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110_1963 AT

110. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1955, BGBl. Nr. 63, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1960, werden ab 30. Mai 1963 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank

Scheidemünzen zu 25 S mit folgender Ausstattung ausgegeben werden

Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen

Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten

somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht

10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt das Brustbild des Prinzen Eugen von Savoyen in

Ritterrüstung nach einer zeitgenössischen Abbildung, umgeben von der kreisförmigen Umschrift

„Prinz Eugen von Savoyen" und den Jahreszahlen „1663—1736 — 1963". Die andere Seite zeigt

in der Mitte die Zahl „25", darunter zwei Lorbeerzweige und das Wort „Schilling", umgeben

von den Wappen der neun Bundesländer und der Umschrift „Republik Österreich". Die innere

Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt

und trägt die vertiefte Inschrift „Fünfundzwanzig Schilling".

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie

ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von

den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen

nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

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