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110_1991 AT

110. Verordnung: Telekopie-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Verordnung: Telekopie-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51,

wird verordnet

§ 1. Der Inhalt von Erledigungen kann auch im

Wege der Telekopie mitgeteilt werden.

§ 2. Die Übertragung im Wege der Telekopie ist

nur zulässig, wenn ihr der Empfänger ausdrücklich

und schriftlich zugestimmt hat.

§ 3. (1) Die übertragende Stelle hat, sofern die

Angaben gemäß Abs. 2 nicht auf der ersten Seite der

Sendung aufscheinen, der zu übertragenden Erledigung

ein Begleitblatt beizugeben, das vor der

eigentlichen Erledigung als erstes Blatt zu übertragen

ist.

(2) Dieses Blatt hat alle Angaben zu enthalten, die

erforderlich sind, um

1. den Empfänger, den Absender und dessen

Telefaxnummer identifizieren,

2. das Schriftstück unverzüglich und fehlerfrei

im Rahmen einer Organisationseinheit weiterleiten

und

3. die Vollständigkeit der Übertragung, insbesondere

die Seitenzahl, überprüfen

zu können.

§ 4. Die Geräte, die für die Übertragung

verwendet werden, haben die folgenden technischen

Merkmale aufzuweisen

1. Eine optische Anzeigeeinrichtung, auf der die

angewählte Rufnummer zu Kontrollzwecken

angezeigt wird;

2. ein Übertragungsprotokoll nach jedem Übertragungsvorgang,

aus dem zu entnehmen ist,

ob alle Seiten vollständig übertragen worden

sind, weiters Datum, Uhrzeit und Dauer der

Übertragung sowie die Identifikation des

Empfängers;

3. die Ausgabe eines Aktivitätenprotokolls in

Form einer Liste;

4. einen Ausdruck auf jeder empfangenen Seite,

der Informationen über den Sender, das

Datum und die Uhrzeit sowie eine fortlaufende

Seitennumerierung enthält;

5. den Ausdruck eines Fehlerprotokolls bei

Auftreten eines Übertragungsfehlers.

§ 5. Das Übertragungsprotokoll ist von der

übertragenden Stelle aufzubewahren.

§ 6. Für die Übertragung dürfen nur Originale

verwendet werden, die zumindest in der Normschrift

„Courier 10" oder in ähnlich großer Schrift

ausgefertigt sind. Der Zeilenabstand muß mindestens

einzeilig sein.

§ 7. Bei der Übertragung von Daten im Sinne des

Art. 6 des Übereinkommens zum Schutz des

Menschen bei der automatischen Verarbeitung

personenbezogener Daten, BGBl. Nr. 317/1988,

hat die übertragende Stelle unmittelbar vor der

Übertragung fernmündlich den Empfänger auf die

bevorstehende Übertragung von Erledigungen mit

derartigen Daten hinzuweisen.

§ 8. Diese Verordnung ist in Verfahren anwendbar,

die nach dem 31. Dezember 1990 eingeleitet

wurden.

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