110_1965
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110. Verordnung: Verwendung der für Bergbauförderungszwecke vorgesehenen Kredite
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 110. Verordnung: Verwendung der für Bergbauförderungszwecke vorgesehenen Kredite
1965_110_0 110. Verordnung: Verwendung der für Bergbauförderungszwecke vorgesehenen Kredite
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Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bergbauförderungsgesetzes
1963, BGBl. Nr. 179, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen und dem für die Angelegenheiten der
Verstaatlichten Unternehmungen zuständigen
Bundeskanzleramt verordnet
Von den nach dem Bundesfinanzgesetz 1965
bei Kapitel 20, Titel 9, § 3, Unterteilung 1, vorgesehenen
Krediten sind, soweit sie nach den
Bestimmungen desselben erfüllt werden können,
51 Millionen Schilling für den Kohlenbergbau
und 14 Millionen Schilling für den Buntmetallerzbergbau
zu verwenden.