110. Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 22. April 1968 in Washington, London und Moskau zur Unterzeichnung
aufgelegte Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die
Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien —
eingedenk der großen Bedeutung
des Vertrags über die
Grundsätze, welche die Tätigkeiten
der Staaten bei der Erforschung
und Nutzung des
Weltraums, einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper,
regeln, — eines Vertrags,
der die Gewährung jeder
möglichen Hilfe an Raumfahrer
bei Unfall oder wenn in Not
oder bei einer Notlandung, ihre
sofortige und unbehelligte
Rückführung sowie die Rückgabe
von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen vorsieht,
gewillt, diese Verpflichtungen
weiterzuentwickeln und auszugestalten,
in dem Wunsch, die internationale
Zusammenarbeit bei
der friedlichen Erforschung und
Nutzung des Weltraums zu fördern,
bewegt von Gefühlen der
Menschlichkeit —
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Erfährt oder entdeckt eine
Vertragspartei, daß die Besatzung
eines Raumfahrzeugs in
einem ihrer Hoheitsgewalt
unterstehenden Gebiet oder auf
hoher See oder an einem anderen
keiner staatlichen Hoheitsgewalt
unterstehenden Ort
einen Unfall erlitten hat oder
in Not ist oder eine unbeabsichtigte
oder Notlandung oder
-wasserung vorgenommen hat,
so unterrichtet sie sofort
a) die Startbehörde oder gibt,
falls sie die Startbehörde
nicht feststellen und nicht
sofort mit ihr in Verbindung
treten kann, diese Information
sofort mit allen
ihr zur Verfügung stehenden
geeigneten Nachrichtenmitteln
öffentlich bekannt;
b) den Generalsekretär der
Vereinten Nationen, der
diese Information unverzüglich
mit allen ihm zur
Verfügung stehenden geeigneten
Nachrichtenmitteln
verbreiten soll.
Artikel 2
Landet die Besatzung eines
Raumfahrzeugs infolge eines
Unfalls oder einer Notlage in
einem der Hoheitsgewalt einer
Vertragspartei unterstehenden
Gebiet oder nimmt sie dort eine
unbeabsichtigte oder Notlandung
vor, so unternimmt diese
Vertragspartei sofort alle ihr
möglichen Schritte, um die Besatzung
zu retten und ihr jede
erforderliche Hilfe zu leisten.
Die Vertragspartei unterrichtet
die Startbehörde sowie den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen von den Schritten, die
sie unternimmt, und von deren
Fortgang. Ist die Mithilfe der
Startbehörde geeignet, eine
schnelle Rettung herbeizuführen
oder erheblich zur Wirksamkeit
der Such- und Rettungsmaßnahmen
beizutragen, so arbeitet die
Startbehörde zwecks wirksamer
Durchführung der Such- und
Rettungsmaßnahmen mit der
Vertragspartei zusammen. Die
Maßnahmen werden unter der
Leitung und Kontrolle der Vertragspartei
durchgeführt; diese
handelt in enger und ständiger
Fühlungnahme mit der Startbehörde.
Artikel 3
Wird erfahren oder entdeckt,
daß die Besatzung eines Raumfahrzeugs
auf hoher See oder
an einem anderen keiner staatlichen
Hoheitsgewalt unterstehenden
Ort niedergegangen ist,
so leisten diejenigen Vertragsparteien,
die dazu in der Lage
sind, erforderlichenfalls Hilfe
bei den Such- und Rettungsmaßnahmen
für die Besatzung, um
deren schnelle Rettung zu gewährleisten.
Sie unterrichten die
Startbehörde und den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
von den Schritten, die sie
unternehmen, sowie von deren
Fortgang.
Artikel 4
Landet die Besatzung eines
Raumfahrzeugs infolge eines
Unfalls oder einer Notlage in
einem der Hoheitsgewalt einer
Vertragspartei unterstehenden
Gebiet oder nimmt sie dort eine
unbeabsichtigte oder Notlandung
vor oder wird sie auf
hoher See oder an einem anderen
keiner staatlichen Hoheits-
gewalt unterstehenden Ort aufgefunden,
so wird sie rasch und
unbehelligt zu Vertretern der
Startbehörde zurückgeführt.
Artikel 5
(1) Erfährt oder entdeckt eine
Vertragspartei, daß ein Weltraumgegenstand
oder Bestandteile
davon in einem ihrer Hoheitsgewalt
unterstehenden Gebiet
oder auf hoher See oder an
einem anderen keiner staatlichen
Hoheitsgewalt unterstehenden
Ort zur Erde zurückgelangt
sind, so unterrichtet sie die
Startbehörde und den Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
(2) Werden in einem der Hoheitsgewalt
einer Vertragspartei
unterstehenden Gebiet ein Weltraumgegenstand
oder Bestandteile
davon entdeckt, so unternimmt
die Vertragspartei auf
Wunsch der Startbehörde und
mit deren Hilfe, wenn dies verlangt
wird, die von der Vertragspartei
für durchführbar gehaltenen
Schritte, um den Gegenstand
oder die Bestandteile
zu bergen.
(3) Werden in den Weltraum
gestartete Gegenstände oder Bestandteile
davon jenseits der für
die Startbehörde maßgebenden
Gebietsgrenzen aufgefunden, so
werden sie auf Ersuchen der
Startbehörde ihren Vertretern
zurückgegeben oder zu deren
Verfügung gehalten; die Startbehörde
teilt auf Ersuchen vor
der Rückgabe Erkennungsmerkmale
mit.
(4) Hat eine Vertragspartei
Grund zu der Annahme, daß ein
Weltraumgegenstand oder Bestandteile
davon, die in einem
ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden
Gebiet entdeckt oder
anderswo von ihr geborgen
wurden, ihrer Art nach gefährlich
oder schädlich sind, so kann
sie die Startbehörde davon
unterrichten; diese unternimmt
ungeachtet der Absätze 2 und 3
dieses Artikels sofort unter der
Leitung und Kontrolle der Vertragspartei
wirksame Schritte,
um die mögliche Gefahr eines
Schadens abzuwenden.
(5) Kosten, die in Erfüllung
von Verpflichtungen aus den
Absätzen 2 und 3 dieses Artikels
zur Bergung und Rückgabe
eines Weltraumgegenstands oder
von Bestandteilen davon entstehen,
gehen zu Lasten der
Startbehörde.
Artikel 6
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet der Ausdruck
„Startbehörde" den für den
Start verantwortlichen Staat
oder, falls eine internationale
zwischenstaatliche Organisation
für den Start verantwortlich ist,
diese Organisation, sofern sie
erklärt, daß sie die Rechte und
Pflichten aus diesem Übereinkommen
annimmt, und sofern
die Mehrheit der Mitgliedstaaten
dieser Organisation Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
und des Vertrags über die
Grundsätze, welche die Tätigkeiten
der Staaten bei der Erforschung
und Nutzung des
Weltraums, einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper,
regeln, sind.
Artikel 7
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung
auf. Jeder Staat, der
es vor seinem Inkrafttreten nach
Absatz 3 dieses Artikels nicht
unterzeichnet hat, kann ihm
jederzeit beitreten.
(2) Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifizierung durch
die Unterzeichnerstaaten. Die
Ratifikations- und die Beitrittsurkunden
sind bei den Regierungen
der Vereinigten Staaten
von Amerika, des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien
und Nordirland sowie der
Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken zu hinterlegen,
die hiermit zu Depositarregierungen
bestimmt werden.
(3) Dieses Übereinkommen
tritt in Kraft, sobald fünf Regierungen
einschließlich der darin
zu Depositarregierungen bestimmten
ihre Ratifikationsurkunden
hinterlegt haben.
(4) Für Staaten, deren Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden
nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens hinterlegt
werden, tritt es mit Hinterlegung
ihrer Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
(5) Die Depositarregierungen
unterrichten alsbald alle Unterzeichnerstaaten
und alle beitretenden
Staaten über den Zeitpunkt
jeder Unterzeichnung und
jeder Hinterlegung einer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
zu diesem Übereinkommen, den
Zeitpunkt seines Inkrafttretens
und über sonstige Mitteilungen.
(6) Dieses Übereinkommen
wird von den Depositarregierungen
nach Artikel 102 der
Satzung der Vereinten Nationen
registriert.
Artikel 8
Jeder Vertragsstaat kann
Änderungen dieses Übereinkommens
vorschlagen. Änderungen
treten für jeden Vertragsstaat,
der sie annimmt, in Kraft, sobald
die Mehrheit der Vertragsstaaten
sie angenommen hat;
für jeden weiteren Vertragsstaat
treten sie mit der Annahme
durch diesen in Kraft.
Artikel 9
Jeder Vertragsstaat kann dieses
Übereinkommen ein Jahr
nach dessen Inkrafttreten durch
eine schriftliche, an die Depositarregierungen
gerichtete Notifikation
für sich kündigen. Die
Kündigung wird ein Jahr nach
Eingang dieser Notifikation
wirksam.
Artikel 10
Dieses Übereinkommen, dessen
englischer, russischer, französischer,
spanischer und chinesischer
Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, wird in den Archiven
der Depositarregierungen
hinterlegt. Beglaubigte Abschriften
dieses Übereinkommens
werden den Regierungen der
Staaten, die es unterzeichnen
oder ihm beitreten, von den
Depositarregierungen zugeleitet.
ZU URKUND DESSEN
haben die Unterzeichneten, hierzu
gehörig befugt, dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Washington,
London und Moskau am
22. April 1968 in drei Urschriften.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für soziale
Verwaltung, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und
Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Jänner 1970
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Prader
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Kotzina
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Da die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Übereinkommen am 19. Feber 1970 bei
den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien
und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt wurden,
ist das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 7 Absatz 4 für Österreich am gleichen Tag
in Kraft getreten.
Dem Übereinkommen gehören nach Mitteilung der Depositarregierungen derzeit folgende
weitere Staaten an: Argentinien, Barbados, Botswana, Bulgarien, Dänemark, Ecuador, Gabon,
Gambia, Guayana, Iran, Irland, Island, Israel, Kamerun, Korea, Libanon, Madagaskar, Malaysia,
Mauritius, Mexiko, Nepal, Neuseeland, Niger, Polen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Südafrika,
Swaziland, Thailand, Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes
Königreich von Großbritannien und Nordirland [einschließlich der Assoziierten Staaten
(Antigua, Dominica, Grenada, Saint Christopher-Nevis-Anguilla und Santa Lucia) und der Gebiete
unter der territorialen Souveränität des Vereinigten Königreichs sowie Brunei, Tonga und
die Britischen Salomon-Inseln. Für Südrhodesien gelten die Bestimmungen des Übereinkommens
erst, wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs die anderen Depositarregierungen davon
unterrichtet, daß es in der Lage ist zu gewährleisten, daß die sich aus dem Übereinkommen ergebenden
Verpflichtungen hinsichtlich dieses Gebietes zur Gänze erfüllt werden können.], Vereinigte
Staaten von Amerika.