110. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Semmering und Spital am Semmering
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6
Semmering Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Semmering und Spital am Semmering
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse schließt bei
km 26,00 beim Ostportal des Tunnels Hirschenkogel
an den bereits mit Verordnung vom 16. März
1983, BGBl. Nr. 198, verordneten Abschnitt der S 6
Semmering Schnellstraße an, verläuft in der Folge
in einem zirka 1800 m langen Tunnel, quert nach
dem Westportal den Dürrgraben, folgt sodann der
Bahnlinie der ÖBB Wien/Süd—Spielfeld/Straß,
quert in der Folge die Bahn und anschließend die
bestehende B 306 Semmering Ersatzstraße, welche
bei km 29,0 über die Anschlußstelle Spital/Steinhaus
mit Zu- und Abfahrtsstraßen angeschlossen
wird, quert sodann einen tieferen Graben und
erreicht in unmittelbarer Folge die Waldgrenze,
führt sodann entlang der Grenze zwischen landwirtschaftlich
genutzten Flächen und dem Wald.
Anschließend führt die Trasse durch den Tunnel
Stuhleckblicksiedlung und nach den Tunneln
Bärenwand und Räuberhöhlen verläuft sie wieder
parallel zur Bahnlinie der ÖBB Wien/Süd—Spielfeld/
Straß, kreuzt anschließend neuerlich die Bahn
sowie die B 306 Semmering Ersatzstraße und endet
nach der Anschlußstelle Mürzzuschlag/Ost mit
ihren Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 306 bei
km 36,914 an der bereits bestehenden Südumfahrung
Mürzzuschlag.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußstellen Steinhaus/Semmering
und Mürzzuschlag/Ost mit ihren Zu- und
Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, bei den Ämtern der Niederösterreichischen
und der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Semmering
und Spital am Semmering aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. S 6/1-82 im Maßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.