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110_1972 AT

110. Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Nachdem das am 21. September 1970 in Wien unterzeichnete Protokoll zur Abänderung des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches

also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Republik Finnland, von

dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung

des am 8. Oktober 1963 in Wien zwischen

den vertragschließenden Parteien unterzeichneten

Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen (im folgenden

als „Abkommen" bezeichnet) abzuschließen,

haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Sektionschef Dr. Josef Hammerschmidt

im Bundesministerium für Finanzen;

Der Präsident der Republik Finnland

Herrn Jussi Mäkinen, außerordentlichen und

bevollmächtigten Botschafter der Republik

Finnland in Wien;

die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt

und in guter und gehöriger Form befunden

haben, übereingekommen sind wie folgt

Artikel I

Änderungen des Abkommens

1. Artikel 9 des Abkommens erhält folgende

neue Fassung

„Artikel 9

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen

Vertragstaat ansässige Person zahlt, werden in

diesem anderen Staat besteuert.

(2) Diese Dividenden können jedoch in dem

Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; die Steuer darf aber

10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden

nicht übersteigen.

(3) Soweit in einem Vertragstaat die Steuer

von inländischen Dividenden im Abzugsweg an

der Quelle erhoben wird, wird das Recht dieses

Staates, den Steuerabzug in voller Höhe vorzunehmen,

durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.

Wenn die Steuer im Abzugsweg erhoben

wird, ist sie auf Antrag des im anderen Staat ansässigen

Dividendenempfängers rückzuerstatten,

soweit sie 10 vom Hundert des Bruttobetrages

der Dividenden übersteigt. Der Antrag auf

Rückerstattung muß innerhalb von drei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die der

Steuer unterliegende Leistung fällig geworden

ist, bei der zuständigen Behörde des Staates eingebracht

werden, in dem der Dividendenempfänger

ansässig ist.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

regeln in gegenseitigem Einvernehmen,

wie die Bestimmungen der Absätze 2 und 3

durchzuführen sind. Hiebei soll keiner der beiden

Vertragstaaten verpflichtet werden, Maßnahmen

zu treffen, die seiner Gesetzgebung nicht

entsprechen.

(5) Bezüglich der Ansprüche, die nach Absatz 3

den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer

Vertretungen sowie den internationalen

Organisationen, ihren Organen und Beamten zustehen,

sind die folgenden Regeln anzuwenden

a) Angehörige einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung des einen Vertragstaates,

die im anderen Staat oder in

einem dritten Staat residieren und die

Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen,

gelten als in diesem letzteren Staat

ansässig, sofern sie dort zur Entrichtung

direkter Steuern von Dividenden, die im

anderen Staat einer im Abzugsweg an der

Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet

sind;

b) internationale Organisationen und ihre

Organe sowie die Beamten solcher Organisationen

und das Personal diplomatischer

oder konsularischer Vertretungen eines

dritten Staates, die sich in einem der beiden

Vertragstaaten aufhalten oder dort

residieren und in diesem Staat von der

Entrichtung direkter Steuern von Dividenden

befreit sind, haben keinen Anspruch

auf Entlastung von den im anderen

Staat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen

Steuern.

(6) Der in diesem Artikel verwendete Begriff

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen

oder anderen Rechten — ausgenommen

Forderungen — mit Gewinnbeteiligung

sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des

Vertragstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft

ansässig ist, den Einkünften aus Aktien

gleichgestellt sind.

(7) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige

Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,

in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat

und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte

gehört. In diesem Fall ist Artikel 6 über die Zurechnung

von Gewinnen an Betriebstätten anzuwenden.

(8) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat

weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft

an nicht in diesem anderen Staat ansässige

Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft

einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne

unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden

oder die nicht ausgeschütteten Gewinne

ganz oder teilweise aus in diesem anderen Staat

erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen."

2. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende neue

Fassung

„(2) Die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze

3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Der

Anspruch auf Rückerstattung bezieht sich jedoch

auf den Gesamtbetrag der von Zinsen im Abzugsweg

an der Quelle erhobenen Steuer."

3. Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende neue

Fassung

„(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Person Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat

und können diese Einkünfte nach den

Artikeln 9 Absatz 2 und 11 Absatz 2 in diesem

anderen Vertragstaat besteuert werden, so rechnet

der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen

dieser Person zu erhebende Steuer den

Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat

gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende

Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung

ermittelten Steuer nicht übersteigen, der

auf die Einkünfte entfällt, die aus dem anderen

Vertragstaat bezogen werden."

4. Dem Artikel 24 wird als Absatz 3 angefügt

„(3) Dividenden, die von einer in Österreich

ansässigen Gesellschaft an eine in Finnland ansässige

Gesellschaft gezahlt werden, sind in Finnland

steuerfrei, aber nur insofern die Dividenden

nach den finnischen Gesetzen von der Besteuerung

ausgenommen wären, wenn auch die ausschüttende

Gesellschaft in Finnland ansässig

wäre."

Artikel II

Inkrafttreten und erstmalige Anwendung

(1) Dieses Protokoll soll ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Helsinki ausgetauscht werden.

(2) Das Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach

dem Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft.

(3) Die Bestimmungen dieses Protokolls sind

erstmals auf Dividenden anzuwenden, die am

oder nach dem 1. Jänner 1970 fällig werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 21. September 1970,

in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und

finnischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise

authentisch sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 22. März 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorstehenden Protokoll wurden am 26. Jänner 1972 ausgetauscht;

das Protokoll ist somit gemäß seinem Art. II Abs. 2 am 25. Feber 1972 in Kraft getreten.

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