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110_1988 AT

110. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über den Luftverkehr samt Anhängen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über den Luftverkehr samt Anhängen

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Senegal, in der Folge als

Vertragschließende Teile bezeichnet;

Vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des

Luftverkehrs zwischen Senegal und Österreich zu

fördern und die internationale Zusammenarbeit auf

diesem Gebiet im größtmöglichen Ausmaß zu verfolgen;

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944

in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten

Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, in der Folge als die „Konvention" bezeichnet;

Bestrebt, auf diesen Verkehr die Grundsätze und

Regeln dieser „Konvention" anzuwenden;

Sind wie folgt übereingekommen

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens

und dessen Anhänge bedeuten die folgenden

Worte und Ausdrücke

1. „Hoheitsgebiet", „internationale Fluglinien",

„Fluglinienunternehmen" und „nicht-gewerbliche

Landungen" haben im Rahmen der Anwendung

des vorliegenden Abkommens die in den Artikeln 2

und 96 der Konvention festgelegte Bedeutung.

2. „Luftfahrtbehörden"

— in bezug auf die Republik Senegal den für

Luftverkehr zuständigen Minister;

— in bezug auf die Republik Österreich, den

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr;

— oder in beiden Fällen jeweils jede Person oder

Stelle, die zur Ausübung der diesen Behörden

übertragenen Funktionen gesetzlich ermächtigt

ist.

3. „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"

ein Fluglinienunternehmen, das die Luftfahrtbehörden

eines der Vertragschließenden Teile

namentlich als das von ihnen gewählte Instrument

namhaft gemacht haben, um die in dem vorliegenden

Abkommen vorgesehenen Flugverkehrsrechte

zu betreiben, und das vom anderen Vertragschließenden

Teil gemäß den Bestimmungen des nachstehenden

Artikels 8 zugelassen worden ist.

4. „vereinbarte Fluglinien"

die im Anhang I zum vorliegenden Abkommen

vorgesehenen internationalen Fluglinien.

5. „Tarife"

die für die Beförderung von Fluggästen und

Fracht zu bezahlenden Preise oder Beträge und die

Bedingungen, unter denen diese Preise oder

Beträge gelten, sowie die Preise oder Beträge und

Bedingungen für Agentur- und sonstige Hilfsdienste,

mit Ausnahme jedoch der Vergütung und

Bedingungen für die Beförderung von Post.

6. „Beförderungskapazität"

a) in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer

Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt

verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;

b) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die

Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie

eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert

mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb

eines gegebenen Zeitraums auf einer Flugstrecke

oder einem Streckenabschnitt betriebenen

Frequenz.

7. „Bordausrüstung", „Bordvorräte" und

„Ersatzteile" haben im Rahmen der Durchführung

des vorliegenden Abkommens die im Anhang 9 der

Konvention festgesetzte Bedeutung.

Artikel 2

Flugverkehrsrechte

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil hinsichtlich seiner

planmäßigen internationalen Fluglinien die folgenden

Rechte

a) das Recht, sein Hoheitsgebiet ohne Landung

zu überfliegen;

b) das Recht, aus nichtgewerblichen Gründen

auf seinem Hoheitsgebiet zu landen.

2. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden

Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke

der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien

auf den im Anhang I festgelegten Flugstrecken.

Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in

der Folge „die vereinbarten Fluglinien" bzw. „die

festgelegten Flugstrecken" genannt. Im Rahmen

des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer

festgelegten Flugstrecke genießt das von einem

Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

neben den im Absatz 1 dieses

Artikels angeführten Rechten das Recht, im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles an den im Betriebsprogramm für diese Flugstrecke

festgelegten Punkten zu landen, um Fluggäste

und Fracht, einschließlich von Post, aufzunehmen

und abzusetzen.

3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels

räumt dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden

Teiles das Vorrecht ein, auf dem

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles Fluggäste und Fracht, einschließlich von

Post, gegen Entgelt aufzunehmen, deren Bestimmungsort

ein anderer Punkt des Hoheitsgebietes

dieses anderen Vertragschließenden Teiles ist.

4. Die beiden Vertragschließenden Teile sind

sich einig, daß auf allen Gebieten betreffend die

Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen

ergebenden Rechte der Grundsatz der Gleichheit

und Gegenseitigkeit anzuwenden ist.

Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragschließenden Teile ist eine gleiche

und gerechte Behandlung zuzusichern; sie

haben gleiche Möglichkeiten und Rechte vorzufinden

und den Grundsatz einer gleichen Aufteilung

der für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien

anzubietenden Beförderungskapazität einzuhalten.

5. Sie haben auf den gemeinsam betriebenen

Strecken ihre wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen,

um ihre jeweiligen Fluglinien nicht ungebührlich

zu beeinträchtigen.

Artikel 3

Gesetze und Vorschriften

1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Einflug in sein

und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet der im internationalen

Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge

oder betreffend den Betrieb und den Verkehr der

genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes

innerhalb seines Hoheitsgebietes sind auf die

Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

anzuwenden, und die genannten Luftfahrzeuge

haben diese beim Einflug, Ausflug und innerhalb

des Hoheitsgebietes des ersteren Vertragschließenden

Teiles zu befolgen.

2. Die auf seinem Hoheitsgebiet für den Einflug

oder Ausflug von Fluggästen, Besatzung oder der

mit Luftfahrzeug beförderten Fracht geltenden

Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles, wie zum Beispiel die Vorschriften

betreffend die Einflug-, Abfertigungs-, Einreise-,

Paß-, Zoll- und Quarantäneformalitäten, sind von

den genannten Fluggästen und den Besatzungen

entweder persönlich oder durch einen auf ihre

Rechnung handelnden Dritten und hinsichtlich der

genannten Fracht des Fluglinienunternehmens oder

der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden

Teiles beim Einflug, Ausflug oder

innerhalb des Hoheitsgebietes des erstgenannten

Vertragschließenden Teiles zu befolgen.

Artikel 4

Anerkennung von Zeugnissen und

Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die von einem Vertragschließenden

Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und

noch gültig sind, werden vom anderen Vertragschließenden

Teil für den Betrieb der im vorliegenden

Abkommen festgelegten Flugstrecken und

Fluglinien als gültig anerkannt, mit dem Vorbehalt,

daß die Anforderungen, nach denen diese Zeugnisse,

Nachweise oder Ausweise ausgestellt oder als

gültig erklärt wurden, den Mindestnormen, die auf

Grund der Konvention jeweils festgelegt werden,

entsprechen oder darüber hinausgehen. Jeder Vertragschließende

Teil behält sich jedoch das Recht

vor, für die Zwecke des Überfliegens seines eigenen

Hoheitsgebietes die Befähigungszeugnisse und

Ausweise nicht anzuerkennen, die seinen eigenen

Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden

Teil ausgestellt oder von einem anderen Staat

als gültig erklärt wurden.

Artikel 5

Befreiung von Zöllen und anderen

Abgaben

1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles auf

internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge

sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und

Schmierstoffvorräte, Bordvorräte (einschließlich

Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei

Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren

und sonstigen ähnlichen Abgaben

oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß sie bis zu

ihrer Wiederausfuhr aus dem genannten Hoheitsgebiet

an Bord der genannten Luftfahrzeuge verbleiben.

2. Von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme

der für geleistete Dienste zu entrichtenden

Entgelte oder Abgaben, sind weiters befreit

a) Bordvorräte jeder Herkunft, die innerhalb

der von den Behörden des genannten Ver-

tragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen

im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden

Teiles aufgenommen und an Bord der im

internationalen Fluglinienverkehr des anderen

Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuge

genommen wurden;

b) Ersatzteile, die zur Wartung oder Reparatur

der im internationalen Luftverkehr von dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten

Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet

eines Vertragschließenden Teiles eingeführt

werden;

c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte für

Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden Teiles im

internationalen Luftverkehr eingesetzt werden,

selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug

über dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teiles, in dem sie an Bord genommen

wurden, verbraucht werden.

Es kann verlangt werden, daß die in den obigen

Absätzen a), b) und c) genannten Gegenstände

unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

3. Die Bordausrüstung sowie die an Bord der

Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

eines Vertragschließenden Teiles

befindlichen Gegenstände und Vorräte dürfen im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses

letzteren Teiles ausgeladen werden. In einem

solchen Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder

Zollanmeldung unter Aufsicht der genannten

Behörden gestellt werden.

Artikel 6

Besteuerung

1. Gewinne aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges

im internationalen Verkehr unterliegen nur im

Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles der

Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Leitung des Unternehmens befindet.

2. Besteht eine besondere Vereinbarung zur Vermeidung

von Doppelbesteuerung hinsichtlich der

Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragschließenden

Teilen, gelten die Bestimmungen

dieser Sondervereinbarung.

Artikel 7

Transitverkehrsformalitäten

Fluggäste, Fracht und Post, die sich auf der

Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden

Teiles befinden und in einer dafür

reservierten Zone des Flughafens bleiben, unterliegen,

mit Ausnahme von Sicherheitsmaßnahmen

gegen Gewalt und Luftpiraterie, nur einer vereinfachten

Kontrolle.

Gepäck, Fracht und Post im Direkttransit sind

von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

TEIL II

FLUGLINIEN

Artikel 8

Betriebsbewilligung

1. a) Jeder Vertragschließende Teil hat das

Recht, dem anderen Vertragschließenden

Teil ein Fluglinienunternehmen für den

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den

festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft

zu machen.

b) In Anwendung der Artikel 77 und 79 der

Konvention in bezug auf die Bildung von

Betriebsgemeinschaften oder internationalen

Betriebsstellen durch zwei oder mehr

Staaten stimmt die Österreichische Bundesregierung

zu, daß die Regierung der

Republik Senegal in Übereinstimmung mit

den beiliegenden Artikeln 2 und 4 des am

28. März 1961 in Yaoundé unterzeichneten

Vertrages über den Luftverkehr, dem

die Republik Senegal beigetreten ist, sich

das Recht vorbehält, die Société Air-Afrique

als das von ihr für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien gewählte Instrument

namhaft zu machen.

2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung erteilen

die Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden

Teiles vorbehaltlich der Bestimmungen der

Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich

die erforderlichen Betriebsbewilligungen.

3. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

durch schriftliche Benachrichtigung des anderen

Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung

jedes solchen Fluglinienunternehmens rückgängig

zu machen und ein anderes namhaft zu machen.

4. Das von einem Vertragschließenden Teil namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen kann veranlaßt

werden, dem anderen Vertragschließenden

Teil den Nachweis zu erbringen, daß es die Bedingungen

erfüllt, die von den üblicher- und billigerweise

von diesem Vertragschließenden Teil angenommenen

Gesetzen und Vorschriften betreffend

den Betrieb der internationalen Fluglinien gemäß

den Bestimmungen der Konvention vorgeschrieben

werden.

5. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels

erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern

oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens genannten Rechte alle erfor-

derlichen Bedingungen aufzuerlegen, falls der

genannte Vertragschließende Teil nicht überzeugt

ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die

tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem Vertragschließenden Teil, der das

Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder

dessen Staatsangehörigen liegen.

6. Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und

zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,

vorausgesetzt, daß die gemäß den Bestimmungen

des Artikels 13 des vorliegenden Abkommens

erstellten Tarife in Kraft gesetzt sind und eine Vereinbarung

hinsichtlich dieser Fluglinie gemäß den

Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des vorliegenden

Abkommens getroffen worden ist.

Artikel 9

Aufhebung und Widerruf

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens genannten Rechte durch ein von dem

anderen Vertragschließenden Teil namhaft

gemachtes Fluglinienunternehmen aufzuheben

oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder

die für die Ausübung dieser Rechte für notwendig

erachteten Bedingungen aufzuerlegen

a) wenn er nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher

Teil des Eigentums und die tatsächliche

Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei

dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder

dessen Staatsangehörigen liegen, oder

b) wenn dieses Fluglinienunternehmen die

Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden

Teiles, der diese Rechte gewährt hat,

nicht einhält, oder

c) wenn dieses Fluglinienunternehmen den

Betrieb nicht gemäß den in dem vorliegenden

Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen

durchführt.

2. Sofern die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene

Aufhebung, der Widerruf oder die Auferlegung

von Bedingungen nicht erforderlich sind, um

weitere Verstöße gegen die genannten Gesetze und

Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst

nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil, wie sie in Artikel 16 vorgesehen ist, ausgeübt.

Im Falle des Scheiterns dieser Beratung wird

das Schiedsverfahren gemäß Artikel 17 in Anspruch

genommen.

Artikel 10

Festlegung der Beförderungskapazität

1. Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden

Teile betrieben werden, haben in

enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der

Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu

stehen, und ihre Hauptaufgabe ist die Bereitstellung

eines Beförderungsangebotes mit einem für

angemessen erachteten Ausnützungsfaktor, das der

laufenden und normalerweise voraussehbaren

Nachfrage nach Beförderung von Fluggästen,

Fracht und Post von und nach dem Hoheitsgebiet

des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, angepaßt ist.

Die Vorkehrungen für die Beförderung von Fluggästen,

Fracht und Post, die an Punkten auf den

festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet eines

anderen Staates als desjenigen, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, aufgenommen

und abgesetzt werden, haben die allgemeinen

Grundsätze zu berücksichtigen, die die Beförderungskapazität

regeln, welche sich zu richten

haben

a) nach der Verkehrsnachfrage nach und von

dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat;

b) nach der Verkehrsnachfrage des Gebietes,

welches das Fluglinienunternehmen durchfliegt,

unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien,

die von Fluglinienunternehmen

der in dem Gebiet gelegenen Staaten errichtet

wurden; und

c) nach den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.

2. Falls das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles auf einer

oder mehreren Flugstrecken entweder einen Teil

oder die gesamte Beförderungskapazität nicht

mehr auszunützen wünscht, die es auf Grund seiner

Rechte zur Verfügung stellen sollte, kann es sich

mit dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden Teiles einigen,

diesem die gesamte oder einen Teil der betreffenden

Beförderungskapazität für einen festgesetzten

Zeitraum zu übertragen. Das namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen, welches seine

gesamten oder einen Teil seiner Rechte übertragen

hat, kann diese nach Ablauf des genannten Zeitraums

wieder übernehmen.

3. Eine derartige Vereinbarung unterliegt der

Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der

Vertragschließenden Teile.

Artikel 11

Betriebsprogramm

1. Um eine gleiche und gerechte Behandlung der

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu

gewährleisten, haben sich die Fluglinienunternehmen

rechtzeitig über die im Programm vorgesehenen

Frequenzen der Fluglinien, die Typen der einzusetzenden

Luftfahrzeuge und die Flugpläne einschließlich

der Flugtage sowie der Ankunfts- und

Abflugszeiten zu einigen.

2. Um den Erfordernissen eines unvorhergesehenen

oder kurzfristigen Verkehrs auf diesen Flugstrecken

zu entsprechen, haben die namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen miteinander

geeignete Maßnahmen zu beschließen, um dieser

vorübergehenden Verkehrssteigerung nachzukommen.

3. Die vereinbarten Flugpläne werden den Luftfahrtbehörden

der beiden Vertragschließenden

Teile spätestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen

Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur

Genehmigung vorgelegt. In Ausnahmefällen kann

diese Frist mit Zustimmung der genannten Behörden

herabgesetzt werden.

4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

über die obigen Flugpläne keine Einigung

erzielen, haben sich die Luftfahrtbehörden

der beiden Vertragschließenden Teile zu bemühen,

die Meinungsverschiedenheit beizulegen.

5. Gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

kann ein Flugplan nicht ohne Genehmigung durch

die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile in Kraft treten.

6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben

für entsprechende Flugplanperioden in Kraft,

bis auf der Grundlage der Bestimmungen dieses

Artikels neue Flugpläne erstellt worden sind.

Artikel 12

Statistiken

Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden

Teiles übermitteln den Luftfahrtbehörden

des anderen Vertragschließenden Teiles auf Ersuchen

alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen

Unterlagen über den Luftverkehr, die billigerweise

zwecks Überprüfung der von dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren

Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungskapazität

gefordert werden können. Diese

Statistiken enthalten alle Angaben, um Umfang

sowie Ursprung und Bestimmung des Verkehrs zu

ermitteln.

Artikel 13

Beförderungstarife

1. Die von dem Fluglinienunternehmen eines

Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in

das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles einzuhebenden Tarife sind

unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren

einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen

Ertrages und der Besonderheiten der gebote-

nen Dienstleistungen, nämlich Geschwindigkeits- und

Bequemlichkeitsstandards, in angemessener

Höhe zu erstellen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragschließenden Teile einvernehmlich

zu vereinbaren.

3. Die im obigen Absatz 2 vorgesehene Vereinbarung

kann nach Möglichkeit durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrsverbandes

getroffen werden.

4. Die auf diese Weise festgelegten Tarife werden

den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile spätestens sechzig (60) Tage vor dem

Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung

vorgelegt; in besonderen Fällen kann diese Frist mit

beiderseitiger Zustimmung der genannten Behörden

herabgesetzt werden.

5. Wenn sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

nicht auf einen Tarif einigen oder

wenn aus anderen Gründen ein Tarif gemäß den

Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels nicht

festgelegt werden kann oder wenn die Luftfahrtbehörden

des einen Vertragschließenden Teiles den

Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden

Teiles innerhalb der ersten dreißig (30) Tage

der in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Frist

von sechzig (60) Tagen bekanntgeben, daß sie mit

einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses

Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden

sind, beraten die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile gemeinsam, um zu einer Lösung

zu gelangen.

6. Können sich die Luftfahrtbehörden über einen

ihnen gemäß obigem Absatz 4 vorgelegten Tarif

oder über die Festlegung eines Tarifs gemäß

Absatz 5 nicht einigen, werden sich die Vertragschließenden

Teile bemühen, zu einer Einigung zu

gelangen.

7. Kein Tarif tritt ohne die Genehmigung durch

die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile in Kraft.

8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife

gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt

worden sind.

9. Die Vertragschließenden Teile haben dafür zu

sorgen, daß es auf ihrem Hoheitsgebiet eine aktive

und wirksame Untersuchungseinrichtung für Verstöße

gegen die gemäß diesem Artikel erstellten

Tarife durch Fluglinienunternehmen, Handelsagenten

für Durchfahrt oder Fracht, Reiseveranstalter

oder Transitspediteure gibt. Sie überzeugen sich im

übrigen, daß jedweder Verstoß gegen diese Tarife

mit abschreckenden Sanktionen gemäß ihren

Gesetzen und Vorschriften bestraft wird.

Artikel 14

Überweisung von Erträgen

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den

auf seinem Hoheitsgebiet aus der vom namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen des anderen

Vertragschließenden Teiles durchgeführten Beförderung

von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht

erzielten Ertragsüberschuß in frei konvertierbarer

Währung zum geltenden Wechselkurs zu überweisen.

Die Überweisungen haben unverzüglich innerhalb

von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt

des Antrags zu erfolgen.

2. Besteht zwischen den Vertragschließenden

Teilen eine gesonderte Zahlungsvereinbarung, sind

die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieser

Vereinbarung durchzuführen.

Artikel 15

Vertretung und Verkaufsförderung

1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles hat die Möglichkeit,

entsprechend den Gesetzen und Vorschriften

des anderen Vertragschließenden Teiles das

technische und kaufmännische Personal für die

Durchführung der vereinbarten Flugverbindungen

auf den festgelegten Flugstrecken einzustellen und

auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles Büros zu eröffnen.

2. Dieses Personal wird aus den Staatsangehörigen

des einen bzw. des anderen Vertragschließenden

Teiles aufgenommen, sofern die genannten

Teile nichts anderes vereinbaren.

3. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

eines jeden Vertragschließenden Teiles hat die

Möglichkeit, alle Arten von Beförderungsdokumenten

auszustellen und auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles Werbung

und Verkaufsförderung zu betreiben.

Artikel 16

Beratungen und Abänderungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit halten die

Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile

regelmäßig Beratungen ab, um die Durchführung

der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

und seiner Anhänge zu gewährleisten und für ihre

richtige Anwendung Sorge zu tragen.

2. Hält einer der Vertragschließenden Teile die

Abänderung irgendeiner Bestimmung des vorliegenden

Abkommens für wünschenswert, kann er

um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ersuchen. Solche Beratungen, denen

Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vor-

ausgehen können, erfolgen innerhalb von sechzig

(60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens,

wenn nicht beide Vertragschließenden Teile eine

Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren. Die

allenfalls beschlossenen Abänderungen an dem vorliegenden

Abkommen müssen von jedem Vertragschließenden

Teil entsprechend den verfassungsmäßigen

Verfahren genehmigt werden.

3. Abänderungen am Anhang I werden zwischen

den zuständigen Behörden der Vertragschließenden

Teile vereinbart.

Artikel 17

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Wenn eine Meinungsverschiedenheit über die

Auslegung oder Anwendung des vorliegenden

Abkommens nicht gemäß den Bestimmungen des

Artikels 16 entweder zwischen den Luftfahrtbehörden

oder den Regierungen der Vertragschließenden

Teile beigelegt werden konnte, wird sie auf

Ersuchen eines der Vertragschließenden Teile

einem Schiedsgericht unterbreitet.

2. Dieses Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.

Jeder der beiden Vertragschließenden Teile

bestellt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter

ernennen einvernehmlich einen Staatsangehörigen

eines dritten Staates zum Vorsitzenden.

Wenn die beiden Schiedsrichter nicht binnen

zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem einer der

beiden Vertragschließenden Teile die schiedsgerichtliche

Beilegung des Streites vorgeschlagen hat,

bestellt sind, oder wenn innerhalb des darauffolgenden

Monats die Schiedsrichter bezüglich der

Namhaftmachung eines Vorsitzenden keine Einigung

erzielen konnten, kann jeder Vertragschließende

Teil den Präsidenten des Rates der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die

erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

3. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit,

wenn es ihm nicht möglich ist, die Meinungsverschiedenheit

gütlich beizulegen. Sofern

die Vertragschließenden Teile nichts anderes vereinbaren,

regelt es die Verfahrensgrundsätze und

bestimmt seinen Sitz selbst.

4. Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, die im Zuge des Verfahrens verfügten vorläufigen

Maßnahmen sowie die schiedsgerichtliche

Entscheidung zu befolgen, wobei letztere in allen

Fällen als endgültig anzusehen ist.

5. Wenn einer der Vertragschließenden Teile die

Entscheidungen der Schiedsrichter nicht befolgt,

kann der andere Vertragschließende Teil für die

Dauer dieses Versäumnisses die Rechte oder Privilegien,

welche er im Rahmen des vorliegenden

Abkommens dem säumigen Vertragschließenden

Teil gewährt hat, beschränken, untersagen oder

widerrufen.

6. Jeder Vertragschließende Teil trägt die Kosten

für seinen Schiedsrichter und die Hälfte der Kosten

des bestellten Vorsitzenden.

Artikel 18

Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit

dem anderen Vertragschließenden Teil auf diplomatischem

Wege seinen Wunsch bekanntgeben,

das vorliegende Abkommen zu kündigen. Eine

diesbezügliche Benachrichtigung ist gleichzeitig der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur

Kenntnis zu bringen. Die Kündigung wird zwölf

(12) Monate nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens

beim anderen Vertragschließenden Teil wirksam,

sofern diese Kündigung nicht vor Ablauf dieses

Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird.

Falls der Vertragschließende Teil, der eine solche

Benachrichtigung erhält, deren Empfang nicht

bestätigt, gilt die genannte Kündigung als fünfzehn

(15 ) Tage nach ihrem Eintreffen am Sitz der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Jeder der Vertragschließenden Teile gibt dem

anderen auf diplomatischem Wege die Durchführung

der erforderlichen verfassungsmäßigen Verfahren

für das Inkrafttreten des vorliegenden

Abkommens bekannt, das dreißig (30) Tage nach

dem Zeitpunkt der letzten Mitteilung wirksam

wird.

Artikel 20

Registrierung

Das vorliegende Abkommen und dessen

Anhänge sowie jede spätere Abänderung sind der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung

bekanntzugeben.

Geschehen zu Dakar, am 4. Februar 1987

in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Pfanzelter

Für die Regierung der Republik Senegal

Sagna

ANHANG I

FLUGSTRECKENPLÄNE

A. Österreichische Flugstrecke

Das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist

berechtigt, auf den in folgenden festgelegten Flugstrecken

planmäßigen Fluglinienverkehr in beiden

Richtungen zu betreiben

Abflugspunkt

Punkte in Österreich

Bestimmungsort

Dakar

B. Senegalesische Flugstrecke

Das von der Regierung der Republik Senegal

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist

berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken

planmäßigen Fluglinienverkehr in beiden

Richtungen zu betreiben

Abflugspunkt

Punkte in Senegal

Bestimmungsort

Wien

C.

Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus

können von dem von jedem Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

betrieben werden, jedoch ohne Verkehrsrechte der

fünften Luftfreiheit.

Die allfällige Ausübung der Verkehrsrechte der

fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden

der beiden Vertragschließenden Teile gewährt

werden.

ANHANG II

Artikel 2 und 4 des Vertrages über den Luftverkehr

in Afrika

Unterzeichnet am 28. März 1961 in Yaounde

„Artikel 2: Die Vertragschließenden Staaten verpflichten

sich, die Société Commune als das von

jedem von ihnen für den Betrieb seiner Luftverkehrs-

und Fluglinienrechte gewählte Instrument

hinsichtlich seiner internationalen Beziehungen

namhaft zu machen."

„Artikel 4: Die Société aérienne commune ist mit

der umfassendsten Rechtspersönlichkeit ausgestattet,

die juristischen Personen von der Gesetzgebung

in den Vertragschließenden Staaten zuerkannt

wird, und gilt als im Besitz der Staatsbürgerschaft

jedes einzelnen von ihnen, sowohl ihnen selbst wie

auch Drittstaaten gegenüber."

„Die Société aéirienne commune wird in Form

einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Einheitsstruktur

von den Vertragschließenden Staaten

und einem als zur Mitwirkung geeignet angesehenen

Unternehmen gebildet."

Die Mitteilungen gemäß Art. 19 wurden am 7. bzw. 8. Jänner 1988 abgegeben; das Abkommen tritt

daher gemäß seinem Art. 19 mit 7. Feber 1988 in Kraft.

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