110. Bundesgesetz: Investitionsprämiengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Anspruchsberechtigung und Ausmaß
§ 1. Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder
Abs. 3 oder gemäß § 5 EStG 1972 ermittelt, dann
können
1. Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes
1972 oder des Körperschaftsteuergesetzes
1966, soweit sie nicht Gesellschafter
einer Gesellschaft sind, bei der die
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen
sind, und
2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter
als Mitunternehmer anzusehen sind,
eine Investitionsprämie geltend machen. Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
die von der Körperschaftsteuer befreit sind,
können eine Investitionsprämie nicht geltend
machen.
§ 2. Die Investitionsprämie beträgt 6 vH der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne
des EStG 1972 der in einem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)
angeschafften oder hergestellten
abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Bei Kraftfahrzeugen vermindert sich die Investitionsprämie
auf 3 vH der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten.
§ 3. Eine Investitionsprämie kann nur für Wirtschaftsgüter
geltend gemacht werden, die in einer
im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden,
die der Erzielung von Einkünften im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1972 dient.
§ 4. Eine Investitionsprämie kann nicht geltend
gemacht werden
1. für unbewegliche Wirtschaftsgüter, ausgenommen
Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-,
Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen,
die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten-
und Beherbergungsgewerbes dienende
Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,
2. für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
und Krafträder, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuge, die
ausschließlich dem Zweck der gewerblichen
Personenbeförderung oder der gewerblichen
Vermietung dienen, sowie für Luftfahrzeuge,
die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen
Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen
(§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl.
Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,
3. für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von Wirtschaftsgütern, die gemäß § 4
Abs. 4 Z 4 oder § 13 EStG 1972 als Betriebsausgaben
abgesetzt werden,
4. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes
oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als
Mitunternehmer des Betriebes anzusehen ist.
Geltendmachung
§ 5. Die Investitionsprämie kann nur für Wirtschaftsgüter
geltend gemacht werden, die in einem
dem Finanzamt spätestens mit der Erklärung über
den Gewinn des entsprechenden Kalenderjahres
(Wirtschaftsjahres) vorgelegten Verzeichnis einzeln
mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe
des Tages der Anschaffung oder Herstellung und
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie
des Namens und der Anschrift des Lieferanten und
der insgesamt geltend gemachten Investitionsprämie
angegeben werden. Der Steuerpflichtige (die
Gesellschaft) darf für jedes Kalendervierteljahr
dem Finanzamt nur ein Verzeichnis vorlegen. Eine
Änderung des Verzeichnisses hinsichtlich der Wirtschaftsgüter,
für die eine Investitionsprämie geltend
gemacht wird, ist unzulässig. Die Bestimmungen
des ersten und dritten Satzes gelten nicht im Falle
der nachträglichen Geltendmachung oder Erhöhung
der Investitionsprämie, wenn sich erst auf
Grund abgabenbehördlicher Maßnahmen ergibt,
daß die Absetzung von Aufwendungen als Betriebsausgaben
(§ 4 Abs. 4 EStG 1972) unrichtig war.
Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung. Enthält
das vom Steuerpflichtigen (von der Gesellschaft)
vorgelegte Verzeichnis nicht alle geforderten Angaben,
dann hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen
(der Gesellschaft) eine Nachfrist von zwei Wochen
zur Ergänzung des Verzeichnisses zu setzen. Wird
das Verzeichnis nicht fristgerecht ergänzt, dann
steht die Investitionsprämie nicht zu.
§ 6. Wird eine Investitionsprämie geltend
gemacht, dann ist für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
dieser Wirtschaftsgüter die Inanspruchnahme
der Begünstigungen der §§ 8 und
10 EStG 1972 einschließlich der bestimmungsgemäßen
Verwendung einer Investitionsrücklage (eines
steuerfrei gelassenen Betrages) gemäß § 9
EStG 1972 unzulässig. Die Bestimmungen des § 9
Abs. 2 EStG 1972 mit Ausnahme des ersten Satzes
und des § 9 Abs. 4 EStG 1972 bleiben unberührt.
Für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), in denen eine
Investitionsprämie geltend gemacht wird, ist die
Inanspruchnahme der Bestimmung des § 11 EStG
1972 unzulässig.
§ 7. Die Investitionsprämie gehört nicht zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1972. Die
Bestimmung des § 20 Abs. 2 EStG 1972 bzw. des
§ 17 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 ist nicht
anzuwenden.
Behaltefrist
§ 8. Scheiden Wirtschaftsgüter, für deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Investitionsprämie
geltend gemacht wurde, vor Ablauf
der fünf auf das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)
ihrer Anschaffung oder Herstellung folgenden
Jahre aus dem Betriebsvermögen aus, werden sie
vor Ablauf dieser Frist in eine im Ausland gelegene
Betriebsstätte verbracht oder wird der Betrieb (Teilbetrieb)
vor Ablauf dieser Frist veräußert oder aufgegeben,
dann ist die Investitionsprämie, die auf die
betreffenden Wirtschaftsgüter entfällt, vom Steuerpflichtigen
(von der Gesellschaft) zurückzuzahlen.
Wird der Betrieb oder ein Teilbetrieb unentgeltlich
übertragen, dann gehen die Verpflichtungen im
Sinne der vorstehenden Bestimmungen auf den
Rechtsnachfolger über.
Verfahren
§ 9. Die sich aus dem Verzeichnis (§ 5) ergebende
Investitionsprämie ist, sofern nicht gemäß
§ 201 der Bundesabgabenordnung ein Abgabenbescheid
zu erlassen ist, gutzuschreiben. Die Gutschrift
wirkt auf den Tag der Einreichung des vollständigen
Verzeichnisses zurück, sie wirkt jedoch
frühestens auf den Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres
der Anschaffung oder Herstellung der
im Verzeichnis enthaltenen Wirtschaftsgüter. Führt
eine Festsetzung gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung
zur Verminderung einer gutgeschriebenen
Investitionsprämie, dann gilt als Fälligkeitstag
der Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift
der Investitionsprämie wirksam war.
§ 10. In den Fällen des § 8 ist die Investitionsprämie
innerhalb eines Monates vom Steuerpflichtigen
(von der Gesellschaft) zurückzuzahlen. Zugleich
hat der Steuerpflichtige (die Gesellschaft) innerhalb
dieser Frist dem Finanzamt ein Verzeichnis der entsprechenden
Wirtschaftsgüter und der zurückzuzahlenden
Investitionsprämie vorzulegen. Dieses
Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.
§ 11. Sowohl die Investitionsprämien als auch
die Rückforderungsansprüche gemäß § 10 gelten
als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
§ 12. Das Recht zur Festsetzung der Investitionsprämie
verjährt nicht früher als das Recht zur
Festsetzung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
für den entsprechenden Veranlagungszeitraum.
Bei Gesellschaften wird das Recht zur
Festsetzung der Investitionsprämie auch durch jede
nach außen erkennbare, auf die Feststellung des
Gewinnes gerichtete Amtshandlung unterbrochen.
Die Verjährung des Rechtes zur Rückforderung
der Prämie beginnt nicht vor Ablauf des Jahres zu
laufen, in dem das Finanzamt von den den Rückforderungsanspruch
begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
§ 13. Für Gutschriften und Rückforderungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes finden die für
wiederkehrend zu erhebende Abgaben geltenden
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Anwendung;
bei Gesellschaften, die eine nach bürgerlichem
Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigung
sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß die
zusammengefaßte Verbuchung der Gebarung mit
jenen Abgaben zu erfolgen hat, die von den Beteiligten
gemeinsam geschuldet werden.
§ 14. Für die Durchführung der diesem Gesetz
dienenden Maßnahmen ist jenes Finanzamt zuständig,
dem die Einhebung der Abgaben vom Einkommen
des Steuerpflichtigen obliegt; sind die Einkünfte
des Steuerpflichtigen gesondert festzustellen,
dann ist jenes Finanzamt zuständig, dem die
Feststellung der Einkünfte aus dem entsprechenden
Betrieb obliegt. Bei den Gesellschaften im Sinne des
§ 1 ist jenes Finanzamt zuständig, dem die einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus
dem entsprechenden Betrieb obliegt.
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Die Investitionsprämie ist nur zu
gewähren, wenn die Anschaffung oder Herstellung
des Wirtschaftsgutes nach dem 31. Dezember 1981
und vor dem 1. Jänner 1984 erfolgt.
(2) Wurde vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
eine vorzeitige Abschreibung oder ein Investitionsfreibetrag
für die auf die einzelnen Jahre der
Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten
gewinnmindernd oder durch bestimmungsgemäße
Verwendung einer Investitionsrück-
lage (eines steuerfrei gelassenen Betrages) gemäß
§ 9 EStG 1972 geltend gemacht, steht die Investitionsprämie
nicht zu.
Verrechnung
§ 16. Die in Anspruch genommenen Investitionsprämien
sind von den zuständigen Finanzlandesdirektionen
länderweise der veranlagten Einkommensteuer,
der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer
(einschließlich Bundesgewerbesteuer) nach
dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital im
Verhältnis 52 : 22 : 26 anzulasten.
Vollziehung
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.