvertreter

in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, die Vizepräsidenten

nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Wird bei der ersten Wahl des

Präsidenten, des Finanzreferenten und dessen Stellvertreter keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen

erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl

die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen

erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der

engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden.“

113. § 125 Abs. 12 lautet

„(12) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so haben die Vizepräsidenten in

der Reihenfolge ihrer Wahl die Geschäfte weiterzuführen. Der geschäftsführende Vizepräsident ist

verpflichtet, binnen vier Wochen eine außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl des Präsidenten

einzuberufen. Die Vollversammlung muss binnen zwei Monaten ab Vertrauensentzug abgehalten werden.

Wird auch dem oder den Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle des

Vizepräsidenten der an Lebensjahren älteste Präsident der Landesärztekammern. Die näheren

Bestimmungen über den Vertrauensentzug sowie über die Nachwahlen und Nachbesetzungen sind in der

Wahlordnung zu regeln.“

114. § 126 Abs. 1 lautet

„(1) Die Obmänner und Obmannstellvertreter der Kurienversammlungen der Landesärztekammern

bilden jeweils die Bundeskurie der angestellten Ärzte, der niedergelassenen Ärzte und der Zahnärzte. Die

Bundeskurien werden erstmals vom Präsidenten einberufen. Jede Bundeskurie wählt in der Eröffnungssitzung

für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen

mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Bundeskurienobmann und

dessen Stellvertreter. In der Bundeskurie der angestellten Ärzte ist im Fall der Wahl eines ausschließlich

den ärztlichen Beruf selbstständig ausübenden Arztes zum Bundeskurienobmann der Bundeskurienobmannstellvertreter

aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. In der Bundeskurie der

niedergelassenen Ärzte ist im Fall der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin oder approbierten Arztes

zum Bundeskurienobmann der Bundeskurienobmannstellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen

und umgekehrt. Wird bei der ersten Wahl des Bundeskurienobmannes oder seines Stellvertreters keine

absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene

beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl

mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere

Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu

entscheiden.“

115. Dem § 126 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurie auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden.

Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande,

wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerräte bei der Österreichischen Ärztekammer

eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

gefasst.“

116. Am Ende im § 126 Abs. 3 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Dem § 126 Abs. 3 Z 4 ist

folgende Z 5 anzufügen

„5. Mitwirkung an Maßnahmen zur Qualitätssicherung.“

117. Im § 126 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat: „(§ 118 Abs. 2 Z 17)“ durch das Zitat: „(§ 118 Abs. 2 Z 18)“

ersetzt.

118. Im § 126 Abs. 5 Z 1 wird das Zitat: „(§ 118 Abs. 2 Z 17)“ durch das Zitat: „(§ 118 Abs. 2 Z 18)“

ersetzt.

119. § 126 Abs. 8 lautet

„(8) Der Präsident kann an allen Sitzungen der Bundeskurien teilnehmen. Er kann Anträge stellen,

hat jedoch kein Stimmrecht. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der

Bundeskurien setzen.“

120. § 127 Abs. 3 lautet

„(3) Entzieht die Bundeskurie dem Bundeskurienobmann das Vertrauen, so hat sein Stellvertreter die

Geschäfte weiterzuführen. Der Stellvertreter ist verpflichtet, binnen vier Wochen eine außerordentliche

Tagung der Bundeskurie zur Neuwahl des Bundeskurienobmannes einzuberufen. Diese muss binnen zwei

Monaten ab Vertrauensentzug abgehalten werden. Wird auch dem Stellvertreter das Vertrauen entzogen,

so tritt an die Stelle des Bundeskurienobmannes das an Lebensjahren älteste Mitglied der Bundeskurie.

Näheres über den Vertrauensentzug sowie über Nachwahlen und Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung

zu regeln.“

121. § 128 Abs. 6 lautet

„(6) Für die gültige Beschlussfassung im Präsidialausschuss ist die Stimmabgabe von mindestens

vier Mitgliedern des Präsidialausschusses erforderlich. Der Präsidialausschuss entscheidet mit absoluter

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei

Stimmengleichheit hat der Präsident das Dirimierungsrecht. Beschlüsse in Personalangelegenheiten sind

auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes vorzulegen. Alle anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten ohne

Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.“

122. § 129 Abs. 4 lautet

„(4) Die Mitglieder einer jeden Bundessektion wählen in gesonderten Wahlgängen je aus ihrer Mitte

mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Obmann der Bundessektion und einen

oder mehrere Stellvertreter. In gleicher Weise ist bei der Bildung der zusammengefassten Bundesfach-

gruppen vorzugehen. Wird bei der ersten Wahl des Obmannes der Bundessektion oder seines Stellvertreters

keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese

kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei

der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von

ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat

ebenfalls das Los zu entscheiden.“

123. § 131 Abs. 2 lautet

„(2) Die Bundeskurien können hinsichtlich ihrer finanziellen Erfordernisse (§ 132 Abs. 2) alljährlich

rechtzeitig vor der Vollversammlung einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und den Rechnungsabschluss

für das abgelaufene Rechnungsjahr beschließen. Der Voranschlag und Rechnungsabschluss der

Bundeskurien sind von der Vollversammlung in den Kammerjahresvoranschlag und Kammerrechnungsabschluss

ohne Beschlussfassung einzubeziehen.“

124. § 133 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer kann gegen Kammerangehörige der Ärztekammern in

den Bundesländern wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Österreichischen Ärztekammer

obliegenden Pflichten Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 1450 € verhängen.“

125. § 134 Abs. 2 lautet

„(2) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds obliegt einem Verwaltungsausschuss, der von den an der

Einrichtung beteiligten Kammern zu bilden ist. Der Verwaltungsausschuss besteht aus einem Obmann,

einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsausschuss

in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

aus seiner Mitte gewählt. Wird bei der ersten Wahl des Obmannes oder seines Stellvertreters keine

absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene

beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl

mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere

Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu

entscheiden.“

126. § 134 Abs. 3 lautet

„(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht dem davon Betroffenen die Beschwerde an

einen Berufungsausschuss zu. Der Berufungsausschuss wird von den an der Einrichtung beteiligten

Kammern gebildet. Er besteht aus einem Obmann, einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der

Obmann und sein Stellvertreter werden vom Berufungsausschuss in getrennten Wahlgängen mit absoluter

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus seiner Mitte gewählt. Wird bei der ersten Wahl des

Obmannes oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine

engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen

erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben,

entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl

Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden.“

127. § 135 Abs. 1 lautet

„(1) Ärzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68 Abs. 1

und 2) sowie alle Ärzte, die über eine Bewilligung gemäß den §§ 32 oder 33 verfügen, unabhängig davon,

ob sie ihre ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sowie

Ärzte gemäß den §§ 35, 36 und 37.“

128. § 136 Abs. 2 lautet

„(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 schuldig,

wenn sie

1. den ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten

Untersagung der Berufsausübung (§ 139 Abs. 1 Z 3) verhängt worden ist oder

2. eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in-

oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer

Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder zu einer Geldstrafe von mehr als 500000 S

verurteilt worden sind.

Werden in einem oder mehreren Urteilen Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist

die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten

Freiheitsstrafen maßgeblich. Wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen

erkannt, sind diese zusammen zu zählen.“

129. § 138 Abs. 6 lautet

„(6) Beschwerden gegen einstweilige Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.“

130. § 139 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. die Geldstrafe bis zum Betrag von 36340 €,“.

131. § 142 lautet

„§ 142. Eine Person, über die rechtskräftig von einem in- oder ausländischen Gericht wegen einer

oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von

zumindest 360 Tagessätzen oder eine Geldstrafe von mehr als 500000 S oder von einer Disziplinarbehörde

eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied

einer Disziplinarkommission oder zum Disziplinaranwalt bestellt werden.“

132. § 146 Abs. 2 lautet

„(2) Mitglieder des Disziplinarrates und deren Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und seine

Stellvertreter, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer oder mehrerer Vorsatzstraftaten, die

mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder einer Geldstrafe von mehr als

500000 S bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

eingeleitet worden ist, dürfen bis zur Beendigung des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der

Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des Betroffenen und, sofern ein Mitglied des Disziplinarrates

betroffen ist, auch des Disziplinaranwaltes, unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts

beschließen, dass der Betroffene sein Amt weiter ausüben kann, sofern keine Suspendierung nach § 146

Abs. 1 des Richterdienstgesetzes verfügt oder in einem gegen den Betroffenen anhängigen Disziplinarverfahren

kein Einleitungsbeschluss gefasst worden ist. Gegen einen solchen Beschluss ist ein

Rechtsmittel nicht zulässig.“

133. § 150 Abs. 2 lautet

„(2) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens

noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder dass eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder

Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und

hievon den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie den Präsidenten der Österreichischen

Ärztekammer zu verständigen.“

134. § 153 Abs. 2 lautet

„(2) Personen, die als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich der

Vernehmung von Zeugen sind die §§ 151 bis 153 StPO sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung von

Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungsführer ist unzulässig.“

135. § 159 Abs. 4 lautet

„(4) Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme gelten sinngemäß.“

136. § 173 lautet

„§ 173. Der Disziplinarsenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und

die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Personen, die als Zeugen vorgeladen werden, sind

zum Erscheinen verpflichtet. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden

des Disziplinarsenates ist zulässig. Der Disziplinarsenat kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen

auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein vom Vorsitzenden

des Disziplinarsenates zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen

lassen.“

137. § 187 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Der Aufschub darf bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) bis zu 14530 € bei Bezahlung

der ganzen Schuld oder bei Entrichtung von Teilbeträgen insgesamt nicht mehr als ein Jahr, bei

Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) über 14530 € insgesamt nicht mehr als zwei Jahre

betragen.“

138. § 192 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung durch den Vorsitzenden

der Disziplinarkommission bzw. vom Disziplinarsenat das Wort entzogen und ihre Entfernung

verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 1450 € verhängt werden.“

139. § 192 Abs. 3 lautet

„(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen

Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen, die sich ihrer Verpflichtung

zum Erscheinen (§ 153 Abs. 2) entziehen.“

140. § 195 Abs. 2 lautet

„(2) Die von den Ärztekammern in den Bundesländern beschlossenen Kammersatzungen, Satzungen

des Wohlfahrtsfonds, Geschäftsordnungen, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen-

und Beitragsordnungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der örtlich zuständigen

Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem Bundesgesetz

nicht widersprechen. Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnungen, Kammersatzungen, Satzungen des

Wohlfahrtsfonds, Geschäftsordnungen, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen-

und Beitragsordnungen sind in den Mitteilungen der Ärztekammern unter Angabe des Zeitpunktes ihres

In-Kraft-Tretens kundzumachen; die genehmigten Akte werden unbeschadet der Abs. 4 und 5 mit dem

Datum der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Die Genehmigung hinsichtlich der Satzungen

des Wohlfahrtsfonds, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen

gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach

Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet; die Genehmigung hinsichtlich der Kammersatzungen und

Geschäftsordnungen gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach

Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet.“

141. Nach § 195 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Der Präsident kann einen in Aussicht genommenen genehmigungspflichtigen Beschluss vor der

Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur provisorischen Genehmigung übermitteln. Die Aufsichtsbehörde

kann den in Aussicht genommenen genehmigungspflichtigen Beschluss provisorisch genehmigen.

Wird eine provisorische Genehmigung erteilt und in der Folge der Beschluss mit dem der provisorischen

Genehmigung zugrundeliegenden Wortlaut gefasst, so gilt die Genehmigung der Aufsichtsbehörde

gemäß Abs. 2 mit dem Datum der Beschlussfassung als erteilt. Über derartige Beschlüsse

ist die Aufsichtsbehörde binnen 14 Tagen zu informieren.“

142. § 195 Abs. 3 lautet

„(3) Die von der Österreichischen Ärztekammer beschlossene Satzung, Geschäftsordnung, Umlagen-

und Beitragsordnung, ferner der Jahresvoranschlag sowie der Rechnungsabschluss bedürfen für ihre

Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen. Die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem Bundesgesetz nicht widersprechen.

Die genehmigten Akte werden unbeschadet der Abs. 4 und 5 mit dem Datum der Genehmigung durch die

Aufsichtsbehörde wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb

von drei Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet. Abs. 2a ist auf genehmigungspflichtige

Akte der Österreichischen Ärztekammer sinngemäß anzuwenden.“

143. § 195 Abs. 6 lautet

„(6) Die Beschlüsse gemäß § 118 Abs. 2 Z 14 und 15 sind dem Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen und

frühestens acht Wochen nach Einlangen des Beschlusses in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen.

Sie treten mit der Kundmachung in Kraft.“

144. § 197 Abs. 2 lautet

„(2) Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzten, die für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 herangezogen

werden, gebührt hiefür eine pauschale Abgeltung in der Höhe von 87 € zuzüglich der allfälligen

Abgeltung der Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges in der nach der Reisegebührenvorschrift

für Bundesbeamte hiefür vorgesehenen Vergütung.“

145. § 197 Abs. 3 lautet

„(3) Der Anspruch nach Abs. 2 ist binnen sechs Monaten mündlich oder schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde

geltend zu machen, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Untersuchung zur

Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 des Unterbringungsgesetzes erfolgte. Die Auszahlung der

Entschädigung ist kostenfrei.“

146. § 199 lautet

„§ 199. (1) Wer eine in den §§ 2 Abs. 2 und 3 oder 16 Abs. 1 und 2 umschriebene Tätigkeit ausübt,

ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3630 € zu bestrafen. Der

Versuch ist strafbar.

(2) Sofern aus der Tat (Abs. 1) eine schwer wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer

Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen unbefugter ärztlicher Tätigkeit bestraft

worden ist, ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 21800 € zu bestrafen.

(3) Wer den im

§ 3 Abs. 1 oder 3,

§ 12 Abs. 3,

§ 12a Abs. 4,

§ 17 Abs. 1 oder 3,

§ 27 Abs. 2 oder Abs. 7 zweiter Satz,

§ 29 Abs. 1,

§ 31 Abs. 3,

§ 32 Abs. 3,

§ 35 Abs. 7,

§ 36,

§ 37 Abs. 1 letzter Satz oder 2,

§ 43 Abs. 2, 3, 4 oder 6,

§ 44,

§ 45 Abs. 3 oder 4,

§ 46,

§ 47 Abs. 1,

§ 48,

§ 49,

§ 50 Abs. 1 oder 3,

§ 51,

§ 52 Abs. 2,

§ 53 Abs. 1 bis 3,

§ 54 Abs. 1,

§ 55,

§ 56 Abs. 1,

§ 57 Abs. 1,

§ 63,

§ 89 oder

§ 194 erster Satz

enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu

2180 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“

147. § 206 lautet

„§ 206. Auf Turnusärzte, die eine praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vor dem

1. Jänner 1995 begonnen haben, ist § 7 Abs. 4 nicht anzuwenden. Solche Turnusärzte können jedoch

einen Teil der praktischen Ausbildung in der Dauer von sechs Monaten in Einrichtungen, die der

medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin

oder in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen,

in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien, in

geeigneten Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen absolvieren. Soweit es mit der

Erreichung des Ausbildungszieles auf den einzelnen Gebieten vereinbar ist, können weitere sechs Monate

in solchen Einrichtungen oder auch in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für

die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung

dienen, absolviert werden. Die anrechenbare Gesamtdauer der in Einrichtungen der medizinischen Erst-

versorgung, sonstigen Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolvierten praktischen

Ausbildung beträgt insgesamt höchstens zwölf Monate.“

147a. § 207 erster Satz lautet

„Auf Turnusärzte, die ihre praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt eines

Sonderfaches der Heilkunde vor dem 1. Jänner 1997 begonnen haben und diese vor dem 31. Dezember

2004 beenden, sind die Ausbildungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden.“

148. Dem § 207 ist folgender Satz anzufügen

„Dies gilt nicht für Personen, die den ärztlichen Beruf gemäß §§ 4 Abs. 7, 32 und 33 auszuüben

beabsichtigen.“

149. Der bisherige Wortlaut des § 208 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 und 3 werden

angefügt

„(2) §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-

Novelle) treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(3) Zum 1. Jänner 2005 in Ausbildungsstätten gemäß §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 in Ausbildung

stehende Turnusärzte sind berechtigt, ihre Ausbildung nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten der §§ 10

Abs. 3 und 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle)

abzuschließen.“

150. § 210 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Die §§ 16a und 17 des Ärztegesetzes 1984 sind für diese Bescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass

der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kein Anlass zur Zurücknahme der Bewilligung ist.“

151. Dem § 210 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Zum Zeitpunkt vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-

Novelle) in Kraft stehende Bewilligungen gemäß §§ 32 und 33 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung

BGBl. I Nr. 169 bleiben unberührt.

(5) Zum Zeitpunkt vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-

Novelle) bestehende Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 Abs. 7 des

Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 169 sowie des zahnärztlichen Berufes gemäß § 18 Abs. 6

des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 169 bleiben unberührt.“

152. In § 211 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender Abs. 2 wird

angefügt

„(2) Personen, die

1. im Ausland ein Studium der Zahnmedizin, das einer Ausbildung nach der Richtlinie 78/687/EWG

gleichwertig ist, absolviert haben,

2. spätestens seit dem 1. Jänner 1996 in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine

zahnärztliche Tätigkeit in einer Krankenanstalt ausgeübt haben und

3. die österreichische Staatsbürgerschaft vor In-Kraft-Treten des Ärztegesetzes 1998 erworben

haben,

sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 Z 1 nach diesem Zeitpunkt zur

selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt im gesamten Bundesgebiet ohne Befristung und ohne

Beschränkung auf den Dienstort berechtigt. Diese Personen sind von der Österreichischen Ärztekammer

als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen.“

153. Nach § 214 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 bis 12 angefügt

„(7) Im § 98 Abs. 3 wird die Wortfolge „in der Höhe von 9860 S“ durch die Wortfolge „in der Höhe

von 716,55 €“ ersetzt.

(8) Im § 136 Abs. 2 wird die Wortfolge „Geldstrafe von mehr als 500000 S“ durch die Wortfolge

„Geldstrafe von mehr als 36340 €“ ersetzt.

(9) Im § 142 wird die Wortfolge „Geldstrafe von mehr als 500000 S“ durch die Wortfolge „Geldstrafe

von mehr als 36340 €“ ersetzt.

(10) Im § 146 Abs. 2 wird die Wortfolge „Geldstrafe von mehr als 500000 S“ durch die Wortfolge

„Geldstrafe von mehr als 36340 €“ ersetzt.

(11) Im § 199 Abs. 3 wird die Wortfolge „Geldstrafe bis zu 30000 S“ durch die Wortfolge „Geldstrafe

bis zu 2180 €“ ersetzt.

(12) Die Abs. 7 bis 12 sowie weiters § 91 Abs. 5 erster Satz, § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 5 erster Satz,

§ 133 Abs. 1 erster Satz, § 139 Abs. 1 Z 2, § 187 Abs. 3 zweiter Satz, § 192 Abs. 1 letzter Satz, § 197

Abs. 2 und § 199 Abs. 1, 2 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001

(2. Ärztegesetz-Novelle), treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

154. Der § 215 erhält die Bezeichnung § 218; am Ende der Z 2 werden nach dem Wort „Kultur“ ein

Beistrich und das Wort „betraut“ eingefügt.

155. Vor § 218 werden folgende §§ 215 bis 217 eingefügt

„§ 215. So weit in einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes auf die österreichische Staatsbürgerschaft

oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum Bezug genommen wird, ist diese Bestimmung auch auf Staatsangehörige der

Schweizer Eidgenossenschaft anzuwenden.

§ 216. § 4 Abs. 2 Z 1, § 18 Abs. 2 Z 1 und § 215, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle), treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die

Freizügigkeit in Kraft.

§ 217. Wird eine im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001

(2. Ärztegesetz-Novelle) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb von drei Jahren nach dem

In-Kraft-Treten als Gruppenpraxis zur Eintragung in das Handelsregister als offene Erwerbsgesellschaft

angemeldet, so werden, wenn Hauptmietrechte der Gesellschafter mit dem Unternehmen auf die eingetragene

Erwerbsgesellschaft übergehen, die Rechtsfolgen nach § 12a Abs. 3 dritter Satz des Mietrechtsgesetzes

(MRG), BGBl. Nr. 520/1981, keinesfalls ausgelöst. Gleiches gilt auch für jene Fälle, die zuvor

den ärztlichen Beruf selbstständig, sei es in Form einer Ordinationsstätte oder in Form einer anderen

medizinischen Einrichtung, zum Beispiel einer Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbstständigen

Ambulatoriums, ausgeübt haben.“

BGBlPdf 110. Verordnung: Änderung der Verordnung über Gebühren im Bereich der Telekommunikation

Auf Grund der §§ 17 Abs. 1, 51 Abs. 2 und 79 Abs. 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes,

BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung über Gebühren im Bereich der Telekommunikation, BGBl. II Nr. 29/1998, wird wie

folgt geändert

1. In § 4 wird der Ausdruck „600 S“ durch den Ausdruck „1000 S“ ersetzt.

2. In lit. A Z I.1 wird der Ausdruck „Landfunkdienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Funkdienstes“

ersetzt.

3. In lit. A Z I.1 wird die Zeile „-über 15350 MHz ein Frequenzband von bis zu............1000 kHz“ ersetzt

durch die Zeile „-über 15350 MHz bis 43500 MHz ein Frequenzband von bis zu............1000 kHz“;

daran wird die Zeile „-über 43500 MHz ein Frequenzband von bis zu............10000 kHz“ angefügt.

4. In lit. A Z III.2 wird nach dem Wort „System“ der Ausdruck „für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum“

eingefügt.

5. Nach lit. A Z III.2 wird nachstehende Z III.3 angefügt

„3. bei einem digitalen System betragen die Gebühren je Simplexkanal für je 200 kHz zugeteiltes

Spektrum die Hälfte der in Ziffer 2 angeführten.“

6. In lit. A Z VIII wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt

„3. Für Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) sind für

die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z II zu

entrichten, sofern die Funkanlagen auf TETRA-Basis und auf Frequenzen aus dem Frequenzbereich

380–385/390–395 MHz betrieben werden.“

7. In lit. B Z I wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt

„2a. Für die Zuteilung eines Frequenzpaares oder eines Direct-Mode-Kanals aus dem Frequenzbereich

380–385/390–395 MHz für digitale Bündelfunksysteme auf TETRA-Basis für Dienste der

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) unabhängig davon, wie oft

der gleiche Kanal bewilligt wird, je Netzbetreiber.............................................................. 6750 S“

8. Lit. E Z 2 lautet

„2. Für Bewilligungen für Errichtung und Betrieb einer drahtlosen Mikrofonanlage, deren Sender in

den Frequenzbereichen 230–250 MHz und 470–860 MHz mit einer ERP von maximal 50 mW

betrieben werden, beträgt die Gebühr einmalig................................................................... 700 S“

9. Lit. E Z 5 lit. b entfällt.

BGBlPdf 110. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Finnland am 3. April 2001 seine

Annahmeurkunde zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(BGBl. III Nr. 26/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 75/2001) hinterlegt.

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