Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110_1982 AT

110. Bundesgesetz: Investitionsprämiengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Bundesgesetz: Investitionsprämiengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Anspruchsberechtigung und Ausmaß

§ 1. Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder

Abs. 3 oder gemäß § 5 EStG 1972 ermittelt, dann

können

1. Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes

1972 oder des Körperschaftsteuergesetzes

1966, soweit sie nicht Gesellschafter

einer Gesellschaft sind, bei der die

Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen

sind, und

2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter

als Mitunternehmer anzusehen sind,

eine Investitionsprämie geltend machen. Körperschaften,

Personenvereinigungen und Vermögensmassen,

die von der Körperschaftsteuer befreit sind,

können eine Investitionsprämie nicht geltend

machen.

§ 2. Die Investitionsprämie beträgt 6 vH der

Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne

des EStG 1972 der in einem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)

angeschafften oder hergestellten

abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Bei Kraftfahrzeugen vermindert sich die Investitionsprämie

auf 3 vH der Anschaffungs- oder

Herstellungskosten.

§ 3. Eine Investitionsprämie kann nur für Wirtschaftsgüter

geltend gemacht werden, die in einer

im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden,

die der Erzielung von Einkünften im Sinne des

§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1972 dient.

§ 4. Eine Investitionsprämie kann nicht geltend

gemacht werden

1. für unbewegliche Wirtschaftsgüter, ausgenommen

Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-,

Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen,

die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten-

und Beherbergungsgewerbes dienende

Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,

2. für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen

und Krafträder, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge

und Kraftfahrzeuge, die

ausschließlich dem Zweck der gewerblichen

Personenbeförderung oder der gewerblichen

Vermietung dienen, sowie für Luftfahrzeuge,

die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen

Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen

(§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl.

Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,

3. für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

von Wirtschaftsgütern, die gemäß § 4

Abs. 4 Z 4 oder § 13 EStG 1972 als Betriebsausgaben

abgesetzt werden,

4. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes

oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als

Mitunternehmer des Betriebes anzusehen ist.

Geltendmachung

§ 5. Die Investitionsprämie kann nur für Wirtschaftsgüter

geltend gemacht werden, die in einem

dem Finanzamt spätestens mit der Erklärung über

den Gewinn des entsprechenden Kalenderjahres

(Wirtschaftsjahres) vorgelegten Verzeichnis einzeln

mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe

des Tages der Anschaffung oder Herstellung und

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie

des Namens und der Anschrift des Lieferanten und

der insgesamt geltend gemachten Investitionsprämie

angegeben werden. Der Steuerpflichtige (die

Gesellschaft) darf für jedes Kalendervierteljahr

dem Finanzamt nur ein Verzeichnis vorlegen. Eine

Änderung des Verzeichnisses hinsichtlich der Wirtschaftsgüter,

für die eine Investitionsprämie geltend

gemacht wird, ist unzulässig. Die Bestimmungen

des ersten und dritten Satzes gelten nicht im Falle

der nachträglichen Geltendmachung oder Erhöhung

der Investitionsprämie, wenn sich erst auf

Grund abgabenbehördlicher Maßnahmen ergibt,

daß die Absetzung von Aufwendungen als Betriebsausgaben

(§ 4 Abs. 4 EStG 1972) unrichtig war.

Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung. Enthält

das vom Steuerpflichtigen (von der Gesellschaft)

vorgelegte Verzeichnis nicht alle geforderten Angaben,

dann hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen

(der Gesellschaft) eine Nachfrist von zwei Wochen

zur Ergänzung des Verzeichnisses zu setzen. Wird

das Verzeichnis nicht fristgerecht ergänzt, dann

steht die Investitionsprämie nicht zu.

§ 6. Wird eine Investitionsprämie geltend

gemacht, dann ist für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

dieser Wirtschaftsgüter die Inanspruchnahme

der Begünstigungen der §§ 8 und

10 EStG 1972 einschließlich der bestimmungsgemäßen

Verwendung einer Investitionsrücklage (eines

steuerfrei gelassenen Betrages) gemäß § 9

EStG 1972 unzulässig. Die Bestimmungen des § 9

Abs. 2 EStG 1972 mit Ausnahme des ersten Satzes

und des § 9 Abs. 4 EStG 1972 bleiben unberührt.

Für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), in denen eine

Investitionsprämie geltend gemacht wird, ist die

Inanspruchnahme der Bestimmung des § 11 EStG

1972 unzulässig.

§ 7. Die Investitionsprämie gehört nicht zu den

Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1972. Die

Bestimmung des § 20 Abs. 2 EStG 1972 bzw. des

§ 17 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 ist nicht

anzuwenden.

Behaltefrist

§ 8. Scheiden Wirtschaftsgüter, für deren

Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Investitionsprämie

geltend gemacht wurde, vor Ablauf

der fünf auf das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)

ihrer Anschaffung oder Herstellung folgenden

Jahre aus dem Betriebsvermögen aus, werden sie

vor Ablauf dieser Frist in eine im Ausland gelegene

Betriebsstätte verbracht oder wird der Betrieb (Teilbetrieb)

vor Ablauf dieser Frist veräußert oder aufgegeben,

dann ist die Investitionsprämie, die auf die

betreffenden Wirtschaftsgüter entfällt, vom Steuerpflichtigen

(von der Gesellschaft) zurückzuzahlen.

Wird der Betrieb oder ein Teilbetrieb unentgeltlich

übertragen, dann gehen die Verpflichtungen im

Sinne der vorstehenden Bestimmungen auf den

Rechtsnachfolger über.

Verfahren

§ 9. Die sich aus dem Verzeichnis (§ 5) ergebende

Investitionsprämie ist, sofern nicht gemäß

§ 201 der Bundesabgabenordnung ein Abgabenbescheid

zu erlassen ist, gutzuschreiben. Die Gutschrift

wirkt auf den Tag der Einreichung des vollständigen

Verzeichnisses zurück, sie wirkt jedoch

frühestens auf den Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres

der Anschaffung oder Herstellung der

im Verzeichnis enthaltenen Wirtschaftsgüter. Führt

eine Festsetzung gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung

zur Verminderung einer gutgeschriebenen

Investitionsprämie, dann gilt als Fälligkeitstag

der Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift

der Investitionsprämie wirksam war.

§ 10. In den Fällen des § 8 ist die Investitionsprämie

innerhalb eines Monates vom Steuerpflichtigen

(von der Gesellschaft) zurückzuzahlen. Zugleich

hat der Steuerpflichtige (die Gesellschaft) innerhalb

dieser Frist dem Finanzamt ein Verzeichnis der entsprechenden

Wirtschaftsgüter und der zurückzuzahlenden

Investitionsprämie vorzulegen. Dieses

Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.

§ 11. Sowohl die Investitionsprämien als auch

die Rückforderungsansprüche gemäß § 10 gelten

als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.

§ 12. Das Recht zur Festsetzung der Investitionsprämie

verjährt nicht früher als das Recht zur

Festsetzung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer

für den entsprechenden Veranlagungszeitraum.

Bei Gesellschaften wird das Recht zur

Festsetzung der Investitionsprämie auch durch jede

nach außen erkennbare, auf die Feststellung des

Gewinnes gerichtete Amtshandlung unterbrochen.

Die Verjährung des Rechtes zur Rückforderung

der Prämie beginnt nicht vor Ablauf des Jahres zu

laufen, in dem das Finanzamt von den den Rückforderungsanspruch

begründenden Umständen

Kenntnis erlangt.

§ 13. Für Gutschriften und Rückforderungen

auf Grund dieses Bundesgesetzes finden die für

wiederkehrend zu erhebende Abgaben geltenden

Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Anwendung;

bei Gesellschaften, die eine nach bürgerlichem

Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigung

sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß die

zusammengefaßte Verbuchung der Gebarung mit

jenen Abgaben zu erfolgen hat, die von den Beteiligten

gemeinsam geschuldet werden.

§ 14. Für die Durchführung der diesem Gesetz

dienenden Maßnahmen ist jenes Finanzamt zuständig,

dem die Einhebung der Abgaben vom Einkommen

des Steuerpflichtigen obliegt; sind die Einkünfte

des Steuerpflichtigen gesondert festzustellen,

dann ist jenes Finanzamt zuständig, dem die

Feststellung der Einkünfte aus dem entsprechenden

Betrieb obliegt. Bei den Gesellschaften im Sinne des

§ 1 ist jenes Finanzamt zuständig, dem die einheitliche

und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus

dem entsprechenden Betrieb obliegt.

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Die Investitionsprämie ist nur zu

gewähren, wenn die Anschaffung oder Herstellung

des Wirtschaftsgutes nach dem 31. Dezember 1981

und vor dem 1. Jänner 1984 erfolgt.

(2) Wurde vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

eine vorzeitige Abschreibung oder ein Investitionsfreibetrag

für die auf die einzelnen Jahre der

Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten

gewinnmindernd oder durch bestimmungsgemäße

Verwendung einer Investitionsrück-

lage (eines steuerfrei gelassenen Betrages) gemäß

§ 9 EStG 1972 geltend gemacht, steht die Investitionsprämie

nicht zu.

Verrechnung

§ 16. Die in Anspruch genommenen Investitionsprämien

sind von den zuständigen Finanzlandesdirektionen

länderweise der veranlagten Einkommensteuer,

der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer

(einschließlich Bundesgewerbesteuer) nach

dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital im

Verhältnis 52 : 22 : 26 anzulasten.

Vollziehung

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →