110. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.
Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 45/1952, 70/1955, 113/1962,
462/1969 und BGBl. Nr. 331/1973 sowie des
§ 380 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 und
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 390/1976 wird
wie folgt geändert
Artikel I
1. § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die Beschäftigung von Kindern nach
den Bestimmungen des § 6 gelten folgende
weitere Beschränkungen
a) Kinder dürfen nur in der Zeit zwischen
acht und dreiundzwanzig Uhr und nicht
vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt
werden; in diesen Grenzen muß auch die
für den Weg zur und von der Arbeitsstätte
aufzuwendende Zeit liegen.
b) Nach dem Vormittagsunterricht ist eine
mindest zweistündige, nach dem Nachmittagsunterricht
eine mindest einstündige
ununterbrochene arbeitsfreie Zeit zu gewähren;
in diese Freizeiten sind die Zeiten,
die zur Zurücklegung des Weges zu und
von der Schule erforderlich sind, nicht einzurechnen.
c) Die Beschäftigung von Kindern während
der Schulferien ist nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 6 zulässig, wenn durch
die Bewilligung sichergestellt ist, daß die
Kinder höchstens während eines Drittels
der Schulferien und nur im unbedingt erforderlichen
Ausmaß beschäftigt werden,
die Aufführungen oder Filmaufnahmen
von besonderem kulturellem oder volksbildnerischem
Wert sind und nicht außerhalb
der Schulferien durchgeführt werden
können.
Im Falle von Auslandstourneen kann
in begründeten Fällen von der Beschränkung
der Beschäftigung auf ein Drittel der
Schulferien abgesehen werden.
d) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,
wenn der Veranstalter einen guten Leumund
aufweist und von der Gemeinde, in
der die Aufführung oder Filmaufnahme
stattfindet, eine Unbedenklichkeitserklärung
vorliegt. Eine Abschrift des Bewilligungsbescheides
ist dem örtlich zuständigen
Arbeitsinspektorat zu übermitteln."
2. Im § 17 Abs. 4 sind die Worte „zweiundzwanzig
Uhr" durch die Worte „dreiundzwanzig
Uhr" zu ersetzen.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.