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110_1984 AT

110. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Semmering und Spital am Semmering

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Semmering und Spital am Semmering

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6

Semmering Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Semmering und Spital am Semmering

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse schließt bei

km 26,00 beim Ostportal des Tunnels Hirschenkogel

an den bereits mit Verordnung vom 16. März

1983, BGBl. Nr. 198, verordneten Abschnitt der S 6

Semmering Schnellstraße an, verläuft in der Folge

in einem zirka 1800 m langen Tunnel, quert nach

dem Westportal den Dürrgraben, folgt sodann der

Bahnlinie der ÖBB Wien/Süd—Spielfeld/Straß,

quert in der Folge die Bahn und anschließend die

bestehende B 306 Semmering Ersatzstraße, welche

bei km 29,0 über die Anschlußstelle Spital/Steinhaus

mit Zu- und Abfahrtsstraßen angeschlossen

wird, quert sodann einen tieferen Graben und

erreicht in unmittelbarer Folge die Waldgrenze,

führt sodann entlang der Grenze zwischen landwirtschaftlich

genutzten Flächen und dem Wald.

Anschließend führt die Trasse durch den Tunnel

Stuhleckblicksiedlung und nach den Tunneln

Bärenwand und Räuberhöhlen verläuft sie wieder

parallel zur Bahnlinie der ÖBB Wien/Süd—Spielfeld/

Straß, kreuzt anschließend neuerlich die Bahn

sowie die B 306 Semmering Ersatzstraße und endet

nach der Anschlußstelle Mürzzuschlag/Ost mit

ihren Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 306 bei

km 36,914 an der bereits bestehenden Südumfahrung

Mürzzuschlag.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußstellen Steinhaus/Semmering

und Mürzzuschlag/Ost mit ihren Zu- und

Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, bei den Ämtern der Niederösterreichischen

und der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Semmering

und Spital am Semmering aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. S 6/1-82 im Maßstab 1 : 2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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