110_1974
AT
110. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde Ottensheim
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 110. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde Ottensheim
1974_110_0 110. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde Ottensheim
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des
Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, wird
verordnet
Der Straßenverlauf der B 127 Rohrbacher
Straße wird im Bereich der Gemeinde Ottensheim
wie folgt bestimmt
Die B 127 Rohrbacher Straße wird von
km 8,00 (alt) bis km 11,76 (alt) auf die bereits
hergestellte Straßentrasse umgelegt, welche der
Bahnlinie der ÖBB Urfahr—Aigen-Schlägl folgend
in gestreckter Linienführung verläuft.
Gleichzeitig werden die durch die Umlegung
für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen
Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.