110. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Venezuela über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Gesetzestext (1 Artikel)
REPUBLIK VENEZUELA
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
010003
Caracas, am 2. Jänner 1990
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich beehre mich Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß
die Regierung der Republik Venezuela bereit ist, mit
der Regierung der Republik Österreich ein
Abkommen über die Abschaffung der Sichtvermerke
für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
der beiden Länder gemäß den folgenden
Bestimmungen zu vereinbaren
„1. — Die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder
Dienstpasses jedes der beiden Vertragsstaaten
können ohne Sichtvermerk in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis
zu drei Monate aufhalten.
2. — Die Inhaber eines gültigen österreichischen
oder venezolanischen Diplomaten- oder Dienstpasses,
die Mitglieder der diplomatischen Mission oder
eines Konsularamtes eines der Vertragsstaaten auf
dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
oder die Vertreter des einen Vertragsstaates bei
einer internationalen Organisation sind, die ihren
Sitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
hat, oder diejenigen Personen, die einer solchen
Organisation als Beamte angehören, können ohne
Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates einreisen und sich in diesem bis zur
Beendigung ihrer Dienstverwendung aufhalten.
3. — Die Familienmitglieder der im Artikel 2
bezeichneten Personen können, sofern sie ihrem
Haushalt angehören, ohne Sichtvermerk in das
Gebiet des anderen Staates einreisen und sich dort
während der Zeit aufhalten, in der die Dienstverwendung
andauert, vorausgesetzt, daß sie Inhaber
eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind
oder in solchen miteingetragen sind.
4. — Die Bestimmungen dieses Abkommens
entheben die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten
nicht der Verpflichtung, die Gesetze und
rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates
betreffend die Einreise, den Aufenthalt und
die Ausreise von Ausländern zu beachten. Die
zuständigen Behörden jedes der Vertragsstaaten
behalten sich das Recht vor, jeder Person, die nach
ihrer Beurteilung als unerwünscht betrachtet wird,
die Einreise und den Aufenthalt zu verweigern.
5. — Die Regierung jedes Vertragsstaates kann
zeitweise die Anwendung des vorliegenden Abkommens
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,
Ordnung und Gesundheit aussetzen. Die besagte
Aussetzung ist der Regierung des anderen Vertragsstaates
auf diplomatischem Wege mindestens
48 Stunden vorher zu notifizieren.
6. — Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag
des dritten Monats nach der Durchführung dieses
Notenwechsels in Kraft.
7. — Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen. Es kann jederzeit gekündigt
werden und verliert seine Geltung drei Monate nach
Erhalt der auf diplomatischem Weg übermittelten
Kündigung durch die Regierung des anderen
Vertragsstaates."
Falls die Regierung der Republik Österreich
bereit ist, diese Bestimmungen anzunehmen, schlage
ich vor, daß diese Note und die Antwort Eurer
Exzellenz vom selben Datum und mit identischem
Wortlaut ein Abkommen zwischen den beiden
Regierungen bildet, ein Abkommen, dessen Fassung
in spanischer und in deutscher Sprache gleichermaßen
authentisch sind.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz
den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Reinaldo Figueredo Planchart
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Seiner Exzellenz
Herrn Edgar Selzer
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der
Republik Österreich
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER
Caracas, am 2. Jänner 1990
Exzellenz, Herr Minister!
Ich beehre mich den Empfang Ihrer Note vom
2. Jänner 1990 zu bestätigen, welche folgenden
Inhalt hat
„Ich beehre mich, (es folgt der weitere Text
der venezolanischen Eröffnungsnote in deutscher
Sprache) authentisch sind."
Ich habe die Ehre Ihnen mitzuteilen, daß die
Regierung der REPUBLIK ÖSTERREICH damit
einverstanden ist, daß Ihre Note und diese
Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren
beiden Regierungen bildet, welches am ersten Tag
des dritten Monats nach Durchführung dieses
Notenwechsels in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, Herr Minister, den
Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Edgar Selzer
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Republik Österreich
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Reinaldo Figueredo Planchart
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der REPUBLIK VENEZUELA
Caracas
Das Abkommen tritt gemäß Punkt 6 mit 1. April 1990 in Kraft.