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110. Bundesgesetz: 11. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Bundesgesetz: 11. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1959, BGBl. Nr. 282/1960, BGBl.

Nr. 165/1961, BGBl. Nr. 186/1962, BGBl.

Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 173/1963, BGBl.

Nr. 313/1963, BGBl. Nr. 154/1964, BGBl.

Nr. 126/1965 und BGBl. Nr. 191/1965 wird geändert

wie folgt

1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 hat zu lauten

2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 hat zu lauten

3. § 26 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Dem Vertragsbediensteten, der vor der

Aufnahme ein fünfklassiges Studium an einer

fünfklassigen Oberstufe einer höheren Lehranstalt

abgeschlossen hat und in die Entlohnungsgruppe

b, a oder 1 1 oder in eine der Entlohnungsgruppen

1 2 aufgenommen worden ist, ist

die tatsächliche Zeit des erfolgreichen Besuches

der 5. Klasse der Oberstufe, soweit sie nach der

Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, für die

Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen anzurechnen.

Die Zeit des Studiums an einer höheren

Lehranstalt, die eine selbständige Oberstufe bildet,

ist soweit für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

anzurechnen, als sie deshalb nach

der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, weil

für die Aufnahme in die Lehranstalt die Zurücklegung

einer Praxiszeit oder die Vollendung eines

höheren Lebensalters vorgeschrieben war. Die

Absolvierung eines Abiturientenlehrganges an

Lehrerbildungsanstalten ist für Bedienstete, für

die die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis

vorgeschrieben ist, dem

Besuch einer fünften Klasse der Oberstufe einer

höheren Lehranstalt gleichzuhalten."

4. § 35 Abs. 5 ist als Abs. 6 zu bezeichnen.

An die Stelle der Abs. 1 bis 4 treten folgende

Bestimmungen

„(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt beim

Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht

nicht,

a) wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte

Zeit eingegangen wurde (§ 4 Abs. 3) und

durch Zeitablauf geendet hat;

b) wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber

nach § 32 Abs. 2 lit. a, c oder f,

oder wenn es vom Dienstnehmer gekündigt

wurde;

c) wenn den Dienstnehmer ein Verschulden

an der Entlassung (§ 34 Abs. 2) trifft;

d) wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen

Grund vorzeitig austritt (§ 34 Abs. 5);

e) wenn das Dienstverhältnis einverständlich

aufgelöst wird und keine Vereinbarung

über die Abfertigung zustande kommt oder

wenn das Dienstverhältnis gemäß § 30

Abs. 1 lit. c oder d endet.

(3) Weiblichen Vertragsbediensteten gebührt

die Abfertigung auch, wenn sie innerhalb von

sechs Monaten, nachdem sie sich verehelicht oder

ein lebendes Kind geboren haben, das Dienstverhältnis

kündigen.

(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer

des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten

Monat des Dienstverhältnisses gebührenden

Monatsentgeltes und der Haushaltszulage.

(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer

inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer

des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen.

Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

a) soweit die Dienstzeit in einem anderen

Dienstverhältnis für die Bemessung des

Ruhegenusses angerechnet wurde, sofern

aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft

oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß

besteht,

b) wenn das Dienstverhältnis in einer Weise

beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch

verwirkt wurde oder, falls Abs. 1

auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen

wäre, verwirkt worden wäre,

c) wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung

des Dienstverhältnisses eine Abfertigung

erhalten hat, soweit diese Abfertigung

nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser

Rückerstattung der Abfertigung ist die

Dienstzeit nur im entsprechenden Teilausmaß

zuzurechnen."

5. Der letzte Satz des § 36 hat zu lauten

„Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge

zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung

des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums

für Finanzen."

6. Im § 39 Abs. 2 ist vor den Worten „an

Berufsschulen" einzufügen „an Polytechnischen

Lehrgängen,".

7. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 hat zu lauten

8. § 41 Abs. 3 hat zu entfallen.

9. § 44 Abs. 2 hat zu lauten

„Die Jahresentlohnung der Vertragslehrer des

Entlohnungsschemas II L beträgt

10. § 44 a Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) Arbeitslehrerinnen an Hauptschulen, Sonderschulen,

Polytechnischen Lehrgängen

oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit

der Befähigung zum Unterricht in Mädchenhandarbeit

und Hauswirtschaft an

Hauptschulen,".

11. § 44 a Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde

beträgt

in der Entgeltstufe 1 S 82'8O,

in der Entgeltstufe 2 124'10;

sie erhöht sich bei den in lit. c genannten Arbeitslehrerinnen

an Polytechnischen Lehrgängen und

an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um S 47'20

jährlich."

12. An die Stelle der Abs. 2 bis 6 des § 44 a

treten folgende Bestimmungen

„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

1 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 82'80 jährlich.

Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe 1 2 v, die

an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 157 jährlich.

(3) Vertragslehrern

a) der Entlohnungsgruppe 1 2 v, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Einreihung in

die Entlohnungsgruppe 1 2 hs zu erfüllen,

an Hauptschulen oder Sonderschulen unterrichten,

gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 69 jährlich;

b) der Entlohnungsgruppe 1 2 v, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Einreihung

in die Entlohnungsgruppe 1 2 b zu erfüllen,

an Polytechnischen Lehrgängen, oder an

Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede

Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von

S 157 jährlich;

c) der Entlohnungsgruppe 1 2 hs, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Einreihung

in die Entlohnungsgruppe 1 2 b zu erfüllen,

an Polytechnischen Lehrgängen oder an

Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede

Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von

S 72 jährlich.

(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)

der Entlohnungsgruppe 1 3, die, ohne die im

Abs. 1 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen

aufzuweisen, auf einem der in diesen Bestimmungen

angeführten Dienstposten verwendet werden,

sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe

1 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen

oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,

gebührt für jede Jahreswochenstunde eine

Dienstzulage von S 57'10 jährlich; sie erhöht

sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten

Lehrern um S 47'20.

(5) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten,

Taubstummeninstituten oder an gleichartigen

Anstalten als Erzieher verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich

in der Entlohnungsgruppe l 1 S 8520,

in den Entlohnungsgruppen 1 2 S 6876

und in der Entlohnungsgruppe 1 3 S 4584."

13. Der bisherige Abs. 7 des § 44 a ist als

Abs. 6 zu bezeichnen.

Artikel II

Für die Zeit vom 1. Juni 1966 bis 31. Dezember

1966 wird das Vertragsbedienstetengesetz

1948 geändert wie folgt

1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 hat zu lauten

2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 hat zu lauten

3. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 hat zu lauten

4. § 41 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Den in die Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden

Vertragslehrern an Berufsschulen gebührt

eine Dienstzulage von S 174'10."

5. § 44 Abs. 2 hat zu lauten

„Die Jahresentlohnung der Vertragslehrer des

Entlohnungsschemas II L beträgt

6. § 44 a Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde

beträgt

in der Entgeltstufe 1 S 80'80,

in der Entgeltstufe 2 12110."

7. Die Abs. 2 bis 6 des § 44 a haben zu lauten

„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

1 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 8080

jährlich.

(3) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

1 2 v, die, ohne die Voraussetzungen für

eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 2 hs

zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 67'30 jährlich.

(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)

der Entlohnungsgruppe 1 3, die, ohne die im

Abs. 1 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen

aufzuweisen, auf einem der in diesen Bestimmungen

angeführten Dienstposten verwendet werden,

sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe

1 3, die an Hauptschulen oder Sonderschulen

verwendet werden, gebührt für jede

Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von

S 53'80 jährlich.

(5) Den in der Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden

Vertragslehrern an Berufsschulen gebührt

für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage

von S 80'80 jährlich.

(6) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten,

Taubstummeninstituten oder an gleichartigen

Anstalten als Erzieher verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich

in der Entlohnungsgruppe 1 1 S 8304,

in den Entlohnungsgruppen 1 2 S 6708,

in der Entlohnungsgruppe 1 3 S 4476."

Artikel III

Für die Zeit vom 1. September 1966 bis 31. Dezember

1966 wird das Vertragsbedienstetengesetz

1948 geändert wie folgt

1. § 44 a Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde

beträgt

in der Entgeltstufe 1 S 80'80,

in der Entgeltstufe 2 121'10;

sie erhöht sich bei den in lit. c genannten Arbeitslehrerinnen

an Polytechnischen Lehrgängen und

an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um S 45'50

jährlich."

2. An die Stelle der Abs. 2 bis 5 des § 44 a

treten folgende Bestimmungen

„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

1 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 80'80 jährlich.

Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe 1 2 v,

die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 153'50

jährlich.

(3) Vertragslehrern

a) der Entlohnungsgruppe 1 2 v, die, ohne die

Voraussetzungen für eine Einreihung in die

Entlohnungsgruppe 1 2 hs zu erfüllen, an

Hauptschulen oder Sonderschulen unterrichten,

gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 67'30 jährlich;

b) der Entlohnungsgruppe 1 2 v, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Einreihung in

die Entlohnungsgruppe 1 2 b zu erfüllen,

an Polytechnischen Lehrgängen oder an

Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede

Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von

S 153'50 jährlich;

c) der Entlohnungsgruppe 1 2 hs, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Einreihung

in die Entlohnungsgruppe 1 2 b zu erfüllen,

an Polytechnischen Lehrgängen oder an

Berufsschulen unterrichten, gebührt für

jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage

von S 60 jährlich.

(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)

der Entlohnungsgruppe 1 3, die, ohne die im

Abs. 1 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen

aufzuweisen, auf einem der in diesen Bestimmungen

angeführten Dienstposten verwendet werden,

sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe

1 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen

oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,

gebührt für jede Jahreswochenstunde eine

Dienstzulage von S 53'80 jährlich; sie erhöht sich

bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Lehrern um S 45'50."

Artikel IV

Im Art. II Z. 3 der 10. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

ist das Datum „30. Juni 1966"

durch „31. Dezember 1966" zu ersetzen.

Artikel V

Es treten in Kraft

1. die Bestimmungen des Art I Z. 3 mit 1. Juli

1965;

2. die Bestimmungen des Art. II mit 1. Juni

1966;

3. die Bestimmungen des Art. I Z. 6, 8, 10

und 13 und des Art. III mit 1. September 1966;

4. die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 2, 7, 9,

11 und 12 mit 1. Jänner 1967.

Artikel VI

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses

Bundesministerium betraut.

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