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110_1998 AT

110. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 110. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 1998, G 78/98-10, dem

Bundeskanzler zugestellt am 22. Juli 1998, die Wortfolge „ , sofern die Anfechtung vor Kundmachung

dieses Bundesgesetzes erfolgte“ in § 44 Abs. 2 letzter Halbsatz des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, als

verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

(3) Die aufgehobene Gesetzesbestimmung ist auch hinsichtlich jener Bescheide nach dem Asylgesetz

1991 nicht mehr anzuwenden, die derzeit bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angefochten

sind.

BGBlPdf 110. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Nachtfahrverbot für Fahrten im Rahmen des Kombinierten Verkehrs

Auf Grund des § 42 Abs. 7 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/1998, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 23. Dezember

1994, BGBl. Nr. 1027/1994, über Ausnahmen vom Nachtfahrverbot für Fahrten im Rahmen des

Kombinierten Verkehrs wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 5 wird folgende Z 3 angefügt

„3. B 125 Prager Bundesstraße vom Grenzübergang Wullowitz bis zur A 7 Mühlkreisautobahn,

weiter über A 7 Mühlkreisautobahn, A 1 Westautobahn über A 25 Linzer Autobahn, Terminalausfahrt

13.“

2. In § 1 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Zum Salzburger Hauptbahnhof auf der A1 Westautobahn vom Grenzübergang Walserberg bis

Abfahrt Salzburg Nord (Exit 288), weiter über die Salzburgerstraße, Vogelweiderstraße, Gnigler Straße,

Lastenstraße.“

BGBlPdf 110. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO)

Nach Mitteilung der Regierung von Dänemark sind mit 1. Mai 1998, dem Datum des Inkrafttretens

des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) (BGBl. III

Nr. 73/1998) für Österreich, nachstehende Staaten Vertragsparteien dieses Übereinkommens

Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien,

Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,

Schweiz, Slowakei, Spanien, Ungarn, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich und Zypern.

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