110. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung
der Einkommensteuernovelle 1957, BGBl. Nr. 283,
und des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1. Der steuerpflichtige Umsatz und Gewinn
der Lebensmitteleinzelhändler und Gemischtwarenhändler
für die Kalenderjahre 1961 und
1962 ist, sofern weder ordnungsmäßige Bücher
noch Aufzeichnungen geführt werden, die eine
Gewinnermittlung gemäß § 4 des Einkommensteuergesetzes
1953 und eine Umsatzermittlung
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1959 ermöglichen,
nach folgenden Durchschnittssätzen zu
ermitteln
A. Umsatzermittlung.
Die Summe der Beträge der Wareneingänge,
die im Kalenderjahr 1961 nach den Bestimmungen
der Verordnung über die Führung eines
Wareneingangsbuches vom 20. Juni 1935, Deutsches
RGBl. I S. 752, im Wareneingangsbuch
aufzuzeichnen waren, zuzüglich jener Beträge,
die sich auf Grund nachstehender Rohaufschlagsberechnungen
ergeben, bilden den umsatzsteuerpflichtigen
Jahresumsatz für das Kalenderjahr
1961. Die Summe der Beträge der Wareneingänge,
die im Kalenderjahr 1962 nach §§ 127 und 128
der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,
im Wareneingangsbuch aufzuzeichnen sind, zuzüglich
jener Beträge, die sich auf Grund nachstehender
Rohaufschlagsberechnungen ergeben,
bilden den umsatzsteuerpflichtigen Jahresumsatz
für das Kalenderjahr 1962.
Sinngemäß ist bei der Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Kalenderjahre
1962 und 1963 vorzugehen.
B. Gewinnermittlung.
Der steuerpflichtige Gewinn ist zu ermitteln
bei Betrieben, die fremde Arbeitskräfte
beschäftigen, mit 4— 8%,
bei Betrieben, die keine fremden Arbeitskräfte
beschäftigen, mit 6—10%
des nach Abschnitt A sich ergebenden steuerpflichtigen
Jahresumsatzes. Zur Ermittlung des
steuerpflichtigen Gewinnes für das Kalenderjahr
1962 ist dem mit dem Prozentsatz des Jahresumsatzes
errechneten Betrag noch der Stufenausgleichsabschlag
(Art. II des Bundesgesetzes vom
21. Juni 1961, BGBl. Nr. 170) hinzuzurechnen.
§ 2. Die Entscheidung über die im Einzelfall
bei der Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen
und Umsatzermittlung anzuwendenden
Rohaufschläge und den in Betracht kommenden
Reingewinnsatz hat das Finanzamt nach
Einholung eines Gutachtens der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, in deren Bereich
das Unternehmen betrieben wird, über den anzuwendenden
Rohaufschlag und Reingewinnsatz
zu treffen.
§ 3. (1) "Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum
nach Durchschnittssätzen
durchgeführt, so sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen
die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen
für alle folgenden Veranlagungszeiträume
bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen,
in dem der Steuerpflichtige dem
Finanzamt mitteilt, daß er ab dem Beginn des
folgenden Jahres wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen
führt.
(2) Betreibt der Lebensmitteleinzelhändler oder
Gemischtwarenhändler nebenbei auch eine Tankstelle,
eine Tabaktrafik oder den Einzelhandel
mit Brennmaterialien, so schließt dies die Anwendung
der Durchschnittssätze nicht aus. Der
Umsatz und Gewinn aus einem solchen Nebenbetrieb
sind nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes
beziehungsweise Einkommensteuergesetzes
zu ermitteln.
§ 4. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
nach den Durchschnittssätzen (§ 1) hat zu
unterbleiben
a) bei Betrieben, in denen keine fremde vollwertige
Arbeitskraft beschäftigt ist, wenn
der sich auf Grund der Durchschnittssätze
ergebende Umsatz mehr als 500.000 S oder
der Gewinn mehr als 40.000 S beträgt;
b) bei Betrieben, in denen mindestens eine
fremde vollwertige Arbeitskraft beschäftigt
ist, wenn der sich auf Grund der Durchschnittssätze
ergebende Umsatz mehr als
600.000 S oder der Gewinn mehr als
42.000 S beträgt.
§ 5. Die Pflicht zur Führung von Lohnkonten
gemäß § 58 Einkommensteuergesetz 1953 wird
durch die Anwendung der Durchschnittssätze
(§ 1) nicht berührt.
§ 6. Steuerpflichtige, bei denen die Ermittlung
des Umsatzes und Gewinnes aus dem Lebensmitteleinzelhandel
(Gemischtwarenhandel) nach
Durchschnittssätzen vorzunehmen ist (§ 1), haben
in den Steuererklärungen die Beträge der Wareneingänge
in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember
des jeweiligen Jahres zergliedert nach den
im § 1 Abschnitt A Abs. 1 dieser Verordnung
angeführten Warengruppen anzugeben.