110. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 567/1985 und BGBl.
Nr. 721/1988 wird verordnet
§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit der Verordnung vom
23. Dezember 1988, BGBl. Nr. 760, für das Kalenderjahr
1989 mit 1,021 festgesetzte Anpassungsfaktor
ist in diesem Ausmaß auch für die Anpassung
der Ausgleichstaxe nach § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes
für das Kalenderjahr 1989
verbindlich.
§ 2. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes
zu leistenden Ausgleichstaxe
beträgt demnach für das Kalenderjahr
1989 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen
wäre, monatlich 1560 S (in Worten: eintausendfünfhundertsechzig
Schilling).