110. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 578/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 630/1987, über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 28/1992, wird wie folgt geändert
1. Nach dem § 10 wird eingefügt
„§ 11. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Aus- oder Einfuhr von in den Anlagen zum Außenhandelsgesetz 1984 genannten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Eingangs- oder Ausgangsabfertigung Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen, wenn die Ein- oder Ausfuhr in Durchführung friedenserhaltender Operationen auf Grund eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erfolgt."
2. Die Anlage 1 (Länderliste) wird wie folgt geändert
Nach „Argentinien" werden „Armenien" und „Aserbaidschan", nach „Ekuador" „El Salvador", nach „Griechenland" „Guatemala", nach „Japan" „Jemen", nach „Kap Verde" „Kasachstan", nach „Kenia" „Kirgisien", nach „Kostarika" „Kroatien", nach „Luxemburg" „Macao", nach „Mexiko" „Moldawien", nach „Portugal" „Rußland", nach „Singapur" „Slowenien", nach „Swasiland (Ngwane)" „Tadschikistan", nach „Türkei" „Turkmenien", an Stelle von „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken" „Ukraine", nach „Uruguay" „Usbekistan" und nach „Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Panama-Kanalzone, Puerto Rico, Jungferninseln, Pazifische Inseln, Guam, Kingmann Reef, Midway Inseln, Amerikanisch Samoa und Wake Insel)" „Weißrußland" eingefügt. Punkt 3 der Anlage 1 entfällt. Die Punkte 4 und 5 erhalten die Bezeichnung „3." und „4.".
3. Die Anlage 2 (Ausfuhrliste) wird wie folgt geändert
4. Die Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung in der Einfuhr) wird wie folgt geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1992 in Kraft.