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110_1970 AT

110. Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Nachdem das am 22. April 1968 in Washington, London und Moskau zur Unterzeichnung

aufgelegte Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die

Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien —

eingedenk der großen Bedeutung

des Vertrags über die

Grundsätze, welche die Tätigkeiten

der Staaten bei der Erforschung

und Nutzung des

Weltraums, einschließlich des

Mondes und anderer Himmelskörper,

regeln, — eines Vertrags,

der die Gewährung jeder

möglichen Hilfe an Raumfahrer

bei Unfall oder wenn in Not

oder bei einer Notlandung, ihre

sofortige und unbehelligte

Rückführung sowie die Rückgabe

von in den Weltraum gestarteten

Gegenständen vorsieht,

gewillt, diese Verpflichtungen

weiterzuentwickeln und auszugestalten,

in dem Wunsch, die internationale

Zusammenarbeit bei

der friedlichen Erforschung und

Nutzung des Weltraums zu fördern,

bewegt von Gefühlen der

Menschlichkeit —

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Erfährt oder entdeckt eine

Vertragspartei, daß die Besatzung

eines Raumfahrzeugs in

einem ihrer Hoheitsgewalt

unterstehenden Gebiet oder auf

hoher See oder an einem anderen

keiner staatlichen Hoheitsgewalt

unterstehenden Ort

einen Unfall erlitten hat oder

in Not ist oder eine unbeabsichtigte

oder Notlandung oder

-wasserung vorgenommen hat,

so unterrichtet sie sofort

a) die Startbehörde oder gibt,

falls sie die Startbehörde

nicht feststellen und nicht

sofort mit ihr in Verbindung

treten kann, diese Information

sofort mit allen

ihr zur Verfügung stehenden

geeigneten Nachrichtenmitteln

öffentlich bekannt;

b) den Generalsekretär der

Vereinten Nationen, der

diese Information unverzüglich

mit allen ihm zur

Verfügung stehenden geeigneten

Nachrichtenmitteln

verbreiten soll.

Artikel 2

Landet die Besatzung eines

Raumfahrzeugs infolge eines

Unfalls oder einer Notlage in

einem der Hoheitsgewalt einer

Vertragspartei unterstehenden

Gebiet oder nimmt sie dort eine

unbeabsichtigte oder Notlandung

vor, so unternimmt diese

Vertragspartei sofort alle ihr

möglichen Schritte, um die Besatzung

zu retten und ihr jede

erforderliche Hilfe zu leisten.

Die Vertragspartei unterrichtet

die Startbehörde sowie den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen von den Schritten, die

sie unternimmt, und von deren

Fortgang. Ist die Mithilfe der

Startbehörde geeignet, eine

schnelle Rettung herbeizuführen

oder erheblich zur Wirksamkeit

der Such- und Rettungsmaßnahmen

beizutragen, so arbeitet die

Startbehörde zwecks wirksamer

Durchführung der Such- und

Rettungsmaßnahmen mit der

Vertragspartei zusammen. Die

Maßnahmen werden unter der

Leitung und Kontrolle der Vertragspartei

durchgeführt; diese

handelt in enger und ständiger

Fühlungnahme mit der Startbehörde.

Artikel 3

Wird erfahren oder entdeckt,

daß die Besatzung eines Raumfahrzeugs

auf hoher See oder

an einem anderen keiner staatlichen

Hoheitsgewalt unterstehenden

Ort niedergegangen ist,

so leisten diejenigen Vertragsparteien,

die dazu in der Lage

sind, erforderlichenfalls Hilfe

bei den Such- und Rettungsmaßnahmen

für die Besatzung, um

deren schnelle Rettung zu gewährleisten.

Sie unterrichten die

Startbehörde und den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

von den Schritten, die sie

unternehmen, sowie von deren

Fortgang.

Artikel 4

Landet die Besatzung eines

Raumfahrzeugs infolge eines

Unfalls oder einer Notlage in

einem der Hoheitsgewalt einer

Vertragspartei unterstehenden

Gebiet oder nimmt sie dort eine

unbeabsichtigte oder Notlandung

vor oder wird sie auf

hoher See oder an einem anderen

keiner staatlichen Hoheits-

gewalt unterstehenden Ort aufgefunden,

so wird sie rasch und

unbehelligt zu Vertretern der

Startbehörde zurückgeführt.

Artikel 5

(1) Erfährt oder entdeckt eine

Vertragspartei, daß ein Weltraumgegenstand

oder Bestandteile

davon in einem ihrer Hoheitsgewalt

unterstehenden Gebiet

oder auf hoher See oder an

einem anderen keiner staatlichen

Hoheitsgewalt unterstehenden

Ort zur Erde zurückgelangt

sind, so unterrichtet sie die

Startbehörde und den Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

(2) Werden in einem der Hoheitsgewalt

einer Vertragspartei

unterstehenden Gebiet ein Weltraumgegenstand

oder Bestandteile

davon entdeckt, so unternimmt

die Vertragspartei auf

Wunsch der Startbehörde und

mit deren Hilfe, wenn dies verlangt

wird, die von der Vertragspartei

für durchführbar gehaltenen

Schritte, um den Gegenstand

oder die Bestandteile

zu bergen.

(3) Werden in den Weltraum

gestartete Gegenstände oder Bestandteile

davon jenseits der für

die Startbehörde maßgebenden

Gebietsgrenzen aufgefunden, so

werden sie auf Ersuchen der

Startbehörde ihren Vertretern

zurückgegeben oder zu deren

Verfügung gehalten; die Startbehörde

teilt auf Ersuchen vor

der Rückgabe Erkennungsmerkmale

mit.

(4) Hat eine Vertragspartei

Grund zu der Annahme, daß ein

Weltraumgegenstand oder Bestandteile

davon, die in einem

ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden

Gebiet entdeckt oder

anderswo von ihr geborgen

wurden, ihrer Art nach gefährlich

oder schädlich sind, so kann

sie die Startbehörde davon

unterrichten; diese unternimmt

ungeachtet der Absätze 2 und 3

dieses Artikels sofort unter der

Leitung und Kontrolle der Vertragspartei

wirksame Schritte,

um die mögliche Gefahr eines

Schadens abzuwenden.

(5) Kosten, die in Erfüllung

von Verpflichtungen aus den

Absätzen 2 und 3 dieses Artikels

zur Bergung und Rückgabe

eines Weltraumgegenstands oder

von Bestandteilen davon entstehen,

gehen zu Lasten der

Startbehörde.

Artikel 6

Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet der Ausdruck

„Startbehörde" den für den

Start verantwortlichen Staat

oder, falls eine internationale

zwischenstaatliche Organisation

für den Start verantwortlich ist,

diese Organisation, sofern sie

erklärt, daß sie die Rechte und

Pflichten aus diesem Übereinkommen

annimmt, und sofern

die Mehrheit der Mitgliedstaaten

dieser Organisation Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

und des Vertrags über die

Grundsätze, welche die Tätigkeiten

der Staaten bei der Erforschung

und Nutzung des

Weltraums, einschließlich des

Mondes und anderer Himmelskörper,

regeln, sind.

Artikel 7

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung

auf. Jeder Staat, der

es vor seinem Inkrafttreten nach

Absatz 3 dieses Artikels nicht

unterzeichnet hat, kann ihm

jederzeit beitreten.

(2) Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifizierung durch

die Unterzeichnerstaaten. Die

Ratifikations- und die Beitrittsurkunden

sind bei den Regierungen

der Vereinigten Staaten

von Amerika, des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien

und Nordirland sowie der

Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken zu hinterlegen,

die hiermit zu Depositarregierungen

bestimmt werden.

(3) Dieses Übereinkommen

tritt in Kraft, sobald fünf Regierungen

einschließlich der darin

zu Depositarregierungen bestimmten

ihre Ratifikationsurkunden

hinterlegt haben.

(4) Für Staaten, deren Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden

nach dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens hinterlegt

werden, tritt es mit Hinterlegung

ihrer Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

(5) Die Depositarregierungen

unterrichten alsbald alle Unterzeichnerstaaten

und alle beitretenden

Staaten über den Zeitpunkt

jeder Unterzeichnung und

jeder Hinterlegung einer Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

zu diesem Übereinkommen, den

Zeitpunkt seines Inkrafttretens

und über sonstige Mitteilungen.

(6) Dieses Übereinkommen

wird von den Depositarregierungen

nach Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen

registriert.

Artikel 8

Jeder Vertragsstaat kann

Änderungen dieses Übereinkommens

vorschlagen. Änderungen

treten für jeden Vertragsstaat,

der sie annimmt, in Kraft, sobald

die Mehrheit der Vertragsstaaten

sie angenommen hat;

für jeden weiteren Vertragsstaat

treten sie mit der Annahme

durch diesen in Kraft.

Artikel 9

Jeder Vertragsstaat kann dieses

Übereinkommen ein Jahr

nach dessen Inkrafttreten durch

eine schriftliche, an die Depositarregierungen

gerichtete Notifikation

für sich kündigen. Die

Kündigung wird ein Jahr nach

Eingang dieser Notifikation

wirksam.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen, dessen

englischer, russischer, französischer,

spanischer und chinesischer

Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, wird in den Archiven

der Depositarregierungen

hinterlegt. Beglaubigte Abschriften

dieses Übereinkommens

werden den Regierungen der

Staaten, die es unterzeichnen

oder ihm beitreten, von den

Depositarregierungen zugeleitet.

ZU URKUND DESSEN

haben die Unterzeichneten, hierzu

gehörig befugt, dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Washington,

London und Moskau am

22. April 1968 in drei Urschriften.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für soziale

Verwaltung, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und

Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Jänner 1970

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Prader

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Kotzina

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Da die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Übereinkommen am 19. Feber 1970 bei

den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien

und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt wurden,

ist das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 7 Absatz 4 für Österreich am gleichen Tag

in Kraft getreten.

Dem Übereinkommen gehören nach Mitteilung der Depositarregierungen derzeit folgende

weitere Staaten an: Argentinien, Barbados, Botswana, Bulgarien, Dänemark, Ecuador, Gabon,

Gambia, Guayana, Iran, Irland, Island, Israel, Kamerun, Korea, Libanon, Madagaskar, Malaysia,

Mauritius, Mexiko, Nepal, Neuseeland, Niger, Polen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Südafrika,

Swaziland, Thailand, Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes

Königreich von Großbritannien und Nordirland [einschließlich der Assoziierten Staaten

(Antigua, Dominica, Grenada, Saint Christopher-Nevis-Anguilla und Santa Lucia) und der Gebiete

unter der territorialen Souveränität des Vereinigten Königreichs sowie Brunei, Tonga und

die Britischen Salomon-Inseln. Für Südrhodesien gelten die Bestimmungen des Übereinkommens

erst, wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs die anderen Depositarregierungen davon

unterrichtet, daß es in der Lage ist zu gewährleisten, daß die sich aus dem Übereinkommen ergebenden

Verpflichtungen hinsichtlich dieses Gebietes zur Gänze erfüllt werden können.], Vereinigte

Staaten von Amerika.

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