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110_1967 AT

110. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Regelung gewisser finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Regelung gewisser finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen

Nachdem der am 21. Feber 1966 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Republik Finnland zur Regelung gewisser finanzieller und vermögensrechtlicher

Fragen, welcher also lautet

Die Republik Österreich und die Republik

Finnland, von dem Wunsche geleitet, gewisse

finanzielle und vermögensrechtliche Fragen, die

ihre Grundlage in Ereignissen der Jahre 1944

bis 1946 haben, im Sinne der zwischen den beiden

Vertragsstaaten herrschenden freundlichen und

guten Beziehungen zu regeln, sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Republik Finnland zahlt an die Republik

Österreich die Globalsumme von 57.000 finnischen

markkas zur Regelung ex aequo et bono

von Ansprüchen, die seitens der Republik Österreich

wegen Vermögensverlusten österreichischer

physischer oder juristischer Personen im Zusammenhang

mit Ereignissen von 1944 bis 1946 in

Finnland der Republik Finnland gegenüber geltend

gemacht worden sind oder in der Zukunft

geltend gemacht werden könnten.

Artikel 2

Nach vollständiger Bezahlung der in Artikel 1

genannten Globalsumme wird die Republik

Österreich gegenüber der Republik Finnland

keine Ansprüche mehr vertreten oder in irgendwelcher

Weise unterstützen, die durch Artikel 1

dieses Vertrages geregelt sind.

Artikel 3

(1) Die Verteilung der in Artikel 1 genannten

Globalsumme ist ausschließlich Sache der Republik

Österreich.

(2) Zur Durchführung der Verteilung der Globalsumme

wird die Republik Finnland der Republik

Österreich die zur Prüfung der Anträge

österreichischer Anspruchswerber notwendigen

Informationen und Unterlagen liefern.

Artikel 4

Die Globalsumme wird innerhalb von zwei

Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages seitens

der Suomen Pankki-Finlands Bank an die

Oesterreichische Nationalbank überwiesen.

Artikel 5

Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch

der Ratifikationsurkunden soll so rasch

als möglich in Helsinki stattfinden.

Artikel 6

Der Vertrag tritt am dreißigsten Tag nach

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 21. Feber 1966 in

zwei Urschriften, in deutscher und finnischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für die Republik Finnland

Wartiovaara m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 28. November 1966

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić

Die Ratifikationsurkunden zum vorstehenden Vertrag sind am 22. Feber 1967 ausgetauscht

worden; der Vertrag tritt sohin gemäß seinem Artikel 6 am 24. März 1967 in Kraft.

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