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110. Verordnung: Förderungsstipendien für das Kalenderjahr 2000

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 110. Verordnung: Förderungsstipendien für das Kalenderjahr 2000

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

§ 1. Die für Förderungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel im Gesamtbetrag von

15 420000 S werden nach der Zahl der im Studienjahr 1998/99 erfolgten Studienabschlüsse

österreichischer Staatsbürger auf die nachstehend angeführten Einrichtungen wie folgt aufgeteilt

Schilling

1. Universität Wien............................................................................................................ 4910000

davon entfallen auf die

Katholisch-Theologische Fakultät................................................................................. 70000

Evangelisch-Theologische Fakultät............................................................................... 20000

Rechtswissenschaftliche Fakultät.................................................................................. 980000

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ....................................................... 250000

Medizinische Fakultät.................................................................................................... 790000

Grund- und Integrativwissenschaftliche Fakultät.......................................................... 1160000

Geisteswissenschaftliche Fakultät ................................................................................. 810000

Formal- und Naturwissenschaftliche Fakultät............................................................... 830000

2. Universität Graz............................................................................................................. 1850000

davon entfallen auf die

Katholisch-Theologische Fakultät................................................................................. 40000

Rechtswissenschaftliche Fakultät.................................................................................. 360000

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ....................................................... 420000

Medizinische Fakultät.................................................................................................... 220000

Geisteswissenschaftliche Fakultät ................................................................................. 470000

Naturwissenschaftliche Fakultät.................................................................................... 340000

3. Universität Innsbruck ................................................................................................... 1730000

davon entfallen auf die

Katholisch-Theologische Fakultät................................................................................. 60000

Rechtswissenschaftliche Fakultät.................................................................................. 290000

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ....................................................... 360000

Medizinische Fakultät.................................................................................................... 170000

Geisteswissenschaftliche Fakultät ................................................................................. 400000

Naturwissenschaftliche Fakultät.................................................................................... 340000

Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur ......................................................... 110000

4. Universität Salzburg ...................................................................................................... 940000

davon entfallen auf die

Katholisch-Theologische Fakultät................................................................................. 20000

Rechtswissenschaftliche Fakultät.................................................................................. 320000

Geisteswissenschaftliche Fakultät ................................................................................. 310000

Naturwissenschaftliche Fakultät.................................................................................... 290000

Schilling

5. Technische Universität Wien......................................................................................... 1070000

davon entfallen auf die

Fakultät für Raumplanung und Architektur................................................................... 270000

Fakultät für Bauingenieurwesen.................................................................................... 80000

Fakultät für Maschinenbau............................................................................................ 120000

Fakultät für Elektrotechnik............................................................................................ 170000

Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.................................................................. 430000

6. Technische Universität Graz ......................................................................................... 890000

davon entfallen auf die

Fakultät für Architektur................................................................................................. 150000

Fakultät für Bauingenieurwesen.................................................................................... 90000

Fakultät für Maschinenbau............................................................................................ 220000

Fakultät für Elektrotechnik............................................................................................ 200000

Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.................................................................. 230000

7. Montanuniversität Leoben............................................................................................. 220000

8. Universität für Bodenkultur Wien................................................................................. 490000

9. Veterinärmedizinische Universität ................................................................................ 210000

10. Wirtschaftsuniversität Wien .......................................................................................... 1320000

11. Universität Linz............................................................................................................. 930000

davon entfallen auf die

Rechtswissenschaftliche Fakultät.................................................................................. 180000

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ....................................................... 530000

Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.................................................................. 220000

12. Universität Klagenfurt................................................................................................... 290000

davon entfallen auf die

Fakultät für Kulturwissenschaften................................................................................. 180000

Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik................................................ 110000

13. Akademie der bildenden Künste Wien.......................................................................... 60000

14. Universität für angewandte Kunst Wien ....................................................................... 90000

15. Universität für Musik und darstellende Kunst Wien..................................................... 200000

16. Universität für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ Salzburg......................... 80000

17. Universität für Musik und darstellende Kunst Graz...................................................... 80000

18. Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz..................................... 40000

19. Katholisch-Theologische Hochschule Linz................................................................... 20000

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Förderungsstipendien

für das Kalenderjahr 1999, BGBl. II Nr. 94 /1999, tritt außer Kraft.

BGBlPdf 110. Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung zur Beistellung von Personal an das Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien samt Anhängen

(Übersetzung)

In Anbetracht dessen, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 808

(1993) Kundgemacht in BGBl. Nr. 36/1995 vom 22. Februar 1993 und 827 (1993) Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1995 vom 25. Mai 1993 beschlossen hat, ein Internationales

Gericht zum alleinigen Zweck der strafrechtlichen Verfolgung von Personen zu errichten, die für schwere

Verletzungen des internationalen humanitären Rechts verantwortlich sind, welche auf dem Gebiet des

ehemaligen Jugoslawien zwischen dem 1. Jänner 1991 und einem vom Sicherheitsrat nach Wiederherstellung

des Friedens festzulegenden Datum begangen wurden (im folgenden als „das Internationale

Gericht“ bezeichnet);

IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat in Absatz 5 von Resolution 827 (1993) die

Staaten sowie die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen dazu aufgefordert hat, dem

Internationalen Gericht Geldmittel, Ausrüstung und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, einschließlich

des Angebots von Fachpersonal;

IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution

1244 (1999) vom 10. Juni 1999 die Stationierung einer internationalen zivilen und Sicherheitspräsenz

unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen im Kosovo beschlossen hat;

IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution

1244 (1999) vom 10. Juni 1999 verlangt hat, daß alle Beteiligten, einschließlich der internationalen

Sicherheitspräsenz, uneingeschränkt mit dem Internationalen Gericht zusammenarbeiten;

IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Generalsekretär im Ausnahmefall kostenloses Personal des

Typs II in Übereinstimmung mit den von der Generalversammlung in ihrer Resolution 51/243 vom

15. September 1997 genannten Bedingungen und den von der Generalversammlung in ihrer Resolution

52/234 vom 26. Juni 1998 angenommenen Richtlinien annehmen kann;

IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Generalsekretär gemäß der Resolution der Generalversammlung

51/243 vom 27. Jänner 2000 das Ersuchen der Anklägerin des Internationalen Gerichts,

Experten, die zeitweilige und dringende Hilfeleistung für spezielle von der Anklägerin festzulegende

Aufgaben leisten sollen, für das Jahr 2000 anzunehmen, bewilligt hat;

IN ANBETRACHT DESSEN, daß die Österreichische Bundesregierung (im folgenden als „die

Bundesregierung“ bezeichnet) angeboten hat, den Vereinten Nationen die Dienste qualifizierten Personals

zur Hilfeleistung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung zur Verfügung zu

stellen;

SIND die Vereinten Nationen und die Bundesregierung (im folgenden als „die Vertragsparteien“

bezeichnet) wie folgt übereingekommen

Artikel I

Verpflichtungen der Bundesregierung

(1) Die Bundesregierung stellt dem Internationalen Gericht für die Dauer und die Zwecke dieser

Vereinbarung die Dienste von Personal (im folgenden als „das österreichische Personal“ bezeichnet)

entsprechend der Auflistung in Annex I zur Dienstleistung zur Verfügung. Abänderungen und Modifikationen

des genannten Anhangs können mit Zustimmung der Vertragsparteien durchgeführt werden.

(2) Die Bundesregierung verpflichtet sich, alle in Verbindung mit dem Dienst des österreichischen

Personals stehenden Kosten, einschließlich Gehälter, Reisekosten zum und vom Ort, an welchem das

österreichische Personal stationiert ist, Zulagen und andere Begünstigungen, zu denen sie berechtigt sind,

zu tragen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang kann das

österreichische Personal im Einklang mit auf ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Bundesregierung

anwendbaren Vorschriften Urlaub nehmen, wobei der Urlaub Urlaubsansprüche von Bediensteten der

Vereinten Nationen nicht überschreiten darf. Dementsprechend kann österreichischem Personal, das für

sechs Monate oder weniger angenommen wurde, Urlaub bis zum Ausmaß von eineinhalb Tagen pro

Monat ununterbrochenen Dienstes gewährt werden. Österreichischem Personal, das für einen sechs

Monate übersteigenden Zeitraum angenommen wurde oder dessen Dienstzeit über sechs Monate hinaus

ausgedehnt wurde, kann Urlaub bis zu einem Ausmaß von zweieinhalb Tagen pro Monat ununterbrochenen

Dienstes gewährt werden. Urlaubspläne müssen im vorhinein durch den Leiter der betroffenen

Abteilung oder des betroffenen Büros der Vereinten Nationen oder dessen Stellvertreter genehmigt

werden.

(3) Die Bundesregierung verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß das österreichische Personal während

seiner gesamten Dienstzeit im Rahmen dieser Vereinbarung hinreichenden Kranken- und Lebensversicherungsschutz

sowie Versicherungsschutz für dienstlich bedingte Erkrankungen, Invaliditäten oder

Todesfälle genießt.

Artikel II

Verpflichtungen der Vereinten Nationen

(1) Die Vereinten Nationen stellen dem österreichischen Personal Diensträume, Unterstützungspersonal,

Ausrüstung und andere Mittel zur Verfügung, die zur Durchführung der ihm zugewiesenen

Aufgaben erforderlich sind.

(2) Kosten, die dem österreichischen Personal bei der Durchführung von Dienstreisen in Ausübung

ihrer Funktionen erwachsen, werden von den Vereinten Nationen auf der gleichen Grundlage wie Kosten,

die Bediensteten der Vereinten Nationen erwachsen, einschließlich der Zahlung von Tagesgebühren oder

missionsbezogenen Zulagen, getragen, soweit nicht von der internationalen zivilen und Sicherheitspräsenz,

die unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen im Kosovo stationiert wurde, Vorkehrungen

getroffen wurden.

(3) Die Vereinten Nationen übernehmen keine Haftung für Entschädigungsforderungen auf Grund

von Erkrankungen, Verletzungen oder Todesfällen in bezug auf das österreichische Personal, die aus der

Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen oder mit deren Erbringung

zusammenhängen, außer dort, wo solche Erkrankungen, Verletzungen oder Todesfälle direkt auf grobe

Fahrlässigkeit der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Vereinten Nationen zurückzuführen sind.

Artikel III

Verpflichtungen des Österreichischen Personals

Die Bundesregierung erklärt sich mit den unten angeführten Bedingungen und Verpflichtungen einverstanden

und sorgt auf geeignete Weise dafür, daß das im Rahmen dieser Vereinbarung dienstleistende

österreichische Personal diesen Verpflichtungen entspricht

a) Das österreichische Personal erfüllt seine Aufgaben unter der Weisungsbefugnis und in vollem

Einklang mit den Weisungen des Anklägers und jeder anderen in ihrem oder seinem Namen

handelnden Person.

b) Das österreichische Personal verpflichtet sich, die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des

Internationalen Gerichtes als ein Teil der Vereinten Nationen zu respektieren und holt bezüglich

der im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgenden Dienstleistungen keine Weisungen irgendeiner

Regierung oder irgendeiner nicht zum Internationalen Gericht gehörenden Stelle ein und nimmt

keine solchen Weisungen entgegen.

c) Das österreichische Personal enthält sich aller Verhaltensweisen, die die Vereinten Nationen in

Mißkredit bringen würden, und übt keine Tätigkeit aus, die mit den Absichten und Zielsetzungen

der Vereinten Nationen unvereinbar ist.

d) Das österreichische Personal hält alle Vorschriften, Verordnungen, Weisungen, Verfahrensnormen

oder Richtlinien der Vereinten Nationen und des Internationalen Gerichtes einschließlich

jener, die Kommunikation mit den Informationsmedien und den Besitz von Feuerwaffen und

anderen Waffen betreffen, ein.

e) Das österreichische Personal übt in allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten

äußerste Zurückhaltung und gibt zu keinem Zeitpunkt ohne Genehmigung des Anklägers

nichtveröffentlichte Informationen, die ihm auf Grund seiner Tätigkeit bei den Vereinten

Nationen zur Kenntnis gekommen sind, an die Medien oder an irgendeine nicht zu den Vereinten

Nationen gehörige Institution, Person, Regierung oder sonstige Stelle weiter. Es darf keine

solchen Informationen ohne schriftliche Genehmigung des Anklägers nutzen, wobei solche

Informationen unter keinen Umständen zur Erlangung eines persönlichen Vorteils eingesetzt

werden dürfen. Diese Verpflichtungen werden durch den Ablauf dieser Vereinbarung nicht

hinfällig.

f) Die Angehörigen des österreichischen Personals haben eine Verpflichtungserklärung in der Form

zu unterfertigen, wie sie dieser Vereinbarung in Annex II beigeschlossen ist.

Artikel IV

Rechtsstellung des österreichischen Personals

(1) Das österreichische Personal gilt in keiner Hinsicht als Beamte oder sonstige Bedienstete der

Vereinten Nationen.

(2) Während der Ausübung ihrer Funktionen für die Vereinten Nationen gilt das österreichische

Personal als „beauftrage Sachverständige“ im Sinne des Artikels VI Abschnitte 22 und 23 des Übereinkommens

über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1957 vom 13. Februar 1946.

Artikel V

Verantwortlichkeit

(1) Unzufriedenstellende Diensterfüllung oder die Nichterfüllung der obenerwähnten Verhaltensstandards

können auf Initiative der Vereinten Nationen zur Beendigung des Dienstes führen. In derartigen

Fällen ist eine einmonatige Frist einzuhalten.

(2) Jegliche schwere Verletzung der Aufgaben und Verpflichtungen, die aus der Sicht des Generalsekretärs

eine Trennung vor Ablauf der einmonatigen Frist rechtfertigen würde, wird unverzüglich der

Bundesregierung mitgeteilt, um Übereinstimmung über eine unverzügliche Beendigung des Dienstes zu

erzielen. Wenn es die Umstände erfordern, kann der Generalsekretär beschließen, den Zutritt zu Liegenschaften

der Vereinten Nationen durch die betroffene Person zu beschränken oder zu untersagen.

(3) Die Bundesregierung wird den Vereinten Nationen für finanzielle Verluste oder Schäden an

Ausrüstung oder Eigentum der Vereinten Nationen, die durch von der Regierung zur Verfügung gestelltes

österreichisches Personal verursacht wurden, Ersatz leisten, sofern diese Verluste oder Schäden (a) nicht

in Erfüllung der Pflichten im Dienst der Vereinten Nationen erfolgten, oder (b) wenn sie durch grobe

Fahrlässigkeit oder durch willentliches Fehlverhalten oder Verletzung oder Mißachtung der anwendbaren

Regeln und Vorschriften durch das österreichische Personal entstanden sind.

Artikel VI

Ansprüche Dritter

Die Vereinten Nationen übernehmen die Verantwortung für die Behandlung von Ansprüchen Dritter,

wenn der Verlust von Eigentum oder Schaden am Eigentum oder Tod oder Körperverletzung durch

Handlungen oder Unterlassungen des österreichischen Personals während der Erfüllung von Dienstpflichten

gegenüber den Vereinten Nationen gemäß der Vereinbarung mit der Bundesregierung verursacht

wurden. Wurde der Verlust, Schaden, Tod oder Verletzung durch grobe Fahrlässigkeit oder willentliches

Fehlverhalten des österreichischen Personals verursacht, wird die Regierung den Vereinten Nationen für

alle Zahlungen, die an die Anspruchswerber seitens der Vereinten Nationen getätigt wurden, und für alle

Kosten, die den Vereinten Nationen bei der Begleichung dieser Ansprüche entstanden sind, haften.

Artikel VII

Konsultationen

Die Vereinten Nationen und die Bundesregierung nehmen hinsichtlich jeder Frage, die sich im

Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergibt, gegenseitige Konsultationen auf.

Artikel VIII

Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit, Kontroverse oder Forderung, die sich aus dieser Vereinbarung ergibt oder sich auf

sie bezieht, ist auf dem Verhandlungswege oder durch eine sonstige wechselseitig vereinbarte Regelung

beizulegen.

Artikel IX

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis

Ende Oktober 2000 in Kraft, falls sie nicht durch eine der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer

einmonatigen schriftlichen Kündigung an die andere Vertragspartei vorzeitig beendet wird. Die Vereinbarung

kann mit Einverständnis beider Vertragsparteien unter den gleichen Vertragsbedingungen für

einen weiteren einvernehmlich festgelegten Zeitraum verlängert werden.

Artikel X

Abänderungen

Diese Vereinbarung kann durch schriftliches Einverständnis der beiden Vertragsparteien abgeändert

werden. Jede Vertragspartei wird jeden Abänderungsvorschlag der anderen Vertragspartei wohlwollend

prüfen.

ZU URKUND DESSEN haben die jeweiligen Vertreter der Österreichischen Bundesregierung und

der Vereinten Nationen diese Vereinbarung unterfertigt.

GESCHEHEN zu Den Haag am 12. Mai 2000 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Vereinten Nationen

Dorothee de Sampayo Garrido-Nijgh

Registrar

Für die Österreichische Bundesregierung

S. E. Dr. Alexander Christiani

Botschafter

Annex I

Liste des österreichischen Personals

Hr. Peter Stadelmann, Polizeioffizier

Hr. Dieter Rettenbacher, Polizeioffizier

Hr. Adolf Wilding, Polizeioffizier

Hr. Anton Kraxner, Polizeioffizier

Hr. Gerhard Inzko, Polizeioffizier

Hr. Wilfried King, Polizeioffizier (Ersatz)

Annex II

Verpflichtungserklärung

Ich Endesgefertigte(r) verpflichte mich als Angehörige(r) des österreichischen Personals, das gemäß

der Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung zur

Beistellung von Personal an das Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien (im folgenden als

„das Internationale Gericht“ bezeichnet) von der Österreichischen Bundesregierung den Vereinten

Nationen zur Verfügung gestellt wurde, folgende Bestimmungen einzuhalten

a) Ich nehme zur Kenntnis, daß ich als Angehörige(r) des österreichischen Personals in keiner

Hinsicht als Beamter oder sonstiger Bediensteter der Vereinten Nationen gelte.

b) Ich nehme ferner zur Kenntnis, daß ich während der Ausübung meiner Funktionen für die

Vereinten Nationen als „beauftragter Sachverständiger“ im Sinne des Artikels VI Abschnitte 22

und 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vom

13. Februar 1946 gelte.

c) Ich werde meine Aufgaben unter der Weisungsbefugnis und in vollem Einklang mit den

Weisungen des Anklägers und jeder anderen in ihrem oder seinem Namen handelnden Person

erfüllen.

d) Ich werde die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Internationalen Gerichtes als Teil der

Vereinten Nationen respektieren und bezüglich meiner Aufgaben als Angehörige(r) des

österreichischen Personals keine Weisungen irgendeiner Regierung oder irgendeiner nicht zum

Internationalen Gericht gehörenden Stelle einholen oder entgegennehmen.

e) Ich werde mich aller Verhaltensweisen enthalten, die die Vereinten Nationen in Mißkredit

bringen würden, und keine Tätigkeit ausüben, die mit den Absichten und Zielsetzungen der

Vereinten Nationen oder der Erfüllung meiner Aufgaben unvereinbar ist.

f) Ich werde jeden Vertreter der Informationsmedien der mich zwecks Abgabe jedweder Erklärung

oder Information bezüglich meiner Arbeit oder offiziellen Position kontaktiert an den

Sprecher/die Sprecherin des Büros der Anklägerin unter Handhabung größtmöglicher Diskretion

verweisen.

g) Ich werde in allen mit meinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten äußerste Zurückhaltung

üben und zu keinem Zeitpunkt ohne Genehmigung des Anklägers nichtveröffentlichte

Informationen, die mir auf Grund meiner Aufgaben beim Internationalen Gericht zur Kenntnis

gekommen sind, an die Medien oder irgendeine sonstige nicht zu den Vereinten Nationen

gehörige Institution, Person, Regierung oder andere Stelle weitergeben. Ich werde keine solchen

Informationen ohne Genehmigung des Anklägers nutzen, wobei solche Informationen unter

keinen Umständen zur Erlangung eines persönlichen Vorteils eingesetzt werden dürfen. Diese

Verpflichtungen werden durch den Ablauf meiner Dienstverpflichtung nicht hinfällig.

h) Ich werde alle Vorschriften, Verordnungen, Verfahrensnormen, Weisungen oder Richtlinien der

Vereinten Nationen oder des Internationalen Gerichts einhalten.

i) Ich werde keine Feuerwaffen oder anderen Waffen tragen oder besitzen.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. IX mit 22. Mai 2000 in Kraft getreten.

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