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110_1962 AT

110. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern.

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung

der Einkommensteuernovelle 1957, BGBl. Nr. 283,

und des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1. Der steuerpflichtige Umsatz und Gewinn

der Lebensmitteleinzelhändler und Gemischtwarenhändler

für die Kalenderjahre 1961 und

1962 ist, sofern weder ordnungsmäßige Bücher

noch Aufzeichnungen geführt werden, die eine

Gewinnermittlung gemäß § 4 des Einkommensteuergesetzes

1953 und eine Umsatzermittlung

im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1959 ermöglichen,

nach folgenden Durchschnittssätzen zu

ermitteln

A. Umsatzermittlung.

Die Summe der Beträge der Wareneingänge,

die im Kalenderjahr 1961 nach den Bestimmungen

der Verordnung über die Führung eines

Wareneingangsbuches vom 20. Juni 1935, Deutsches

RGBl. I S. 752, im Wareneingangsbuch

aufzuzeichnen waren, zuzüglich jener Beträge,

die sich auf Grund nachstehender Rohaufschlagsberechnungen

ergeben, bilden den umsatzsteuerpflichtigen

Jahresumsatz für das Kalenderjahr

1961. Die Summe der Beträge der Wareneingänge,

die im Kalenderjahr 1962 nach §§ 127 und 128

der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,

im Wareneingangsbuch aufzuzeichnen sind, zuzüglich

jener Beträge, die sich auf Grund nachstehender

Rohaufschlagsberechnungen ergeben,

bilden den umsatzsteuerpflichtigen Jahresumsatz

für das Kalenderjahr 1962.

Sinngemäß ist bei der Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen

für die Kalenderjahre

1962 und 1963 vorzugehen.

B. Gewinnermittlung.

Der steuerpflichtige Gewinn ist zu ermitteln

bei Betrieben, die fremde Arbeitskräfte

beschäftigen, mit 4— 8%,

bei Betrieben, die keine fremden Arbeitskräfte

beschäftigen, mit 6—10%

des nach Abschnitt A sich ergebenden steuerpflichtigen

Jahresumsatzes. Zur Ermittlung des

steuerpflichtigen Gewinnes für das Kalenderjahr

1962 ist dem mit dem Prozentsatz des Jahresumsatzes

errechneten Betrag noch der Stufenausgleichsabschlag

(Art. II des Bundesgesetzes vom

21. Juni 1961, BGBl. Nr. 170) hinzuzurechnen.

§ 2. Die Entscheidung über die im Einzelfall

bei der Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen

und Umsatzermittlung anzuwendenden

Rohaufschläge und den in Betracht kommenden

Reingewinnsatz hat das Finanzamt nach

Einholung eines Gutachtens der Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, in deren Bereich

das Unternehmen betrieben wird, über den anzuwendenden

Rohaufschlag und Reingewinnsatz

zu treffen.

§ 3. (1) "Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum

nach Durchschnittssätzen

durchgeführt, so sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen

die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen

für alle folgenden Veranlagungszeiträume

bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen,

in dem der Steuerpflichtige dem

Finanzamt mitteilt, daß er ab dem Beginn des

folgenden Jahres wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen

führt.

(2) Betreibt der Lebensmitteleinzelhändler oder

Gemischtwarenhändler nebenbei auch eine Tankstelle,

eine Tabaktrafik oder den Einzelhandel

mit Brennmaterialien, so schließt dies die Anwendung

der Durchschnittssätze nicht aus. Der

Umsatz und Gewinn aus einem solchen Nebenbetrieb

sind nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes

beziehungsweise Einkommensteuergesetzes

zu ermitteln.

§ 4. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

nach den Durchschnittssätzen (§ 1) hat zu

unterbleiben

a) bei Betrieben, in denen keine fremde vollwertige

Arbeitskraft beschäftigt ist, wenn

der sich auf Grund der Durchschnittssätze

ergebende Umsatz mehr als 500.000 S oder

der Gewinn mehr als 40.000 S beträgt;

b) bei Betrieben, in denen mindestens eine

fremde vollwertige Arbeitskraft beschäftigt

ist, wenn der sich auf Grund der Durchschnittssätze

ergebende Umsatz mehr als

600.000 S oder der Gewinn mehr als

42.000 S beträgt.

§ 5. Die Pflicht zur Führung von Lohnkonten

gemäß § 58 Einkommensteuergesetz 1953 wird

durch die Anwendung der Durchschnittssätze

(§ 1) nicht berührt.

§ 6. Steuerpflichtige, bei denen die Ermittlung

des Umsatzes und Gewinnes aus dem Lebensmitteleinzelhandel

(Gemischtwarenhandel) nach

Durchschnittssätzen vorzunehmen ist (§ 1), haben

in den Steuererklärungen die Beträge der Wareneingänge

in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember

des jeweiligen Jahres zergliedert nach den

im § 1 Abschnitt A Abs. 1 dieser Verordnung

angeführten Warengruppen anzugeben.

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