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110_1965 AT

110. Verordnung: Verwendung der für Bergbauförderungszwecke vorgesehenen Kredite

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Verordnung: Verwendung der für Bergbauförderungszwecke vorgesehenen Kredite

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bergbauförderungsgesetzes

1963, BGBl. Nr. 179, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen und dem für die Angelegenheiten der

Verstaatlichten Unternehmungen zuständigen

Bundeskanzleramt verordnet

Von den nach dem Bundesfinanzgesetz 1965

bei Kapitel 20, Titel 9, § 3, Unterteilung 1, vorgesehenen

Krediten sind, soweit sie nach den

Bestimmungen desselben erfüllt werden können,

51 Millionen Schilling für den Kohlenbergbau

und 14 Millionen Schilling für den Buntmetallerzbergbau

zu verwenden.

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