110. Bundesgesetz: 2. Ärztegesetz-Novelle
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 16/2000 und
81/2000, wird wie folgt geändert
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet
„Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Ärzteordnung...................................................................................................................... §§ 1 bis 63
1. Abschnitt
Berufsordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte und
Turnusärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
sowie der Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde ............................................................................................................ §§ 1 bis 15
Begriffsbestimmung ..................................................................................................... § 1
Der Beruf des Arztes .................................................................................................... §§ 2 und 3
Erfordernisse zur Berufsausübung................................................................................ §§ 4 bis 6
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ............................................................... § 7
Ausbildung zum Facharzt............................................................................................. § 8
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.................... § 9
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt.................................................. § 10
Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet
eines Sonderfaches ....................................................................................................... § 11
Lehrpraxen.................................................................................................................... § 12
Lehrgruppenpraxen....................................................................................................... § 12a
Lehrambulatorien.......................................................................................................... § 13
Anrechnung ärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten .............................................. § 14
Diplome und Bescheinigungen..................................................................................... § 15
2. Abschnitt
Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
und Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
............................................................................................................................ §§ 16 bis 22
Der zahnärztliche Beruf................................................................................................ §§ 16 und 17
Erfordernisse zur Berufsausübung................................................................................ §§ 18 bis 21
Bescheinigungen........................................................................................................... § 22
3. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte...................................................................... §§ 23 bis 63
Begriffsbestimmung ..................................................................................................... § 23
Verordnung über die Ärzteausbildung ......................................................................... § 24
Lehr- und Lernzielkatalog ............................................................................................ § 25
Erfolgsnachweis............................................................................................................ § 26
Ärzteliste....................................................................................................................... §§ 27 bis 29
Prüfung der Vertrauenswürdigkeit ............................................................................... § 30
Selbstständige Berufsausübung.................................................................................... § 31
Selbstständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung..................................... §§ 32 und 33
Professoren mit ausländischen medizinischen oder zahnmedizinischen Doktoraten... § 34
Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken......................... § 35
Ärzte mit ausländischem Berufssitz und Dienstort ...................................................... § 36
Freier Dienstleistungsverkehr....................................................................................... § 37
Arbeitsmediziner .......................................................................................................... §§ 38 und 39
Notarzt .......................................................................................................................... § 40
Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte............................................................................ § 41
Vorführung komplementär- oder alternativ-medizinischer Heilverfahren................... § 42
Berufsbezeichnungen.................................................................................................... §§ 43 und 44
Berufssitz...................................................................................................................... § 45
Dienstort ....................................................................................................................... § 46
Wohnsitzarzt................................................................................................................. § 47
Dringend notwendige ärztliche Hilfe ........................................................................... § 48
Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden .............................................. §§ 49 und 50
Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung........................................................... § 51
Ordinations- und Apparategemeinschaften .................................................................. § 52
Gruppenpraxen ............................................................................................................. §§ 52a und 52b
Werbebeschränkung und Provisionsverbot .................................................................. § 53
Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht......................................................... § 54
Ärztliche Zeugnisse...................................................................................................... § 55
Ordinationsstätten......................................................................................................... § 56
Vorrathaltung von Arzneimitteln.................................................................................. § 57
Vergütung ärztlicher Leistungen .................................................................................. § 58
Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen............................................................... § 58a
Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der
Ärzteliste....................................................................................................................... § 59
Verzicht auf die Berufsausübung ................................................................................. § 60
Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung............................................... § 61
Vorläufige Untersagung der Berufsausübung .............................................................. § 62
Einziehung des Ärzteausweises.................................................................................... § 63
2. Hauptstück
Kammerordnung................................................................................................................. §§ 64 bis 134
1. Abschnitt
Begriffsbestimmung ..................................................................................................... § 64
2. Abschnitt
Ärztekammern in den Bundesländern .......................................................................... §§ 65 bis 95
Einrichtung der Ärztekammern .................................................................................... § 65
Wirkungskreis............................................................................................................... §§ 66 und 67
Kammerangehörige ...................................................................................................... § 68
Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen............................................................ §§ 69 und 70
Kurien........................................................................................................................... §§ 71 und 72
Organe der Ärztekammern ........................................................................................... § 73
Vollversammlung ......................................................................................................... § 74
Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung .................................................... § 75
Wahlordnung ................................................................................................................ § 76
Wahlrecht und Wählbarkeit.......................................................................................... § 77
Einberufung der Vollversammlung .............................................................................. §§ 78 und 79
Aufgaben der Vollversammlung .................................................................................. § 80
Kammervorstand .......................................................................................................... § 81
Ausschüsse.................................................................................................................... § 82
Präsident und Vizepräsidenten ..................................................................................... § 83
Kurienversammlungen.................................................................................................. § 84
Kurienausschuss ........................................................................................................... § 84a
Kurienobmann und Stellvertreter ................................................................................. § 85
Präsidialausschuss ........................................................................................................ § 86
Kammeramt .................................................................................................................. § 87
Angelobung .................................................................................................................. § 88
Verschwiegenheitspflicht ............................................................................................. § 89
Deckung der Kosten ..................................................................................................... §§ 90 bis 93
Schlichtungsverfahren .................................................................................................. § 94
Ordnungsstrafen............................................................................................................ § 95
3. Abschnitt
Wohlfahrtsfonds ........................................................................................................... §§ 96 bis 116
Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke .................................. § 96
Versorgungsleistungen ................................................................................................. §§ 97 bis 104
Unterstützungsleistungen.............................................................................................. §§ 105 bis 108
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds..................................................................................... §§ 109 und 110
Ermäßigung der Fondsbeiträge..................................................................................... § 111
Befreiung von der Beitragspflicht ................................................................................ § 112
Verwaltung des Wohlfahrtsfonds................................................................................. §§ 113 bis 116
4. Abschnitt
Österreichische Ärztekammer ...................................................................................... §§ 117 bis 133
Einrichtung ................................................................................................................... § 117
Wirkungskreis............................................................................................................... § 118
Mitglieder ..................................................................................................................... § 119
Organe .......................................................................................................................... § 120
Vollversammlung ......................................................................................................... §§ 121 und 122
Vorstand ....................................................................................................................... § 123
Ausschüsse.................................................................................................................... § 124
Präsident und Vizepräsidenten ..................................................................................... § 125
Bundeskurien................................................................................................................ § 126
Bundeskurienobmann und Stellvertreter ...................................................................... § 127
Präsidialausschuss ........................................................................................................ § 128
Bundessektionen und Bundesfachgruppen................................................................... § 129
Kammeramt .................................................................................................................. § 130
Deckung der Kosten ..................................................................................................... §§ 131 und 132
Ordnungsstrafen............................................................................................................ § 133
5. Abschnitt
Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer .................................................. § 134
3. Hauptstück
Disziplinarrecht.................................................................................................................. §§ 135 bis 194
1. Abschnitt
Begriffsbestimmung ..................................................................................................... § 135
2. Abschnitt
Disziplinarvergehen...................................................................................................... §§ 136 und 137
3. Abschnitt
Einstweilige Maßnahme ............................................................................................... § 138
4. Abschnitt
Disziplinarstrafen.......................................................................................................... § 139
5. Abschnitt
Disziplinarrat und Disziplinaranwalt in erster Instanz ................................................. §§ 140 bis 144
6. Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinarrat................................................................................. §§ 145 bis 167
7. Abschnitt
Rechtsmittelverfahren................................................................................................... §§ 168 bis 179
8. Abschnitt
Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt in zweiter Instanz .......................................... §§ 180 bis 184
9. Abschnitt
Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates .............................. § 185
10. Abschnitt
Vollzug der Entscheidungen......................................................................................... §§ 186 bis 188
11. Abschnitt
Tilgung von Disziplinarstrafen..................................................................................... §§ 189 bis 191
12. Abschnitt
Ordnungsstrafen............................................................................................................ § 192
13. Abschnitt: Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen.......... § 193
14. Abschnitt: Mitteilungen an die Öffentlichkeit.............................................................. § 194
4. Hauptstück
Aufsichtsrecht..................................................................................................................... § 195
5. Hauptstück
Sonstige Bestimmungen..................................................................................................... §§ 196 bis 198
6. Hauptstück
Strafbestimmungen............................................................................................................. § 199
7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen.............................................................................. §§ 200 bis 218“
2. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin
und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten. Die selbstständige Ausübung des
ärztlichen Berufes ist auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft
zulässig.“
3. § 3 Abs. 3 erster Satz lautet
„Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte)
sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den
gemäß §§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen bzw.
Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte
berechtigt.“
4. § 3 Abs. 4 lautet
„(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.“
5. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft.“
6. § 4 Abs. 7 lautet
„(7) Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich
des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, entfällt das Erfordernis des
Abs. 2 Z 1 für die freiberufliche Berufsausübung. Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997,
BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1; ist die Vorlage von
Nachweisen gemäß Abs. 3 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine
mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder durch eine mit Erfolg abgelegte
Facharztprüfung zu erbringen.“
7. § 7 Abs. 4 lautet
„(4) Ein Teil der praktischen Ausbildung (Turnus) in der Dauer von zumindest sechs Monaten ist in
Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in anerkannten Lehrpraxen
freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, in geeigneten Ambulanzen von als Ausbildungsstätten
für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in
vergleichbaren Einrichtungen, zu absolvieren. So weit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles auf
den einzelnen Gebieten vereinbar ist, können weitere sechs Monate in solchen Einrichtungen oder auch in
anerkannten Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die
Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung
dienen, absolviert werden. Die anrechenbare Gesamtdauer der in Einrichtungen der medizinischen
Erstversorgung oder sonstigen Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolvierten
praktischen Ausbildung beträgt insgesamt höchstens zwölf Monate.“
8. § 7 Abs. 5 lautet
„(5) Die Durchführung und Organisation der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin obliegt der
Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer
hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Prüfung zum Arzt für
Allgemeinmedizin, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes
zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und
Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“
9. § 8 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung,
insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten, in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich
tätiger Fachärzte, in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrgruppenpraxen oder anerkannten
Lehrambulatorien absolviert werden.
(3) Die Durchführung und Organisation der Facharztprüfung obliegt der Österreichischen Ärztekammer,
die sich dazu eines Dritten bedienen darf, im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften.
Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung
der Facharztprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden
Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation
und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“
10. § 9 Abs. 3 lautet
„(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin kann auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde
sowie Neurologie oder Psychiatrie erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten
durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) im
Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im
Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen gewährleistet ist. In allen
anderen Fällen, in denen die Krankenanstalt nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten auf allen
der im § 7 Abs. 2 genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu
erteilen.“
11. In § 9 Abs. 7 wird die Wortfolge „§ 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221“ durch die
Wortfolge „§§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221“ ersetzt.
12. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Ausbildungsstätten gemäß § 8 Abs. 1 sind Abteilungen bzw. sonstige Organisationseinheiten
von Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten
der Gesundheitsverwaltung und arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die
Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von
Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.
Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für soziale Sicherheit
und Generationen geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum
Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für
die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.“
13. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt
eines Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten
der Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach,
die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2
für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der
ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten
der Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen
beschäftigten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte des betreffenden Sonderfaches
als Höchstzahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach. Bei ihrer Besetzung sind
die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen
entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte
des betreffenden Sonderfaches in Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten
der Gesundheitsverwaltung sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli
eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der
Österreichischen Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu
geben.“
14. In § 10 Abs. 8 wird die Wortfolge „§ 15c des Mutterschutzgesetzes 1979“ durch die Wortfolge „§§ 15
ff des Mutterschutzgesetzes 1979“ ersetzt.
15. § 10 Abs. 9 lautet
„(9) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Ausbildungsverantwortlichen
bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder
E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens
und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.“
16. § 11 Abs. 1 lautet
„(1) Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches
sind Abteilungen bzw. sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich der
Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung,
die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines
Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten
hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten
sind in das beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen geführte Verzeichnis der
anerkannten Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines
Sonderfaches aufzunehmen.“
17. § 11 Abs. 3 lautet
„(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute
und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die
Ausbildung im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches, die wegen des Ausbildungserfolges
nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die
Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden
Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung
gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigten und zur
selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit ergänzender spezieller Ausbildung auf dem
jeweiligen Teilgebiet als Höchstzahl der Ausbildungsstellen im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des
betreffenden Sonderfaches. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der
medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl
der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit ergänzender spezieller Ausbildung auf
dem jeweiligen Teilgebiet in Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der
Gesundheitsverwaltung sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines
jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen
Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben“.
18. In § 11 Abs. 7 wird die Wortfolge „§ 15c des Mutterschutzgesetzes 1979“ durch die Wortfolge
„§§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979“ ersetzt.
19. § 12 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. die Ordinationsstätte muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung,
insbesondere in apparativer Hinsicht, aufweisen.“
19a. In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 15c des Mutterschutzgesetzes 1979“ durch die Wortfolge
„§§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979“ ersetzt.
20. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt
„Lehrgruppenpraxen
§ 12a. (1) Als anerkannte Lehrgruppenpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 gelten jene
Gruppenpraxen (§ 52a), denen vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach
Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für
Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Lehrgruppenpraxen sind in ein vom
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen geführtes Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen
aufzunehmen.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt
werden
1. die Gruppenpraxis muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung,
insbesondere in apparativer Hinsicht, und die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen;
2. die Gruppenpraxis muss gewährleisten, dass die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt
und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen
in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln;
3. für die Ausbildung muss zumindest ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt des
betreffenden medizinischen Faches, der über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche
Berufserfahrung verfügt (Ausbildungsverantwortlicher), in der Gruppenpraxis als Gesellschafter
während der Öffnungszeit der Gruppenpraxis tätig sein;
4. der Ausbildungsverantwortliche muss in einem solchen Ausmaß in der Lehrgruppenpraxis tätig
sein, dass eine Tätigkeit des Turnusarztes nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung
verantwortlichen Arztes gewährleistet ist.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrgruppenpraxis ist die Zahl der Turnusärzte, die wegen
des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die
Anerkennung als Lehrgruppenpraxis genannten Voraussetzungen, festzusetzen. Bei Lehrgruppenpraxen
für die Ausbildung zum Facharzt ist darüber hinaus zu bestimmen für welche(s) medizinische Sonderfächer
(fach) die Bewilligung erfolgt.
(4) Die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis sind zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel
der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Sie haben in möglichst kurzer
Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im
Rahmen der Lehrgruppenpraxis vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Lehrgruppenpraxis für die bestqualifizierende
Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Im Rahmen einer Lehrgruppenpraxis darf jeweils
pro Fachgebiet nur ein Turnusarzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses zur Gruppenpraxis zu erfolgen und mindestens 35 Wochenstunden untertags zu
umfassen.
(5) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei
einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.
(6) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur
Pflege eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-
Karenzurlaubsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit bei Turnusärzten in
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum
Facharzt um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der
Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen
wird, entsprechend verlängert.
(7) Die Bewilligung ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung
der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eines der im Abs. 2
angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist. Die
Zahl der Turnusärzte ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer neu festzusetzen, wenn hervorkommt, dass eine Voraussetzung für die
Entscheidung gemäß Abs. 3 schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist bzw.
sich maßgeblich geändert hat.“
20a. In § 13 Abs. 7 wird die Wortfolge „§ 15c des Mutterschutzgesetzes 1979“ durch die Wortfolge
„§§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979“ ersetzt.
21. § 14 lautet
„§ 14. (1) Im Inland nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten
sowie unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder
Weiterbildungszeiten sind auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum
Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene
Dauer anzurechnen.
(2) Über die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Abs. 1 entscheidet die Österreichische
Ärztekammer. Ausbildungsnachweise in einer anderen als der deutschen Sprache sind der
Österreichischen Ärztekammer in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.“
22. Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sind mit Beschränkung
auf den Kreis der in ihrer Behandlung stehenden Personen befugt,
1. Zahnersatzstücke für den Gebrauch im menschlichen Mund herzustellen und technisch-mechanische
Arbeiten zwecks Ausbesserung solcher Zahnersatzstücke auszuführen und
2. künstliche Zähne und sonstige Bestandteile von Zahnersatzstücken zu erzeugen.
Diese Tätigkeiten sind, sofern sie für eigene Patienten vorgenommen werden, von den Bestimmungen der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, ausgenommen.“
23. § 17 Abs. 1 lautet
„(1) Die selbstständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist ausschließlich Zahnärzten und
Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vorbehalten. Die selbstständige Ausübung des zahnärztlichen
Berufes ist auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform der eingetragenen Erwerbsgesellschaft
zulässig. Tätigkeiten gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 und 2 sind auch in zahnärztlichen Gruppenpraxen auf
Patienten der jeweiligen Gruppenpraxis beschränkt. Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen zahnärztliche
Tätigkeiten nur in dringenden Fällen ausüben.“
24. § 18 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft,“.
25. § 18 Abs. 6 lautet
„(6) Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich
des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, entfällt das Erfordernis des
Abs. 2 Z 1 für die freiberufliche Berufsausübung. Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997,
BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1; ist die Vorlage von
Nachweisen gemäß Abs. 3 oder 4 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation
durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung, vergleichbar einer mit Erfolg abgelegten Facharztprüfung, zu
erbringen.“
25a. Die Überschrift zu § 21 entfällt.
26. § 21 lautet
„§ 21. Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
1. die im § 18 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
2. im Ausland ein Studium der Zahnmedizin absolviert haben,
3. zum Zwecke des Erwerbes der Berufsberechtigung als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
in Österreich das Studium der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 2001 erfolgreich
abgeschlossen oder nostrifiziert haben und
4. die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben
als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen.“
27. § 24 Z 3 lautet
„3. die Anerkennung von Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien sowie die Bewilligung zur Führung
von Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen,“.
28. § 25 lautet
„§ 25. Die Österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der Bestimmungen über die Ärzteausbildung
als Grundlage für das Anhörungsrecht gemäß den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12
Abs. 1, 12a Abs. 1 und 13 Abs. 1 Näheres über die von den Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen
und Lehrambulatorien nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen bzw.
zahnmedizinischen Leistungen bestimmen (Lehr- und Lernzielkatalog).“
29. § 26 Abs. 2 lautet
„(2) Das Rasterzeugnis ist von den ausbildenden Ärzten der anerkannten Ausbildungsstätten,
Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien zu unterfertigen und hat die Feststellung zu
enthalten, dass die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden
ist.“
30. § 27 Abs. 1 lautet
„(1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den
Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine
Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) zu führen. Die Liste ist
hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnungen, sonstiger Titel, Diplomen der Österreichischen Ärztekammer
oder der Ärztekammern in den Bundesländern, Verträgen mit den Sozialversicherungsträgern und
Krankenfürsorgeanstalten sowie Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse oder – bei Ärzten gemäß § 47 –
Wohnadresse öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Liste sowie die Anfertigung von
Abschriften ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender
Kostenersatz zu leisten. In Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste können
von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer
hinausgehende Kommunikationseinrichtungen veröffentlicht werden.“
31. § 29 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. jede Eröffnung bzw. Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines
Berufssitzes oder Dienstortes unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung jedoch
nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;“.
32. § 29 Abs. 1 Z 7 lautet
„7. jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften
und/oder Gruppenpraxen sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;“.
33. § 31 Abs. 3 erster Satz lautet
„Fachärzte – ausgenommen Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Abs. 5) – haben ihre
fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken.“
34. § 32 lautet
„§ 32. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer Personen, die
1. im Ausland eine Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben
haben,
2. nicht gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19 zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes
berechtigt sind,
3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 oder des § 18 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und
4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4 Abs. 5
Z 2 oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder 3 in Verbindung mit einer Bescheinigung nach § 44 Abs. 2
oder gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 oder § 5 Abs. 2 Z 4 oder gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 oder § 19
Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 2 erbringen,
eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes
im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt in
Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.
(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist
1. der Nachweis, dass die Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemeinärztlichen,
fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein
gemäß § 31 zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt trotz Ausschreibung
im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer und des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht, und
2. die Bestätigung des Dienstgebers über den beabsichtigten Abschluss eines Dienstverhältnisses
mit dem Antragsteller.
(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den
ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder
Justizanstalt auszuüben. Eine selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes in einer anderen als der im
Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt ist nur zum Zwecke von kurzfristigen
Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen im Falle eines identen Rechtsträgers zulässig.
(4) Die Bewilligung ist
1. der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
2. dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist,
und
3. der Österreichischen Ärztekammer
in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1
zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass
1. eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war
oder
2. ein Erfordernis gemäß Abs. 1 nachträglich weggefallen ist.
(6) Bei Fortbestand des Bedarfs hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf
Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende Bewilligungen zu erteilen.
(7) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die
Bewilligung in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß § 27 Abs. 7 ist nicht
auszustellen.
(8) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn
1. die ärztliche Tätigkeit in der Krankenanstalt oder Justizanstalt, für die die Bewilligung erteilt
worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist, oder
2. das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 erfüllt und eine Eintragung in die
Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt erfolgt ist.“
35. § 33 lautet
„§ 33. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer Personen, die
1. im Ausland eine Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben
haben,
2. nicht gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19 zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes
berechtigt sind,
3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 oder des § 18 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und
4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4 Abs. 5
Z 2 oder gemäß § 5 Abs. l Z 2 oder 3 in Verbindung mit einer Bescheinigung nach § 44 Abs. 2
oder gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 oder § 5 Abs. 2 Z 4 oder gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 oder gemäß
§ 19 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 5 oder der Abs. 2 erbringen,
eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes
als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt zu erteilen.
(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Nachweis, dass die
Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemeinärztlichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen
Betreuung der Patienten in dem für den Berufssitz in Aussicht genommenen Ort und dessen
Einzugsgebiet erforderlich ist und ein gemäß § 31 zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich
berechtigter Arzt trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer
und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung
steht.
(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind berechtigt, den ärztlichen
Beruf auch im Rahmen konsiliarärztlicher Tätigkeiten auszuüben.
(4) Die Bewilligung ist
1. der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
2. dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist,
und
3. der Österreichischen Ärztekammer
in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1
zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass
1. eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war
oder
2. ein Erfordernis gemäß Abs. 1 nachträglich weggefallen ist.
(6) Bei Fortbestand des Bedarfs hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf
Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende Bewilligungen zu erteilen.
(7) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die
Bewilligung in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß § 27 Abs. 7 ist nicht
auszustellen.
(8) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn
1. die ärztliche Tätigkeit in dem Ort oder dessen Einzugsgebiet, für den die Bewilligung erteilt
worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist, oder
2. das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 erfüllt und eine Eintragung in die
Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt erfolgt ist.“
36. § 37 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
37. § 40 Abs. 1 lautet
„(1) Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine ärztliche
Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben,
haben einen Lehrgang gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu besuchen, der mit
einer theoretischen und praktischen Prüfung abzuschließen ist.“
38. § 40 Abs. 3 ist folgender Satz hinzuzufügen
„Wird innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Lehrgangs oder Besuch der letzten Fortbildungsveranstaltung
keine zweitägige praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung besucht, so ist die
Abschlussprüfung des Lehrgangs zu wiederholen.“
39. § 41 Abs. 2 lautet
„(2) Polizeiärzte sind Amtsärzte, die für eine Bundespolizeidirektion, eine Sicherheitsdirektion oder
das Bundesministerium für Inneres auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder eines öffentlichen
rechtlichen Dienstverhältnisses tätig werden.“
40. § 42 Abs. 1 lautet
„(1) Komplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren dürfen auch von Personen, die im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind, zu
Demonstrationszwecken in Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von Gesundheitsberufen, die in
Zusammenarbeit mit einer Landesärztekammer oder der Österreichischen Ärztekammer durchgeführt
werden, vorgeführt werden.“
40a. In § 43 Abs. 2 lautet der Klammerausdruck
„(§§ 4, 5, 18, 19, 21, 27, 32, 33, 44 und 211)“.
41. Nach § 43 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind berechtigt, entweder die Berufsbezeichnung
„Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ oder „Zahnarzt“ zu führen.“
42. § 49 Abs. 1 lautet
„(1) Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen
Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im
Rahmen anerkannter Veranstaltungen der Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern
oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsveranstaltungen
fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter
Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu
wahren.“
43. § 49 Abs. 3 erster Satz lautet
„Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem
Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich
des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind.“
44. Im § 51 Abs. 1 ist die Wortfolge „im Sinne des § 26 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 158/
1983“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 26 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983“ zu
ersetzen.
45. § 51 Abs. 1 ist folgender Satz hinzuzufügen
„Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz
die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.“
46. Dem § 51 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Der Kassenplanstellennachfolger, sofern ein solcher nicht gegeben ist der Ordinationsstättennachfolger,
hat die Dokumentation von seinem Vorgänger zu übernehmen und für die der
Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Er darf sie nur mit Zustimmung des betroffenen
Patienten zur Erbringung ärztlicher Leistungen verwenden. Bei Auflösung der Ordinationsstätte ohne
ärztlichen Nachfolger ist die Dokumentation vom bisherigen Ordinationsstätteninhaber für die der
Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Wohnsitzarzt.
(5) Im Falle des Ablebens des bisherigen Ordinationsstätteninhabers oder des Wohnsitzarztes, sofern
nicht Abs. 4 erster und zweiter Satz Anwendung findet, ist sein Erbe oder sonstiger Rechtsnachfolger
unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht
entsprechende Dauer gegen Kostenersatz dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem von
diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln. Im Falle automationsunterstützter Führung der Dokumentation
ist diese, falls erforderlich, nach entprechender Sicherung der Daten auf geeigneten Datenträgern
zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht, unwiederbringlich zu löschen; dies gilt auch in allen
anderen Fällen, insbesondere nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, in denen die Dokumentation nicht
mehr weitergeführt wird.“
46a. Dem § 52 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen unbeschadet von Abs. 2 darüber hinaus auch
zwischen den im Abs. 1 genannten Ärzten und einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen
Erwerbsgesellschaft begründet werden.“
47. Nach § 52 werden folgende §§ 52a und 52b samt Überschrift eingefügt
„Gruppenpraxen
§ 52a. (1) Die Zusammenarbeit von Ärzten kann weiters auch als selbstständig berufsbefugte (§ 3
Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1) Gruppenpraxis erfolgen. Eine Gruppenpraxis kann auch mit einem Dentisten
errichtet werden; in diesem Fall richtet sich die Frage der Berufsbefugnis auch nach dem Dentistengesetz,
BGBl. Nr. 90/1949.
(2) Die Berufsbefugnis einer Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsbefugnis der an der Gruppenpraxis
als persönlich haftende Gesellschafter beteiligten Ärzte und Dentisten. Unter den Gesellschaftern
mit gleicher Fachrichtung ist die freie Arztwahl des Patienten zu gewährleisten.
(3) Die Zusammenarbeit als Gruppenpraxis hat in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft
im Sinne des § 1 Erwerbsgesellschaftengesetz (EGG), BGBl. Nr. 257/1990, zu erfolgen.
(4) Der Gruppenpraxis dürfen nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte sowie
Dentisten als persönlich haftende Gesellschafter angehören. Andere Personen dürfen der Gruppenpraxis
nicht als Gesellschafter angehören und daher am Umsatz oder Gewinn nicht beteiligt sein.
(5) Jeder Gesellschafter ist allein zur Geschäftsführung und Vertretung befugt. Die vorübergehende
Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs Monaten hindert Ärzte nicht
an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber an der Vertretung und an der Geschäftsführung.
(6) Über Fragen der Ausübung eines bestimmten Berufes (Abs. 2) entscheiden ausschließlich die
entsprechend berufsbefugten Gesellschafter. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die den
Gegenstand einer Entscheidung überwiegend betreffende Berufsberechtigung verfügen, darf keine Entscheidung
getroffen werden. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte in eigenem Namen und für eigene
Rechnung innehaben. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung
der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
(7) Die Tätigkeit der Gesellschaft muss auf die Ausübung des ärztlichen bzw. Dentistenberufes einschließlich
der erforderlichen Hilfstätigkeiten und die Verwaltung des Gesellschaftervermögens beschränkt
sein.
(8) Eine Gruppenpraxis kann nur einen Berufssitz im Bundesgebiet haben. Jeder Sitz einer Gruppenpraxis
ist auch gleichzeitig Berufssitz der an ihr beteiligten Ärzte.
(9) In der Firma der Gruppenpraxis sind jedenfalls der Name eines Gesellschafters und die in der
Gruppenpraxis vertretenen Fachrichtungen anzuführen.
(10) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Ärzte bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte,
Fachärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bzw. Zahnärzte abgestellt wird, sind die
jeweiligen Bestimmungen auf Gruppenpraxen gegebenenfalls sinngemäß anzuwenden.
§ 52b. (1) Jeder einer Gruppenpraxis angehörende persönlich haftende Gesellschafter hat, insbesondere
durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages, für die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anmeldungspflicht nach § 29 Abs. 1 Z 7 zu sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflicht persönlich verantwortlich, diese Verantwortung
kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder
Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.“
48. § 53 Abs. 3 lautet
„(3) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen (§ 52a)
und sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.“
49. § 54 Abs. 4 bis 6 lauten
„(4) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, dass durch eine gerichtlich
strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der Arzt,
sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gleiches
gilt im Fall des Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen
vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.
(5) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, dass ein Minderjähriger
misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Arzt Anzeige an die
Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (§ 166 StGB),
so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine
Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer
Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
(6) In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der Arzt auf
bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. In den Fällen des Abs. 5 hat er überdies unverzüglich
und nachweislich Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten.“
50. Nach § 58 ist folgender § 58a samt Überschrift einzufügen
„Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
§ 58a. (1) Hat eine Person, die behauptet, durch Verschulden eines Arztes bei dessen Beratung,
Untersuchung oder Behandlung geschädigt worden zu sein, schriftlich eine Schadenersatzforderung
erhoben, so ist der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt, von dem Tag, an welchem der bezeichnete
Schädiger, sein bevollmächtigter Vertreter oder sein Haftpflichtversicherer oder der Rechtsträger jener
Krankenanstalt, in welcher der genannte Arzt tätig war, schriftlich erklärt hat, zur Verhandlung über eine
außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein. Diese Hemmung tritt auch ein, wenn ein
Patientenanwalt oder eine ärztliche Schlichtungsstelle vom angeblich Geschädigten oder vom angeblichen
Schädiger oder von einem ihrer bevollmächtigten Vertreter schriftlich um Vermittlung ersucht wird, in
welchem Falle die Hemmung an jenem Tag beginnt, an welchem dieses Ersuchen beim Patientenanwalt
oder bei der ärztlichen Schlichtungsstelle einlangt. Die Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist endet
mit dem Tag, an welchem entweder der angeblich Geschädigte oder der bezeichnete Schädiger oder einer
ihrer bevollmächtigten Vertreter schriftlich erklärt hat, dass er die Vergleichsverhandlungen als
gescheitert ansieht oder durch den angerufenen Patientenanwalt oder die befasste ärztliche Schlichtungsstelle
eine gleiche Erklärung schriftlich abgegeben wird, spätestens aber 18 Monate nach Beginn des
Laufes dieser Hemmungsfrist.
(2) Für den Fall des Bestehens einer Haftpflichtversicherung begründet die Mitwirkung des ersatzpflichtigen
Versicherungsnehmers an der objektiven Sachverhaltsfeststellung keine Obliegenheitsverletzung,
die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.“
51. § 59 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei eine
krankheitsbedingte Nichtausübung keine Einstellung der Berufsausübung darstellt,“.
52. § 66 Abs. 1 lautet
„(1) Die Ärztekammern sind berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen
Belange der Ärzte, einschließlich Berufsgruppen von Ärzten und von Gruppenpraxen (§ 52a) wahrzu-
nehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des Berufsansehens und der Berufspflichten der Ärzte zu
sorgen.“
53. § 66 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. an Einrichtungen der medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten zur Fortbildung
der Ärzte mitzuarbeiten, die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung und die Approbation
von Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Ärztekammer
durchzuführen, sowie die Organisation und Durchführung von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen
selbst zu betreiben, wobei sie sich dazu auch eines Dritten bedienen kann;“.
54. Am Ende des § 66 Abs. 2 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
55. Nach § 66 Abs. 2 Z 11 wird folgende Ziffer 12 angefügt
„12. die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Turnusärzten in anerkannten Ausbildungsstätten
an Ort und Stelle (Visitation).“
56. § 68 Abs. 2 lautet
„(2) Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß §§ 21, 34, 35 Abs. 3 in
Verbindung mit Abs. 8 oder 211 in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im Bereich
dieser Ärztekammer ausüben.“
57. § 71 Abs. 3 Z 1 lautet
„1. ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte und persönlich haftende ärztliche Gesellschafter einer
Gruppenpraxis;“.
58. § 71 Abs. 4 letzter Satz lautet
„Die Ärztekammer hat rechtzeitig vor der Wahlausschreibung, spätestens aber acht Wochen vorher, den
Mitgliedern ihre Zuordnung zu den Kurien bekannt zu geben und sie über allfällige Möglichkeiten, durch
Erklärung ihre Kurienzuordnung zu ändern, zu informieren.“
59. § 71 Abs. 5 Z 1 und 2 lauten
„1. Zahnärzte (§ 18 Abs. 3) und die persönlich haftenden zahnärztlichen Gesellschafter einer
Gruppenpraxis,
2. Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 18 Abs. 4) und Fachärzte dieses Sonderfaches,
die persönlich haftende ärztliche Gesellschafter einer Gruppenpraxis sind, sowie“
60. § 72 Abs. 2 bis 4 lauten
„(2) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der
Kammervorstand über die Zugehörigkeit. Ärzte, die sowohl als zur selbstständigen Berufausübung
berechtigte Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbstständigen
Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonderfächern
eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung
entspricht. Die betreffenden Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu
bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu
einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor einer Wahlausschreibung zu richten.
(3) Die Kammerangehörigen können örtlich in Sprengeln und fachlich in Sektionen und Fachgruppen
erfasst werden. Die örtliche Untergliederung in Sprengel hat auf die regionalen Grenzen der
Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien auf die Gemeindebezirke, Bedacht zu nehmen.
(4) Nähere Vorschriften über die örtliche und fachliche Gliederung können durch Satzung erlassen
werden.“
61. § 73 Abs. 2 lautet
„(2) In jeder Ärztekammer sind ein bis drei Vizepräsidenten zu wählen, sofern nicht in der Satzung
vorgesehen ist, dass die Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben. Die Anzahl der
Vizepräsidenten ist durch die Satzung festzulegen.“
62. § 74 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des
Stimmzettels auszuüben.“
63. § 77 Abs. 1 lautet
„(1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen.“
64. § 77 Abs. 2 lautet
„(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht gewählte Wahlwerber eines
Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall des Ausscheidens aus
einem Mandat ihrer Liste. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so ist die Landesärztekammer verpflichtet, den
Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch, im Weg
automationsunterstützter Datenübertragung oder per Telefax davon zu verständigen und aufzufordern, der
Landesärztekammer binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine Nachnominierung
bekannt zu geben.“
65. § 80 Z 7 lautet
„7. die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sowie einer Satzung des Wohlfahrtsfonds,“.
66. § 80 Z 12 lautet
„12. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß
§ 81 Abs. 4 fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder die
der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.“
67. § 81 Abs. 1 lautet
„(1) Der Kammervorstand wird aus dem Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten, den Kurienobmännern
und ihren Stellvertretern, dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds
sowie weiteren Kammerräten gebildet. Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds
gehört erst ab seiner Wahl im Verwaltungsausschuss dem Vorstand an. Die von der Vollversammlung vor
jeder Wahl festzulegende Zahl der weiteren Kammerräte hat mindestens fünf und höchstens 25 zu
betragen. Die Zahl der auf die einzelnen Kurien entfallenden weiteren Kammerräte wird von der Vollversammlung
nach dem zahlenmäßigen Verhältnis festgelegt, in dem die Kurien in der Vollversammlung
vertreten sind. Aus dem Kreis der weiteren Kammerräte sind der Finanzreferent sowie sein Stellvertreter
zu bestellen.“
68. § 81 Abs. 5 lautet
„(5) Den Vorsitz bei den Beratungen des Kammervorstandes führt der Präsident. Der Kammervorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine
Beschlüsse, sofern im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der
Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jener
Antrag zum Beschluss erhoben, dem der Präsident beigetreten ist. Stimmenthaltungen werden bei
Ermittlung der für die Annahme eines Antrages erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltung
gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.“
69. § 81 Abs. 8 lautet
„(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der weiteren Kammerräte (§ 81 Abs. 1) aus, so
hat die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied stammt, unverzüglich die Nominierung seines
Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem Kammervorstand gilt das betreffende Vorstandsmitglied
als gewählt.“
70. Dem § 82 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Mitgliedern der Ausbildungskommission gemäß Abs. 2 obliegt die Überprüfung der Qualität der
Ausbildung von Turnusärzten in anerkannten Ausbildungsstätten an Ort und Stelle (Visitation). Zum
Zwecke der Visitation haben die zur Ausbildung von Turnusärzten berechtigten Einrichtungen und
Personen Mitgliedern der Ausbildungskommissionen Zutritt zu gestatten, in alle Unterlagen, die die Ausbildung
der Turnusärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Visitation ist nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen, die von der Österreichischen
Ärztekammer festzusetzen sind.“
71. § 83 Abs. 8 lautet
„(8) Der Präsident beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidialausschusses
ein und führt bei diesen Sitzungen den Vorsitz.“
72. § 83 Abs. 9 dritter Satz lautet
„Sieht die Satzung vor, dass die Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben (§ 73
Abs. 2), so hat die Satzung auch die Reihenfolge der Vertretung zu bestimmen.“
73. § 84 Abs. 2 lautet
„(2) Die Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der
Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen den Kurienobmann und seinen Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des
Kurienobmannes oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so
findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten
Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten
haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren
Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. In der Kurienversammlung der
angestellten Ärzte ist im Falle der Wahl eines ausschließlich den ärztlichen Beruf selbstständig ausübenden
Arztes zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und
umgekehrt. In der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines Arztes für
Allgemeinmedizin zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und
umgekehrt. Der Präsident darf nicht Kurienobmann oder Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung
wählt weiters nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer der
Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie entfallenden weiteren
Kammerräte des Vorstandes (§ 81 Abs. 1). Beschlüsse auf Vorlage einer Kurienangelegenheit bei der
Vollversammlung oder beim Vorstand der Ärztekammer sowie Beschlüsse, mit denen dem Kurienobmann
oder seinem Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (§ 85 Abs. 3), bedürfen der Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beschlussfassung in der Kurienversammlung
§ 79 Abs. 5 sinngemäß. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurienversammlung
auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung
anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der
Kammerräte bei der Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.“
74. § 84 Abs. 3 Z 6 lautet
„6. Mitwirkung an Maßnahmen zur Qualitätssicherung.“
75. Am Ende des § 84 Abs. 4 Z 11 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt, § 84 Abs. 4 Z 12 entfällt.
76. Am Ende des § 84 Abs. 5 Z 14 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt, § 84 Abs. 5 Z 15 entfällt.
77. Nach § 84 wird folgender § 84a samt Überschrift eingefügt
„Kurienausschuss
§ 84a. (1) Für jede Kurie kann durch Beschluss der Kurienversammlung ein Kurienausschuss
eingerichtet werden. Mitglieder sind der Kurienobmann, sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied der
Kurienversammlung, das von dieser mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt
wird. Der Präsident ist dem Kurienausschuss beizuziehen.
(2) Dem Kurienausschuss obliegt die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der Kurienversammlung.
Die gefassten Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung der Kurienversammlung zu
berichten.
(3) Hinsichtlich der Beschlussfassung im Kurienausschuss ist § 79 Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Präsident kein Stimmrecht hat, allerdings im Kurienausschuss seine Rechte
nach § 83 – abweichend von § 83 Abs. 5 – unverzüglich wahrnimmt.“
78. § 85 Abs. 3 lautet
„(3) Entzieht die Kurie dem Kurienobmann das Vertrauen, so hat sein Stellvertreter die Geschäfte
weiterzuführen. Der Stellvertreter ist verpflichtet, binnen zwei Wochen eine außerordentliche Tagung der
Kurie zur Neuwahl des Kurienobmannes einzuberufen. Diese muss binnen zwei Wochen abgehalten
werden. Wird auch dem Stellvertreter das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle des Kurienobmannes
das an Lebensjahren älteste Mitglied der Kurie. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über Nachwahlen
und Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.“
79. § 86 Abs. 6 lautet
„(6) Hinsichtlich der Beschlussfassung im Präsidialausschuss ist § 79 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
Beschlüsse des Präsidialausschusses sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis
zu bringen.“
80. § 88 lautet
„§ 88. Der Präsident sowie die Vizepräsidenten und Kurienobmänner haben nach ihrer Wahl in die
Hand des Landeshauptmannes, die übrigen Kammerräte in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis auf
Einhaltung der Gesetze und getreue Erfüllung der Obliegenheiten abzulegen.“
81. § 89 lautet
„§ 89. Die Organe und Referenten sowie das gesamte Personal der Ärztekammer sind, soweit sie
nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur
Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet,
deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien
geboten ist; dies gilt insbesondere für Schriftstücke, die für vertraulich erklärt wurden. Von dieser Verpflichtung
hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde den
zur Verschwiegenheit Verpflichteten zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im
sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Eine Entbindung kann auch auf Verlangen des zur Verschwiegenheit
Verpflichteten erfolgen, wenn sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage
vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Verschwiegenheitspflicht unterliegen könnte und die
Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“
82. Dem § 90 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt
„Zur administrativen Vorbereitung und Durchführung der Rechtsakte im Zusammenhang mit der Einhebung
der Kammerumlage kann sich die Kammer eines Dritten bedienen. Die Betrauung eines Dritten ist
in der Umlagenordnung zu regeln.“
83. § 90 Abs. 2 lautet
„(2) Die Kurienversammlung kann hinsichtlich ihrer finanziellen Erfordernisse (§ 91 Abs. 2) alljährlich
rechtzeitig vor der Vollversammlung einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und den Rechnungsabschluss
für das abgelaufene Rechnungsjahr beschließen. Der Kurienjahresvoranschlag und der
Kurienrechnungsabschluss sind von der Vollversammlung ohne Beschlussfassung in den Kammerjahresvoranschlag
und in den Kammerrechnungsabschluss einzubeziehen.“
84. § 91 Abs. 5 erster Satz lautet
„Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Kammerumlagen,
die in der jeweiligen Umlagenordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den
Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung
an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Umlagenordnung vorgesehen ist.“
84a. Dem § 92 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Finanzierung der Versorgungsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem Kapitaldeckungsverfahren,
dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach anderen anerkannten versicherungsmathematischen
Verfahren auszurichten.“
84b. Dem § 93 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt
„Die Verzugszinsen können bis zu 8 vH p.a. betragen.“
85. § 95 Abs. 1 lautet
„(1) Der Kammervorstand kann gegen Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der ihnen
gegenüber der Ärztekammer obliegenden Pflichten (§ 69), sofern nicht disziplinär vorzugehen ist, wegen
Nichterscheinens trotz Vorladung, auch in Verfahren gemäß § 94, oder wegen Störung der Ordnung in der
Kammer Ordnungsstrafen bis zu 1450 € verhängen.“
86. § 97 Z 2 wird als Z 3 bezeichnet.
87. § 97 Z 2 lautet
„2. an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,“.
88. § 98 Abs. 2 bis 6 lauten
„(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der Grundleistung und der
Zusatzleistung zusammen. Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen
zur Grundleistung vorsehen. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf § 92 Abs. 1 auch
für die im Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Versorgungsleistungen eine Zusatzleistung vorsehen.
(3) Die Grundleistung wird im Falle des Alters oder der vorübergehenden oder dauernden
Berufsunfähigkeit in der Höhe von 9860 S monatlich gewährt. Die Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5
können bis zu vierzehnmal jährlich gewährt werden.
(4) Erreichen im Einzelfall die Beiträge nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen
Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem Umfang diese
Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepasst werden. Dies gilt auch für die Grundleistung.
Ferner kann in der Satzung eine Herabsetzung der Grundleistung nach Abs. 3 vorgesehen werden, wenn
gleichzeitig die hierfür bestimmten Beiträge oder Teile dieser Beiträge für den Aufbau von Leistungsansprüchen
nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach dem Kapitaldeckungsverfahren verwendet
werden.
(5) Die Leistungen gemäß Abs. 1 sind von der Satzung so festzusetzen, dass die Summe der
Beitragszahlungen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung der
Leistungsempfänger unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze langfristig der Summe
der Leistungen entspricht. Bei der Festsetzung der individuellen Leistungsansprüche ist die Höhe der
geleisteten Beiträge zu berücksichtigen. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind zulässig, soweit sie
zur Finanzierung bereits zuerkannter Leistungen notwendig sind.
(6) Die Satzung kann bei Zusammentreffen mehrerer Leistungsansprüche nach Abs. 1 ein Höchstmaß
in einem Hundersatz der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines
Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte, vorsehen.“
89. Dem § 98 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die Satzung kann bestimmen, dass unter Bedachtnahme auf § 92 einzelne oder alle Versorgungsleistungen
in ihrem Wert gesichert werden.“
89a. § 99 Abs. 1 lautet
„(1) Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung
vorsehen kann, dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen
ausgeübte ärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf § 92 Abs. 3 kann die
Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine
entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen.“
89b. Dem § 100 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Die Satzung kann festlegen, ab welchem Zeitraum der Berufsunfähigkeit eine vorübergehende Invaliditätsversorgung
zu gewähren ist.“
90. Dem § 100 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger
als drei Monate andauert.“
90a. § 100 Abs. 3 lautet
„(3) Der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese
weniger als drei Monate andauert. Die näheren Voraussetzungen für den Bezug der Invaliditätsversorgung
sind in der Satzung zu regeln.“
91. § 101 lautet
„§ 101. (1) Kindern von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist bis zur Erlangung
der Volljährigkeit eine Kinderunterstützung zu gewähren.
(2) Über die Volljährigkeit hinaus ist eine Kinderunterstützung zu gewähren, wenn die betreffende
Person
1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befindet;
2. wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig ist, wenn
dieser Zustand seit Erlangung der Volljährigkeit oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufs-
oder Schulausbildung besteht, solange dieser Zustand andauert.“
(3) Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht nicht
1. für Volljährige, die selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG
1988), BGBl. Nr. 400, – ausgenommen die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten
Einkünfte und Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis – beziehen,
sofern diese den im § 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, jeweils
festgesetzten Betrag übersteigen;
2. bei Verehelichung.
(4) Das Ausmaß der Kinderunterstützung ist unter Bedachtnahme auf § 92 Abs. 1 in der Satzung
festzusetzen.“
91a. § 102 Abs. 5 lautet
„(5) Die Witwen(Witwer)versorgung und die Versorgung des früheren Ehegatten dürfen zusammen
jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die
Versorgung des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer-)
versorgung mehrerer früherer Ehegatten ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte
(r) Witwe(r) vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten so zu bemessen, als
ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) hinterlassen hätte. Die Satzung kann
davon abweichend den nach Abs. 7 für die Witwen(Witwer)versorgung vorgesehenen Betrag als Höchstgrenze
bestimmen. Die Satzung kann trotzdem die Überschreitung der Höchstgrenze nach Abs. 7
vorsehen, wenn Kammerangehörige, die sich nach einer Scheidung wieder verehelichen, einen in der
Satzung vorgesehenen Zusatzbeitrag tatsächlich geleistet haben. Das Ausmaß der Anteile und der
allenfalls erforderlichen Kürzung des Anspruchs der Witwe (des Witwers) und des (der) früheren
Ehegatten ist in der Satzung festzulegen.“
91b. Dem § 102 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Beträgt der Altersunterschied der Ehepartner mehr als 15 Jahre, kann die Satzung eine
Minderung der Witwen(Witwer)versorgung vorsehen.“
91c. § 103 Abs. 3 entfällt.
91d. § 104 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Beim Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung
ist die Todesfallbeihilfe zu gewähren. Die Satzung kann den Ersatz der nachgewiesenen Bestattungskosten
unter Anrechnung auf den Anspruch auf Todesfallbeihilfe vorsehen.
(2) Das Ausmaß der Todesfallbeihilfe ist unter Bedachtnahme auf § 92 Abs. 1 in der Satzung festzusetzen.“
92. In § 104 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „als dem namhaft gemachten Zahlungsempfänger“.
92a. § 104 Abs. 6 entfällt.
92b. § 106 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf
auszuüben, wird eine Krankenunterstützung, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet, gewährt.
(2) Die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen sind in der Satzung
festzusetzen.“
93. § 106 Abs. 4 lautet
„(4) Die Ärztekammern können zur Versorgung der Kammerangehörigen und deren Angehörigen für
den Fall der Krankheit Vereinbarungen mit privaten Versicherungsunternehmen abschließen. Gruppenkrankenversicherungen,
die die Voraussetzungen des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
(GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen, sind zulässig.“
93a. Im § 106 Abs. 6 entfallen das Wort „stationären“ vor dem Wort „Behandlung“ und die Wortfolge
„nach Abs. 4“ am Ende des Satzes.
94. § 107 Abs. 2 lautet
„(2) Aus dem Wohlfahrtsfonds können weiters im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes
Kammerangehörigen, ehemaligen Kammerangehörigen oder Hinterbliebenen nach Ärzten, die mit diesen
in Hausgemeinschaft gelebt haben, sowie dem geschiedenen Ehegatten (der geschiedenen Ehegattin)
einmalige oder wiederkehrende Leistungen gewährt werden. Das Gleiche gilt für Ärzte, die aus dem
Wohlfahrtsfonds eine Alters- oder Invaliditätsversorgung beziehen.“
95. § 108 samt Überschrift lautet
„Veranlagung
§ 108. (1) Die Satzung kann Richtlinien für die Veranlagung des Wohlfahrtsfondsvermögens
vorsehen. Werden keine Richtlinien in der Satzung erlassen, so sind in der Veranlagung die Grundsätze
des § 25 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verwaltungsausschuss sachverständiger externer
Berater bedienen und diese als unabhängige Experten bei seinen die Vermögensveranlagung betreffenden
Beratungen beiziehen.“
96. § 109 Abs. 1 lautet
„(1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge
zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf
aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im
Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in
deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden
Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate gilt
diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im
Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine
Beiträge leistet.“
96a. Dem § 109 Abs. 2 werden folgende zwei Sätze angefügt
„Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt
werden. Als Bemessungsgrundlage können die Einnahmen, die Einkünfte oder beides herangezogen
werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln.“
96b. Im § 109 Abs. 4 ist die Wortfolge „als im Abs. 3 vorgesehenen“ durch die Wortfolge „als in der
Beitragsordnung oder im Abs. 3 vorgesehenen“ zu ersetzen.
97. § 109 Abs. 5 erster Satz lautet
„Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge,
die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei
den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach
Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung
vorgesehen ist.“
98. § 109 Abs. 6 lautet
„(6) Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen
Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche
Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988
und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.“
98a. Dem § 109 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Für den Fall, dass die versicherungsmathematische Deckung einzelner Sparten von Versorgungsleistungen,
berechnet nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren unter der Annahme eines offenen
Bestandes an Versicherten, nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter 50 vH liegt,
kann die Satzung Empfängern von Versorgungsleistungen der jeweils betroffenen Sparte einen Pensionssicherungsbeitrag
so lange vorschreiben, als der nach den zuvor genannten Verfahren berechnete
Deckungsgrad 80 vH nicht überschreitet. Der Pensionssicherungsbeitrag darf jenen Prozentsatz nicht
übersteigen, welchen die Kammerangehörigen zur Anhebung der versicherungsmathematischen Deckung
des Fonds nicht pensionswirksam leisten, und darf höchstens 20 vH der Pensionsleistung der jeweils
betroffenen Sparte betragen. Die Unterdeckung ist durch das Vorliegen von zwei voneinander
unabhängigen Gutachten von versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuare) festzustellen.
Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen darf ein Pensionssicherungsbeitrag nicht eingehoben werden,
wenn der in der Beitragsordnung vorgesehene Beitrag, der von den Kammerangehörigen für die
Leistungen der jeweils betroffenen Sparte der Versorgungsleistungen jährlich zu bezahlen ist, in den
letzten fünf Jahren vor Beschlussfassung über den Pensionssicherungsbeitrag abgesenkt wurde.“
99. § 110 lautet
„§ 110. (1) Die im § 68 Abs. 5 bezeichneten außerordentlichen Kammerangehörigen können vom
Verwaltungsausschuss über Antrag als außerordentliche Wohlfahrtsfondsmitglieder aufgenommen
werden.
(2) Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die gemäß Abs. 1 angeführten Kammerangehörigen sind in der
Beitragsordnung festzusetzen.“
99a. § 111 lautet
„§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des
Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung
oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.“
100. In § 112 Abs. 1 vorletzter Satz wird das Zitat „§ 45 Abs. 1“ durch „§ 45 Abs. 2“ ersetzt.
101. § 113 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Mit der Nominierung vor dem Verwaltungsausschuss gilt das betreffende Verwaltungsausschussmitglied
als gewählt.“
102. § 113 Abs. 3 bis 6 lauten
„(3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen
mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
Wird bei der ersten Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der
gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei
der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich
viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich
auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. Der Vorsitzende
hat die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen. Der
Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die
Bestimmungen des § 83 Abs. 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht den Betroffenen das
Recht der Beschwerde an einen von der Vollversammlung bestellten Beschwerdeausschuss zu.
(5) Der Beschwerdeausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Wenn
zum Vorsitzenden ein Kammerangehöriger bestellt wird, ist den Sitzungen des Beschwerdeausschusses
eine rechtskundige Person beizuziehen. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu
bestellen. Von der Vollversammlung sind für die Dauer ihrer Funktionsperiode der Vorsitzende und sein
Stellvertreter, die nicht Kammerangehörige sein müssen, mit absoluter Stimmenmehrheit zu bestellen oder
in getrennten Wahlgängen aus dem Kreis der Kammerangehörigen zu wählen. Wird bei der ersten Wahl
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so
findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten
Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten
haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren
Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. Die weiteren Mitglieder und deren
Stellvertreter sind in je einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes jeweils aus
dem Kreis der Kammerangehörigen zu wählen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen dem
Kammervorstand, dem Verwaltungsausschuss und dem Überprüfungsausschuss nicht angehören.
(6) Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von zumindest drei Mitgliedern erforderlich.
Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig, der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Die Entscheidungen des
Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten
werden.“
103. § 114 lautet
„§ 114. (1) Die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds ist von einem Überprüfungsausschuss mindestens
einmal jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuss besteht aus zwei von der Vollversammlung
für die Dauer eines Jahres aus dem Kreis der Kammerangehörigen nach den Grundsätzen
des Verhältniswahlrechts zu wählenden Rechnungsprüfern. Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter
zu wählen.
(2) Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen dem Verwaltungsausschuss und dem Beschwerdeausschuss
nicht angehören.“
104. § 116 lautet
„§ 116. In der Satzung sind auf Grund der §§ 92, 93 und 96 bis 115 nähere Vorschriften über die
Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, des Beschwerde-
ausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der
Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen
zu treffen. Nähere Vorschriften über die Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge
sind in der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds zu treffen.“
105. § 118 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung und die Approbation von Fortbildungsveranstaltungen
in Zusammenarbeit mit den Landesärztekammern, die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern
sowie die Organisation und Durchführung von fachlicher Fortbildung der
Ärzte, wobei sie sich dazu auch eines Dritten bedienen kann;“.
106. § 118 Abs. 2 Z 14 lautet
„14. die Beschlussfassung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung
(§§ 7 Abs. 5, 8 Abs. 3), den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25), die Visitationen (§ 82 Abs. 3), das
Rasterzeugnis und das Prüfungszertifikat (§ 26), die Art und Form zulässiger ärztlicher
Informationen (§ 53 Abs. 4) sowie die Schilderordnung (§ 56 Abs. 4);“.
107. Am Ende von § 118 Abs. 2 Z 16 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt; § 118 Abs. 2
Z 17 erhält die Bezeichnung Z 18; folgende Z 17 wird eingefügt
„17. die Erlassung von Richtlinien über die laufende fachliche Fortbildung von Ärzten sowie“.
108. Dem § 121 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt
„Kurienobmännern einer Ärztekammer, die auf Grund dieser Berechnung über keine Stimme in der
Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer verfügen, ist zusätzlich eine Stimme zu gewähren.“
109. § 122 Z 7 lautet
„7. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß
§ 123 Abs. 3 fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat, oder die
der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.“
110. § 123 Abs. 1 lautet
„(1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer besteht aus dem Präsidenten und den
Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer, den Präsidenten der Landesärztekammern sowie den
Bundeskurienobmännern und ihren Stellvertretern. Im Falle seiner Verhinderung ist der Präsident einer
Landesärztekammer berechtigt, aus dem Kreis der Vizepräsidenten einen Stellvertreter namhaft zu
machen. Die Obmänner der Bundessektionen (§ 129) sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen
teilzunehmen und Anträge zu stellen.“
111. Im § 125 Abs. 1 wird das Zitat: „(§ 118 Abs. 2 Z 17)“ durch das Zitat: „(§ 118 Abs. 2 Z 18)“ ersetzt.
112. § 125 Abs. 2 lautet
„(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie der Finanzreferent und sein Stellvertreter werden von
der Vollversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Landesärztekammern in je einem Wahlgang für
die Dauer von vier Jahren gewählt. Hierbei sind der Präsident, der Finanzreferent und dessen Stellvertreter
in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, die Vizepräsidenten
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Wird bei der ersten Wahl des
Präsidenten, des Finanzreferenten und dessen Stellvertreter keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen
erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl
die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen
erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der
engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden.“
113. § 125 Abs. 12 lautet
„(12) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so haben die Vizepräsidenten in
der Reihenfolge ihrer Wahl die Geschäfte weiterzuführen. Der geschäftsführende Vizepräsident ist
verpflichtet, binnen vier Wochen eine außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl des Präsidenten
einzuberufen. Die Vollversammlung muss binnen zwei Monaten ab Vertrauensentzug abgehalten werden.
Wird auch dem oder den Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle des
Vizepräsidenten der an Lebensjahren älteste Präsident der Landesärztekammern. Die näheren
Bestimmungen über den Vertrauensentzug sowie über die Nachwahlen und Nachbesetzungen sind in der
Wahlordnung zu regeln.“
114. § 126 Abs. 1 lautet
„(1) Die Obmänner und Obmannstellvertreter der Kurienversammlungen der Landesärztekammern
bilden jeweils die Bundeskurie der angestellten Ärzte, der niedergelassenen Ärzte und der Zahnärzte. Die
Bundeskurien werden erstmals vom Präsidenten einberufen. Jede Bundeskurie wählt in der Eröffnungssitzung
für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen
mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Bundeskurienobmann und
dessen Stellvertreter. In der Bundeskurie der angestellten Ärzte ist im Fall der Wahl eines ausschließlich
den ärztlichen Beruf selbstständig ausübenden Arztes zum Bundeskurienobmann der Bundeskurienobmannstellvertreter
aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. In der Bundeskurie der
niedergelassenen Ärzte ist im Fall der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin oder approbierten Arztes
zum Bundeskurienobmann der Bundeskurienobmannstellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen
und umgekehrt. Wird bei der ersten Wahl des Bundeskurienobmannes oder seines Stellvertreters keine
absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene
beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl
mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere
Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu
entscheiden.“
115. Dem § 126 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurie auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden.
Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande,
wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerräte bei der Österreichischen Ärztekammer
eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst.“
116. Am Ende im § 126 Abs. 3 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Dem § 126 Abs. 3 Z 4 ist
folgende Z 5 anzufügen
„5. Mitwirkung an Maßnahmen zur Qualitätssicherung.“
117. Im § 126 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat: „(§ 118 Abs. 2 Z 17)“ durch das Zitat: „(§ 118 Abs. 2 Z 18)“
ersetzt.
118. Im § 126 Abs. 5 Z 1 wird das Zitat: „(§ 118 Abs. 2 Z 17)“ durch das Zitat: „(§ 118 Abs. 2 Z 18)“
ersetzt.
119. § 126 Abs. 8 lautet
„(8) Der Präsident kann an allen Sitzungen der Bundeskurien teilnehmen. Er kann Anträge stellen,
hat jedoch kein Stimmrecht. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der
Bundeskurien setzen.“
120. § 127 Abs. 3 lautet
„(3) Entzieht die Bundeskurie dem Bundeskurienobmann das Vertrauen, so hat sein Stellvertreter die
Geschäfte weiterzuführen. Der Stellvertreter ist verpflichtet, binnen vier Wochen eine außerordentliche
Tagung der Bundeskurie zur Neuwahl des Bundeskurienobmannes einzuberufen. Diese muss binnen zwei
Monaten ab Vertrauensentzug abgehalten werden. Wird auch dem Stellvertreter das Vertrauen entzogen,
so tritt an die Stelle des Bundeskurienobmannes das an Lebensjahren älteste Mitglied der Bundeskurie.
Näheres über den Vertrauensentzug sowie über Nachwahlen und Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung
zu regeln.“
121. § 128 Abs. 6 lautet
„(6) Für die gültige Beschlussfassung im Präsidialausschuss ist die Stimmabgabe von mindestens
vier Mitgliedern des Präsidialausschusses erforderlich. Der Präsidialausschuss entscheidet mit absoluter
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei
Stimmengleichheit hat der Präsident das Dirimierungsrecht. Beschlüsse in Personalangelegenheiten sind
auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes vorzulegen. Alle anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten ohne
Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.“
122. § 129 Abs. 4 lautet
„(4) Die Mitglieder einer jeden Bundessektion wählen in gesonderten Wahlgängen je aus ihrer Mitte
mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Obmann der Bundessektion und einen
oder mehrere Stellvertreter. In gleicher Weise ist bei der Bildung der zusammengefassten Bundesfach-
gruppen vorzugehen. Wird bei der ersten Wahl des Obmannes der Bundessektion oder seines Stellvertreters
keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese
kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei
der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von
ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat
ebenfalls das Los zu entscheiden.“
123. § 131 Abs. 2 lautet
„(2) Die Bundeskurien können hinsichtlich ihrer finanziellen Erfordernisse (§ 132 Abs. 2) alljährlich
rechtzeitig vor der Vollversammlung einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und den Rechnungsabschluss
für das abgelaufene Rechnungsjahr beschließen. Der Voranschlag und Rechnungsabschluss der
Bundeskurien sind von der Vollversammlung in den Kammerjahresvoranschlag und Kammerrechnungsabschluss
ohne Beschlussfassung einzubeziehen.“
124. § 133 Abs. 1 erster Satz lautet
„Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer kann gegen Kammerangehörige der Ärztekammern in
den Bundesländern wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Österreichischen Ärztekammer
obliegenden Pflichten Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 1450 € verhängen.“
125. § 134 Abs. 2 lautet
„(2) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds obliegt einem Verwaltungsausschuss, der von den an der
Einrichtung beteiligten Kammern zu bilden ist. Der Verwaltungsausschuss besteht aus einem Obmann,
einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsausschuss
in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
aus seiner Mitte gewählt. Wird bei der ersten Wahl des Obmannes oder seines Stellvertreters keine
absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene
beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl
mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere
Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu
entscheiden.“
126. § 134 Abs. 3 lautet
„(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht dem davon Betroffenen die Beschwerde an
einen Berufungsausschuss zu. Der Berufungsausschuss wird von den an der Einrichtung beteiligten
Kammern gebildet. Er besteht aus einem Obmann, einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der
Obmann und sein Stellvertreter werden vom Berufungsausschuss in getrennten Wahlgängen mit absoluter
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus seiner Mitte gewählt. Wird bei der ersten Wahl des
Obmannes oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine
engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen
erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben,
entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl
Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden.“
127. § 135 Abs. 1 lautet
„(1) Ärzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68 Abs. 1
und 2) sowie alle Ärzte, die über eine Bewilligung gemäß den §§ 32 oder 33 verfügen, unabhängig davon,
ob sie ihre ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sowie
Ärzte gemäß den §§ 35, 36 und 37.“
128. § 136 Abs. 2 lautet
„(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 schuldig,
wenn sie
1. den ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten
Untersagung der Berufsausübung (§ 139 Abs. 1 Z 3) verhängt worden ist oder
2. eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in-
oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer
Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder zu einer Geldstrafe von mehr als 500000 S
verurteilt worden sind.
Werden in einem oder mehreren Urteilen Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist
die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten
Freiheitsstrafen maßgeblich. Wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen
erkannt, sind diese zusammen zu zählen.“
129. § 138 Abs. 6 lautet
„(6) Beschwerden gegen einstweilige Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.“
130. § 139 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. die Geldstrafe bis zum Betrag von 36340 €,“.
131. § 142 lautet
„§ 142. Eine Person, über die rechtskräftig von einem in- oder ausländischen Gericht wegen einer
oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von
zumindest 360 Tagessätzen oder eine Geldstrafe von mehr als 500000 S oder von einer Disziplinarbehörde
eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied
einer Disziplinarkommission oder zum Disziplinaranwalt bestellt werden.“
132. § 146 Abs. 2 lautet
„(2) Mitglieder des Disziplinarrates und deren Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und seine
Stellvertreter, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer oder mehrerer Vorsatzstraftaten, die
mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder einer Geldstrafe von mehr als
500000 S bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
eingeleitet worden ist, dürfen bis zur Beendigung des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der
Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des Betroffenen und, sofern ein Mitglied des Disziplinarrates
betroffen ist, auch des Disziplinaranwaltes, unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts
beschließen, dass der Betroffene sein Amt weiter ausüben kann, sofern keine Suspendierung nach § 146
Abs. 1 des Richterdienstgesetzes verfügt oder in einem gegen den Betroffenen anhängigen Disziplinarverfahren
kein Einleitungsbeschluss gefasst worden ist. Gegen einen solchen Beschluss ist ein
Rechtsmittel nicht zulässig.“
133. § 150 Abs. 2 lautet
„(2) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens
noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder dass eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder
Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und
hievon den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie den Präsidenten der Österreichischen
Ärztekammer zu verständigen.“
134. § 153 Abs. 2 lautet
„(2) Personen, die als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich der
Vernehmung von Zeugen sind die §§ 151 bis 153 StPO sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung von
Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungsführer ist unzulässig.“
135. § 159 Abs. 4 lautet
„(4) Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme gelten sinngemäß.“
136. § 173 lautet
„§ 173. Der Disziplinarsenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und
die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Personen, die als Zeugen vorgeladen werden, sind
zum Erscheinen verpflichtet. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden
des Disziplinarsenates ist zulässig. Der Disziplinarsenat kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen
auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein vom Vorsitzenden
des Disziplinarsenates zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen
lassen.“
137. § 187 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Der Aufschub darf bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) bis zu 14530 € bei Bezahlung
der ganzen Schuld oder bei Entrichtung von Teilbeträgen insgesamt nicht mehr als ein Jahr, bei
Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) über 14530 € insgesamt nicht mehr als zwei Jahre
betragen.“
138. § 192 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung durch den Vorsitzenden
der Disziplinarkommission bzw. vom Disziplinarsenat das Wort entzogen und ihre Entfernung
verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 1450 € verhängt werden.“
139. § 192 Abs. 3 lautet
„(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen
Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen, die sich ihrer Verpflichtung
zum Erscheinen (§ 153 Abs. 2) entziehen.“
140. § 195 Abs. 2 lautet
„(2) Die von den Ärztekammern in den Bundesländern beschlossenen Kammersatzungen, Satzungen
des Wohlfahrtsfonds, Geschäftsordnungen, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen-
und Beitragsordnungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der örtlich zuständigen
Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem Bundesgesetz
nicht widersprechen. Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnungen, Kammersatzungen, Satzungen des
Wohlfahrtsfonds, Geschäftsordnungen, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen-
und Beitragsordnungen sind in den Mitteilungen der Ärztekammern unter Angabe des Zeitpunktes ihres
In-Kraft-Tretens kundzumachen; die genehmigten Akte werden unbeschadet der Abs. 4 und 5 mit dem
Datum der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Die Genehmigung hinsichtlich der Satzungen
des Wohlfahrtsfonds, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen
gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach
Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet; die Genehmigung hinsichtlich der Kammersatzungen und
Geschäftsordnungen gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet.“
141. Nach § 195 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Der Präsident kann einen in Aussicht genommenen genehmigungspflichtigen Beschluss vor der
Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur provisorischen Genehmigung übermitteln. Die Aufsichtsbehörde
kann den in Aussicht genommenen genehmigungspflichtigen Beschluss provisorisch genehmigen.
Wird eine provisorische Genehmigung erteilt und in der Folge der Beschluss mit dem der provisorischen
Genehmigung zugrundeliegenden Wortlaut gefasst, so gilt die Genehmigung der Aufsichtsbehörde
gemäß Abs. 2 mit dem Datum der Beschlussfassung als erteilt. Über derartige Beschlüsse
ist die Aufsichtsbehörde binnen 14 Tagen zu informieren.“
142. § 195 Abs. 3 lautet
„(3) Die von der Österreichischen Ärztekammer beschlossene Satzung, Geschäftsordnung, Umlagen-
und Beitragsordnung, ferner der Jahresvoranschlag sowie der Rechnungsabschluss bedürfen für ihre
Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem Bundesgesetz nicht widersprechen.
Die genehmigten Akte werden unbeschadet der Abs. 4 und 5 mit dem Datum der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb
von drei Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet. Abs. 2a ist auf genehmigungspflichtige
Akte der Österreichischen Ärztekammer sinngemäß anzuwenden.“
143. § 195 Abs. 6 lautet
„(6) Die Beschlüsse gemäß § 118 Abs. 2 Z 14 und 15 sind dem Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen und
frühestens acht Wochen nach Einlangen des Beschlusses in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen.
Sie treten mit der Kundmachung in Kraft.“
144. § 197 Abs. 2 lautet
„(2) Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzten, die für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 herangezogen
werden, gebührt hiefür eine pauschale Abgeltung in der Höhe von 87 € zuzüglich der allfälligen
Abgeltung der Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges in der nach der Reisegebührenvorschrift
für Bundesbeamte hiefür vorgesehenen Vergütung.“
145. § 197 Abs. 3 lautet
„(3) Der Anspruch nach Abs. 2 ist binnen sechs Monaten mündlich oder schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde
geltend zu machen, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Untersuchung zur
Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 des Unterbringungsgesetzes erfolgte. Die Auszahlung der
Entschädigung ist kostenfrei.“
146. § 199 lautet
„§ 199. (1) Wer eine in den §§ 2 Abs. 2 und 3 oder 16 Abs. 1 und 2 umschriebene Tätigkeit ausübt,
ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3630 € zu bestrafen. Der
Versuch ist strafbar.
(2) Sofern aus der Tat (Abs. 1) eine schwer wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer
Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen unbefugter ärztlicher Tätigkeit bestraft
worden ist, ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 21800 € zu bestrafen.
(3) Wer den im
§ 3 Abs. 1 oder 3,
§ 12 Abs. 3,
§ 12a Abs. 4,
§ 17 Abs. 1 oder 3,
§ 27 Abs. 2 oder Abs. 7 zweiter Satz,
§ 29 Abs. 1,
§ 31 Abs. 3,
§ 32 Abs. 3,
§ 35 Abs. 7,
§ 36,
§ 37 Abs. 1 letzter Satz oder 2,
§ 43 Abs. 2, 3, 4 oder 6,
§ 44,
§ 45 Abs. 3 oder 4,
§ 46,
§ 47 Abs. 1,
§ 48,
§ 49,
§ 50 Abs. 1 oder 3,
§ 51,
§ 52 Abs. 2,
§ 53 Abs. 1 bis 3,
§ 54 Abs. 1,
§ 55,
§ 56 Abs. 1,
§ 57 Abs. 1,
§ 63,
§ 89 oder
§ 194 erster Satz
enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
2180 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“
147. § 206 lautet
„§ 206. Auf Turnusärzte, die eine praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vor dem
1. Jänner 1995 begonnen haben, ist § 7 Abs. 4 nicht anzuwenden. Solche Turnusärzte können jedoch
einen Teil der praktischen Ausbildung in der Dauer von sechs Monaten in Einrichtungen, die der
medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin
oder in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen,
in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien, in
geeigneten Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen absolvieren. Soweit es mit der
Erreichung des Ausbildungszieles auf den einzelnen Gebieten vereinbar ist, können weitere sechs Monate
in solchen Einrichtungen oder auch in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für
die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung
dienen, absolviert werden. Die anrechenbare Gesamtdauer der in Einrichtungen der medizinischen Erst-
versorgung, sonstigen Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolvierten praktischen
Ausbildung beträgt insgesamt höchstens zwölf Monate.“
147a. § 207 erster Satz lautet
„Auf Turnusärzte, die ihre praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt eines
Sonderfaches der Heilkunde vor dem 1. Jänner 1997 begonnen haben und diese vor dem 31. Dezember
2004 beenden, sind die Ausbildungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden.“
148. Dem § 207 ist folgender Satz anzufügen
„Dies gilt nicht für Personen, die den ärztlichen Beruf gemäß §§ 4 Abs. 7, 32 und 33 auszuüben
beabsichtigen.“
149. Der bisherige Wortlaut des § 208 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 und 3 werden
angefügt
„(2) §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-
Novelle) treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(3) Zum 1. Jänner 2005 in Ausbildungsstätten gemäß §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 in Ausbildung
stehende Turnusärzte sind berechtigt, ihre Ausbildung nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten der §§ 10
Abs. 3 und 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle)
abzuschließen.“
150. § 210 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Die §§ 16a und 17 des Ärztegesetzes 1984 sind für diese Bescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass
der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kein Anlass zur Zurücknahme der Bewilligung ist.“
151. Dem § 210 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Zum Zeitpunkt vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-
Novelle) in Kraft stehende Bewilligungen gemäß §§ 32 und 33 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung
BGBl. I Nr. 169 bleiben unberührt.
(5) Zum Zeitpunkt vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-
Novelle) bestehende Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 Abs. 7 des
Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 169 sowie des zahnärztlichen Berufes gemäß § 18 Abs. 6
des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 169 bleiben unberührt.“
152. In § 211 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender Abs. 2 wird
angefügt
„(2) Personen, die
1. im Ausland ein Studium der Zahnmedizin, das einer Ausbildung nach der Richtlinie 78/687/EWG
gleichwertig ist, absolviert haben,
2. spätestens seit dem 1. Jänner 1996 in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine
zahnärztliche Tätigkeit in einer Krankenanstalt ausgeübt haben und
3. die österreichische Staatsbürgerschaft vor In-Kraft-Treten des Ärztegesetzes 1998 erworben
haben,
sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 Z 1 nach diesem Zeitpunkt zur
selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt im gesamten Bundesgebiet ohne Befristung und ohne
Beschränkung auf den Dienstort berechtigt. Diese Personen sind von der Österreichischen Ärztekammer
als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen.“
153. Nach § 214 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 bis 12 angefügt
„(7) Im § 98 Abs. 3 wird die Wortfolge „in der Höhe von 9860 S“ durch die Wortfolge „in der Höhe
von 716,55 €“ ersetzt.
(8) Im § 136 Abs. 2 wird die Wortfolge „Geldstrafe von mehr als 500000 S“ durch die Wortfolge
„Geldstrafe von mehr als 36340 €“ ersetzt.
(9) Im § 142 wird die Wortfolge „Geldstrafe von mehr als 500000 S“ durch die Wortfolge „Geldstrafe
von mehr als 36340 €“ ersetzt.
(10) Im § 146 Abs. 2 wird die Wortfolge „Geldstrafe von mehr als 500000 S“ durch die Wortfolge
„Geldstrafe von mehr als 36340 €“ ersetzt.
(11) Im § 199 Abs. 3 wird die Wortfolge „Geldstrafe bis zu 30000 S“ durch die Wortfolge „Geldstrafe
bis zu 2180 €“ ersetzt.
(12) Die Abs. 7 bis 12 sowie weiters § 91 Abs. 5 erster Satz, § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 5 erster Satz,
§ 133 Abs. 1 erster Satz, § 139 Abs. 1 Z 2, § 187 Abs. 3 zweiter Satz, § 192 Abs. 1 letzter Satz, § 197
Abs. 2 und § 199 Abs. 1, 2 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001
(2. Ärztegesetz-Novelle), treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
154. Der § 215 erhält die Bezeichnung § 218; am Ende der Z 2 werden nach dem Wort „Kultur“ ein
Beistrich und das Wort „betraut“ eingefügt.
155. Vor § 218 werden folgende §§ 215 bis 217 eingefügt
„§ 215. So weit in einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes auf die österreichische Staatsbürgerschaft
oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum Bezug genommen wird, ist diese Bestimmung auch auf Staatsangehörige der
Schweizer Eidgenossenschaft anzuwenden.
§ 216. § 4 Abs. 2 Z 1, § 18 Abs. 2 Z 1 und § 215, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle), treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Freizügigkeit in Kraft.
§ 217. Wird eine im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001
(2. Ärztegesetz-Novelle) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb von drei Jahren nach dem
In-Kraft-Treten als Gruppenpraxis zur Eintragung in das Handelsregister als offene Erwerbsgesellschaft
angemeldet, so werden, wenn Hauptmietrechte der Gesellschafter mit dem Unternehmen auf die eingetragene
Erwerbsgesellschaft übergehen, die Rechtsfolgen nach § 12a Abs. 3 dritter Satz des Mietrechtsgesetzes
(MRG), BGBl. Nr. 520/1981, keinesfalls ausgelöst. Gleiches gilt auch für jene Fälle, die zuvor
den ärztlichen Beruf selbstständig, sei es in Form einer Ordinationsstätte oder in Form einer anderen
medizinischen Einrichtung, zum Beispiel einer Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbstständigen
Ambulatoriums, ausgeübt haben.“
Auf Grund der §§ 17 Abs. 1, 51 Abs. 2 und 79 Abs. 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes,
BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung über Gebühren im Bereich der Telekommunikation, BGBl. II Nr. 29/1998, wird wie
folgt geändert
1. In § 4 wird der Ausdruck „600 S“ durch den Ausdruck „1000 S“ ersetzt.
2. In lit. A Z I.1 wird der Ausdruck „Landfunkdienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Funkdienstes“
ersetzt.
3. In lit. A Z I.1 wird die Zeile „-über 15350 MHz ein Frequenzband von bis zu............1000 kHz“ ersetzt
durch die Zeile „-über 15350 MHz bis 43500 MHz ein Frequenzband von bis zu............1000 kHz“;
daran wird die Zeile „-über 43500 MHz ein Frequenzband von bis zu............10000 kHz“ angefügt.
4. In lit. A Z III.2 wird nach dem Wort „System“ der Ausdruck „für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum“
eingefügt.
5. Nach lit. A Z III.2 wird nachstehende Z III.3 angefügt
„3. bei einem digitalen System betragen die Gebühren je Simplexkanal für je 200 kHz zugeteiltes
Spektrum die Hälfte der in Ziffer 2 angeführten.“
6. In lit. A Z VIII wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt
„3. Für Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) sind für
die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z II zu
entrichten, sofern die Funkanlagen auf TETRA-Basis und auf Frequenzen aus dem Frequenzbereich
380–385/390–395 MHz betrieben werden.“
7. In lit. B Z I wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt
„2a. Für die Zuteilung eines Frequenzpaares oder eines Direct-Mode-Kanals aus dem Frequenzbereich
380–385/390–395 MHz für digitale Bündelfunksysteme auf TETRA-Basis für Dienste der
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) unabhängig davon, wie oft
der gleiche Kanal bewilligt wird, je Netzbetreiber.............................................................. 6750 S“
8. Lit. E Z 2 lautet
„2. Für Bewilligungen für Errichtung und Betrieb einer drahtlosen Mikrofonanlage, deren Sender in
den Frequenzbereichen 230–250 MHz und 470–860 MHz mit einer ERP von maximal 50 mW
betrieben werden, beträgt die Gebühr einmalig................................................................... 700 S“
9. Lit. E Z 5 lit. b entfällt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Finnland am 3. April 2001 seine
Annahmeurkunde zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
(BGBl. III Nr. 26/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 75/2001) hinterlegt.