110. Verordnung: Förderungsstipendien für das Kalenderjahr 2000
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
§ 1. Die für Förderungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel im Gesamtbetrag von
15 420000 S werden nach der Zahl der im Studienjahr 1998/99 erfolgten Studienabschlüsse
österreichischer Staatsbürger auf die nachstehend angeführten Einrichtungen wie folgt aufgeteilt
Schilling
1. Universität Wien............................................................................................................ 4910000
davon entfallen auf die
Katholisch-Theologische Fakultät................................................................................. 70000
Evangelisch-Theologische Fakultät............................................................................... 20000
Rechtswissenschaftliche Fakultät.................................................................................. 980000
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ....................................................... 250000
Medizinische Fakultät.................................................................................................... 790000
Grund- und Integrativwissenschaftliche Fakultät.......................................................... 1160000
Geisteswissenschaftliche Fakultät ................................................................................. 810000
Formal- und Naturwissenschaftliche Fakultät............................................................... 830000
2. Universität Graz............................................................................................................. 1850000
davon entfallen auf die
Katholisch-Theologische Fakultät................................................................................. 40000
Rechtswissenschaftliche Fakultät.................................................................................. 360000
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ....................................................... 420000
Medizinische Fakultät.................................................................................................... 220000
Geisteswissenschaftliche Fakultät ................................................................................. 470000
Naturwissenschaftliche Fakultät.................................................................................... 340000
3. Universität Innsbruck ................................................................................................... 1730000
davon entfallen auf die
Katholisch-Theologische Fakultät................................................................................. 60000
Rechtswissenschaftliche Fakultät.................................................................................. 290000
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ....................................................... 360000
Medizinische Fakultät.................................................................................................... 170000
Geisteswissenschaftliche Fakultät ................................................................................. 400000
Naturwissenschaftliche Fakultät.................................................................................... 340000
Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur ......................................................... 110000
4. Universität Salzburg ...................................................................................................... 940000
davon entfallen auf die
Katholisch-Theologische Fakultät................................................................................. 20000
Rechtswissenschaftliche Fakultät.................................................................................. 320000
Geisteswissenschaftliche Fakultät ................................................................................. 310000
Naturwissenschaftliche Fakultät.................................................................................... 290000
Schilling
5. Technische Universität Wien......................................................................................... 1070000
davon entfallen auf die
Fakultät für Raumplanung und Architektur................................................................... 270000
Fakultät für Bauingenieurwesen.................................................................................... 80000
Fakultät für Maschinenbau............................................................................................ 120000
Fakultät für Elektrotechnik............................................................................................ 170000
Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.................................................................. 430000
6. Technische Universität Graz ......................................................................................... 890000
davon entfallen auf die
Fakultät für Architektur................................................................................................. 150000
Fakultät für Bauingenieurwesen.................................................................................... 90000
Fakultät für Maschinenbau............................................................................................ 220000
Fakultät für Elektrotechnik............................................................................................ 200000
Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.................................................................. 230000
7. Montanuniversität Leoben............................................................................................. 220000
8. Universität für Bodenkultur Wien................................................................................. 490000
9. Veterinärmedizinische Universität ................................................................................ 210000
10. Wirtschaftsuniversität Wien .......................................................................................... 1320000
11. Universität Linz............................................................................................................. 930000
davon entfallen auf die
Rechtswissenschaftliche Fakultät.................................................................................. 180000
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ....................................................... 530000
Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.................................................................. 220000
12. Universität Klagenfurt................................................................................................... 290000
davon entfallen auf die
Fakultät für Kulturwissenschaften................................................................................. 180000
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik................................................ 110000
13. Akademie der bildenden Künste Wien.......................................................................... 60000
14. Universität für angewandte Kunst Wien ....................................................................... 90000
15. Universität für Musik und darstellende Kunst Wien..................................................... 200000
16. Universität für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ Salzburg......................... 80000
17. Universität für Musik und darstellende Kunst Graz...................................................... 80000
18. Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz..................................... 40000
19. Katholisch-Theologische Hochschule Linz................................................................... 20000
§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Förderungsstipendien
für das Kalenderjahr 1999, BGBl. II Nr. 94 /1999, tritt außer Kraft.
(Übersetzung)
In Anbetracht dessen, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 808
(1993) Kundgemacht in BGBl. Nr. 36/1995 vom 22. Februar 1993 und 827 (1993) Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1995 vom 25. Mai 1993 beschlossen hat, ein Internationales
Gericht zum alleinigen Zweck der strafrechtlichen Verfolgung von Personen zu errichten, die für schwere
Verletzungen des internationalen humanitären Rechts verantwortlich sind, welche auf dem Gebiet des
ehemaligen Jugoslawien zwischen dem 1. Jänner 1991 und einem vom Sicherheitsrat nach Wiederherstellung
des Friedens festzulegenden Datum begangen wurden (im folgenden als „das Internationale
Gericht“ bezeichnet);
IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat in Absatz 5 von Resolution 827 (1993) die
Staaten sowie die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen dazu aufgefordert hat, dem
Internationalen Gericht Geldmittel, Ausrüstung und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, einschließlich
des Angebots von Fachpersonal;
IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution
1244 (1999) vom 10. Juni 1999 die Stationierung einer internationalen zivilen und Sicherheitspräsenz
unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen im Kosovo beschlossen hat;
IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution
1244 (1999) vom 10. Juni 1999 verlangt hat, daß alle Beteiligten, einschließlich der internationalen
Sicherheitspräsenz, uneingeschränkt mit dem Internationalen Gericht zusammenarbeiten;
IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Generalsekretär im Ausnahmefall kostenloses Personal des
Typs II in Übereinstimmung mit den von der Generalversammlung in ihrer Resolution 51/243 vom
15. September 1997 genannten Bedingungen und den von der Generalversammlung in ihrer Resolution
52/234 vom 26. Juni 1998 angenommenen Richtlinien annehmen kann;
IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Generalsekretär gemäß der Resolution der Generalversammlung
51/243 vom 27. Jänner 2000 das Ersuchen der Anklägerin des Internationalen Gerichts,
Experten, die zeitweilige und dringende Hilfeleistung für spezielle von der Anklägerin festzulegende
Aufgaben leisten sollen, für das Jahr 2000 anzunehmen, bewilligt hat;
IN ANBETRACHT DESSEN, daß die Österreichische Bundesregierung (im folgenden als „die
Bundesregierung“ bezeichnet) angeboten hat, den Vereinten Nationen die Dienste qualifizierten Personals
zur Hilfeleistung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung zur Verfügung zu
stellen;
SIND die Vereinten Nationen und die Bundesregierung (im folgenden als „die Vertragsparteien“
bezeichnet) wie folgt übereingekommen
Artikel I
Verpflichtungen der Bundesregierung
(1) Die Bundesregierung stellt dem Internationalen Gericht für die Dauer und die Zwecke dieser
Vereinbarung die Dienste von Personal (im folgenden als „das österreichische Personal“ bezeichnet)
entsprechend der Auflistung in Annex I zur Dienstleistung zur Verfügung. Abänderungen und Modifikationen
des genannten Anhangs können mit Zustimmung der Vertragsparteien durchgeführt werden.
(2) Die Bundesregierung verpflichtet sich, alle in Verbindung mit dem Dienst des österreichischen
Personals stehenden Kosten, einschließlich Gehälter, Reisekosten zum und vom Ort, an welchem das
österreichische Personal stationiert ist, Zulagen und andere Begünstigungen, zu denen sie berechtigt sind,
zu tragen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang kann das
österreichische Personal im Einklang mit auf ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Bundesregierung
anwendbaren Vorschriften Urlaub nehmen, wobei der Urlaub Urlaubsansprüche von Bediensteten der
Vereinten Nationen nicht überschreiten darf. Dementsprechend kann österreichischem Personal, das für
sechs Monate oder weniger angenommen wurde, Urlaub bis zum Ausmaß von eineinhalb Tagen pro
Monat ununterbrochenen Dienstes gewährt werden. Österreichischem Personal, das für einen sechs
Monate übersteigenden Zeitraum angenommen wurde oder dessen Dienstzeit über sechs Monate hinaus
ausgedehnt wurde, kann Urlaub bis zu einem Ausmaß von zweieinhalb Tagen pro Monat ununterbrochenen
Dienstes gewährt werden. Urlaubspläne müssen im vorhinein durch den Leiter der betroffenen
Abteilung oder des betroffenen Büros der Vereinten Nationen oder dessen Stellvertreter genehmigt
werden.
(3) Die Bundesregierung verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß das österreichische Personal während
seiner gesamten Dienstzeit im Rahmen dieser Vereinbarung hinreichenden Kranken- und Lebensversicherungsschutz
sowie Versicherungsschutz für dienstlich bedingte Erkrankungen, Invaliditäten oder
Todesfälle genießt.
Artikel II
Verpflichtungen der Vereinten Nationen
(1) Die Vereinten Nationen stellen dem österreichischen Personal Diensträume, Unterstützungspersonal,
Ausrüstung und andere Mittel zur Verfügung, die zur Durchführung der ihm zugewiesenen
Aufgaben erforderlich sind.
(2) Kosten, die dem österreichischen Personal bei der Durchführung von Dienstreisen in Ausübung
ihrer Funktionen erwachsen, werden von den Vereinten Nationen auf der gleichen Grundlage wie Kosten,
die Bediensteten der Vereinten Nationen erwachsen, einschließlich der Zahlung von Tagesgebühren oder
missionsbezogenen Zulagen, getragen, soweit nicht von der internationalen zivilen und Sicherheitspräsenz,
die unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen im Kosovo stationiert wurde, Vorkehrungen
getroffen wurden.
(3) Die Vereinten Nationen übernehmen keine Haftung für Entschädigungsforderungen auf Grund
von Erkrankungen, Verletzungen oder Todesfällen in bezug auf das österreichische Personal, die aus der
Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen oder mit deren Erbringung
zusammenhängen, außer dort, wo solche Erkrankungen, Verletzungen oder Todesfälle direkt auf grobe
Fahrlässigkeit der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Vereinten Nationen zurückzuführen sind.
Artikel III
Verpflichtungen des Österreichischen Personals
Die Bundesregierung erklärt sich mit den unten angeführten Bedingungen und Verpflichtungen einverstanden
und sorgt auf geeignete Weise dafür, daß das im Rahmen dieser Vereinbarung dienstleistende
österreichische Personal diesen Verpflichtungen entspricht
a) Das österreichische Personal erfüllt seine Aufgaben unter der Weisungsbefugnis und in vollem
Einklang mit den Weisungen des Anklägers und jeder anderen in ihrem oder seinem Namen
handelnden Person.
b) Das österreichische Personal verpflichtet sich, die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des
Internationalen Gerichtes als ein Teil der Vereinten Nationen zu respektieren und holt bezüglich
der im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgenden Dienstleistungen keine Weisungen irgendeiner
Regierung oder irgendeiner nicht zum Internationalen Gericht gehörenden Stelle ein und nimmt
keine solchen Weisungen entgegen.
c) Das österreichische Personal enthält sich aller Verhaltensweisen, die die Vereinten Nationen in
Mißkredit bringen würden, und übt keine Tätigkeit aus, die mit den Absichten und Zielsetzungen
der Vereinten Nationen unvereinbar ist.
d) Das österreichische Personal hält alle Vorschriften, Verordnungen, Weisungen, Verfahrensnormen
oder Richtlinien der Vereinten Nationen und des Internationalen Gerichtes einschließlich
jener, die Kommunikation mit den Informationsmedien und den Besitz von Feuerwaffen und
anderen Waffen betreffen, ein.
e) Das österreichische Personal übt in allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten
äußerste Zurückhaltung und gibt zu keinem Zeitpunkt ohne Genehmigung des Anklägers
nichtveröffentlichte Informationen, die ihm auf Grund seiner Tätigkeit bei den Vereinten
Nationen zur Kenntnis gekommen sind, an die Medien oder an irgendeine nicht zu den Vereinten
Nationen gehörige Institution, Person, Regierung oder sonstige Stelle weiter. Es darf keine
solchen Informationen ohne schriftliche Genehmigung des Anklägers nutzen, wobei solche
Informationen unter keinen Umständen zur Erlangung eines persönlichen Vorteils eingesetzt
werden dürfen. Diese Verpflichtungen werden durch den Ablauf dieser Vereinbarung nicht
hinfällig.
f) Die Angehörigen des österreichischen Personals haben eine Verpflichtungserklärung in der Form
zu unterfertigen, wie sie dieser Vereinbarung in Annex II beigeschlossen ist.
Artikel IV
Rechtsstellung des österreichischen Personals
(1) Das österreichische Personal gilt in keiner Hinsicht als Beamte oder sonstige Bedienstete der
Vereinten Nationen.
(2) Während der Ausübung ihrer Funktionen für die Vereinten Nationen gilt das österreichische
Personal als „beauftrage Sachverständige“ im Sinne des Artikels VI Abschnitte 22 und 23 des Übereinkommens
über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1957 vom 13. Februar 1946.
Artikel V
Verantwortlichkeit
(1) Unzufriedenstellende Diensterfüllung oder die Nichterfüllung der obenerwähnten Verhaltensstandards
können auf Initiative der Vereinten Nationen zur Beendigung des Dienstes führen. In derartigen
Fällen ist eine einmonatige Frist einzuhalten.
(2) Jegliche schwere Verletzung der Aufgaben und Verpflichtungen, die aus der Sicht des Generalsekretärs
eine Trennung vor Ablauf der einmonatigen Frist rechtfertigen würde, wird unverzüglich der
Bundesregierung mitgeteilt, um Übereinstimmung über eine unverzügliche Beendigung des Dienstes zu
erzielen. Wenn es die Umstände erfordern, kann der Generalsekretär beschließen, den Zutritt zu Liegenschaften
der Vereinten Nationen durch die betroffene Person zu beschränken oder zu untersagen.
(3) Die Bundesregierung wird den Vereinten Nationen für finanzielle Verluste oder Schäden an
Ausrüstung oder Eigentum der Vereinten Nationen, die durch von der Regierung zur Verfügung gestelltes
österreichisches Personal verursacht wurden, Ersatz leisten, sofern diese Verluste oder Schäden (a) nicht
in Erfüllung der Pflichten im Dienst der Vereinten Nationen erfolgten, oder (b) wenn sie durch grobe
Fahrlässigkeit oder durch willentliches Fehlverhalten oder Verletzung oder Mißachtung der anwendbaren
Regeln und Vorschriften durch das österreichische Personal entstanden sind.
Artikel VI
Ansprüche Dritter
Die Vereinten Nationen übernehmen die Verantwortung für die Behandlung von Ansprüchen Dritter,
wenn der Verlust von Eigentum oder Schaden am Eigentum oder Tod oder Körperverletzung durch
Handlungen oder Unterlassungen des österreichischen Personals während der Erfüllung von Dienstpflichten
gegenüber den Vereinten Nationen gemäß der Vereinbarung mit der Bundesregierung verursacht
wurden. Wurde der Verlust, Schaden, Tod oder Verletzung durch grobe Fahrlässigkeit oder willentliches
Fehlverhalten des österreichischen Personals verursacht, wird die Regierung den Vereinten Nationen für
alle Zahlungen, die an die Anspruchswerber seitens der Vereinten Nationen getätigt wurden, und für alle
Kosten, die den Vereinten Nationen bei der Begleichung dieser Ansprüche entstanden sind, haften.
Artikel VII
Konsultationen
Die Vereinten Nationen und die Bundesregierung nehmen hinsichtlich jeder Frage, die sich im
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergibt, gegenseitige Konsultationen auf.
Artikel VIII
Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit, Kontroverse oder Forderung, die sich aus dieser Vereinbarung ergibt oder sich auf
sie bezieht, ist auf dem Verhandlungswege oder durch eine sonstige wechselseitig vereinbarte Regelung
beizulegen.
Artikel IX
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis
Ende Oktober 2000 in Kraft, falls sie nicht durch eine der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer
einmonatigen schriftlichen Kündigung an die andere Vertragspartei vorzeitig beendet wird. Die Vereinbarung
kann mit Einverständnis beider Vertragsparteien unter den gleichen Vertragsbedingungen für
einen weiteren einvernehmlich festgelegten Zeitraum verlängert werden.
Artikel X
Abänderungen
Diese Vereinbarung kann durch schriftliches Einverständnis der beiden Vertragsparteien abgeändert
werden. Jede Vertragspartei wird jeden Abänderungsvorschlag der anderen Vertragspartei wohlwollend
prüfen.
ZU URKUND DESSEN haben die jeweiligen Vertreter der Österreichischen Bundesregierung und
der Vereinten Nationen diese Vereinbarung unterfertigt.
GESCHEHEN zu Den Haag am 12. Mai 2000 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Vereinten Nationen
Dorothee de Sampayo Garrido-Nijgh
Registrar
Für die Österreichische Bundesregierung
S. E. Dr. Alexander Christiani
Botschafter
Annex I
Liste des österreichischen Personals
Hr. Peter Stadelmann, Polizeioffizier
Hr. Dieter Rettenbacher, Polizeioffizier
Hr. Adolf Wilding, Polizeioffizier
Hr. Anton Kraxner, Polizeioffizier
Hr. Gerhard Inzko, Polizeioffizier
Hr. Wilfried King, Polizeioffizier (Ersatz)
Annex II
Verpflichtungserklärung
Ich Endesgefertigte(r) verpflichte mich als Angehörige(r) des österreichischen Personals, das gemäß
der Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung zur
Beistellung von Personal an das Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien (im folgenden als
„das Internationale Gericht“ bezeichnet) von der Österreichischen Bundesregierung den Vereinten
Nationen zur Verfügung gestellt wurde, folgende Bestimmungen einzuhalten
a) Ich nehme zur Kenntnis, daß ich als Angehörige(r) des österreichischen Personals in keiner
Hinsicht als Beamter oder sonstiger Bediensteter der Vereinten Nationen gelte.
b) Ich nehme ferner zur Kenntnis, daß ich während der Ausübung meiner Funktionen für die
Vereinten Nationen als „beauftragter Sachverständiger“ im Sinne des Artikels VI Abschnitte 22
und 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vom
13. Februar 1946 gelte.
c) Ich werde meine Aufgaben unter der Weisungsbefugnis und in vollem Einklang mit den
Weisungen des Anklägers und jeder anderen in ihrem oder seinem Namen handelnden Person
erfüllen.
d) Ich werde die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Internationalen Gerichtes als Teil der
Vereinten Nationen respektieren und bezüglich meiner Aufgaben als Angehörige(r) des
österreichischen Personals keine Weisungen irgendeiner Regierung oder irgendeiner nicht zum
Internationalen Gericht gehörenden Stelle einholen oder entgegennehmen.
e) Ich werde mich aller Verhaltensweisen enthalten, die die Vereinten Nationen in Mißkredit
bringen würden, und keine Tätigkeit ausüben, die mit den Absichten und Zielsetzungen der
Vereinten Nationen oder der Erfüllung meiner Aufgaben unvereinbar ist.
f) Ich werde jeden Vertreter der Informationsmedien der mich zwecks Abgabe jedweder Erklärung
oder Information bezüglich meiner Arbeit oder offiziellen Position kontaktiert an den
Sprecher/die Sprecherin des Büros der Anklägerin unter Handhabung größtmöglicher Diskretion
verweisen.
g) Ich werde in allen mit meinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten äußerste Zurückhaltung
üben und zu keinem Zeitpunkt ohne Genehmigung des Anklägers nichtveröffentlichte
Informationen, die mir auf Grund meiner Aufgaben beim Internationalen Gericht zur Kenntnis
gekommen sind, an die Medien oder irgendeine sonstige nicht zu den Vereinten Nationen
gehörige Institution, Person, Regierung oder andere Stelle weitergeben. Ich werde keine solchen
Informationen ohne Genehmigung des Anklägers nutzen, wobei solche Informationen unter
keinen Umständen zur Erlangung eines persönlichen Vorteils eingesetzt werden dürfen. Diese
Verpflichtungen werden durch den Ablauf meiner Dienstverpflichtung nicht hinfällig.
h) Ich werde alle Vorschriften, Verordnungen, Verfahrensnormen, Weisungen oder Richtlinien der
Vereinten Nationen oder des Internationalen Gerichts einhalten.
i) Ich werde keine Feuerwaffen oder anderen Waffen tragen oder besitzen.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. IX mit 22. Mai 2000 in Kraft getreten.