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110_1979 AT

110. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.

Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 45/1952, 70/1955, 113/1962,

462/1969 und BGBl. Nr. 331/1973 sowie des

§ 380 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 und

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 390/1976 wird

wie folgt geändert

Artikel I

1. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die Beschäftigung von Kindern nach

den Bestimmungen des § 6 gelten folgende

weitere Beschränkungen

a) Kinder dürfen nur in der Zeit zwischen

acht und dreiundzwanzig Uhr und nicht

vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt

werden; in diesen Grenzen muß auch die

für den Weg zur und von der Arbeitsstätte

aufzuwendende Zeit liegen.

b) Nach dem Vormittagsunterricht ist eine

mindest zweistündige, nach dem Nachmittagsunterricht

eine mindest einstündige

ununterbrochene arbeitsfreie Zeit zu gewähren;

in diese Freizeiten sind die Zeiten,

die zur Zurücklegung des Weges zu und

von der Schule erforderlich sind, nicht einzurechnen.

c) Die Beschäftigung von Kindern während

der Schulferien ist nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 6 zulässig, wenn durch

die Bewilligung sichergestellt ist, daß die

Kinder höchstens während eines Drittels

der Schulferien und nur im unbedingt erforderlichen

Ausmaß beschäftigt werden,

die Aufführungen oder Filmaufnahmen

von besonderem kulturellem oder volksbildnerischem

Wert sind und nicht außerhalb

der Schulferien durchgeführt werden

können.

Im Falle von Auslandstourneen kann

in begründeten Fällen von der Beschränkung

der Beschäftigung auf ein Drittel der

Schulferien abgesehen werden.

d) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,

wenn der Veranstalter einen guten Leumund

aufweist und von der Gemeinde, in

der die Aufführung oder Filmaufnahme

stattfindet, eine Unbedenklichkeitserklärung

vorliegt. Eine Abschrift des Bewilligungsbescheides

ist dem örtlich zuständigen

Arbeitsinspektorat zu übermitteln."

2. Im § 17 Abs. 4 sind die Worte „zweiundzwanzig

Uhr" durch die Worte „dreiundzwanzig

Uhr" zu ersetzen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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