110. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Stadt Steyr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 122
Voralpen Straße wird im Bereich der Stadt Steyr
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 34,130 (alt), das ist bei der Einmündung
der Neustraße, verläuft sodann südlich des Landeskrankenhauses
Steyr in gestreckter Linienführung
und bindet bei km 35,245 (alt), bei der
Einmündung der Trollmannstraße, wieder in die
bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt
Steyr aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.