110. Verordnung: Telekopie-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51,
wird verordnet
§ 1. Der Inhalt von Erledigungen kann auch im
Wege der Telekopie mitgeteilt werden.
§ 2. Die Übertragung im Wege der Telekopie ist
nur zulässig, wenn ihr der Empfänger ausdrücklich
und schriftlich zugestimmt hat.
§ 3. (1) Die übertragende Stelle hat, sofern die
Angaben gemäß Abs. 2 nicht auf der ersten Seite der
Sendung aufscheinen, der zu übertragenden Erledigung
ein Begleitblatt beizugeben, das vor der
eigentlichen Erledigung als erstes Blatt zu übertragen
ist.
(2) Dieses Blatt hat alle Angaben zu enthalten, die
erforderlich sind, um
1. den Empfänger, den Absender und dessen
Telefaxnummer identifizieren,
2. das Schriftstück unverzüglich und fehlerfrei
im Rahmen einer Organisationseinheit weiterleiten
und
3. die Vollständigkeit der Übertragung, insbesondere
die Seitenzahl, überprüfen
zu können.
§ 4. Die Geräte, die für die Übertragung
verwendet werden, haben die folgenden technischen
Merkmale aufzuweisen
1. Eine optische Anzeigeeinrichtung, auf der die
angewählte Rufnummer zu Kontrollzwecken
angezeigt wird;
2. ein Übertragungsprotokoll nach jedem Übertragungsvorgang,
aus dem zu entnehmen ist,
ob alle Seiten vollständig übertragen worden
sind, weiters Datum, Uhrzeit und Dauer der
Übertragung sowie die Identifikation des
Empfängers;
3. die Ausgabe eines Aktivitätenprotokolls in
Form einer Liste;
4. einen Ausdruck auf jeder empfangenen Seite,
der Informationen über den Sender, das
Datum und die Uhrzeit sowie eine fortlaufende
Seitennumerierung enthält;
5. den Ausdruck eines Fehlerprotokolls bei
Auftreten eines Übertragungsfehlers.
§ 5. Das Übertragungsprotokoll ist von der
übertragenden Stelle aufzubewahren.
§ 6. Für die Übertragung dürfen nur Originale
verwendet werden, die zumindest in der Normschrift
„Courier 10" oder in ähnlich großer Schrift
ausgefertigt sind. Der Zeilenabstand muß mindestens
einzeilig sein.
§ 7. Bei der Übertragung von Daten im Sinne des
Art. 6 des Übereinkommens zum Schutz des
Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten, BGBl. Nr. 317/1988,
hat die übertragende Stelle unmittelbar vor der
Übertragung fernmündlich den Empfänger auf die
bevorstehende Übertragung von Erledigungen mit
derartigen Daten hinzuweisen.
§ 8. Diese Verordnung ist in Verfahren anwendbar,
die nach dem 31. Dezember 1990 eingeleitet
wurden.