110. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1955, BGBl. Nr. 63, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1960, werden ab 30. Mai 1963 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank
Scheidemünzen zu 25 S mit folgender Ausstattung ausgegeben werden
Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen
Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten
somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht
10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt das Brustbild des Prinzen Eugen von Savoyen in
Ritterrüstung nach einer zeitgenössischen Abbildung, umgeben von der kreisförmigen Umschrift
„Prinz Eugen von Savoyen" und den Jahreszahlen „1663—1736 — 1963". Die andere Seite zeigt
in der Mitte die Zahl „25", darunter zwei Lorbeerzweige und das Wort „Schilling", umgeben
von den Wappen der neun Bundesländer und der Umschrift „Republik Österreich". Die innere
Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt
und trägt die vertiefte Inschrift „Fünfundzwanzig Schilling".
Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie
ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von
den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen
nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.