110. Bundesgesetz: ÖIG-Gesetz-Novelle 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, in der
Fassung der ÖIG-Gesetz-Novelle 1969, BGBl.
Nr. 47/1970, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 1 haben anstelle der Worte
„höchstens 15 weiteren Mitgliedern" die Worte
„höchstens 19 weiteren Mitgliedern" zu treten.
2. Im § 9 Abs. 2 treten anstelle der Worte
„genannten 15 weiteren Mitgliedern" die Worte
„genannten 19 weiteren Mitgliedern".
3. § 7 Abs. 2 lit. d erhält folgenden Wortlaut
„d) die Wahl und Abberufung von Mitgliedern
des Aufsichtsrates der in der Anlage
angeführten Gesellschaften, mit Ausnahme
der „Vereinigte Österreichische Eisen- und
Stahlwerke — Alpine Montan Aktiengesellschaft".
4. Nach § 7 wird ein § 8 mit folgendem Wortlaut
eingefügt
„§ 8. (1) Der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes
(Geschäftsführers) einer der in der Anlage
angeführten Gesellschaften muß, mit Ausnahme
der erstmaligen Bestellung des Vorstandes
der ,Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke
— Alpine Montan Aktiengesellschaft', eine
Bekanntmachung über die zur Besetzung kommende
Funktion durch Verlautbarung im ,Amtsblatt
zur Wiener Zeitung' vorangehen. Die Verlautbarung
hat möglichst acht Wochen vor der
Betrauung mit der Funktion zu erfolgen.
(2) Die Verlautbarung über die zur Besetzung
kommende Funktion ist von dem zur Bestellung
berufenen Organ des Unternehmens zu
veranlassen, welches auch die Bewerbungsgesuche
entgegenzunehmen hat. Ein Recht auf Bestellung
besteht nicht."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundeskanzler betraut, hinsichtlich der Z. 4
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz.