110. Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 21. September 1970 in Wien unterzeichnete Protokoll zur Abänderung des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches
also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Republik Finnland, von
dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung
des am 8. Oktober 1963 in Wien zwischen
den vertragschließenden Parteien unterzeichneten
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (im folgenden
als „Abkommen" bezeichnet) abzuschließen,
haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Sektionschef Dr. Josef Hammerschmidt
im Bundesministerium für Finanzen;
Der Präsident der Republik Finnland
Herrn Jussi Mäkinen, außerordentlichen und
bevollmächtigten Botschafter der Republik
Finnland in Wien;
die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt
und in guter und gehöriger Form befunden
haben, übereingekommen sind wie folgt
Artikel I
Änderungen des Abkommens
1. Artikel 9 des Abkommens erhält folgende
neue Fassung
„Artikel 9
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person zahlt, werden in
diesem anderen Staat besteuert.
(2) Diese Dividenden können jedoch in dem
Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber
10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden
nicht übersteigen.
(3) Soweit in einem Vertragstaat die Steuer
von inländischen Dividenden im Abzugsweg an
der Quelle erhoben wird, wird das Recht dieses
Staates, den Steuerabzug in voller Höhe vorzunehmen,
durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.
Wenn die Steuer im Abzugsweg erhoben
wird, ist sie auf Antrag des im anderen Staat ansässigen
Dividendenempfängers rückzuerstatten,
soweit sie 10 vom Hundert des Bruttobetrages
der Dividenden übersteigt. Der Antrag auf
Rückerstattung muß innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die der
Steuer unterliegende Leistung fällig geworden
ist, bei der zuständigen Behörde des Staates eingebracht
werden, in dem der Dividendenempfänger
ansässig ist.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
regeln in gegenseitigem Einvernehmen,
wie die Bestimmungen der Absätze 2 und 3
durchzuführen sind. Hiebei soll keiner der beiden
Vertragstaaten verpflichtet werden, Maßnahmen
zu treffen, die seiner Gesetzgebung nicht
entsprechen.
(5) Bezüglich der Ansprüche, die nach Absatz 3
den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer
Vertretungen sowie den internationalen
Organisationen, ihren Organen und Beamten zustehen,
sind die folgenden Regeln anzuwenden
a) Angehörige einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung des einen Vertragstaates,
die im anderen Staat oder in
einem dritten Staat residieren und die
Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen,
gelten als in diesem letzteren Staat
ansässig, sofern sie dort zur Entrichtung
direkter Steuern von Dividenden, die im
anderen Staat einer im Abzugsweg an der
Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet
sind;
b) internationale Organisationen und ihre
Organe sowie die Beamten solcher Organisationen
und das Personal diplomatischer
oder konsularischer Vertretungen eines
dritten Staates, die sich in einem der beiden
Vertragstaaten aufhalten oder dort
residieren und in diesem Staat von der
Entrichtung direkter Steuern von Dividenden
befreit sind, haben keinen Anspruch
auf Entlastung von den im anderen
Staat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen
Steuern.
(6) Der in diesem Artikel verwendete Begriff
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen
oder anderen Rechten — ausgenommen
Forderungen — mit Gewinnbeteiligung
sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des
Vertragstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft
ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
gleichgestellt sind.
(7) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,
in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat
und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
gehört. In diesem Fall ist Artikel 6 über die Zurechnung
von Gewinnen an Betriebstätten anzuwenden.
(8) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat
weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft
an nicht in diesem anderen Staat ansässige
Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft
einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne
unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden
oder die nicht ausgeschütteten Gewinne
ganz oder teilweise aus in diesem anderen Staat
erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen."
2. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende neue
Fassung
„(2) Die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze
3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Der
Anspruch auf Rückerstattung bezieht sich jedoch
auf den Gesamtbetrag der von Zinsen im Abzugsweg
an der Quelle erhobenen Steuer."
3. Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende neue
Fassung
„(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Person Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat
und können diese Einkünfte nach den
Artikeln 9 Absatz 2 und 11 Absatz 2 in diesem
anderen Vertragstaat besteuert werden, so rechnet
der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen
dieser Person zu erhebende Steuer den
Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat
gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende
Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten Steuer nicht übersteigen, der
auf die Einkünfte entfällt, die aus dem anderen
Vertragstaat bezogen werden."
4. Dem Artikel 24 wird als Absatz 3 angefügt
„(3) Dividenden, die von einer in Österreich
ansässigen Gesellschaft an eine in Finnland ansässige
Gesellschaft gezahlt werden, sind in Finnland
steuerfrei, aber nur insofern die Dividenden
nach den finnischen Gesetzen von der Besteuerung
ausgenommen wären, wenn auch die ausschüttende
Gesellschaft in Finnland ansässig
wäre."
Artikel II
Inkrafttreten und erstmalige Anwendung
(1) Dieses Protokoll soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Helsinki ausgetauscht werden.
(2) Das Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach
dem Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieses Protokolls sind
erstmals auf Dividenden anzuwenden, die am
oder nach dem 1. Jänner 1970 fällig werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 21. September 1970,
in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und
finnischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise
authentisch sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 22. März 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorstehenden Protokoll wurden am 26. Jänner 1972 ausgetauscht;
das Protokoll ist somit gemäß seinem Art. II Abs. 2 am 25. Feber 1972 in Kraft getreten.