110. Bundesgesetz: Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl.
Nr. 179, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 262/1966 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 124/1966 wird in folgender Weise
geändert
1. Dem Abs. 1 des § 4 wird folgender Satz
angefügt
„Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling
aufzurunden."
2. Im Abs. 1 des § 12 wird der Betrag von
1 S 30 g durch den Betrag von 1 S 50 g ersetzt.
3. Im Abs. 1 des § 14 werden der Betrag von
15 S durch den Betrag von 20 S und die beiden
Beträge von je 30 S durch die Beträge von je
35 S ersetzt.
4. Im Abs. 2 des § 15 wird der Betrag von 90 S
durch den Betrag von 110 S ersetzt.
5. Die Abs. 1 und 2 des § 21 haben zu lauten
„(1) Die Sachverständigengebühr wird von
dem Gericht bestimmt, vor dem die Beweisaufnahme
stattgefunden hat oder stattfinden sollte.
Über die Gewährung eines Vorschusses nach
dem § 20 Abs. 3 entscheidet das Gericht, vor
dem die Beweisaufnahme stattfinden soll. Die
Gebührenbeträge sind auf volle Schilling aufzurunden.
(2) Das Gericht kann vor der Gebührenbestimmung
den Sachverständigen auffordern, sich
über Umstände, die für die Gebührenbestimmung
von Belang sind, ergänzend zu äußern."
6. Die Abs. 1 und 3 des § 23 haben zu lauten
„(1) Die Bestimmungen der §§ 6 bis 8, 9
Abs. 2, des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 11
und 12 über die Reisekosten des Zeugen sind
auf den Sachverständigen sinngemäß anzuwenden."
„(3) Die Benützung von Beförderungsmitteln,
die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinn des
§ 8 Abs. 1 sind, ist auch dann zulässig, wenn
Gewicht, Umfang oder Beschaffenheit der Werkzeuge,
der Geräte oder der sonstigen Gegenstände,
die der Sachverständige zur Beweisaufnahme
mitnehmen muß, dies rechtfertigt. Die
Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges ist stets
zulässig; es gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift
für Bundesbeamte hierfür vorgesehene
Vergütung. Für die Benützung eines eigenen
Fahrrades gelten die Bestimmungen über das
Kilometergeld; benützt der Sachverständige ein
eigenes Fahrrad, ohne daß die Voraussetzungen
des § 10 Abs. 1 vorliegen, so gebühren ihm nur
die Reisekosten für ein Massenbeförderungsmittel."
7. Im Abs. 1 Z. 6 des § 25 wird der Betrag
von 5 S durch den Betrag von 6 S 50 g ersetzt.
8. Im Abs. 2 des § 26 werden der Betrag von
20 S durch den Betrag von 30 S, der Betrag von
10 S durch den Betrag von 15 S und der Betrag
von 30 S durch den Betrag Von 45 S ersetzt.
9. Die Abs. 3 und 4 des § 26 haben zu lauten
„(3) Liegen die Wohnung und die gewöhnliche
Arbeitsstätte des Sachverständigen außerhalb des
Ortes seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren,
so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis
nach den Abs. 1 und 2 bei einer Entfernung
a) von 30 bis 80 km auf das Doppelte,
b) von mehr als 80 km auf das Dreifache.
(4) Bei den in den §§ 28 bis 31 genannten
Sachverständigen erhöht sich die Entschädigung
für Zeitversäumnis bei einer Entfernung
a) von 10 bis 30 km auf das Doppelte,
b) von mehr als 30 km auf das Dreifache."
10. In der Z. 2 Buchstabe b des § 27 wird der
Betrag von 24 S durch den Betrag von 36 S ersetzt.
11. Im Abs. 1 des § 33 wird der Betrag von
40 S durch den Betrag von 60 S ersetzt.
12. Im § 35 wird der Betrag von 20 S durch
den Betrag von 30 S ersetzt.
13. Die Z. 6 des § 36 hat zu lauten
„6. Für das Studium des ersten Aktenbandes
gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit
und Umfang der Akten ein Betrag von
30 S bis 180 S, für das Studium jedes weiteren
Aktenbandes jeweils bis zu 150 S mehr."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. April
1971 in Kraft.
(2) Es ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit
anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet
worden ist.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.