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110_1977 AT

110. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Stadt Steyr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Stadt Steyr

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 122

Voralpen Straße wird im Bereich der Stadt Steyr

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 34,130 (alt), das ist bei der Einmündung

der Neustraße, verläuft sodann südlich des Landeskrankenhauses

Steyr in gestreckter Linienführung

und bindet bei km 35,245 (alt), bei der

Einmündung der Trollmannstraße, wieder in die

bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt

Steyr aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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