110. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert
1. § 230a lautet samt Überschrift
„Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 230a. (1) Im PTA-Bereich sind in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 Planstellen mit
Leitungsfunktion durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum
zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt.
(2) Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.
(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte
im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die Planstelle einer
niedrigeren Dienstzulagengruppe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung mit der zeitlich
begrenzten Funktion ernannt war, bedarf der Zustimmung des Beamten.
(4) Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der zeitlich
begrenzten Funktion
1. in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle
jener Dienstzulagengruppe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten
Funktion ernannt war,
2. nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die niedrigste
Dienstzulagengruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die Funktion angehört, aus der
er durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist.
(5) Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Dienstzulagengruppe durch zehn Jahre
ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der
Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne gleichzeitig mit einer zeitlich
befristeten Funktion derselben Dienstzulagengruppe betraut zu werden.
(6) In der Fernmeldehoheitsverwaltung sind die Abs. 1 bis 5 ausschließlich auf die Planstellen der
Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 1 anzuwenden.“
2. Dem § 278 wird folgender Abs. 28 angefügt
„(28) § 230a samt Überschrift und Anlage 1 Z 30.1, 30.2, 30.4, 31, 32.1, 32.2, 32.4, 33.1, 33.2, 34.1,
34.2, 35.1, 35.2, 35.5, 36.1, 36.2, 37.1, 37.2, 38.1 und 38.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 110/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“
3. In der Anlage 1 Z 30.1, Z 32.1, Z 33.1, Z 34.1, Z 35.1, Z 36.1, Z 37.1 und Z 38.1 wird das Zitat „§ 229
Abs. 3“ jeweils durch das Zitat „§ 229 Abs. 3 oder 3a“ ersetzt.
4. Anlage 1 Z 30.2 lautet
„30.2. Der Verwendungsgruppe PT 1 gehören neben den im § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956
angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an
30.2.1. in der Dienstzulagengruppe S
a) im Verwaltungsdienst
Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion der PTA,
b) im Telekomdienst
Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,
c) im Dienst bei der Mobilkom
Technischer Leiter,
d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Leiter einer Abteilung im Fernmeldezentralbüro,
30.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Postautodienst
Leiter der Postautoleitung Wien,
b) im Telekomdienst
Regionalleiter/Telekom-Dienste Linz,
c) im Dienst bei der Mobilkom
Leiter eines Geschäftsbereiches,
30.2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b
a) im Verwaltungsdienst
Leiter eines Referates in der Generaldirektion der PTA,
b) in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Leiter eines Referates im Fernmeldezentralbüro,
30.2.4. in der Dienstzulagengruppe 2
a) im Verwaltungsdienst
Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA,
b) im Postdienst
Regionalleiter/Post (ausgenommen Vertrieb und Querschnittsfunktionen),
c) im Postautodienst
Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),
d) im Telekomdienst
Regionalleiter/Telekom-Dienste Innsbruck,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Leiter eines Fernmeldebüros,
30.2.5. in der Dienstzulagengruppe 3
a) im Verwaltungsdienst
Referent A in der Generaldirektion der PTA,
b) im Postautodienst
Postautodienst-Controller A,
c) im Telekomdienst
Leiter Technikkoordination (ausgenommen Wien),
d) im Dienst bei der Mobilkom
Referent A in der Geschäftsleitung,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Referent A im Fernmeldezentralbüro,
30.2.6. in der Dienstzulagengruppe 3b
im Verwaltungsdienst
Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Direktion der PTA.“
5. Anlage 1 Z 30.4 lautet
„30.4. Die in Z 30.2.5 lit. a, d und e angeführten Verwendungen eines Referenten A beinhalten
besonders verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der
Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder
technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten
erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand
eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postrecht in der Generaldirektion der PTA,
Referent für Text- und Datentechnik in der Generaldirektion der PTA.“
6. Anlage 1 Z 31 lautet
„31. Verwendungsgruppe PT 2
Ernennungserfordernisse
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 oder der Z 1.13 und eine in Z 31.2
angeführte Verwendung.
31.2. Verwendung
31.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Verwaltungsdienst als
Referent A in einer Direktion der PTA oder im Inspektorat Salzburg der PTA,
b) im Postautodienst als
Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung,
c) im Telekomdienst als
Referent in höherer technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,
d) im Dienst bei der Mobilkom als
Referent in höherer technischer Verwendung in der Mobilkom,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
Referent A im Frequenzbüro oder in einem Fernmeldebüro,
31.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe
in innerbetrieblicher Ausbildung gemäß § 229 Abs. 4.
31.3. Die in Z 31.2.1 lit. a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in einer Direktion
oder dem Inspektorat Salzburg der PTA, im Frequenzbüro oder in einem Fernmeldebüro beinhalten
verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für
den Direktionsbereich oder den Bereich des Frequenzbüros oder eines Fernmeldebüros ausgeübt werden
und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende,
planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen
setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums
bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postrecht in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland.
31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a gleichwertige
Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse.
31.5. Zu den Verwendungen für die in Z 31.4 angeführten Beamten zählen insbesondere
31.5.1. in der Dienstzulagengruppe S
a) im Verwaltungsdienst
Leiter der Buchhaltung der Direktion Wien der PTA,
b) im Postdienst
Regionalleiter/Post – Vertrieb und Querschnittsfunktionen,
c) im Telekomdienst
Leiter Customer Care,
31.5.2. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Verwaltungsdienst
Leiter der Buchhaltung einer Direktion der PTA (ausgenommen Wien),
b) im Postdienst
Leiter eines Postamtes I. Klasse, 1. Stufe,
c) im Postautodienst
Leiter in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,
d) im Telekomdienst
Leiter Privatkundenvertrieb,
Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,
e) im Dienst bei der Mobilkom
Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,
31.5.3. in der Dienstzulagengruppe 1b
a) im Verwaltungsdienst
Referent B in der Generaldirektion der PTA,
Referent B 1 in einer Direktion der PTA,
b) im Dienst bei der Mobilkom
Referent B 1 in der Geschäftsleitung,
c) in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Referent B im Fernmeldezentralbüro,
31.5.4. in der Dienstzulagengruppe 2
a) im Verwaltungsdienst
Leiter einer Gruppe in der Buchhaltung einer Direktion der PTA,
b) im Postdienst
Leiter eines Postamtes I. Klasse, 2. Stufe,
c) im Postautodienst
Leiter einer Postautostelle I,
d) im Telekomdienst
Leiter einer Betriebs-Leitstelle ohne vorgesetzten Abteilungsleiter (ausgenommen Wien),
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Leiter der Funküberwachungsstelle Wien,
31.5.5. in der Dienstzulagengruppe 2b
a) im Verwaltungsdienst
Referent B 2 in einer Direktion der PTA,
b) im Telekomdienst
Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,
c) im Dienst bei der Mobilkom
Referent B 2 in der Geschäftsleitung,
d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Zulassungsbüro,
31.5.6. in der Dienstzulagengruppe 3
a) im Verwaltungsdienst
Leiter der Buchführungsabteilung (keine Nebenverrechnungskreise) in der Buchhaltung einer
Direktion der PTA,
b) im Postdienst
Leiter eines Postamtes I. Klasse, 3. Stufe,
c) im Postautodienst
Leiter einer Postautostelle II,
d) im Telekomdienst
Leiter eines Baubüros,
e) im Dienst bei der Mobilkom
Leiter eines Bereiches in einer Regionalstelle,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien),
31.5.7. in der Dienstzulagengruppe 3b
a) im Verwaltungsdienst
Referent B 3 in einer Direktion der PTA,
b) in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Referent B in einem Fernmeldebüro.
31.6.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung
II oder
c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche
Abschluß der Grundausbildung II.
31.7. Die in Z 31.5.3 lit. a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B in der Generaldirektion
der PTA oder im Fernmeldezentralbüro beinhalten verantwortungsvolle und schwierige
Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder
technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem
fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung
einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion der PTA,
Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion der PTA,
Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion der PTA.
31.8. Die in
a) Z 31.5.3 lit. a und b angeführten Verwendungen eines Referenten B 1 in einer Direktion der PTA
oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten verantwortungsvolle und schwierige
Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren
Kontrolle im Direktionsbereich oder in der Geschäftsleitung erfordern. Es sind dies zB
Postinspektionsbeamter,
Fernmeldeinspektionsbeamter,
b) Z 31.5.5 lit. a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B 2 in einer Direktion der PTA
oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten verantwortungsvolle und schwierige
Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und
kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich
erfordern. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postbetriebsorganisation in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und
Burgenland,
Referent B-Prüfdienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
c) Z 31.5.7 angeführten Verwendungen eines Referenten B 3 in einer Direktion der PTA oder eines
Referenten B in einem Fernmeldebüro beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben,
die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und
kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche
Verwendungen sind zB
Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich
und Burgenland,
Hochbauprüfdienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden
oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.
Definitivstellungserfordernisse
31.9. Für die
a) in Z 31.1 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,
b) in Z 31.4 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.“
7. Anlage 1 Z 32.2 lautet
„32.2. Der Verwendungsgruppe PT 3 gehören insbesondere folgende Verwendungen an
32.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Verwaltungsdienst
ADV-Betriebsmanager,
b) im Postdienst
Leiter eines Postamtes II. Klasse, 1. Stufe,
c) im Postautodienst
Leiter einer Postautostelle III,
d) im Telekomdienst
Erster Systemspezialist,
e) im Dienst bei der Mobilkom
Erster Systemspezialist,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Leiter eines Funküberwachungsbereiches,
32.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1b
im Verwaltungsdienst
Referent B 4 in einer Direktion der PTA,
32.2.3. in der Dienstzulagengruppe 2
a) im Verwaltungsdienst
ADV-System- und Benutzerbetreuer,
b) im Postdienst
Leiter eines Postamtes II. Klasse, 2. Stufe,
Mitarbeiter bei einem Postamt I. Klasse,
c) im Postautodienst
Leiter einer Postautostelle IV,
Mitarbeiter in einer Postautoleitung,
d) im Telekomdienst
Systemspezialist,
Mitarbeiter,
e) im Dienst bei der Mobilkom
Systemspezialist,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle,
32.2.4. in der Dienstzulagengruppe 3
a) im Postdienst
Leiter eines Postamtes II. Klasse, 3. Stufe,
b) im Postautodienst
Leiter einer Postautostelle V,
c) im Telekomdienst
Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem Nachtdienst.“
8. Anlage 1 Z 32.4 lautet
„32.4. Die in Z 32.2.2 angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion der PTA
beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und
regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine
solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden
Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB
Leiter der Hausverwaltung der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fortbildungswesen in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Kurswesen in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fernsprechentstördienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und
Burgenland.“
9. Anlage 1 Z 33.2 lautet
„33.2. Der Verwendungsgruppe PT 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen an
33.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Postdienst
Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4b,
b) im Telekomdienst
Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,
33.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe
a) im Verwaltungsdienst
Sachbearbeiter,
b) im Postdienst
Geldschalterdienst,
c) im Postautodienst
Betriebsaufsicht in einer Postautostelle oder einer Postgarage,
d) im Telekomdienst
Sachbearbeiter,
e) im Dienst bei der Mobilkom
Sachbearbeiter,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Sachbearbeiter.“
10. Anlage 1 Z 34.2 lautet
„34.2. Der Verwendungsgruppe PT 5 gehören insbesondere folgende Verwendungen an
34.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Postdienst
Leiter eines Postamtes III. Klasse,
34.2.2. in der Dienstzulagengruppe A
a) im Verwaltungsdienst
Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA,
b) im Postdienst
Meister für die Wartung und Instandhaltung von Maschinen des Postbetriebsdienstes mit
mindestens drei nachgeordneten Facharbeitern,
c) im Postautodienst
Fahrdienstmeister in einer Postautostelle oder einer Postgarage,
d) im Telekomdienst
Bautruppführer mit mindestens drei nachgeordneten Facharbeitern,
e) im Dienst bei der Mobilkom
Meßmechaniker,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle,
34.2.3. in der Dienstzulagengruppe B
a) im Postautodienst
Lehrmeister für KFZ-Mechanikerlehrlinge,
b) im Telekomdienst
Lehrmeister in einer Lehrwerkstätte,
34.2.4. außerhalb einer Dienstzulagengruppe
a) im Verwaltungsdienst
Systemoperator,
b) im Postdienst
Gesamtschalterdienst (ohne überwiegenden Geldschalterdienst),
c) im Postautodienst
Systemoperator für dezentrale ADV-Systeme,
d) im Telekomdienst
ABV-Platz/OES-Leistungsmerkmale,
e) im Dienst bei der Mobilkom
Hilfsreferent in der Geschäftsleitung,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Hilfsreferent im Fernmeldezentralbüro.“
11. Anlage 1 Z 35.2 lautet
„35.2. Der Verwendungsgruppe PT 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an
a) im Verwaltungsdienst
Mithilfe,
b) im Postdienst
Mithilfe,
c) im Postautodienst
Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der
Facharbeiter angehören,
d) im Telekomdienst
Mithilfe,
e) im Dienst bei der Mobilkom
Mithilfe,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Mithilfe.“
12. In der Anlage 1 Z 35.5 werden die Worte „im Stenotypiedienst“ durch die Worte „einer Schreibkraft“
ersetzt.
13. Anlage 1 Z 36.2 lautet
„36.2. Der Verwendungsgruppe PT 7 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956
angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen
an
außerhalb einer Dienstzulagengruppe
a) im Verwaltungsdienst
Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,
b) im Postdienst
Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,
c) im Postautodienst
Berufskraftfahrer für Fahrzeuge (ausgenommen Omnibusse) mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 7500 kg,
d) im Telekomdienst
Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,
e) im Dienst bei der Mobilkom
Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Nachrichtenelektroniker.“
14. Anlage 1 Z 37.2 lautet
„37.2. Der Verwendungsgruppe PT 8 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956
angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen
an
außerhalb einer Dienstzulagengruppe
a) im Verwaltungsdienst
Schreibkraft,
b) im Postdienst
Zustelldienst (ausgenommen Landzustelldienst),
c) im Postautodienst
Lenkerdienst C mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht
bis 7500 kg,
d) im Telekomdienst
Lagerarbeiter,
e) im Dienst bei der Mobilkom
Schreibkraft,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Schreib- und Vervielfältigungsdienst.“
15. Anlage 1 Z 38.2 lautet
„38.2. Der Verwendungsgruppe PT 9 gehören insbesondere folgende Verwendungen an
a) im Verwaltungsdienst
Botendienst,
b) im Postdienst
Amtsdienst,
c) im Postautodienst
ungelernter Arbeiter,
d) im Telekomdienst
Hilfsdienst,
e) im Dienst bei der Mobilkom
Hilfsdienst,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Botendienst.“
Artikel II
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift vor § 105 lautet
„Dienstzulage“
2. § 105 Abs. 1 erster Satz lautet
„Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens im PTA-Bereich gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage,
wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder
durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen
zugeordnet ist.“
3. § 105 Abs. 2 und 3 entfällt. Der bisherige § 105 Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung „(2)“. Sein
erster Satz lautet
„Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine
ruhegenußfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1
zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3a BDG 1979 einer der nachstehend
angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist.“
4. Im § 105 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die Absatzbezeichnung „(3)“ und „(4)“. Im Abs. 4
entfallen in der Tabelle in der mit „für die Verwendung als (im)“ bezeichneten Spalte die Worte
„Bautruppführer“ und „Lehrmeister in einer Lehrwerkstätte“.
5. Nach § 105 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt
„(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte
Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt
ist.“
6. An die Stelle des § 105 Abs. 6 bis 11 tritt folgender § 105a samt Überschrift
„Dienstabgeltung
§ 105a. (1) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine nach § 229 Abs. 3 BDG 1979
einer Dienstzulagengruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage
aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine
nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden
Bestimmungen des § 105 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die
Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. § 105 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung
nach Abs. 1 zu laufen.
(3) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut
sind, sind die Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die
Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach
ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind dabei der unmittelbar zuvor
ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte
Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt
ist.
(5) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im § 103 Abs. 5 angeführte Funktion nicht
dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so gebührt ihm hiefür eine
nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden
Zulagen) oder
2. seinem Fixgehalt
und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.
(6) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des
Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden
Dienstabgeltung.“
7. Im § 113b Abs. 1 Z 4 wird nach dem Zitat „§ 105 Abs. 4“ der Klammerausdruck „(für die Zeit ab dem
1. Juli 1997: nach § 105 Abs. 3)“ eingefügt.
8. Dem § 161 wird folgender Abs. 27 angefügt
„(27) Die §§ 105 und 105a samt Überschriften und § 113b Abs. 1 Z 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 6 bis 8 und 66 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, hinsichtlich des § 66 Abs. 2 des
Schulunterrichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
sowie auf Grund des § 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, wird
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Aufnahms- und
Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 575/1994,
wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der
Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der
musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.“
2. § 2 lautet
„§ 2. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die
Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis
19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den §§ 14a und 46 bis 50
und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.“
3. § 3 samt Überschrift entfällt.
4. Im § 4 wird das Wort „Erzieher“ durch das Wort „Sozialpädagogik“ ersetzt.
5. § 5 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ist eine
schriftliche Prüfung abzulegen
1. in Deutsch,
2. in Mathematik.
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet
eine mündliche Prüfung abzulegen. Darüber hinaus ist eine praktische Prüfung abzulegen.
(2) Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände
in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule oder in der I. Leistungsgruppe der
Hauptschule zumindest mit „Genügend“ oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit
„Gut“ beurteilt worden sind.“
6. § 12 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9, des § 12 Abs. 1 Z 4, der §§ 13 und
14, des § 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 bis 4, des § 16 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 sowie § 23a der
Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der geltenden Fassung Anwendung.“
7. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt
„Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung
§ 14a. (1) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der
Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für
Sozialpädagogik eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen auch eine Aussage
über den Grad etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit zu treffen ist. Hilfsbefunde von Fachärzten
bzw. von Diplomierten Logopäden können eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern ist die
körperliche Eignung nicht gegeben.
(2) Sofern die Feststellung gemäß Abs. 1 ergibt, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht
geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 12 Abs. 4) schriftlich
mitzuteilen.“
8. Der 3. Abschnitt lautet
„3. ABSCHNITT
Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule (mit Ausnahme der
Forstfachschule) und in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule
Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 15. Die Aufnahmsprüfungen gemäß § 55 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung, für die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule mit
Ausnahme der Forstfachschule und gemäß § 68 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, und § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,
in der geltenden Fassung, für den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule hat zu umfassen
1. schriftliche Prüfungen,
2. mündliche Prüfungen.
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 16. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen
1. in Deutsch,
2. in Lebender Fremdsprache,
3. in Mathematik.
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet
eine mündliche Prüfung abzulegen.
(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die
berufsbildenden mittleren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der II. Leistungsgruppe der 4. Klasse
der Hauptschule, für die berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der
I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.
Auswahl der Aufgabenstellungen, Durchführung der schriftlichen Prüfung und die Verhinderung
und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 17. Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen, Durchführung der schriftlichen Prüfung und die
Verhinderung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung findet § 8, § 9 Abs. 1
bis 9 und § 13 Anwendung.
Durchführung der mündlichen Prüfung, Arbeitszeit, Dauer der Aufnahmsprüfung, Beurteilung
der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und Zeugnis
§ 18. (1) Auf die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Arbeitszeit, die Dauer der
Aufnahmsprüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und das Zeugnis finden die
§§ 34 bis 37 und 39 Anwendung.
(2) Die Konferenz der Prüfer kann bei Festsetzung des Prüfungsergebnisses für die Aufnahme in
eine berufsbildende höhere Schule mit „nicht bestanden“ auf Grund der Leistung des Prüfungskandidaten
bei der Aufnahmsprüfung unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen feststellen, daß die
Aufnahmsprüfung für berufsbildende mittlere Schulen „bestanden“ wurde.
Berechtigungen
§ 19. (1) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer
berufsbildenden mittleren Schule sowie die Feststellung gemäß § 18 Abs. 2 gelten als Aufnahmsprüfung
im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der
Forstfachschule).
(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer
berufsbildenden höheren Schule gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle
berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie in die
5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§§ 30 ff.).“
9. Der 4. Abschnitt lautet
„4. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht, an kunstgewerblichen
Meisterschulen und Meisterklassen und an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen
für Berufstätige
§ 20. (1) An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht einschließlich ihrer
Sonderformen ist eine Eignungsprüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der
Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht
entspricht.
(2) Hat der Aufnahmsbewerber auch eine Aufnahmsprüfung gemäß den §§ 15 bis 18 abzulegen, ist
die Eignungsprüfung gemeinsam mit der Aufnahmsprüfung durchzuführen.“
10. § 26 lautet
„§ 26. Die schriftliche Prüfung ist an einem Tag durchzuführen, wobei zwischen den schriftlichen
Teilprüfungen eine angemessene Pause vorzusehen ist. Die mündliche Prüfung kann am Tag der
schriftlichen Prüfung oder an dem der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden. Die schriftliche
und die mündliche Prüfung dürfen jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 17.00
Uhr zu enden.“
11. § 27 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 lit. a und b
und Abs. 2 bis 4, des § 16 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 sowie § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung
Anwendung.“
12. Die Überschrift des 6. Abschnittes lautet
„Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das
Aufbaurealgymnasium und das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen
Militärakademie“
13. § 30 lautet
„§ 30. Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das
Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium und das
Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie hat zu umfassen
1. schriftliche Prüfungen,
2. mündliche Prüfungen.“
14. § 31 Abs. 1 lautet
„(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen
1. in Deutsch,
2. in Lebender Fremdsprache,
3. in Mathematik.
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet
eine mündliche Prüfung abzulegen.“
15. § 37 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 lit. a und b
und Abs. 2 bis 4, des § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 2 und § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung
Anwendung.“
16. § 40 samt Überschrift lautet
„Berechtigungen
§ 40. Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 30 und § 31 Abs. 1 gilt als
Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich
der Forstfachschule) und höheren Schulen.“
17. § 52 lautet
„§ 52. Die Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule hat zu umfassen
1. schriftliche Prüfungen,
2. mündliche Prüfungen.“
18. § 53 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule ist eine schriftliche Prüfung
abzulegen
1. in Deutsch,
2. in Rechnen.
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet
eine mündliche Prüfung abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch und die schriftliche Prüfung in Rechnen sind nicht
abzulegen, wenn der Aufnahmsbewerber die Polytechnische Schule in der 9. Schulstufe oder die
Unterrichtsgegenstände Deutsch und Mathematik in der 4. Klasse der Hauptschule in der I. oder II.
Leistungsgruppe oder in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule erfolgreich besucht hat.“
19. Dem § 55 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 1, § 2, der Entfall des § 3 samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, § 14a samt
Überschrift, der 3. und der 4. Abschnitt, § 26, § 27 Abs. 1, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 30, § 31
Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 52, § 53 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 3 sowie der Entfall der
Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/1997 treten mit 1. April 1997 in Kraft.“
20. Die Anlage 2 entfällt.
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Kirgisistan am 22. November 1996 seine
Beitrittsurkunde zum Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl.
Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 5/1997) hinterlegt.
Der Beitritt ist gemäß Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens mit 16. Juni 1997 wirksam geworden.