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110_1994 AT

110. Bundesgesetz: Änderung des Fremdengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Bundesgesetz: Änderung des Fremdengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden (Fremdengesetz, BGBl. Nr. § 38/1992) wird wie folgt geändert

Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) In Übereinkommen gemäß Abs. 1 und in Verordnungen gemäß Abs. 2 kann unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vorgesehen werden, daß Fremden ein Sichtvermerk auch nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden kann."

Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Wird der Behörde im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung auf ihr Befragen bekannt, daß der Fremde rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 6 Abs. 3) gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde, so ist über die Ausweisung erst nach Erledigung dieses Antrages zu entscheiden."

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