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110_1999 AT

110. Bundesgesetz: Euro-Währungsangabengesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 110. Bundesgesetz: Euro-Währungsangabengesetz – EWAG

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt anläßlich der Währungsumstellung von Schilling auf Euro

Angaben von Geldbeträgen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (§ 1 KSchG) sowie die Angaben

von Geldbeträgen gegenüber Adressaten individueller hoheitlicher Verwaltungsakte in der Bundesverwaltung.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Angaben von Geldbeträgen, die unter den Anwendungsbereich

des Art. I §§ 3 und 4 des 1. Euro-JuBeG, BGBl. I Nr. 125/1998, fallen.

Ziele

§ 2. Ziele dieses Bundesgesetzes sind

1. einen geordneten Übergang bei der Währungsumstellung zu unterstützen;

2. die Gewöhnung an die neue Währung für die Verbraucher zu erleichtern;

3. unter Bedachtnahme auf die Sicherung der Nahversorgung den Wettbewerb durch Information

über Preise zu fördern;

4. die Vergleichbarkeit von Preisen zu erhöhen und

5. Inflationsschübe auf Grund der Währungsumstellung zu vermeiden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Doppelte Währungsangabe im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Angabe von Geldbeträgen

sowohl in Schilling/Groschen (im folgenden: Schillingbetrag) als auch in Euro/Cent (im folgenden

Eurobetrag) entsprechend dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz

des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs (im folgenden: Umrechnungskurs).

(2) Saldierungswährung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jene Währungseinheit, in der der

Unternehmer gegenüber dem Verbraucher seine Verrechnung durchführt.

2. Abschnitt

Pflicht zur doppelten Währungsangabe

Dauer der Pflicht zur doppelten Währungsangabe

§ 4. (1) Die Pflicht zur doppelten Währungsangabe beginnt mit 1. Oktober 2001 und bleibt bestehen,

solange der Schilling gesetzliches Zahlungsmittel ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Dauer der Pflicht zur doppelten Währungsangabe nach Anhörung

der Euro-Preiskommission (§ 18) durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2002 verlängern, sofern

dies zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele erforderlich ist.

Pflicht zur doppelten Währungsangabe von Unternehmern

§ 5. (1) Unternehmer sind

a) in Anboten, Kostenvoranschlägen, Rechnungen und Quittungen und

b) bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt ist, sowie

c) dort, wo sie durch Bundesrecht zu Geldbetragsangaben verpflichtet sind,

soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, zur doppelten Währungsangabe verpflichtet.

(2) Die Pflicht zur doppelten Währungsangabe umfaßt die Angabe von Geldbeträgen in Schilling und

Euro aller Einzelpositionen und des Endbetrages, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt

ist. Eine Summierung von Einzelpositionen hat nur hinsichtlich der Saldierungswährung zu erfolgen.

(3) Die Pflicht gemäß Abs. 1 lit. a kann hinsichtlich bestimmter oder aller Angaben im einzelnen

zwischen Unternehmer und Verbraucher abbedungen werden.

Art der doppelten Währungsangabe

§ 6. (1) Die doppelte Währungsangabe ist so vorzunehmen, daß ein durchschnittlich aufmerksamer

Betrachter sie leicht lesen und der jeweiligen Denomination eindeutig zuordnen sowie beide Angaben

gleichzeitig wahrnehmen kann.

(2) Bei einer Preisauszeichnung gemäß den Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl.

Nr. 146/1992 in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei Preisangaben in der Werbung hat hinsichtlich

der doppelten Währungsangabe bei Preisangaben nebeneinander der Schillingbetrag links und der

Eurobetrag rechts, bei Preisangaben übereinander, der Schillingbetrag oben und der Eurobetrag unten zu

stehen.

(3) Unternehmer haben im Kassenbereich an gut sichtbarer Stelle auf einem Aushang den

Umrechnungskurs, die Saldierungswährung sowie eine Liste der Stückelungen von Schillingnoten und

-münzen und Euronoten und -münzen mit dem jeweiligen Wert in der anderen Denomination anzugeben.

Verordnungsermächtigung

§ 7. Sofern die Art der doppelten Währungsangabe eine unzumutbare technische oder wirtschaftliche

Belastung darstellt, kann der jeweils zuständige Bundesminister, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf

ein Übereinkommen der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich oder der jeweils

zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, durch Verordnung unter Berücksichtigung der Ziele in § 2

und nach Anhörung der Euro-Preiskommission geeignete andere Maßnahmen, die die Ermittlung eines

Betrages in Schilling und in Euro ermöglichen, vorsehen.

Tankstellen

§ 8. Unbeschadet der Preisauszeichnung für Treibstoffe gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und

für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl. Nr. 813/1992 in der jeweils geltenden Fassung, haben die Betreiber

von Tankstellen für die Abgabe von Treibstoff an Verbraucher an der Zapfsäule oder deren unmittelbarer

Nähe zusätzlich deutlich sichtbar die Saldierungswährung, den Umrechnungskurs, den Preis für einen

Liter des jeweiligen Treibstoffes in Schilling und in Euro sowie eine Liste der Stückelungen von

Schillingnoten und -münzen und Euronoten und -münzen mit dem jeweiligen Wert in der anderen

Denomination anzugeben. Die in Euro angegebenen Literpreise haben drei Dezimalstellen aufzuweisen.

Kataloge

§ 9. Unternehmer, die Kataloge herausgeben, die einen wesentlichen Teil des Verkaufs- oder

Dienstleistungssortiments enthalten, können im Fall von Preisangaben im Katalog der Verpflichtung

gemäß § 6 auch dadurch entsprechen, daß sie eine gut lesbare Preisliste mit allen im Katalog enthaltenen

Preisen in aufsteigender Reihenfolge mit den entsprechenden Währungsangaben in der jeweils anderen

Denomination beilegen oder andere geeignete Umrechnungshilfen, die die Ermittlung eines Betrages in

Schilling und in Euro ermöglichen, wie insbesondere das Verwenden von technischen Umrechnungshilfen,

vorsehen.

Taxigewerbe

§ 10. (1) Bei Fahrzeugen des Taxigewerbes, die mit mehrwährungsfähigen Fahrpreisanzeigern

ausgestattet sind, wird der Pflicht zur doppelten Währungsangabe gemäß § 5 Abs. 1 lit. c durch das

Verwenden dieser Geräte entsprochen, wobei das Beförderungsentgelt über Ersuchen des Verbrauchers

diesem durch Umschalten des Gerätes auf die jeweils andere Denomination bekanntzugeben ist. Der

Verbraucher muß auf einem für ihn gut sichtbaren Schild auf die Möglichkeit der Ablesung in Schilling

und Euro hingewiesen werden.

(2) In Fahrzeugen des Taxigewerbes, die nicht mit einem mehrwährungsfähigen Fahrpreisanzeiger

ausgestattet sind, ist unmittelbar beim Taxameter ein Hinweis anzubringen, der den Umrechnungskurs,

die Saldierungswährung sowie drei typische Beförderungsentgelte in Schilling und in Euro enthält.

Konzessionäre nach dem Glücksspielgesetz

§ 11. Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 in der jeweils

geltenden Fassung, können den Verpflichtungen gemäß den §§ 5 und 6 auch dadurch entsprechen, daß

Listen mit den entsprechenden Währungsangaben in beiden Denominationen in den Verkaufs- und

Betriebsstellen gut sichtbar ausgehängt und zur freien Entnahme aufgelegt werden. An Glücksspiel- und

Glücksspielverkaufsautomaten sind die Einsätze, Preise und Gewinne mit Hilfe einer gut lesbaren, am

Automaten angebrachten Liste sowohl in Schilling als auch in Euro auszuzeichnen.

Buchhandel

§ 12. Bei der Abgabe von Büchern und anderen Verlagsprodukten an Letztverbraucher wird die

Pflicht zur doppelten Währungsangabe gemäß § 5 Abs. 1 lit. c wie folgt erfüllt

a) Hinsichtlich jener Bücher und Verlagsprodukte, die vor dem 1. Juli 2001 angeliefert wurden, ist

ein Aushang, der auf diesen Umstand hinweist, und den Umrechnungskurs sowie die Preise von

mindestens fünf typischen im Buchhandel verlangten Buchpreisen in Schilling und in Euro

enthält, anzubringen;

b) hinsichtlich jener Bücher und Verlagsprodukte, die nach dem 1. Juli 2001 angeliefert wurden,

sind, soweit nicht der jeweilige Verlag oder Grossist die doppelte Preisangabe am Produkt

vorgenommen hat, geeignete Umrechnungstabellen bereitzuhalten.

Waren- und Dienstleistungsautomaten

§ 13. Unternehmer, die Waren- oder Dienstleistungsautomaten betreiben, erfüllen die Pflicht gemäß

§ 5 Abs. 1 lit. c dadurch, daß sie die Preise der Waren oder Dienstleistungen, die mittels Automaten

vertrieben werden, mit Hilfe einer gut lesbaren, am Automaten angebrachten Liste sowohl in Schilling als

auch in Euro auszeichnen. Bei mehrwährungsfähigen Automaten erfüllen sie die Pflicht gemäß § 5 Abs. 1

lit. c durch Anbringen eines gut lesbaren Hinweises, daß der Schillingbetrag aus technischen Gründen

nicht als Eurobetrag realisiert werden und eine Differenz von maximal fünf Cent zum entsprechenden

Schillingbetrag auftreten kann. Sofern die Differenz mehr als fünf Cent beträgt, ist ein entsprechender

Wertausgleich zu gewähren.

Kleinunternehmen

§ 14. (1) Unternehmer, die Sachgüter zum Verkauf anbieten oder verkaufen, und in deren

Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind, können in ihren Betriebsstätten, in

denen höchstens fünf Beschäftigte vollzeitig tätig sind, der Pflicht zur doppelten Währungsangabe,

abweichend von § 5 Abs. 1 lit. c, auch durch geeignete Maßnahmen, die dem Verbraucher die Ermittlung

eines Betrages in Schilling und in Euro ermöglichen, wie insbesondere durch Verwenden von Preislisten

oder Umrechnungstabellen, entsprechen.

(2) Zur Sicherung der Nahversorgung und der Vermeidung von unverhältnismäßigen Verwaltungskosten

in Unternehmen gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch

Verordnung für einzelne Wirtschaftsbereiche oder bestimmte Unternehmen Ausnahmen von einzelnen der

in § 5 festgelegten Pflichten vorsehen.

Grundpreis

§ 15. Bei vorverpackten Waren, soweit eine Angabe des Grundpreises vorgeschrieben ist, kann die

Angabe dieses Grundpreises nur in einer Denomination erfolgen. Darauf ist im Aushang nach § 6 Abs. 3

hinzuweisen.

Registrierkassen

§ 16. (1) Bei Kassenbons von Registrierkassen gilt die Pflicht zur doppelten Währungsangabe für die

Endsumme, nicht jedoch für Einzelpositionen. Wird auf einem derartigen Kassenbon ein Retourgeldbetrag

ausgewiesen, so ist auch dieser Betrag in der jeweils anderen Denomination anzugeben. Die

Endsumme oder der Retourgeldbetrag in der jeweils anderen Denomination kann auch handschriftlich

hinzugefügt werden.

(2) Unternehmer, in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind,

können bei Kassenbons von Kassensystemen, die nicht vom Unternehmer selbst programmiert werden

können, sowohl die Einzelpositionen als auch die Endsumme ausschließlich in der Saldierungswährung

angeben. Über Aufforderung des Verbrauchers haben diese Unternehmer den Endbetrag auf dem

Kassenbon in der jeweils anderen Denomination, allenfalls auch handschriftlich, hinzuzufügen. Auf diese

Möglichkeit ist durch einen Aushang im Kassenbereich hinzuweisen.

Kontoauszüge und im Zahlungsverkehr verwendete Belege

§ 17. (1) Auf im Zahlungsverkehr oder im Wertpapiergeschäft von Kreditinstituten verwendete

Belege findet § 5 Abs. 1 keine Anwendung.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 ist auf Kontoauszügen, die im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2001 und

dem Zeitpunkt, in dem der Schilling als gesetzliches Zahlungsmittel außer Kraft tritt, ausgestellt werden,

bei Schilling- und Eurokonten der Saldo auch in der jeweils anderen Denomination anzugeben.

(3) Sofern nicht eine frühere Umstellung im einzelnen vereinbart wird, sind Sparbücher, die auf

Schilling lauten, mit Ablauf des 31. Dezember 2001 auf Euro umzustellen, wobei der entsprechende

Schillingsaldo auch als Eurosaldo im Sparbuch aufzuscheinen hat und der Umrechnungskurs als

Information anzugeben ist. Ab dem 1. Jänner 2002 sind Buchungen in Sparbüchern ausschließlich in Euro

vorzunehmen.

Kosten für den Umtausch

§ 18. Für den Umtausch von haushaltsüblichen Beträgen von Schilling in Euro und umgekehrt,

dürfen keine Kosten verrechnet werden. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen des § 13 des

Scheidemünzengesetzes 1988, BGBl. Nr. 597 in der jeweils geltenden Fassung.

3. Abschnitt

Kontrolle der doppelten Währungsangabe

Euro-Preiskommission

§ 19. (1) Die gemäß § 9 Abs. 1 des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, beim Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichtete Preiskommission wird als Euro-Preiskommission im Sinne

dieses Bundesgesetzes tätig.

(2) Die Euro-Preiskommission hat folgende Aufgaben

1. Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bei der Überwachung der

doppelten Währungsangabe entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

2. Stellungnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 und § 7;

3. Beratung bei Beschwerden aus der Bevölkerung und Erstellung von Empfehlungen zur

Beseitigung von Mißständen;

4. Erstellung von Berichten an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über die

Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes;

5.Erstellung eines jährlichen Berichtes an die Bundesregierung betreffend erforderliche

Umsetzungsmaßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes;

6. Angelegenheiten der Euro-Preiskontrolle gemäß § 20.

(3) Die Euro-Preiskommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige beiziehen.

Jedenfalls als Sachverständige beizuziehen sind je ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes sowie

ein Vertreter der Länder.

(4) Ein Bericht an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Z 4 ist zu

erstellen, wenn dies mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Euro-Preiskommission

verlangt.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat zum ehest möglichen Zeitpunkt je

einen Bericht der Euro-Preiskommission gemäß Abs. 2 Z 4 jeweils über die Zeiträume bis zum

30. September 2001, bis zum 31. Jänner 2002 und bis zum 30. Juni 2002 dem Nationalrat vorzulegen.

(6) Die Euro-Preiskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der die Anwesenheits-

und Zustimmungserfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse festzulegen sind. Bei

Mehrheitsentscheidungen ist die Meinung der überstimmten Mitglieder festzuhalten. Die Euro-

Preiskommission hat bei Bedarf über Einladung des Vorsitzenden, jedenfalls jedoch halbjährlich

zusammenzutreten. Der Vorsitzende hat zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel

der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(7) Zur Erfüllung der Aufgaben der Euro-Preiskommission ist im Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten eine Geschäftsstelle einzurichten. Dieser ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben der

erforderliche Personal- und Sachaufwand zur Verfügung zu stellen. Der Geschäftsstelle obliegt

insbesondere die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden sowie die Erteilung von Auskünften

über die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Diese Auskünfte sind gebührenfrei.

Euro-Preiskontrolle

§ 20. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann von Amts wegen prüfen oder

hat auf Antrag zu untersuchen, ob aus Anlaß der Währungsumstellung der von einem oder mehreren

Unternehmen für ein Sachgut oder eine Leistung geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung

die internationale Preisentwicklung bei dem betreffenden Sachgut oder bei der betreffenden Leistung oder

den allgemeinen Preisindex des betreffenden Wirtschaftszweiges oder die allgemeine Preiserhöhung

dieses Wirtschaftszweiges in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt.

(2) Bei den Untersuchungen gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

hinsichtlich der Marktbeobachtung auch einschlägig tätige Unternehmen oder Organisationen

beauftragen. Diese werden nicht in Vollziehung hoheitlicher Aufgaben tätig, wobei jedoch bei einer

Beauftragung Vorsorge zu treffen ist, daß die Bestimmung des § 21 dieses Bundesgesetzes eingehalten

wird.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 können von jeder der in § 9 Abs. 2 Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145 in der

jeweils geltenden Fassung, genannten Stellen gestellt werden.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann das Ergebnis der Untersuchung

gemäß Abs. 1 und der Begutachtung durch die Euro-Preiskommission unter Bedachtnahme auf § 21 im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder auf sonstige geeignete Weise veröffentlichen.

(5) Läßt sich aus einer Untersuchung nach Abs. 1 schließen, daß ein oder mehrere Unternehmer aus

Anlaß der Währungsumstellung eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen, so kann der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von bis zu sechs Monaten volkswirtschaftlich

gerechtfertigte Preise bestimmen, wenn der festgestellte Mißstand durch marktkonforme Maßnahmen

nicht beseitigt werden kann.

Verschwiegenheitspflicht

§ 21. Wer an einem Verfahren gemäß § 20 sowie bei der Preisüberwachung oder der Überwachung

der doppelten Währungsangabe beteiligt ist, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in

dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach

dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.

Auskunftspflicht

§ 22. (1) Die für die Preisbestimmung zuständige Behörde ist berechtigt, durch ihre Organe von den

gemäß Abs. 3 Auskunftspflichtigen Auskünfte über alles zu verlangen, was für die Anordnung eines

bestimmten Preises gemäß § 20 Abs. 5 erforderlich ist, und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und

Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Das gleiche gilt für die Durchführung von Untersuchungen

auf Grund von Anträgen gemäß § 20 Abs. 1.

(2) Zum Zweck der Überwachung stehen unter Bedachtnahme auf § 21 die im Abs. 1 erster Satz

genannten Befugnisse auch den zur Überwachung der doppelten Währungsangabe zuständigen Behörden

zu.

(3) Zur Auskunft sind alle Unternehmer sowie die Vereinigungen und Verbände von Unternehmern

verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht

berührt.

(4) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

4. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 23. Wer die Pflicht gemäß den §§ 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 Abs. 2 und 3, oder 18

oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 20000 S zu bestrafen.

§ 24. (1) Wer im Falle eines gemäß § 20 Abs. 5 volkswirtschaftlich gerechtfertigt bestimmten Preises

für ein davon betroffenes Sachgut oder eine davon betroffene Leistung einen höheren Preis auszeichnet,

fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe

bis zu 100000 S, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 200000 S zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist ganz oder teilweise für verfallen zu erklären.

§ 25. (1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 Gewerbeordnung 1994, BGBl.

Nr. 29 in der jeweils geltenden Fassung, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder

genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen

gegen ihn zu verhängen.

(2) Der Unternehmer ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung

wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt

hat fehlen lassen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder Genehmigung der Bestellung

eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

(4) Der Unternehmer haftet für die über den Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer verhängten

Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

§ 26. Eine Verwaltungsübertretung nach §§ 23 bis 25 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen

Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 27. Die Verletzung von Geheimnissen entgegen dem § 21 ist nach § 122 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974 in der geltenden Fassung, zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Überwachung

§ 28. (1) Die Überwachung der Einhaltung der doppelten Währungsangabe und die Durchführung

von Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden. Soweit im Bereich der Länder

besonders geschulte Organe bestehen, können diese für die Überwachung der Einhaltung der doppelten

Währungsangabe im betreffenden Bundesland herangezogen werden.

(2) Die mit der Überwachung der Einhaltung der Pflicht zur doppelten Währungsangabe beauftragten

Organe dürfen Geschäftsräume während der Öffnungszeiten betreten, um die zur Erfüllung ihrer Aufgabe

notwendigen Erhebungen durchzuführen.

5. Abschnitt

Doppelte Währungsangabe in der Bundesverwaltung

§ 29. (1) In Angelegenheiten der Bundesverwaltung sind Endbeträge, die im Spruch eines

Bescheides oder in sonstigen individuellen hoheitlichen Verwaltungsakten aufscheinen, sowohl in

Schilling als auch in Euro anzugeben. Die doppelte Währungsangabe hat so zu erfolgen, daß sowohl der

Schilling- als auch der Eurobetrag leicht gelesen und der jeweiligen Denomination eindeutig zugeordnet

werden kann.

(2) Die Angabe der Endbeträge in der jeweils anderen Denomination dient ausschließlich der

Information der Adressaten von Verwaltungsakten.

(3) Die Pflicht gemäß Abs. 1 beginnt am Monatsersten des vierten Monats, der auf die Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgt, und endet mit Außerkrafttreten des Schilling als gesetzliches Zahlungsmittel.

6. Abschnitt

Außerkrafttreten

§ 30. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

1. hinsichtlich des § 4 Abs. 2 die Bundesregierung,

2. hinsichtlich des § 7 der jeweils zuständige Bundesminister,

3. hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Finanzen,

4. hinsichtlich des § 13 der jeweils zuständige Bundesminister,

5. hinsichtlich des § 17 Abs. 1 und 2 der jeweils zuständige Bundesminister,

6. hinsichtlich des § 17 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,

7. hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für Finanzen,

8. hinsichtlich des § 19 Abs. 7 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der

Bundesminister für Finanzen,

9. hinsichtlich des § 29 der jeweils zuständige Bundesminister,

10. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut.

BGBlPdf 110. Verordnung: Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung

Auf Grund des § 13k Abs. 4 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998, wird verordnet

§ 1. Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine

Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß

§ 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. März 1999 in Kraft.

(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 99/04 bis 99/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum umfaßt

die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen des

Monats.

BGBlPdf 110. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Rumänien am 17. März 1999 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.

Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 74/1999) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien nachstehende Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

1. Artikel 5 Absatz 1

Die Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum werden von den

folgenden Bedingungen abhängig gemacht

a) dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung nach rumänischem

Recht eine auslieferungsfähige strafbare Handlung darstellt,

b) dass die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem rumänischen Recht vereinbar ist.

2. Artikel 7 Absatz 3

Die Zustellung von Vorladungen an eine beschuldigte Person, die sich auf rumänischem Hoheitsgebiet

befindet, muss der zuständigen rumänischen Behörde zumindest 40 Tage vor dem Zeitpunkt für das

Erscheinen bekanntgegeben werden.

3. Artikel 15 Absatz 6

a) die Rechtshilfeersuchen in der Phase der Untersuchung und der Strafverfolgung sind an die

Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof für Rumänien zu richten,

b) die Rechtshilfeersuchen in der Phase des Urteils sind an das Justizministerium zu richten,

c) die Rechtshilfeersuchen, auf die in Artikel 15 Absatz 3 Bezug genommen wird, sind an das

Innenministerium zu richten,

d) in Fällen von Dringlichkeit können Rechtshilfeersuchen unmittelbar an die Justizbehörden

oder an die Staatsanwaltschaften bei diesen gerichtet werden, sofern vorher eine Abschrift je

nach Fall an das Justizministerium oder an die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof

für Rumänien gerichtet worden ist.

4. Artikel 16 Absatz 2

Rechtshilfeersuchen und beigeschlossene Schriftstücke, die an die rumänischen Justizbehörden

gemäß diesem Übereinkommen gerichtet werden, müssen mit einer Übersetzung in eine offizielle Sprache

des Europarates versehen sein.

5. Artikel 24

Als rumänische Justizbehörden sind für die Zwecke dieses Übereinkommens die Justizbehörden, die

Staatsanwaltschaften bei diesen, das Justizministerium und für Rechtshilfeersuchen, auf die in Artikel 15

Absatz 3 Bezug genommen wird, das Innenministerium zu betrachten.

6. Artikel 23

Die Auslagen in bezug auf die Erledigung von Rechtshilfeersuchen werden durch die ersuchenden

Justizbehörden getragen.

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