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110_1976 AT

110. Verordnung: Schulfreierklärung eines Schultages an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Verordnung: Schulfreierklärung eines Schultages an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Auf Grund des § 2 Abs. 5 letzter Satz des

Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/1964, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1974

wird verordnet

An den berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen ist der letzte Freitag des Unterrichtsjahres

schulfrei, sofern an diesem Tag Aufnahmsprüfungen

oder Untersuchungsverfahren

an Stelle der Aufnahmsprüfung durchgeführt

werden.

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