Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110_1974 AT

110. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde Ottensheim

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde Ottensheim

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des

Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, wird

verordnet

Der Straßenverlauf der B 127 Rohrbacher

Straße wird im Bereich der Gemeinde Ottensheim

wie folgt bestimmt

Die B 127 Rohrbacher Straße wird von

km 8,00 (alt) bis km 11,76 (alt) auf die bereits

hergestellte Straßentrasse umgelegt, welche der

Bahnlinie der ÖBB Urfahr—Aigen-Schlägl folgend

in gestreckter Linienführung verläuft.

Gleichzeitig werden die durch die Umlegung

für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen

Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →