110_1976
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110. Verordnung: Schulfreierklärung eines Schultages an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 110. Verordnung: Schulfreierklärung eines Schultages an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
1976_110_0 110. Verordnung: Schulfreierklärung eines Schultages an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
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Auf Grund des § 2 Abs. 5 letzter Satz des
Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/1964, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1974
wird verordnet
An den berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen ist der letzte Freitag des Unterrichtsjahres
schulfrei, sofern an diesem Tag Aufnahmsprüfungen
oder Untersuchungsverfahren
an Stelle der Aufnahmsprüfung durchgeführt
werden.