110. Bundesgesetz: 11. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1959, BGBl. Nr. 282/1960, BGBl.
Nr. 165/1961, BGBl. Nr. 186/1962, BGBl.
Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 173/1963, BGBl.
Nr. 313/1963, BGBl. Nr. 154/1964, BGBl.
Nr. 126/1965 und BGBl. Nr. 191/1965 wird geändert
wie folgt
1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 hat zu lauten
2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 hat zu lauten
3. § 26 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Dem Vertragsbediensteten, der vor der
Aufnahme ein fünfklassiges Studium an einer
fünfklassigen Oberstufe einer höheren Lehranstalt
abgeschlossen hat und in die Entlohnungsgruppe
b, a oder 1 1 oder in eine der Entlohnungsgruppen
1 2 aufgenommen worden ist, ist
die tatsächliche Zeit des erfolgreichen Besuches
der 5. Klasse der Oberstufe, soweit sie nach der
Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, für die
Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen anzurechnen.
Die Zeit des Studiums an einer höheren
Lehranstalt, die eine selbständige Oberstufe bildet,
ist soweit für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
anzurechnen, als sie deshalb nach
der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, weil
für die Aufnahme in die Lehranstalt die Zurücklegung
einer Praxiszeit oder die Vollendung eines
höheren Lebensalters vorgeschrieben war. Die
Absolvierung eines Abiturientenlehrganges an
Lehrerbildungsanstalten ist für Bedienstete, für
die die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis
vorgeschrieben ist, dem
Besuch einer fünften Klasse der Oberstufe einer
höheren Lehranstalt gleichzuhalten."
4. § 35 Abs. 5 ist als Abs. 6 zu bezeichnen.
An die Stelle der Abs. 1 bis 4 treten folgende
Bestimmungen
„(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt beim
Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht
nicht,
a) wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte
Zeit eingegangen wurde (§ 4 Abs. 3) und
durch Zeitablauf geendet hat;
b) wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber
nach § 32 Abs. 2 lit. a, c oder f,
oder wenn es vom Dienstnehmer gekündigt
wurde;
c) wenn den Dienstnehmer ein Verschulden
an der Entlassung (§ 34 Abs. 2) trifft;
d) wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen
Grund vorzeitig austritt (§ 34 Abs. 5);
e) wenn das Dienstverhältnis einverständlich
aufgelöst wird und keine Vereinbarung
über die Abfertigung zustande kommt oder
wenn das Dienstverhältnis gemäß § 30
Abs. 1 lit. c oder d endet.
(3) Weiblichen Vertragsbediensteten gebührt
die Abfertigung auch, wenn sie innerhalb von
sechs Monaten, nachdem sie sich verehelicht oder
ein lebendes Kind geboren haben, das Dienstverhältnis
kündigen.
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer
des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Vertragsbediensteten für den letzten
Monat des Dienstverhältnisses gebührenden
Monatsentgeltes und der Haushaltszulage.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer
inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer
des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen.
Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
a) soweit die Dienstzeit in einem anderen
Dienstverhältnis für die Bemessung des
Ruhegenusses angerechnet wurde, sofern
aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft
oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß
besteht,
b) wenn das Dienstverhältnis in einer Weise
beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch
verwirkt wurde oder, falls Abs. 1
auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen
wäre, verwirkt worden wäre,
c) wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung
des Dienstverhältnisses eine Abfertigung
erhalten hat, soweit diese Abfertigung
nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser
Rückerstattung der Abfertigung ist die
Dienstzeit nur im entsprechenden Teilausmaß
zuzurechnen."
5. Der letzte Satz des § 36 hat zu lauten
„Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge
zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung
des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums
für Finanzen."
6. Im § 39 Abs. 2 ist vor den Worten „an
Berufsschulen" einzufügen „an Polytechnischen
Lehrgängen,".
7. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 hat zu lauten
8. § 41 Abs. 3 hat zu entfallen.
9. § 44 Abs. 2 hat zu lauten
„Die Jahresentlohnung der Vertragslehrer des
Entlohnungsschemas II L beträgt
10. § 44 a Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) Arbeitslehrerinnen an Hauptschulen, Sonderschulen,
Polytechnischen Lehrgängen
oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit
der Befähigung zum Unterricht in Mädchenhandarbeit
und Hauswirtschaft an
Hauptschulen,".
11. § 44 a Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde
beträgt
in der Entgeltstufe 1 S 82'8O,
in der Entgeltstufe 2 124'10;
sie erhöht sich bei den in lit. c genannten Arbeitslehrerinnen
an Polytechnischen Lehrgängen und
an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um S 47'20
jährlich."
12. An die Stelle der Abs. 2 bis 6 des § 44 a
treten folgende Bestimmungen
„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
1 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 82'80 jährlich.
Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe 1 2 v, die
an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 157 jährlich.
(3) Vertragslehrern
a) der Entlohnungsgruppe 1 2 v, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Einreihung in
die Entlohnungsgruppe 1 2 hs zu erfüllen,
an Hauptschulen oder Sonderschulen unterrichten,
gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 69 jährlich;
b) der Entlohnungsgruppe 1 2 v, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Einreihung
in die Entlohnungsgruppe 1 2 b zu erfüllen,
an Polytechnischen Lehrgängen, oder an
Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede
Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von
S 157 jährlich;
c) der Entlohnungsgruppe 1 2 hs, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Einreihung
in die Entlohnungsgruppe 1 2 b zu erfüllen,
an Polytechnischen Lehrgängen oder an
Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede
Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von
S 72 jährlich.
(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)
der Entlohnungsgruppe 1 3, die, ohne die im
Abs. 1 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen
aufzuweisen, auf einem der in diesen Bestimmungen
angeführten Dienstposten verwendet werden,
sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe
1 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen
oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,
gebührt für jede Jahreswochenstunde eine
Dienstzulage von S 57'10 jährlich; sie erhöht
sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten
Lehrern um S 47'20.
(5) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten,
Taubstummeninstituten oder an gleichartigen
Anstalten als Erzieher verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe l 1 S 8520,
in den Entlohnungsgruppen 1 2 S 6876
und in der Entlohnungsgruppe 1 3 S 4584."
13. Der bisherige Abs. 7 des § 44 a ist als
Abs. 6 zu bezeichnen.
Artikel II
Für die Zeit vom 1. Juni 1966 bis 31. Dezember
1966 wird das Vertragsbedienstetengesetz
1948 geändert wie folgt
1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 hat zu lauten
2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 hat zu lauten
3. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 hat zu lauten
4. § 41 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Den in die Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden
Vertragslehrern an Berufsschulen gebührt
eine Dienstzulage von S 174'10."
5. § 44 Abs. 2 hat zu lauten
„Die Jahresentlohnung der Vertragslehrer des
Entlohnungsschemas II L beträgt
6. § 44 a Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde
beträgt
in der Entgeltstufe 1 S 80'80,
in der Entgeltstufe 2 12110."
7. Die Abs. 2 bis 6 des § 44 a haben zu lauten
„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
1 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 8080
jährlich.
(3) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
1 2 v, die, ohne die Voraussetzungen für
eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 2 hs
zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 67'30 jährlich.
(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)
der Entlohnungsgruppe 1 3, die, ohne die im
Abs. 1 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen
aufzuweisen, auf einem der in diesen Bestimmungen
angeführten Dienstposten verwendet werden,
sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe
1 3, die an Hauptschulen oder Sonderschulen
verwendet werden, gebührt für jede
Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von
S 53'80 jährlich.
(5) Den in der Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden
Vertragslehrern an Berufsschulen gebührt
für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage
von S 80'80 jährlich.
(6) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten,
Taubstummeninstituten oder an gleichartigen
Anstalten als Erzieher verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe 1 1 S 8304,
in den Entlohnungsgruppen 1 2 S 6708,
in der Entlohnungsgruppe 1 3 S 4476."
Artikel III
Für die Zeit vom 1. September 1966 bis 31. Dezember
1966 wird das Vertragsbedienstetengesetz
1948 geändert wie folgt
1. § 44 a Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde
beträgt
in der Entgeltstufe 1 S 80'80,
in der Entgeltstufe 2 121'10;
sie erhöht sich bei den in lit. c genannten Arbeitslehrerinnen
an Polytechnischen Lehrgängen und
an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um S 45'50
jährlich."
2. An die Stelle der Abs. 2 bis 5 des § 44 a
treten folgende Bestimmungen
„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
1 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 80'80 jährlich.
Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe 1 2 v,
die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 153'50
jährlich.
(3) Vertragslehrern
a) der Entlohnungsgruppe 1 2 v, die, ohne die
Voraussetzungen für eine Einreihung in die
Entlohnungsgruppe 1 2 hs zu erfüllen, an
Hauptschulen oder Sonderschulen unterrichten,
gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 67'30 jährlich;
b) der Entlohnungsgruppe 1 2 v, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Einreihung in
die Entlohnungsgruppe 1 2 b zu erfüllen,
an Polytechnischen Lehrgängen oder an
Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede
Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von
S 153'50 jährlich;
c) der Entlohnungsgruppe 1 2 hs, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Einreihung
in die Entlohnungsgruppe 1 2 b zu erfüllen,
an Polytechnischen Lehrgängen oder an
Berufsschulen unterrichten, gebührt für
jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage
von S 60 jährlich.
(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)
der Entlohnungsgruppe 1 3, die, ohne die im
Abs. 1 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen
aufzuweisen, auf einem der in diesen Bestimmungen
angeführten Dienstposten verwendet werden,
sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe
1 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen
oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,
gebührt für jede Jahreswochenstunde eine
Dienstzulage von S 53'80 jährlich; sie erhöht sich
bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Lehrern um S 45'50."
Artikel IV
Im Art. II Z. 3 der 10. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
ist das Datum „30. Juni 1966"
durch „31. Dezember 1966" zu ersetzen.
Artikel V
Es treten in Kraft
1. die Bestimmungen des Art I Z. 3 mit 1. Juli
1965;
2. die Bestimmungen des Art. II mit 1. Juni
1966;
3. die Bestimmungen des Art. I Z. 6, 8, 10
und 13 und des Art. III mit 1. September 1966;
4. die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 2, 7, 9,
11 und 12 mit 1. Jänner 1967.
Artikel VI
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses
Bundesministerium betraut.