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110_1997 AT

110. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 110. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert

1. § 230a lautet samt Überschrift

„Zeitlich begrenzte Funktionen

§ 230a. (1) Im PTA-Bereich sind in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 Planstellen mit

Leitungsfunktion durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum

zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt.

(2) Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.

(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte

im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die Planstelle einer

niedrigeren Dienstzulagengruppe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung mit der zeitlich

begrenzten Funktion ernannt war, bedarf der Zustimmung des Beamten.

(4) Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der zeitlich

begrenzten Funktion

1. in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle

jener Dienstzulagengruppe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten

Funktion ernannt war,

2. nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die niedrigste

Dienstzulagengruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die Funktion angehört, aus der

er durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist.

(5) Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Dienstzulagengruppe durch zehn Jahre

ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der

Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne gleichzeitig mit einer zeitlich

befristeten Funktion derselben Dienstzulagengruppe betraut zu werden.

(6) In der Fernmeldehoheitsverwaltung sind die Abs. 1 bis 5 ausschließlich auf die Planstellen der

Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 1 anzuwenden.“

2. Dem § 278 wird folgender Abs. 28 angefügt

„(28) § 230a samt Überschrift und Anlage 1 Z 30.1, 30.2, 30.4, 31, 32.1, 32.2, 32.4, 33.1, 33.2, 34.1,

34.2, 35.1, 35.2, 35.5, 36.1, 36.2, 37.1, 37.2, 38.1 und 38.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 110/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

3. In der Anlage 1 Z 30.1, Z 32.1, Z 33.1, Z 34.1, Z 35.1, Z 36.1, Z 37.1 und Z 38.1 wird das Zitat „§ 229

Abs. 3“ jeweils durch das Zitat „§ 229 Abs. 3 oder 3a“ ersetzt.

4. Anlage 1 Z 30.2 lautet

„30.2. Der Verwendungsgruppe PT 1 gehören neben den im § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956

angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an

30.2.1. in der Dienstzulagengruppe S

a) im Verwaltungsdienst

Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion der PTA,

b) im Telekomdienst

Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,

c) im Dienst bei der Mobilkom

Technischer Leiter,

d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung

Leiter einer Abteilung im Fernmeldezentralbüro,

30.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1

a) im Postautodienst

Leiter der Postautoleitung Wien,

b) im Telekomdienst

Regionalleiter/Telekom-Dienste Linz,

c) im Dienst bei der Mobilkom

Leiter eines Geschäftsbereiches,

30.2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b

a) im Verwaltungsdienst

Leiter eines Referates in der Generaldirektion der PTA,

b) in der Fernmeldehoheitsverwaltung

Leiter eines Referates im Fernmeldezentralbüro,

30.2.4. in der Dienstzulagengruppe 2

a) im Verwaltungsdienst

Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA,

b) im Postdienst

Regionalleiter/Post (ausgenommen Vertrieb und Querschnittsfunktionen),

c) im Postautodienst

Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),

d) im Telekomdienst

Regionalleiter/Telekom-Dienste Innsbruck,

e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung

Leiter eines Fernmeldebüros,

30.2.5. in der Dienstzulagengruppe 3

a) im Verwaltungsdienst

Referent A in der Generaldirektion der PTA,

b) im Postautodienst

Postautodienst-Controller A,

c) im Telekomdienst

Leiter Technikkoordination (ausgenommen Wien),

d) im Dienst bei der Mobilkom

Referent A in der Geschäftsleitung,

e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung

Referent A im Fernmeldezentralbüro,

30.2.6. in der Dienstzulagengruppe 3b

im Verwaltungsdienst

Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Direktion der PTA.“

5. Anlage 1 Z 30.4 lautet

„30.4. Die in Z 30.2.5 lit. a, d und e angeführten Verwendungen eines Referenten A beinhalten

besonders verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der

Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder

technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten

erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand

eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB

Referent für Postrecht in der Generaldirektion der PTA,

Referent für Text- und Datentechnik in der Generaldirektion der PTA.“

6. Anlage 1 Z 31 lautet

„31. Verwendungsgruppe PT 2

Ernennungserfordernisse

31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 oder der Z 1.13 und eine in Z 31.2

angeführte Verwendung.

31.2. Verwendung

31.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

a) im Verwaltungsdienst als

Referent A in einer Direktion der PTA oder im Inspektorat Salzburg der PTA,

b) im Postautodienst als

Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung,

c) im Telekomdienst als

Referent in höherer technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,

d) im Dienst bei der Mobilkom als

Referent in höherer technischer Verwendung in der Mobilkom,

e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als

Referent A im Frequenzbüro oder in einem Fernmeldebüro,

31.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe

in innerbetrieblicher Ausbildung gemäß § 229 Abs. 4.

31.3. Die in Z 31.2.1 lit. a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in einer Direktion

oder dem Inspektorat Salzburg der PTA, im Frequenzbüro oder in einem Fernmeldebüro beinhalten

verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für

den Direktionsbereich oder den Bereich des Frequenzbüros oder eines Fernmeldebüros ausgeübt werden

und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende,

planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen

setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums

bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB

Referent für Postrecht in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der Direktion der PTA für Wien,

Niederösterreich und Burgenland.

31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a gleichwertige

Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse.

31.5. Zu den Verwendungen für die in Z 31.4 angeführten Beamten zählen insbesondere

31.5.1. in der Dienstzulagengruppe S

a) im Verwaltungsdienst

Leiter der Buchhaltung der Direktion Wien der PTA,

b) im Postdienst

Regionalleiter/Post – Vertrieb und Querschnittsfunktionen,

c) im Telekomdienst

Leiter Customer Care,

31.5.2. in der Dienstzulagengruppe 1

a) im Verwaltungsdienst

Leiter der Buchhaltung einer Direktion der PTA (ausgenommen Wien),

b) im Postdienst

Leiter eines Postamtes I. Klasse, 1. Stufe,

c) im Postautodienst

Leiter in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,

d) im Telekomdienst

Leiter Privatkundenvertrieb,

Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,

e) im Dienst bei der Mobilkom

Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,

31.5.3. in der Dienstzulagengruppe 1b

a) im Verwaltungsdienst

Referent B in der Generaldirektion der PTA,

Referent B 1 in einer Direktion der PTA,

b) im Dienst bei der Mobilkom

Referent B 1 in der Geschäftsleitung,

c) in der Fernmeldehoheitsverwaltung

Referent B im Fernmeldezentralbüro,

31.5.4. in der Dienstzulagengruppe 2

a) im Verwaltungsdienst

Leiter einer Gruppe in der Buchhaltung einer Direktion der PTA,

b) im Postdienst

Leiter eines Postamtes I. Klasse, 2. Stufe,

c) im Postautodienst

Leiter einer Postautostelle I,

d) im Telekomdienst

Leiter einer Betriebs-Leitstelle ohne vorgesetzten Abteilungsleiter (ausgenommen Wien),

e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung

Leiter der Funküberwachungsstelle Wien,

31.5.5. in der Dienstzulagengruppe 2b

a) im Verwaltungsdienst

Referent B 2 in einer Direktion der PTA,

b) im Telekomdienst

Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,

c) im Dienst bei der Mobilkom

Referent B 2 in der Geschäftsleitung,

d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung

Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Zulassungsbüro,

31.5.6. in der Dienstzulagengruppe 3

a) im Verwaltungsdienst

Leiter der Buchführungsabteilung (keine Nebenverrechnungskreise) in der Buchhaltung einer

Direktion der PTA,

b) im Postdienst

Leiter eines Postamtes I. Klasse, 3. Stufe,

c) im Postautodienst

Leiter einer Postautostelle II,

d) im Telekomdienst

Leiter eines Baubüros,

e) im Dienst bei der Mobilkom

Leiter eines Bereiches in einer Regionalstelle,

f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung

Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien),

31.5.7. in der Dienstzulagengruppe 3b

a) im Verwaltungsdienst

Referent B 3 in einer Direktion der PTA,

b) in der Fernmeldehoheitsverwaltung

Referent B in einem Fernmeldebüro.

31.6.

a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,

b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung

II oder

c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche

Abschluß der Grundausbildung II.

31.7. Die in Z 31.5.3 lit. a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B in der Generaldirektion

der PTA oder im Fernmeldezentralbüro beinhalten verantwortungsvolle und schwierige

Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder

technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem

fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung

einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB

Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion der PTA,

Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion der PTA,

Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion der PTA.

31.8. Die in

a) Z 31.5.3 lit. a und b angeführten Verwendungen eines Referenten B 1 in einer Direktion der PTA

oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten verantwortungsvolle und schwierige

Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren

Kontrolle im Direktionsbereich oder in der Geschäftsleitung erfordern. Es sind dies zB

Postinspektionsbeamter,

Fernmeldeinspektionsbeamter,

b) Z 31.5.5 lit. a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B 2 in einer Direktion der PTA

oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten verantwortungsvolle und schwierige

Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und

kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich

erfordern. Solche Verwendungen sind zB

Referent für Postbetriebsorganisation in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und

Burgenland,

Referent B-Prüfdienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

c) Z 31.5.7 angeführten Verwendungen eines Referenten B 3 in einer Direktion der PTA oder eines

Referenten B in einem Fernmeldebüro beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben,

die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und

kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche

Verwendungen sind zB

Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich

und Burgenland,

Hochbauprüfdienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden

oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.

Definitivstellungserfordernisse

31.9. Für die

a) in Z 31.1 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,

b) in Z 31.4 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.“

7. Anlage 1 Z 32.2 lautet

„32.2. Der Verwendungsgruppe PT 3 gehören insbesondere folgende Verwendungen an

32.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

a) im Verwaltungsdienst

ADV-Betriebsmanager,

b) im Postdienst

Leiter eines Postamtes II. Klasse, 1. Stufe,

c) im Postautodienst

Leiter einer Postautostelle III,

d) im Telekomdienst

Erster Systemspezialist,

e) im Dienst bei der Mobilkom

Erster Systemspezialist,

f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung

Leiter eines Funküberwachungsbereiches,

32.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1b

im Verwaltungsdienst

Referent B 4 in einer Direktion der PTA,

32.2.3. in der Dienstzulagengruppe 2

a) im Verwaltungsdienst

ADV-System- und Benutzerbetreuer,

b) im Postdienst

Leiter eines Postamtes II. Klasse, 2. Stufe,

Mitarbeiter bei einem Postamt I. Klasse,

c) im Postautodienst

Leiter einer Postautostelle IV,

Mitarbeiter in einer Postautoleitung,

d) im Telekomdienst

Systemspezialist,

Mitarbeiter,

e) im Dienst bei der Mobilkom

Systemspezialist,

f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung

Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle,

32.2.4. in der Dienstzulagengruppe 3

a) im Postdienst

Leiter eines Postamtes II. Klasse, 3. Stufe,

b) im Postautodienst

Leiter einer Postautostelle V,

c) im Telekomdienst

Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem Nachtdienst.“

8. Anlage 1 Z 32.4 lautet

„32.4. Die in Z 32.2.2 angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion der PTA

beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und

regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine

solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden

Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB

Leiter der Hausverwaltung der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Fortbildungswesen in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Kurswesen in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Fernsprechentstördienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und

Burgenland.“

9. Anlage 1 Z 33.2 lautet

„33.2. Der Verwendungsgruppe PT 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen an

33.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

a) im Postdienst

Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4b,

b) im Telekomdienst

Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,

33.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe

a) im Verwaltungsdienst

Sachbearbeiter,

b) im Postdienst

Geldschalterdienst,

c) im Postautodienst

Betriebsaufsicht in einer Postautostelle oder einer Postgarage,

d) im Telekomdienst

Sachbearbeiter,

e) im Dienst bei der Mobilkom

Sachbearbeiter,

f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung

Sachbearbeiter.“

10. Anlage 1 Z 34.2 lautet

„34.2. Der Verwendungsgruppe PT 5 gehören insbesondere folgende Verwendungen an

34.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

a) im Postdienst

Leiter eines Postamtes III. Klasse,

34.2.2. in der Dienstzulagengruppe A

a) im Verwaltungsdienst

Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA,

b) im Postdienst

Meister für die Wartung und Instandhaltung von Maschinen des Postbetriebsdienstes mit

mindestens drei nachgeordneten Facharbeitern,

c) im Postautodienst

Fahrdienstmeister in einer Postautostelle oder einer Postgarage,

d) im Telekomdienst

Bautruppführer mit mindestens drei nachgeordneten Facharbeitern,

e) im Dienst bei der Mobilkom

Meßmechaniker,

f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung

Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle,

34.2.3. in der Dienstzulagengruppe B

a) im Postautodienst

Lehrmeister für KFZ-Mechanikerlehrlinge,

b) im Telekomdienst

Lehrmeister in einer Lehrwerkstätte,

34.2.4. außerhalb einer Dienstzulagengruppe

a) im Verwaltungsdienst

Systemoperator,

b) im Postdienst

Gesamtschalterdienst (ohne überwiegenden Geldschalterdienst),

c) im Postautodienst

Systemoperator für dezentrale ADV-Systeme,

d) im Telekomdienst

ABV-Platz/OES-Leistungsmerkmale,

e) im Dienst bei der Mobilkom

Hilfsreferent in der Geschäftsleitung,

f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung

Hilfsreferent im Fernmeldezentralbüro.“

11. Anlage 1 Z 35.2 lautet

„35.2. Der Verwendungsgruppe PT 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an

a) im Verwaltungsdienst

Mithilfe,

b) im Postdienst

Mithilfe,

c) im Postautodienst

Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der

Facharbeiter angehören,

d) im Telekomdienst

Mithilfe,

e) im Dienst bei der Mobilkom

Mithilfe,

f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung

Mithilfe.“

12. In der Anlage 1 Z 35.5 werden die Worte „im Stenotypiedienst“ durch die Worte „einer Schreibkraft“

ersetzt.

13. Anlage 1 Z 36.2 lautet

„36.2. Der Verwendungsgruppe PT 7 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956

angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen

an

außerhalb einer Dienstzulagengruppe

a) im Verwaltungsdienst

Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,

b) im Postdienst

Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,

c) im Postautodienst

Berufskraftfahrer für Fahrzeuge (ausgenommen Omnibusse) mit einem zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 7500 kg,

d) im Telekomdienst

Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,

e) im Dienst bei der Mobilkom

Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,

f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung

Nachrichtenelektroniker.“

14. Anlage 1 Z 37.2 lautet

„37.2. Der Verwendungsgruppe PT 8 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956

angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen

an

außerhalb einer Dienstzulagengruppe

a) im Verwaltungsdienst

Schreibkraft,

b) im Postdienst

Zustelldienst (ausgenommen Landzustelldienst),

c) im Postautodienst

Lenkerdienst C mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht

bis 7500 kg,

d) im Telekomdienst

Lagerarbeiter,

e) im Dienst bei der Mobilkom

Schreibkraft,

f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung

Schreib- und Vervielfältigungsdienst.“

15. Anlage 1 Z 38.2 lautet

„38.2. Der Verwendungsgruppe PT 9 gehören insbesondere folgende Verwendungen an

a) im Verwaltungsdienst

Botendienst,

b) im Postdienst

Amtsdienst,

c) im Postautodienst

ungelernter Arbeiter,

d) im Telekomdienst

Hilfsdienst,

e) im Dienst bei der Mobilkom

Hilfsdienst,

f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung

Botendienst.“

Artikel II

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift vor § 105 lautet

„Dienstzulage“

2. § 105 Abs. 1 erster Satz lautet

„Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens im PTA-Bereich gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage,

wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder

durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen

zugeordnet ist.“

3. § 105 Abs. 2 und 3 entfällt. Der bisherige § 105 Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung „(2)“. Sein

erster Satz lautet

„Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine

ruhegenußfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1

zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3a BDG 1979 einer der nachstehend

angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist.“

4. Im § 105 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die Absatzbezeichnung „(3)“ und „(4)“. Im Abs. 4

entfallen in der Tabelle in der mit „für die Verwendung als (im)“ bezeichneten Spalte die Worte

„Bautruppführer“ und „Lehrmeister in einer Lehrwerkstätte“.

5. Nach § 105 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt

„(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte

Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt

ist.“

6. An die Stelle des § 105 Abs. 6 bis 11 tritt folgender § 105a samt Überschrift

„Dienstabgeltung

§ 105a. (1) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine nach § 229 Abs. 3 BDG 1979

einer Dienstzulagengruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage

aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine

nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden

Bestimmungen des § 105 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die

Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. § 105 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung

nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut

sind, sind die Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die

verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die

Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach

ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind dabei der unmittelbar zuvor

ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte

Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt

ist.

(5) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im § 103 Abs. 5 angeführte Funktion nicht

dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so gebührt ihm hiefür eine

nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von

1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden

Zulagen) oder

2. seinem Fixgehalt

und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.

(6) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des

Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden

Dienstabgeltung.“

7. Im § 113b Abs. 1 Z 4 wird nach dem Zitat „§ 105 Abs. 4“ der Klammerausdruck „(für die Zeit ab dem

1. Juli 1997: nach § 105 Abs. 3)“ eingefügt.

8. Dem § 161 wird folgender Abs. 27 angefügt

„(27) Die §§ 105 und 105a samt Überschriften und § 113b Abs. 1 Z 4 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

BGBlPdf 110. Verordnung: Änderung der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Auf Grund der §§ 6 bis 8 und 66 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, hinsichtlich des § 66 Abs. 2 des

Schulunterrichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

sowie auf Grund des § 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, wird

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Aufnahms- und

Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 575/1994,

wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der

Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der

musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.“

2. § 2 lautet

„§ 2. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die

Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis

19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den §§ 14a und 46 bis 50

und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.“

3. § 3 samt Überschrift entfällt.

4. Im § 4 wird das Wort „Erzieher“ durch das Wort „Sozialpädagogik“ ersetzt.

5. § 5 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ist eine

schriftliche Prüfung abzulegen

1. in Deutsch,

2. in Mathematik.

Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet

eine mündliche Prüfung abzulegen. Darüber hinaus ist eine praktische Prüfung abzulegen.

(2) Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände

in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule oder in der I. Leistungsgruppe der

Hauptschule zumindest mit „Genügend“ oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit

„Gut“ beurteilt worden sind.“

6. § 12 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9, des § 12 Abs. 1 Z 4, der §§ 13 und

14, des § 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 bis 4, des § 16 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 sowie § 23a der

Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der geltenden Fassung Anwendung.“

7. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt

„Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung

§ 14a. (1) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der

Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für

Sozialpädagogik eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen auch eine Aussage

über den Grad etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit zu treffen ist. Hilfsbefunde von Fachärzten

bzw. von Diplomierten Logopäden können eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern ist die

körperliche Eignung nicht gegeben.

(2) Sofern die Feststellung gemäß Abs. 1 ergibt, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht

geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 12 Abs. 4) schriftlich

mitzuteilen.“

8. Der 3. Abschnitt lautet

„3. ABSCHNITT

Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule (mit Ausnahme der

Forstfachschule) und in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule

Umfang der Aufnahmsprüfung

§ 15. Die Aufnahmsprüfungen gemäß § 55 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung, für die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule mit

Ausnahme der Forstfachschule und gemäß § 68 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, und § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,

in der geltenden Fassung, für den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule hat zu umfassen

1. schriftliche Prüfungen,

2. mündliche Prüfungen.

Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

§ 16. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen

1. in Deutsch,

2. in Lebender Fremdsprache,

3. in Mathematik.

Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet

eine mündliche Prüfung abzulegen.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die

berufsbildenden mittleren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der II. Leistungsgruppe der 4. Klasse

der Hauptschule, für die berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der

I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.

Auswahl der Aufgabenstellungen, Durchführung der schriftlichen Prüfung und die Verhinderung

und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 17. Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen, Durchführung der schriftlichen Prüfung und die

Verhinderung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung findet § 8, § 9 Abs. 1

bis 9 und § 13 Anwendung.

Durchführung der mündlichen Prüfung, Arbeitszeit, Dauer der Aufnahmsprüfung, Beurteilung

der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und Zeugnis

§ 18. (1) Auf die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Arbeitszeit, die Dauer der

Aufnahmsprüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und das Zeugnis finden die

§§ 34 bis 37 und 39 Anwendung.

(2) Die Konferenz der Prüfer kann bei Festsetzung des Prüfungsergebnisses für die Aufnahme in

eine berufsbildende höhere Schule mit „nicht bestanden“ auf Grund der Leistung des Prüfungskandidaten

bei der Aufnahmsprüfung unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen feststellen, daß die

Aufnahmsprüfung für berufsbildende mittlere Schulen „bestanden“ wurde.

Berechtigungen

§ 19. (1) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer

berufsbildenden mittleren Schule sowie die Feststellung gemäß § 18 Abs. 2 gelten als Aufnahmsprüfung

im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der

Forstfachschule).

(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer

berufsbildenden höheren Schule gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle

berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie in die

5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§§ 30 ff.).“

9. Der 4. Abschnitt lautet

„4. ABSCHNITT

Eignungsprüfung an kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht, an kunstgewerblichen

Meisterschulen und Meisterklassen und an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen

für Berufstätige

§ 20. (1) An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht einschließlich ihrer

Sonderformen ist eine Eignungsprüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der

Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht

entspricht.

(2) Hat der Aufnahmsbewerber auch eine Aufnahmsprüfung gemäß den §§ 15 bis 18 abzulegen, ist

die Eignungsprüfung gemeinsam mit der Aufnahmsprüfung durchzuführen.“

10. § 26 lautet

„§ 26. Die schriftliche Prüfung ist an einem Tag durchzuführen, wobei zwischen den schriftlichen

Teilprüfungen eine angemessene Pause vorzusehen ist. Die mündliche Prüfung kann am Tag der

schriftlichen Prüfung oder an dem der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden. Die schriftliche

und die mündliche Prüfung dürfen jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 17.00

Uhr zu enden.“

11. § 27 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 lit. a und b

und Abs. 2 bis 4, des § 16 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 sowie § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung

Anwendung.“

12. Die Überschrift des 6. Abschnittes lautet

„Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das

Aufbaurealgymnasium und das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen

Militärakademie“

13. § 30 lautet

„§ 30. Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das

Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium und das

Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie hat zu umfassen

1. schriftliche Prüfungen,

2. mündliche Prüfungen.“

14. § 31 Abs. 1 lautet

„(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen

1. in Deutsch,

2. in Lebender Fremdsprache,

3. in Mathematik.

Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet

eine mündliche Prüfung abzulegen.“

15. § 37 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 lit. a und b

und Abs. 2 bis 4, des § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 2 und § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung

Anwendung.“

16. § 40 samt Überschrift lautet

„Berechtigungen

§ 40. Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 30 und § 31 Abs. 1 gilt als

Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich

der Forstfachschule) und höheren Schulen.“

17. § 52 lautet

„§ 52. Die Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule hat zu umfassen

1. schriftliche Prüfungen,

2. mündliche Prüfungen.“

18. § 53 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule ist eine schriftliche Prüfung

abzulegen

1. in Deutsch,

2. in Rechnen.

Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet

eine mündliche Prüfung abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch und die schriftliche Prüfung in Rechnen sind nicht

abzulegen, wenn der Aufnahmsbewerber die Polytechnische Schule in der 9. Schulstufe oder die

Unterrichtsgegenstände Deutsch und Mathematik in der 4. Klasse der Hauptschule in der I. oder II.

Leistungsgruppe oder in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule erfolgreich besucht hat.“

19. Dem § 55 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1, § 2, der Entfall des § 3 samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, § 14a samt

Überschrift, der 3. und der 4. Abschnitt, § 26, § 27 Abs. 1, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 30, § 31

Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 52, § 53 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 3 sowie der Entfall der

Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/1997 treten mit 1. April 1997 in Kraft.“

20. Die Anlage 2 entfällt.

BGBlPdf 110. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Kirgisistan am 22. November 1996 seine

Beitrittsurkunde zum Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl.

Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 5/1997) hinterlegt.

Der Beitritt ist gemäß Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens mit 16. Juni 1997 wirksam geworden.

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