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110_1983 AT

110. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 463/1974, über die Abgeltung

von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

wird verordnet

§ 1. (1) Mit Wirkung vom 1. Feber 1983 betragen

die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

an Hochschulen in Verbindung

mit Art. I Z 5 und Art. V Abs. 1 Z 2 der

40. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 49/1983, für

jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages

nach

lit. a 1641,80 Schilling monatlich,

lit. b 221,90 Schilling monatlich,

lit. c 801,90 Schilling monatlich.

(2) Mit Wirkung vom 1. Feber 1983 betragen die

Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes

über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

an Hochschulen in Verbindung

mit Art. I Z 5 und Art. V Abs. 1 Z 2 der

40. Gehaltsgesetz-Novelle, sofern diese Remunerationen

der Umsatzsteuer unterliegen, für jede

Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages nach

lit. a 1740,30 Schilling monatlich,

lit. b 295,30 Schilling monatlich,

lit. c 850,— Schilling monatlich.

§ 2. Zu den im § 1 genannten Beträgen gebühren

nach § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung

von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

in Verbindung mit dem § 3 Abs. 3 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung

der 2. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 247/1959,

in den Monaten März, Juni, September und

Dezember noch je eine Sonderzahlung in der Höhe

von 50 vH der im § 1 genannten Beträge.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung BGBl. Nr. 33/1982

tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1983 außer Kraft.

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