110. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über den Luftverkehr samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Senegal, in der Folge als
Vertragschließende Teile bezeichnet;
Vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des
Luftverkehrs zwischen Senegal und Österreich zu
fördern und die internationale Zusammenarbeit auf
diesem Gebiet im größtmöglichen Ausmaß zu verfolgen;
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944
in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, in der Folge als die „Konvention" bezeichnet;
Bestrebt, auf diesen Verkehr die Grundsätze und
Regeln dieser „Konvention" anzuwenden;
Sind wie folgt übereingekommen
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens
und dessen Anhänge bedeuten die folgenden
Worte und Ausdrücke
1. „Hoheitsgebiet", „internationale Fluglinien",
„Fluglinienunternehmen" und „nicht-gewerbliche
Landungen" haben im Rahmen der Anwendung
des vorliegenden Abkommens die in den Artikeln 2
und 96 der Konvention festgelegte Bedeutung.
2. „Luftfahrtbehörden"
— in bezug auf die Republik Senegal den für
Luftverkehr zuständigen Minister;
— in bezug auf die Republik Österreich, den
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr;
— oder in beiden Fällen jeweils jede Person oder
Stelle, die zur Ausübung der diesen Behörden
übertragenen Funktionen gesetzlich ermächtigt
ist.
3. „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"
ein Fluglinienunternehmen, das die Luftfahrtbehörden
eines der Vertragschließenden Teile
namentlich als das von ihnen gewählte Instrument
namhaft gemacht haben, um die in dem vorliegenden
Abkommen vorgesehenen Flugverkehrsrechte
zu betreiben, und das vom anderen Vertragschließenden
Teil gemäß den Bestimmungen des nachstehenden
Artikels 8 zugelassen worden ist.
4. „vereinbarte Fluglinien"
die im Anhang I zum vorliegenden Abkommen
vorgesehenen internationalen Fluglinien.
5. „Tarife"
die für die Beförderung von Fluggästen und
Fracht zu bezahlenden Preise oder Beträge und die
Bedingungen, unter denen diese Preise oder
Beträge gelten, sowie die Preise oder Beträge und
Bedingungen für Agentur- und sonstige Hilfsdienste,
mit Ausnahme jedoch der Vergütung und
Bedingungen für die Beförderung von Post.
6. „Beförderungskapazität"
a) in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer
Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt
verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;
b) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die
Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie
eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert
mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb
eines gegebenen Zeitraums auf einer Flugstrecke
oder einem Streckenabschnitt betriebenen
Frequenz.
7. „Bordausrüstung", „Bordvorräte" und
„Ersatzteile" haben im Rahmen der Durchführung
des vorliegenden Abkommens die im Anhang 9 der
Konvention festgesetzte Bedeutung.
Artikel 2
Flugverkehrsrechte
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil hinsichtlich seiner
planmäßigen internationalen Fluglinien die folgenden
Rechte
a) das Recht, sein Hoheitsgebiet ohne Landung
zu überfliegen;
b) das Recht, aus nichtgewerblichen Gründen
auf seinem Hoheitsgebiet zu landen.
2. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden
Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke
der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien
auf den im Anhang I festgelegten Flugstrecken.
Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in
der Folge „die vereinbarten Fluglinien" bzw. „die
festgelegten Flugstrecken" genannt. Im Rahmen
des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer
festgelegten Flugstrecke genießt das von einem
Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
neben den im Absatz 1 dieses
Artikels angeführten Rechten das Recht, im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles an den im Betriebsprogramm für diese Flugstrecke
festgelegten Punkten zu landen, um Fluggäste
und Fracht, einschließlich von Post, aufzunehmen
und abzusetzen.
3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels
räumt dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden
Teiles das Vorrecht ein, auf dem
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles Fluggäste und Fracht, einschließlich von
Post, gegen Entgelt aufzunehmen, deren Bestimmungsort
ein anderer Punkt des Hoheitsgebietes
dieses anderen Vertragschließenden Teiles ist.
4. Die beiden Vertragschließenden Teile sind
sich einig, daß auf allen Gebieten betreffend die
Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen
ergebenden Rechte der Grundsatz der Gleichheit
und Gegenseitigkeit anzuwenden ist.
Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragschließenden Teile ist eine gleiche
und gerechte Behandlung zuzusichern; sie
haben gleiche Möglichkeiten und Rechte vorzufinden
und den Grundsatz einer gleichen Aufteilung
der für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
anzubietenden Beförderungskapazität einzuhalten.
5. Sie haben auf den gemeinsam betriebenen
Strecken ihre wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen,
um ihre jeweiligen Fluglinien nicht ungebührlich
zu beeinträchtigen.
Artikel 3
Gesetze und Vorschriften
1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Einflug in sein
und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet der im internationalen
Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge
oder betreffend den Betrieb und den Verkehr der
genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes
innerhalb seines Hoheitsgebietes sind auf die
Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
anzuwenden, und die genannten Luftfahrzeuge
haben diese beim Einflug, Ausflug und innerhalb
des Hoheitsgebietes des ersteren Vertragschließenden
Teiles zu befolgen.
2. Die auf seinem Hoheitsgebiet für den Einflug
oder Ausflug von Fluggästen, Besatzung oder der
mit Luftfahrzeug beförderten Fracht geltenden
Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles, wie zum Beispiel die Vorschriften
betreffend die Einflug-, Abfertigungs-, Einreise-,
Paß-, Zoll- und Quarantäneformalitäten, sind von
den genannten Fluggästen und den Besatzungen
entweder persönlich oder durch einen auf ihre
Rechnung handelnden Dritten und hinsichtlich der
genannten Fracht des Fluglinienunternehmens oder
der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden
Teiles beim Einflug, Ausflug oder
innerhalb des Hoheitsgebietes des erstgenannten
Vertragschließenden Teiles zu befolgen.
Artikel 4
Anerkennung von Zeugnissen und
Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die von einem Vertragschließenden
Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und
noch gültig sind, werden vom anderen Vertragschließenden
Teil für den Betrieb der im vorliegenden
Abkommen festgelegten Flugstrecken und
Fluglinien als gültig anerkannt, mit dem Vorbehalt,
daß die Anforderungen, nach denen diese Zeugnisse,
Nachweise oder Ausweise ausgestellt oder als
gültig erklärt wurden, den Mindestnormen, die auf
Grund der Konvention jeweils festgelegt werden,
entsprechen oder darüber hinausgehen. Jeder Vertragschließende
Teil behält sich jedoch das Recht
vor, für die Zwecke des Überfliegens seines eigenen
Hoheitsgebietes die Befähigungszeugnisse und
Ausweise nicht anzuerkennen, die seinen eigenen
Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden
Teil ausgestellt oder von einem anderen Staat
als gültig erklärt wurden.
Artikel 5
Befreiung von Zöllen und anderen
Abgaben
1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles auf
internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge
sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und
Schmierstoffvorräte, Bordvorräte (einschließlich
Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei
Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren
und sonstigen ähnlichen Abgaben
oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß sie bis zu
ihrer Wiederausfuhr aus dem genannten Hoheitsgebiet
an Bord der genannten Luftfahrzeuge verbleiben.
2. Von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme
der für geleistete Dienste zu entrichtenden
Entgelte oder Abgaben, sind weiters befreit
a) Bordvorräte jeder Herkunft, die innerhalb
der von den Behörden des genannten Ver-
tragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen
im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden
Teiles aufgenommen und an Bord der im
internationalen Fluglinienverkehr des anderen
Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuge
genommen wurden;
b) Ersatzteile, die zur Wartung oder Reparatur
der im internationalen Luftverkehr von dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten
Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet
eines Vertragschließenden Teiles eingeführt
werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte für
Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden Teiles im
internationalen Luftverkehr eingesetzt werden,
selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug
über dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teiles, in dem sie an Bord genommen
wurden, verbraucht werden.
Es kann verlangt werden, daß die in den obigen
Absätzen a), b) und c) genannten Gegenstände
unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
3. Die Bordausrüstung sowie die an Bord der
Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
eines Vertragschließenden Teiles
befindlichen Gegenstände und Vorräte dürfen im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses
letzteren Teiles ausgeladen werden. In einem
solchen Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder
Zollanmeldung unter Aufsicht der genannten
Behörden gestellt werden.
Artikel 6
Besteuerung
1. Gewinne aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges
im internationalen Verkehr unterliegen nur im
Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles der
Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Leitung des Unternehmens befindet.
2. Besteht eine besondere Vereinbarung zur Vermeidung
von Doppelbesteuerung hinsichtlich der
Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragschließenden
Teilen, gelten die Bestimmungen
dieser Sondervereinbarung.
Artikel 7
Transitverkehrsformalitäten
Fluggäste, Fracht und Post, die sich auf der
Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden
Teiles befinden und in einer dafür
reservierten Zone des Flughafens bleiben, unterliegen,
mit Ausnahme von Sicherheitsmaßnahmen
gegen Gewalt und Luftpiraterie, nur einer vereinfachten
Kontrolle.
Gepäck, Fracht und Post im Direkttransit sind
von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
TEIL II
FLUGLINIEN
Artikel 8
Betriebsbewilligung
1. a) Jeder Vertragschließende Teil hat das
Recht, dem anderen Vertragschließenden
Teil ein Fluglinienunternehmen für den
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den
festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft
zu machen.
b) In Anwendung der Artikel 77 und 79 der
Konvention in bezug auf die Bildung von
Betriebsgemeinschaften oder internationalen
Betriebsstellen durch zwei oder mehr
Staaten stimmt die Österreichische Bundesregierung
zu, daß die Regierung der
Republik Senegal in Übereinstimmung mit
den beiliegenden Artikeln 2 und 4 des am
28. März 1961 in Yaoundé unterzeichneten
Vertrages über den Luftverkehr, dem
die Republik Senegal beigetreten ist, sich
das Recht vorbehält, die Société Air-Afrique
als das von ihr für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien gewählte Instrument
namhaft zu machen.
2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung erteilen
die Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden
Teiles vorbehaltlich der Bestimmungen der
Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich
die erforderlichen Betriebsbewilligungen.
3. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
durch schriftliche Benachrichtigung des anderen
Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung
jedes solchen Fluglinienunternehmens rückgängig
zu machen und ein anderes namhaft zu machen.
4. Das von einem Vertragschließenden Teil namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen kann veranlaßt
werden, dem anderen Vertragschließenden
Teil den Nachweis zu erbringen, daß es die Bedingungen
erfüllt, die von den üblicher- und billigerweise
von diesem Vertragschließenden Teil angenommenen
Gesetzen und Vorschriften betreffend
den Betrieb der internationalen Fluglinien gemäß
den Bestimmungen der Konvention vorgeschrieben
werden.
5. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels
erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern
oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens genannten Rechte alle erfor-
derlichen Bedingungen aufzuerlegen, falls der
genannte Vertragschließende Teil nicht überzeugt
ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die
tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem Vertragschließenden Teil, der das
Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder
dessen Staatsangehörigen liegen.
6. Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und
zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,
vorausgesetzt, daß die gemäß den Bestimmungen
des Artikels 13 des vorliegenden Abkommens
erstellten Tarife in Kraft gesetzt sind und eine Vereinbarung
hinsichtlich dieser Fluglinie gemäß den
Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des vorliegenden
Abkommens getroffen worden ist.
Artikel 9
Aufhebung und Widerruf
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens genannten Rechte durch ein von dem
anderen Vertragschließenden Teil namhaft
gemachtes Fluglinienunternehmen aufzuheben
oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder
die für die Ausübung dieser Rechte für notwendig
erachteten Bedingungen aufzuerlegen
a) wenn er nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher
Teil des Eigentums und die tatsächliche
Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei
dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder
dessen Staatsangehörigen liegen, oder
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen die
Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden
Teiles, der diese Rechte gewährt hat,
nicht einhält, oder
c) wenn dieses Fluglinienunternehmen den
Betrieb nicht gemäß den in dem vorliegenden
Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen
durchführt.
2. Sofern die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene
Aufhebung, der Widerruf oder die Auferlegung
von Bedingungen nicht erforderlich sind, um
weitere Verstöße gegen die genannten Gesetze und
Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst
nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil, wie sie in Artikel 16 vorgesehen ist, ausgeübt.
Im Falle des Scheiterns dieser Beratung wird
das Schiedsverfahren gemäß Artikel 17 in Anspruch
genommen.
Artikel 10
Festlegung der Beförderungskapazität
1. Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden
Teile betrieben werden, haben in
enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der
Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu
stehen, und ihre Hauptaufgabe ist die Bereitstellung
eines Beförderungsangebotes mit einem für
angemessen erachteten Ausnützungsfaktor, das der
laufenden und normalerweise voraussehbaren
Nachfrage nach Beförderung von Fluggästen,
Fracht und Post von und nach dem Hoheitsgebiet
des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, angepaßt ist.
Die Vorkehrungen für die Beförderung von Fluggästen,
Fracht und Post, die an Punkten auf den
festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet eines
anderen Staates als desjenigen, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, aufgenommen
und abgesetzt werden, haben die allgemeinen
Grundsätze zu berücksichtigen, die die Beförderungskapazität
regeln, welche sich zu richten
haben
a) nach der Verkehrsnachfrage nach und von
dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat;
b) nach der Verkehrsnachfrage des Gebietes,
welches das Fluglinienunternehmen durchfliegt,
unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien,
die von Fluglinienunternehmen
der in dem Gebiet gelegenen Staaten errichtet
wurden; und
c) nach den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
2. Falls das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles auf einer
oder mehreren Flugstrecken entweder einen Teil
oder die gesamte Beförderungskapazität nicht
mehr auszunützen wünscht, die es auf Grund seiner
Rechte zur Verfügung stellen sollte, kann es sich
mit dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden Teiles einigen,
diesem die gesamte oder einen Teil der betreffenden
Beförderungskapazität für einen festgesetzten
Zeitraum zu übertragen. Das namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen, welches seine
gesamten oder einen Teil seiner Rechte übertragen
hat, kann diese nach Ablauf des genannten Zeitraums
wieder übernehmen.
3. Eine derartige Vereinbarung unterliegt der
Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der
Vertragschließenden Teile.
Artikel 11
Betriebsprogramm
1. Um eine gleiche und gerechte Behandlung der
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu
gewährleisten, haben sich die Fluglinienunternehmen
rechtzeitig über die im Programm vorgesehenen
Frequenzen der Fluglinien, die Typen der einzusetzenden
Luftfahrzeuge und die Flugpläne einschließlich
der Flugtage sowie der Ankunfts- und
Abflugszeiten zu einigen.
2. Um den Erfordernissen eines unvorhergesehenen
oder kurzfristigen Verkehrs auf diesen Flugstrecken
zu entsprechen, haben die namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen miteinander
geeignete Maßnahmen zu beschließen, um dieser
vorübergehenden Verkehrssteigerung nachzukommen.
3. Die vereinbarten Flugpläne werden den Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragschließenden
Teile spätestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur
Genehmigung vorgelegt. In Ausnahmefällen kann
diese Frist mit Zustimmung der genannten Behörden
herabgesetzt werden.
4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
über die obigen Flugpläne keine Einigung
erzielen, haben sich die Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragschließenden Teile zu bemühen,
die Meinungsverschiedenheit beizulegen.
5. Gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
kann ein Flugplan nicht ohne Genehmigung durch
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile in Kraft treten.
6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben
für entsprechende Flugplanperioden in Kraft,
bis auf der Grundlage der Bestimmungen dieses
Artikels neue Flugpläne erstellt worden sind.
Artikel 12
Statistiken
Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden
Teiles übermitteln den Luftfahrtbehörden
des anderen Vertragschließenden Teiles auf Ersuchen
alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen
Unterlagen über den Luftverkehr, die billigerweise
zwecks Überprüfung der von dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren
Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungskapazität
gefordert werden können. Diese
Statistiken enthalten alle Angaben, um Umfang
sowie Ursprung und Bestimmung des Verkehrs zu
ermitteln.
Artikel 13
Beförderungstarife
1. Die von dem Fluglinienunternehmen eines
Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in
das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles einzuhebenden Tarife sind
unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren
einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen
Ertrages und der Besonderheiten der gebote-
nen Dienstleistungen, nämlich Geschwindigkeits- und
Bequemlichkeitsstandards, in angemessener
Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragschließenden Teile einvernehmlich
zu vereinbaren.
3. Die im obigen Absatz 2 vorgesehene Vereinbarung
kann nach Möglichkeit durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrsverbandes
getroffen werden.
4. Die auf diese Weise festgelegten Tarife werden
den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile spätestens sechzig (60) Tage vor dem
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung
vorgelegt; in besonderen Fällen kann diese Frist mit
beiderseitiger Zustimmung der genannten Behörden
herabgesetzt werden.
5. Wenn sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
nicht auf einen Tarif einigen oder
wenn aus anderen Gründen ein Tarif gemäß den
Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels nicht
festgelegt werden kann oder wenn die Luftfahrtbehörden
des einen Vertragschließenden Teiles den
Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden
Teiles innerhalb der ersten dreißig (30) Tage
der in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Frist
von sechzig (60) Tagen bekanntgeben, daß sie mit
einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses
Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden
sind, beraten die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile gemeinsam, um zu einer Lösung
zu gelangen.
6. Können sich die Luftfahrtbehörden über einen
ihnen gemäß obigem Absatz 4 vorgelegten Tarif
oder über die Festlegung eines Tarifs gemäß
Absatz 5 nicht einigen, werden sich die Vertragschließenden
Teile bemühen, zu einer Einigung zu
gelangen.
7. Kein Tarif tritt ohne die Genehmigung durch
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile in Kraft.
8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt
worden sind.
9. Die Vertragschließenden Teile haben dafür zu
sorgen, daß es auf ihrem Hoheitsgebiet eine aktive
und wirksame Untersuchungseinrichtung für Verstöße
gegen die gemäß diesem Artikel erstellten
Tarife durch Fluglinienunternehmen, Handelsagenten
für Durchfahrt oder Fracht, Reiseveranstalter
oder Transitspediteure gibt. Sie überzeugen sich im
übrigen, daß jedweder Verstoß gegen diese Tarife
mit abschreckenden Sanktionen gemäß ihren
Gesetzen und Vorschriften bestraft wird.
Artikel 14
Überweisung von Erträgen
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den
auf seinem Hoheitsgebiet aus der vom namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen des anderen
Vertragschließenden Teiles durchgeführten Beförderung
von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht
erzielten Ertragsüberschuß in frei konvertierbarer
Währung zum geltenden Wechselkurs zu überweisen.
Die Überweisungen haben unverzüglich innerhalb
von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt
des Antrags zu erfolgen.
2. Besteht zwischen den Vertragschließenden
Teilen eine gesonderte Zahlungsvereinbarung, sind
die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieser
Vereinbarung durchzuführen.
Artikel 15
Vertretung und Verkaufsförderung
1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles hat die Möglichkeit,
entsprechend den Gesetzen und Vorschriften
des anderen Vertragschließenden Teiles das
technische und kaufmännische Personal für die
Durchführung der vereinbarten Flugverbindungen
auf den festgelegten Flugstrecken einzustellen und
auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles Büros zu eröffnen.
2. Dieses Personal wird aus den Staatsangehörigen
des einen bzw. des anderen Vertragschließenden
Teiles aufgenommen, sofern die genannten
Teile nichts anderes vereinbaren.
3. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
eines jeden Vertragschließenden Teiles hat die
Möglichkeit, alle Arten von Beförderungsdokumenten
auszustellen und auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles Werbung
und Verkaufsförderung zu betreiben.
Artikel 16
Beratungen und Abänderungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit halten die
Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile
regelmäßig Beratungen ab, um die Durchführung
der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
und seiner Anhänge zu gewährleisten und für ihre
richtige Anwendung Sorge zu tragen.
2. Hält einer der Vertragschließenden Teile die
Abänderung irgendeiner Bestimmung des vorliegenden
Abkommens für wünschenswert, kann er
um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ersuchen. Solche Beratungen, denen
Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vor-
ausgehen können, erfolgen innerhalb von sechzig
(60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens,
wenn nicht beide Vertragschließenden Teile eine
Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren. Die
allenfalls beschlossenen Abänderungen an dem vorliegenden
Abkommen müssen von jedem Vertragschließenden
Teil entsprechend den verfassungsmäßigen
Verfahren genehmigt werden.
3. Abänderungen am Anhang I werden zwischen
den zuständigen Behörden der Vertragschließenden
Teile vereinbart.
Artikel 17
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Wenn eine Meinungsverschiedenheit über die
Auslegung oder Anwendung des vorliegenden
Abkommens nicht gemäß den Bestimmungen des
Artikels 16 entweder zwischen den Luftfahrtbehörden
oder den Regierungen der Vertragschließenden
Teile beigelegt werden konnte, wird sie auf
Ersuchen eines der Vertragschließenden Teile
einem Schiedsgericht unterbreitet.
2. Dieses Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
Jeder der beiden Vertragschließenden Teile
bestellt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter
ernennen einvernehmlich einen Staatsangehörigen
eines dritten Staates zum Vorsitzenden.
Wenn die beiden Schiedsrichter nicht binnen
zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem einer der
beiden Vertragschließenden Teile die schiedsgerichtliche
Beilegung des Streites vorgeschlagen hat,
bestellt sind, oder wenn innerhalb des darauffolgenden
Monats die Schiedsrichter bezüglich der
Namhaftmachung eines Vorsitzenden keine Einigung
erzielen konnten, kann jeder Vertragschließende
Teil den Präsidenten des Rates der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die
erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
3. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit,
wenn es ihm nicht möglich ist, die Meinungsverschiedenheit
gütlich beizulegen. Sofern
die Vertragschließenden Teile nichts anderes vereinbaren,
regelt es die Verfahrensgrundsätze und
bestimmt seinen Sitz selbst.
4. Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, die im Zuge des Verfahrens verfügten vorläufigen
Maßnahmen sowie die schiedsgerichtliche
Entscheidung zu befolgen, wobei letztere in allen
Fällen als endgültig anzusehen ist.
5. Wenn einer der Vertragschließenden Teile die
Entscheidungen der Schiedsrichter nicht befolgt,
kann der andere Vertragschließende Teil für die
Dauer dieses Versäumnisses die Rechte oder Privilegien,
welche er im Rahmen des vorliegenden
Abkommens dem säumigen Vertragschließenden
Teil gewährt hat, beschränken, untersagen oder
widerrufen.
6. Jeder Vertragschließende Teil trägt die Kosten
für seinen Schiedsrichter und die Hälfte der Kosten
des bestellten Vorsitzenden.
Artikel 18
Kündigung
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit
dem anderen Vertragschließenden Teil auf diplomatischem
Wege seinen Wunsch bekanntgeben,
das vorliegende Abkommen zu kündigen. Eine
diesbezügliche Benachrichtigung ist gleichzeitig der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur
Kenntnis zu bringen. Die Kündigung wird zwölf
(12) Monate nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens
beim anderen Vertragschließenden Teil wirksam,
sofern diese Kündigung nicht vor Ablauf dieses
Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird.
Falls der Vertragschließende Teil, der eine solche
Benachrichtigung erhält, deren Empfang nicht
bestätigt, gilt die genannte Kündigung als fünfzehn
(15 ) Tage nach ihrem Eintreffen am Sitz der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 19
Inkrafttreten
Jeder der Vertragschließenden Teile gibt dem
anderen auf diplomatischem Wege die Durchführung
der erforderlichen verfassungsmäßigen Verfahren
für das Inkrafttreten des vorliegenden
Abkommens bekannt, das dreißig (30) Tage nach
dem Zeitpunkt der letzten Mitteilung wirksam
wird.
Artikel 20
Registrierung
Das vorliegende Abkommen und dessen
Anhänge sowie jede spätere Abänderung sind der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung
bekanntzugeben.
Geschehen zu Dakar, am 4. Februar 1987
in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Pfanzelter
Für die Regierung der Republik Senegal
Sagna
ANHANG I
FLUGSTRECKENPLÄNE
A. Österreichische Flugstrecke
Das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist
berechtigt, auf den in folgenden festgelegten Flugstrecken
planmäßigen Fluglinienverkehr in beiden
Richtungen zu betreiben
Abflugspunkt
Punkte in Österreich
Bestimmungsort
Dakar
B. Senegalesische Flugstrecke
Das von der Regierung der Republik Senegal
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist
berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken
planmäßigen Fluglinienverkehr in beiden
Richtungen zu betreiben
Abflugspunkt
Punkte in Senegal
Bestimmungsort
Wien
C.
Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus
können von dem von jedem Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
betrieben werden, jedoch ohne Verkehrsrechte der
fünften Luftfreiheit.
Die allfällige Ausübung der Verkehrsrechte der
fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragschließenden Teile gewährt
werden.
ANHANG II
Artikel 2 und 4 des Vertrages über den Luftverkehr
in Afrika
Unterzeichnet am 28. März 1961 in Yaounde
„Artikel 2: Die Vertragschließenden Staaten verpflichten
sich, die Société Commune als das von
jedem von ihnen für den Betrieb seiner Luftverkehrs-
und Fluglinienrechte gewählte Instrument
hinsichtlich seiner internationalen Beziehungen
namhaft zu machen."
„Artikel 4: Die Société aérienne commune ist mit
der umfassendsten Rechtspersönlichkeit ausgestattet,
die juristischen Personen von der Gesetzgebung
in den Vertragschließenden Staaten zuerkannt
wird, und gilt als im Besitz der Staatsbürgerschaft
jedes einzelnen von ihnen, sowohl ihnen selbst wie
auch Drittstaaten gegenüber."
„Die Société aéirienne commune wird in Form
einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Einheitsstruktur
von den Vertragschließenden Staaten
und einem als zur Mitwirkung geeignet angesehenen
Unternehmen gebildet."
Die Mitteilungen gemäß Art. 19 wurden am 7. bzw. 8. Jänner 1988 abgegeben; das Abkommen tritt
daher gemäß seinem Art. 19 mit 7. Feber 1988 in Kraft.