Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110_1990 AT

110. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Venezuela über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Venezuela über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

REPUBLIK VENEZUELA

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

010003

Caracas, am 2. Jänner 1990

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß

die Regierung der Republik Venezuela bereit ist, mit

der Regierung der Republik Österreich ein

Abkommen über die Abschaffung der Sichtvermerke

für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

der beiden Länder gemäß den folgenden

Bestimmungen zu vereinbaren

„1. — Die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder

Dienstpasses jedes der beiden Vertragsstaaten

können ohne Sichtvermerk in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis

zu drei Monate aufhalten.

2. — Die Inhaber eines gültigen österreichischen

oder venezolanischen Diplomaten- oder Dienstpasses,

die Mitglieder der diplomatischen Mission oder

eines Konsularamtes eines der Vertragsstaaten auf

dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

oder die Vertreter des einen Vertragsstaates bei

einer internationalen Organisation sind, die ihren

Sitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

hat, oder diejenigen Personen, die einer solchen

Organisation als Beamte angehören, können ohne

Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates einreisen und sich in diesem bis zur

Beendigung ihrer Dienstverwendung aufhalten.

3. — Die Familienmitglieder der im Artikel 2

bezeichneten Personen können, sofern sie ihrem

Haushalt angehören, ohne Sichtvermerk in das

Gebiet des anderen Staates einreisen und sich dort

während der Zeit aufhalten, in der die Dienstverwendung

andauert, vorausgesetzt, daß sie Inhaber

eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind

oder in solchen miteingetragen sind.

4. — Die Bestimmungen dieses Abkommens

entheben die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten

nicht der Verpflichtung, die Gesetze und

rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates

betreffend die Einreise, den Aufenthalt und

die Ausreise von Ausländern zu beachten. Die

zuständigen Behörden jedes der Vertragsstaaten

behalten sich das Recht vor, jeder Person, die nach

ihrer Beurteilung als unerwünscht betrachtet wird,

die Einreise und den Aufenthalt zu verweigern.

5. — Die Regierung jedes Vertragsstaates kann

zeitweise die Anwendung des vorliegenden Abkommens

aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,

Ordnung und Gesundheit aussetzen. Die besagte

Aussetzung ist der Regierung des anderen Vertragsstaates

auf diplomatischem Wege mindestens

48 Stunden vorher zu notifizieren.

6. — Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag

des dritten Monats nach der Durchführung dieses

Notenwechsels in Kraft.

7. — Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit abgeschlossen. Es kann jederzeit gekündigt

werden und verliert seine Geltung drei Monate nach

Erhalt der auf diplomatischem Weg übermittelten

Kündigung durch die Regierung des anderen

Vertragsstaates."

Falls die Regierung der Republik Österreich

bereit ist, diese Bestimmungen anzunehmen, schlage

ich vor, daß diese Note und die Antwort Eurer

Exzellenz vom selben Datum und mit identischem

Wortlaut ein Abkommen zwischen den beiden

Regierungen bildet, ein Abkommen, dessen Fassung

in spanischer und in deutscher Sprache gleichermaßen

authentisch sind.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz

den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

Reinaldo Figueredo Planchart

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz

Herrn Edgar Selzer

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der

Republik Österreich

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Caracas, am 2. Jänner 1990

Exzellenz, Herr Minister!

Ich beehre mich den Empfang Ihrer Note vom

2. Jänner 1990 zu bestätigen, welche folgenden

Inhalt hat

„Ich beehre mich, (es folgt der weitere Text

der venezolanischen Eröffnungsnote in deutscher

Sprache) authentisch sind."

Ich habe die Ehre Ihnen mitzuteilen, daß die

Regierung der REPUBLIK ÖSTERREICH damit

einverstanden ist, daß Ihre Note und diese

Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren

beiden Regierungen bildet, welches am ersten Tag

des dritten Monats nach Durchführung dieses

Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, Herr Minister, den

Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Edgar Selzer

Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Reinaldo Figueredo Planchart

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

der REPUBLIK VENEZUELA

Caracas

Das Abkommen tritt gemäß Punkt 6 mit 1. April 1990 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →