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110_1973 AT

110. Bundesgesetz: ÖIG-Gesetz-Novelle 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Bundesgesetz: ÖIG-Gesetz-Novelle 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, in der

Fassung der ÖIG-Gesetz-Novelle 1969, BGBl.

Nr. 47/1970, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 1 haben anstelle der Worte

„höchstens 15 weiteren Mitgliedern" die Worte

„höchstens 19 weiteren Mitgliedern" zu treten.

2. Im § 9 Abs. 2 treten anstelle der Worte

„genannten 15 weiteren Mitgliedern" die Worte

„genannten 19 weiteren Mitgliedern".

3. § 7 Abs. 2 lit. d erhält folgenden Wortlaut

„d) die Wahl und Abberufung von Mitgliedern

des Aufsichtsrates der in der Anlage

angeführten Gesellschaften, mit Ausnahme

der „Vereinigte Österreichische Eisen- und

Stahlwerke — Alpine Montan Aktiengesellschaft".

4. Nach § 7 wird ein § 8 mit folgendem Wortlaut

eingefügt

„§ 8. (1) Der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes

(Geschäftsführers) einer der in der Anlage

angeführten Gesellschaften muß, mit Ausnahme

der erstmaligen Bestellung des Vorstandes

der ,Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke

— Alpine Montan Aktiengesellschaft', eine

Bekanntmachung über die zur Besetzung kommende

Funktion durch Verlautbarung im ,Amtsblatt

zur Wiener Zeitung' vorangehen. Die Verlautbarung

hat möglichst acht Wochen vor der

Betrauung mit der Funktion zu erfolgen.

(2) Die Verlautbarung über die zur Besetzung

kommende Funktion ist von dem zur Bestellung

berufenen Organ des Unternehmens zu

veranlassen, welches auch die Bewerbungsgesuche

entgegenzunehmen hat. Ein Recht auf Bestellung

besteht nicht."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundeskanzler betraut, hinsichtlich der Z. 4

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz.

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