110. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Regelung gewisser finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 21. Feber 1966 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Republik Finnland zur Regelung gewisser finanzieller und vermögensrechtlicher
Fragen, welcher also lautet
Die Republik Österreich und die Republik
Finnland, von dem Wunsche geleitet, gewisse
finanzielle und vermögensrechtliche Fragen, die
ihre Grundlage in Ereignissen der Jahre 1944
bis 1946 haben, im Sinne der zwischen den beiden
Vertragsstaaten herrschenden freundlichen und
guten Beziehungen zu regeln, sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Republik Finnland zahlt an die Republik
Österreich die Globalsumme von 57.000 finnischen
markkas zur Regelung ex aequo et bono
von Ansprüchen, die seitens der Republik Österreich
wegen Vermögensverlusten österreichischer
physischer oder juristischer Personen im Zusammenhang
mit Ereignissen von 1944 bis 1946 in
Finnland der Republik Finnland gegenüber geltend
gemacht worden sind oder in der Zukunft
geltend gemacht werden könnten.
Artikel 2
Nach vollständiger Bezahlung der in Artikel 1
genannten Globalsumme wird die Republik
Österreich gegenüber der Republik Finnland
keine Ansprüche mehr vertreten oder in irgendwelcher
Weise unterstützen, die durch Artikel 1
dieses Vertrages geregelt sind.
Artikel 3
(1) Die Verteilung der in Artikel 1 genannten
Globalsumme ist ausschließlich Sache der Republik
Österreich.
(2) Zur Durchführung der Verteilung der Globalsumme
wird die Republik Finnland der Republik
Österreich die zur Prüfung der Anträge
österreichischer Anspruchswerber notwendigen
Informationen und Unterlagen liefern.
Artikel 4
Die Globalsumme wird innerhalb von zwei
Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages seitens
der Suomen Pankki-Finlands Bank an die
Oesterreichische Nationalbank überwiesen.
Artikel 5
Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch
der Ratifikationsurkunden soll so rasch
als möglich in Helsinki stattfinden.
Artikel 6
Der Vertrag tritt am dreißigsten Tag nach
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 21. Feber 1966 in
zwei Urschriften, in deutscher und finnischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für die Republik Finnland
Wartiovaara m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 28. November 1966
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić
Die Ratifikationsurkunden zum vorstehenden Vertrag sind am 22. Feber 1967 ausgetauscht
worden; der Vertrag tritt sohin gemäß seinem Artikel 6 am 24. März 1967 in Kraft.