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110_1971 AT

110. Bundesgesetz: Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Bundesgesetz: Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl.

Nr. 179, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 262/1966 und der Kundmachung

BGBl. Nr. 124/1966 wird in folgender Weise

geändert

1. Dem Abs. 1 des § 4 wird folgender Satz

angefügt

„Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling

aufzurunden."

2. Im Abs. 1 des § 12 wird der Betrag von

1 S 30 g durch den Betrag von 1 S 50 g ersetzt.

3. Im Abs. 1 des § 14 werden der Betrag von

15 S durch den Betrag von 20 S und die beiden

Beträge von je 30 S durch die Beträge von je

35 S ersetzt.

4. Im Abs. 2 des § 15 wird der Betrag von 90 S

durch den Betrag von 110 S ersetzt.

5. Die Abs. 1 und 2 des § 21 haben zu lauten

„(1) Die Sachverständigengebühr wird von

dem Gericht bestimmt, vor dem die Beweisaufnahme

stattgefunden hat oder stattfinden sollte.

Über die Gewährung eines Vorschusses nach

dem § 20 Abs. 3 entscheidet das Gericht, vor

dem die Beweisaufnahme stattfinden soll. Die

Gebührenbeträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

(2) Das Gericht kann vor der Gebührenbestimmung

den Sachverständigen auffordern, sich

über Umstände, die für die Gebührenbestimmung

von Belang sind, ergänzend zu äußern."

6. Die Abs. 1 und 3 des § 23 haben zu lauten

„(1) Die Bestimmungen der §§ 6 bis 8, 9

Abs. 2, des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 11

und 12 über die Reisekosten des Zeugen sind

auf den Sachverständigen sinngemäß anzuwenden."

„(3) Die Benützung von Beförderungsmitteln,

die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinn des

§ 8 Abs. 1 sind, ist auch dann zulässig, wenn

Gewicht, Umfang oder Beschaffenheit der Werkzeuge,

der Geräte oder der sonstigen Gegenstände,

die der Sachverständige zur Beweisaufnahme

mitnehmen muß, dies rechtfertigt. Die

Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges ist stets

zulässig; es gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift

für Bundesbeamte hierfür vorgesehene

Vergütung. Für die Benützung eines eigenen

Fahrrades gelten die Bestimmungen über das

Kilometergeld; benützt der Sachverständige ein

eigenes Fahrrad, ohne daß die Voraussetzungen

des § 10 Abs. 1 vorliegen, so gebühren ihm nur

die Reisekosten für ein Massenbeförderungsmittel."

7. Im Abs. 1 Z. 6 des § 25 wird der Betrag

von 5 S durch den Betrag von 6 S 50 g ersetzt.

8. Im Abs. 2 des § 26 werden der Betrag von

20 S durch den Betrag von 30 S, der Betrag von

10 S durch den Betrag von 15 S und der Betrag

von 30 S durch den Betrag Von 45 S ersetzt.

9. Die Abs. 3 und 4 des § 26 haben zu lauten

„(3) Liegen die Wohnung und die gewöhnliche

Arbeitsstätte des Sachverständigen außerhalb des

Ortes seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren,

so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis

nach den Abs. 1 und 2 bei einer Entfernung

a) von 30 bis 80 km auf das Doppelte,

b) von mehr als 80 km auf das Dreifache.

(4) Bei den in den §§ 28 bis 31 genannten

Sachverständigen erhöht sich die Entschädigung

für Zeitversäumnis bei einer Entfernung

a) von 10 bis 30 km auf das Doppelte,

b) von mehr als 30 km auf das Dreifache."

10. In der Z. 2 Buchstabe b des § 27 wird der

Betrag von 24 S durch den Betrag von 36 S ersetzt.

11. Im Abs. 1 des § 33 wird der Betrag von

40 S durch den Betrag von 60 S ersetzt.

12. Im § 35 wird der Betrag von 20 S durch

den Betrag von 30 S ersetzt.

13. Die Z. 6 des § 36 hat zu lauten

„6. Für das Studium des ersten Aktenbandes

gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit

und Umfang der Akten ein Betrag von

30 S bis 180 S, für das Studium jedes weiteren

Aktenbandes jeweils bis zu 150 S mehr."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. April

1971 in Kraft.

(2) Es ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit

anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet

worden ist.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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