110. Internationales Abkommen, betreffend das Internationale Institut für Kältetechnik.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt den Beitritt der Republik Österreich zum Internationalen
Abkommen, betreffend das Internationale Institut für Kältetechnik, vom 1. Dezember 1954, welches
also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen der Mitgliedstaaten
des Internationalen
Instituts für Kältetechnik haben,
ausgehend von der Überlegung,
daß die Wissenschaft der Tieftemperaturen
sich ständig weiter
entwickelt und damit neue Möglichkeiten
für den Fortschritt
und den Wohlstand der Menschheit
eröffnet werden,
daß die Verwendungsmöglichkeit
künstlicher Kälte neue Anwendungsgebiete
gefunden hat,
daß der Austausch von leicht
verderblichen Lebensmitteln
unter den Völkern der Erde zunimmt
und dadurch eine wirksamere
zwischenstaatliche Zusammenarbeit
in den Fragen der
Ernährung gestattet und zu diesem
Zwecke eine erweiterte Anwendung
kältetechnischer Mittel
für die Behandlung und Aufbewahrung
solcher Lebensmittel
notwendig geworden ist,
daß angesichts der Tatsache,
daß die Konvention vom
21. Juni 1920 mit ihren Abänderungen
vom 31. Mai 1937,
durch welche das Internationale
Institut für Kältetechnik geschaffen
wurde, nicht mehr zur
Gänze den neuen wissenschaftlichen
und technischen Erfordernissen
entspricht, wie sie sich
aus dieser Lage beziehungsweise
den heutigen wirtschaftlichen
Bedingungen ergeben,
folgendes vereinbart
KAPITEL I.
ZWECK —BEZEICHNUNG —
SITZ — FUNKTIONEN.
ARTIKEL I.
Zweck — Bezeichnung — Sitz.
1. Die Vertragschließenden
Staaten haben beschlossen, zum
Zwecke des Studiums der wissenschaftlichen
und technischen
Probleme, die mit dem Kühlwesen
und der Entwicklung der
Anwendungsmöglichkeiten der
Kältetechnik zur Verbesserung
der Lebensbedingungen der
Menschheit zusammenhängen,
engstens zusammenzuarbeiten.
2. Sie verpflichten sich zu diesem
Zwecke, das Internationale
Institut für Kältetechnik, im
folgenden „Institut" genannt,
mit dem Sitz in Paris zu erhalten
und zu unterstützen.
ARTIKEL II.
Funktionen.
Das Institut hat mit Rücksicht
auf alle Fragen des Studiums,
der Produktion und der
Verwendung von technischer
Kälte auf internationalem Gebiet
folgende Ziele
a) die Entwicklung der wissenschaftlichen
Forschung
in den einzelnen Mitgliedstaaten
zu fördern und
die technischen und wirtschaftlichen
Studien auf
nationaler und internationaler
Ebene zu unterstützen;
b) wissenschaftliche, technische
und wirtschaftliche
Informationen und Dokumente
sowie Texte von
Gesetzen und Verordnungen
zu sammeln;
c) den wissenschaftlichen und
technischen Unterricht
und seine volkstümliche
Verbreitung zu fördern;
d) zweckdienliche Abhandlungen
und Dokumente
zu veröffentlichen;
e) die Entwicklung der Anwendungsmöglichkeiten
von Kältetechnik insbesondere
auf dem Gebiete
des Lebensmittelwesens,
der Landwirtschaft, des
Gesundheitswesens und
der Hygiene zu fördern;
f) den Regierungen und Internationalen
Organisationen
Empfehlungen zu unterbreiten
und insbesondere
Maßnahmen vorzuschlagen,
um Gesetze und
Verordnungen zu verbessern
und zu vereinheitlichen;
g) die Aufrechterhaltung von
Verbindungen mit den jeweiligen
nationalen und
internationalen Körperschaften
zwecks Durchführung
dieses Programms;
h) internationale Kongresse
zu organisieren;
i) und im allgemeinen alle
Schritte zu unternehmen,
die geeignet sind, die Idee
und Verwendung der
Kältetechnik zu fördern.
KAPITEL II.
MITGLIEDER.
ARTIKEL III.
Mitgliedstaaten — Zulassung zur
Mitgliedschaft.
Dem Institut gehören als Mitgliedstaaten,
welche die Rechte
genießen und den Pflichten unterworfen
sind, wie sie in diesem
Abkommen festgelegt sind,
an
a) die vertragschließenden
Staaten;
b) die Territorien, welche die
Vertragschließenden Staaten
anläßlich der Unterzeichnung
dieses Abkommens
notifizieren und die
in der diesem Abkommen
beigeschlossenen Liste angeführt
sind;
c) Staaten, die nicht Vertragspartner
dieses Abkommens
sind, wenn sie
dem Abkommen beitreten
und ihr Beitritt vom Exekutivkomitee
angenommen
wird;
d) Territorien, die nicht in
der beigeschlossenen Liste
angeführt sind, wenn sie
dem Institut durch den
Vertragstaat bekanntgegeben
werden, der für ihre
internationalen Beziehungen
verantwortlich ist, und
der Beitritt vom Exekutivkomitee
angenommen
wird.
ARTIKEL IV.
Kategorien der Mitgliedstaaten.
1. Um die Mitgliedstaaten in
die Lage zu versetzen, an den
Arbeiten des Instituts entsprechend
dem Ausmaß ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit und des
Interesses, das sie an den Problemen
des Kältewesens besitzen,
teilzunehmen, sind sechs
Kategorien von Mitgliedstaaten
vorgesehen. Diese Kategorien
unterscheiden sich untereinander
hauptsächlich durch die Höhe
des finanziellen Beitrages, die
Zahl der Stimmen und die Zahl
der kostenlos zur Verfügung
gestellten Veröffentlichungen.
2. Jeder Mitgliedstaat entscheidet
selbst über die Kategorie,
in die er eingeteilt zu werden
wünscht.
ARTIKEL V.
Austritt — Wechsel der Kategorie.
Jeder Mitgliedstaat hat das
Recht, unter Einhaltung einer
mindestens einjährigen Kündigungsfrist
aus dem Institut auszutreten
oder in eine niedrigere
Kategorie eingereiht zu werden.
Ein Übertritt in eine höhere Kategorie
kann nach Aufzahlung
des entsprechenden Beitragszuschlags
jederzeit erfolgen.
ARTIKEL VI.
Übertragung von Rechten und
Pflichten an eine geeignete Organisation
oder Vereinigung.
Die Mitgliedstaaten können
sich auf eigene Verantwortung
hinsichtlich aller oder einiger
ihrer Rechte oder Pflichten gegenüber
dem Institut durch eine
geeignete Vereinigung oder
Organisation vertreten lassen.
ARTIKEL VII.
Verbindung zu innerstaatlichen
Vereinigungen.
Jeder Mitgliedstaat wird bestrebt
sein, die wichtigsten wissenschaftlichen,
technischen, kulturellen
oder beruflichen Körperschaften,
die an den Fragen
der Kältetechnik interessiert
sind, mit den Arbeiten des Instituts
in Verbindung zu bringen.
ARTIKEL VIII.
Ehrenmitglieder.
Personen, die eine hervorragende
Stellung in der Wissenschaft
und Industrie der Kältetechnik
eingenommen haben
oder sich in wohltätiger Form
dem Institut gegenüber erwiesen,
können in Ausnahmsfällen
über Beschluß des Exekutivkomitees
den Titel eines „Ehrenmitgliedes"
des Instituts erhalten.
ARTIKEL IX.
Außerordentliche Mitglieder.
1. Qualifizierte Personen, Firmen
oder Institute, die an der
Entwicklung der Kältewissenschaft
und -industrie beteiligt
sind und einen regelmäßigen
Beitrag zahlen, dessen Höhe und
Zahlungsweise vom Leitungsausschuß
festgelegt wird, können
auf Grund eines Beschlusses dieses
Ausschusses zu „Außerordentlichen
Mitgliedern" des Instituts
ernannt werden.
2. Außerordentliche Mitglieder
sind gemäß den Bestimmungen
der Allgemeinen Vorschriften
zu diesem Abkommen
berechtigt, die Zeitschriften des
Instituts zu beziehen, an der Arbeit
der Kommissionen und
Kongresse teilzunehmen und die
Bibliothek des Instituts zu benützen.
KAPITEL III.
ORGANE UND VERFAHREN.
Generalversammlung.
ARTIKEL X.
Befugnisse der Generalversammlung.
1. Das Institut steht unter der
Leitung und Kontrolle der Generalversammlung.
2. Die Generalversammlung
hat insbesondere folgende Befugnisse
a) allgemeine Verfahrens- und
Arbeitsrichtlinien für
das Institut herauszugeben;
b) allgemeine Vorschriften
über die Anwendung dieses
Abkommens zu erlassen,
insbesondere hinsichtlich
der Anwendung der
einzelnen Bestimmungen
dieses Abkommens, sowie
das Personalstatut
und die Geschäftsordnung
für die Generalversammlung
festzusetzen;
c) den Präsidenten und Vizepräsidenten
des Exekutivkomitees
zu wählen;
d) den Präsidenten und die
Vizepräsidenten des Technischen
Rates und die Präsidenten
und Vizepräsidenten
der Kommissionen
zu wählen, die den Technischen
Rat bilden.
ARTIKEL XL
Zusammensetzung und Verfahren
der Generalversammlung.
1. Die Generalversammlung
setzt sich aus den Vertretern zusammen,
die von den Mitgliedstaaten
oder von für diese handelnden
Organisationen beziehungsweise
Vereinigungen ernannt
werden.
2. Die Anzahl der Vertreter
jedes Mitgliedstaates wird wie
folgt festgesetzt
6 für Kategorie 1
5 für Kategorie 2
4 für Kategorie 3
3 für Kategorie 4
2 für Kategorie 5
1 für Kategorie 6
3. Vertreter, die an der Teilnahme
einer Sitzung verhindert
sind, können einen Stellvertreter
unter ihren Kollegen bei der
Generalversammlung ernennen.
4. Alle vier Jahre findet eine
Ordentliche Tagung der Generalversammlung
statt. Sie tritt
zudem zu einer Außerordentlichen
Tagung zusammen, wenn
dies von ihr selbst beschlossen
oder vom Exekutivkomitee verlangt
wird.
5. Die Generalversammlung
faßt ihre Entschließungen mit
Zweidrittelmehrheit der Stimmen
der anwesenden Delegierten
oder deren Stellvertreter. Für
die Wahl ihres Präsidenten, für
die Wahl des Präsidenten und der
Vizepräsidenten des Exekutivkomitees
und für die Wahl der
Mitglieder des Technischen Rates
genügt jedoch die einfache Stimmenmehrheit
der anwesenden
Delegierten oder deren Stellvertreter;
bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten.
6. Der Direktor ist ex offo
Sekretär der Generalversammlung.
ARTIKEL XII.
Präsident der Generalversammlung.
1. Die Ordentliche Tagung der
Generalversammlung beginnt
mit der Wahl des Präsidenten.
2. Derselbe Präsident kann
nicht für mehr als zwei aufeinanderfolgende
Tagungen gewählt
werden.
3. Bei Verhinderung des Präsidenten
wird seine Stelle vom
Präsidenten oder einem Vizepräsidenten
des Exekutivkomitees
eingenommen.
4. Der Präsident der Generalversammlung
wird zu den Sitzungen
des Exekutivkomitees,
des Technischen Rates und des
Leitungsausschusses eingeladen
und nimmt an diesen Sitzungen
mit beratender Stimme teil,
Exekutivkomitee.
ARTIKEL XIII.
Befugnisse des Exekutivkomitees.
Die Exekutivgewalt des Instituts
ist dem Exekutivkomitee
übertragen.
a) Dem Exekutivkomitee obliegt
die Durchführung
der von der Generalversammlung
erlassenen Direktiven;
b) das Exekutivkomitee übt
die volle Kontrolle über
die Verwaltung des Instituts
aus;
c) es ernennt in geheimer
Abstimmung den Direktor;
d) es genehmigt das Budget;
e) es genehmigt Abkommen,
die mit anderen Organisationen
abgeschlossen werden
sollen;
f) es trifft im allgemeinen
alle Anordnungen, die für
die Führung des Instituts
erforderlich sind;
g) es ernennt die Vertreter
im Leitungsausschuß;
h) das Exekutivkomitee ist
zwischen den Tagungen
der Generalversammlung
berechtigt, provisorische
Entscheidungen in Fragen
zu treffen, die in die Kompetenz
der Generalversammlung
fallen; diese
provisorischen Entscheidungen
sind jedoch der
Generalversammlung bei
ihrer nächsten Tagung zur
Genehmigung vorzulegen.
ARTIKEL XIV.
Zusammensetzung und Verfahren
des Exekutivkomitees.
1. Das Exekutivkomitee setzt
sich aus den Vertretern zusammen,
die von den Mitgliedstaaten
oder von geeigneten Organisationen
und Vereinigungen
ernannt werden, und zwar ein
Vertreter pro Mitgliedstaat.
2. Jeder Mitgliedstaat oder
jede geeignete Vereinigung oder
Organisation kann auch einen
Ersatzmann für den Vertreter
ernennen.
3. Jeder Delegierte im Exekutivkomitee
hat so viele Stimmen,
als der Mitgliedstaat, den
er vertritt, Vertreter bei der Generalversammlung
hat.
4. Der Präsident der Generalversammlung,
der Präsident und
die Vizepräsidenten des Technischen
Rates und die Präsidenten
der Kommissionen werden zu
den Sitzungen des Exekutivkomitees
eingeladen und nehmen
an diesen Sitzungen mit beratender
Stimme teil.
5. Das Exekutivkomitee hält
jährlich eine Sitzung ab. Außerordentliche
Sitzungen werden
auf Vorschlag des Präsidenten
oder über Ersuchen des Leitungsausschusses
einberufen.
6. Das Exekutivkomitee faßt
seine Entschließungen mit Zweidrittelmehrheit
der Stimmen der
anwesenden Vertreter oder deren
Ersatzmänner. Falls die
Wahl des Direktors in zwei
Wahlgängen nicht erreicht werden
konnte, genügt die einfache
Stimmenmehrheit. Für alle
übrigen in die Zuständigkeit
des Exekutivkomitees fallenden
Wahlen genügt einfache Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit
entscheidet die
Stimme des Präsidenten.
7. Der Direktor ist ex offo
Sekretär des Exekutivkomitees.
8. Im Bedarfsfalle setzt das
Exekutivkomitee seine eigene
Geschäftsordnung im Rahmen
dieses Abkommens und der Allgemeinen
Vorschriften fest.
ARTIKEL XV.
Präsident und Vizepräsidenten
des Exekutivkomitees.
1. Der Präsident des Exekutivkomitees
und die drei bis sechs
Vizepräsidenten werden bei den
Ordentlichen Tagungen der
Generalversammlung gewählt.
2. Der Präsident und die Vizepräsidenten
können nicht mehr
als zweimal hintereinander für
dieselbe Funktion gewählt werden.
3. Für den Fall, daß der Präsident
oder ein Vizepräsident
seine Funktion als Vertreter
beim Exekutivkomitee beendet
oder während der vierjährigen
Amtsperiode zurücktritt, so bestellt
das Exekutivkomitee bei
seiner nächstfolgenden Sitzung
einen Nachfolger, dessen Befugnisse
mit dem Ende der jeweils
laufenden vierjährigen Amtsperiode
erlöschen.
4. Der Präsident und die Vizepräsidenten
des Exekutivkomitees
werden zu den Sitzungen
des Technischen Rates eingeladen
und nehmen an diesen
Sitzungen mit beratenden Stimmen
teil.
Leitungsausschuß.
ARTIKEL XVI.
Befugnisse — Verfahren — Zusammensetzung
des Leitungsausschusses.
1. Der Leitungsausschuß hat
die Aufgabe, in der Zeit
zwischen den Sitzungen des Exekutivkomitees
und in Übereinstimmung
mit den Beschlüssen
der Generalversammlung und
des Exekutivkomitees die Arbeit
des Instituts zu überwachen
und insbesondere die finanziellen
Angelegenheiten zu überprüfen
sowie das Jahresbudget dem
Exekutivkomitee vorzulegen.
2. Der Leitungsausschuß besteht
aus dem Präsidenten des
Exekutivkomitees, der ex offo
Präsident des Leitungsausschusses
ist, aus drei für die
Dauer von vier Jahren vom
Exekutivkomitee gewählten
Mitgliedern und aus drei für
die Dauer von vier Jahren vom
Technischen Rat gewählten Mitgliedern.
Diese sechs Mitglieder
können nicht mehr als zweimal
hintereinander für dieselbe
Funktion gewählt werden.
3. Der Leitungsausschuß tritt
über Initiative des Präsidenten,
mindestens jedoch dreimal im
Jahr, zusammen.
4. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit getroffen,
wobei bei Stimmengleichheit
die Stimme des Vorsitzenden
entscheidet.
5. Der Direktor ist ex offo
Sekretär des Leitungsausschusses.
6. Im Bedarfsfalle setzt der
Leitungsausschuß seine eigene
Geschäftsordnung fest, die dem
Exekutivkomitee zur Genehmigung
vorzulegen ist.
Technischer Rat und Kommissionen.
ARTIKEL XVII.
Befugnisse — Zusammensetzung
und Verfahren des Technischen
Rates.
1. Die technischen und wissenschaftlichen
Angelegenheiten
innerhalb des Aufgabenbereichs
des Instituts werden vom Technischen
Rat und den Kommissionen
studiert.
2. Der Technische Rat besteht
aus einem Präsidenten, einem
bis drei Vizepräsidenten und
den Präsidenten und Vizepräsidenten
der Kommissionen. Die
Funktion des Präsidenten des
Technischen Rates ist gleichzeitig
mit der des Präsidenten
oder Vizepräsidenten einer der
Kommissionen unvereinbar.
3. Die Mitglieder des Technischen
Rates sind berechtigt, sich
bei Verhinderung an den Sitzungen
durch einen bevollmächtigten
Kollegen vertreten zu lassen.
4. Der Präsident der Generalversammlung
und der Präsident
und die Vizepräsidenten des
Exekutivkomitees werden zu
den Sitzungen des Technischen
Rates eingeladen und nehmen
an diesen Sitzungen mit beratender
Stimme teil.
5. Der Präsident und die Vizepräsidenten
des Technischen
Rates werden alle vier Jahre
von der Generalversammlung
bei deren Ordentlicher Tagung
auf Grund eines Vorschlags des
zurücktretenden Technischen
Rates gewählt. Die Mitglieder
des Technischen Rates können
nicht mehr als zweimal hintereinander
für dieselbe Funktion
gewählt werden.
6. In der Zeit zwischen den
Tagungen der Generalversammlung
wählt das Exekutivkomitee
Mitglieder an Stelle jener, die
zurückgetreten oder verhindert
sind; die Funktionsdauer der
auf diese Weise neu gewählten
Mitglieder endet gleichzeitig mit
der der übrigen.
7. Der Technische Rat tritt
normalerweise einmal im Jahr
zusammen. Weitere Sitzungen
können von seinem Präsidenten
oder über Verlangen eines
Drittels der Mitglieder einberufen
werden.
8. Die Entschließungen werden
mit einfacher Stimmenmehrheit
aller anwesenden Mitglieder
gefaßt; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
9. Der Direktor ist ex offo
Sekretär des Technischen Rates.
10. Im Bedarfsfalle setzt der
Technische Rat seine eigene Geschäftsordnung
im Rahmen dieses
Abkommens und der Allgemeinen
Vorschriften fest.
ARTIKEL XVIII.
Befugnisse — Zusammensetzung
und Verfahren der Kommissionen.
1. Die Anzahl der Kommissionen
und ihre Befugnisse
werden in den Allgemeinen
Vorschriften festgelegt.
2. Jede Kommission hat einen
Präsidenten, einen oder mehrere
Vizepräsidenten und einen oder
mehrere Sekretäre.
3. Der Präsident und die
Vizepräsidenten werden von der
Generalversammlung bei deren
Ordentlicher Tagung gewählt.
Sie können nicht mehr als zweimal
hintereinander für dieselbe
Funktion gewählt werden.
4. Wenn weder der Präsident
noch einer der Vizepräsidenten
einer Kommission dem Staate
angehören, auf dessen Gebiet
der nächste Internationale Kongreß
stattfindet, so kann vom
Exekutivkomitee über Vorschlag
des betreffenden Staates
ein zusätzlicher Vizepräsident
ernannt werden; seine Aufgaben
enden mit dem Abschluß des
Kongresses.
5. Die übrigen Mitglieder der
Kommissionen werden unter
Berücksichtigung der von den
Mitgliedstaaten ergangenen
Empfehlungen vom Technischen
Rat auf Grund von Vorschlägen
der Präsidenten der Kommissionen
ernannt. Dieser Rat kann
seinen Präsidenten bevollmächtigen,
die Ernennungen in der
Zeit zwischen den Tagungen
durchzuführen.
6. Die Sekretäre werden vom
Technischen Rat auf Grund von
Vorschlägen der Präsidenten der
Kommissionen ernannt. Dieser
Rat kann seinen Präsidenten
bevollmächtigen, die Ernennungen
in der Zeit zwischen den
Tagungen durchzuführen.
7. Jedes Mitglied einer Kommission,
das innerhalb zweier
aufeinanderfolgender Jahre
weder an den Sitzungen teilgenommen
noch im Korrespondenzweg
an den Arbeiten der
Kommission mitgewirkt hat,
wird als zurückgetreten angesehen.
Arbeitsgruppen.
ARTIKEL XIX.
Arbeitsgruppen.
Es können Arbeitsgruppen
gebildet werden, um an der
Lösung gewisser Probleme zu
arbeiten, die für das Institut
von Interesse sind.
Leitung.
ARTIKEL XX.
Der Direktor.
1. Das Institut steht unter der
Führung eines Direktors, dem
beamtete Funktionäre und
Hilfspersonal zur Seite stehen.
2. Der Direktor wird in geheimer
Wahl vom Exekutivkomitee
gewählt. Seine Pflichten
und Befugnisse sind in den Allgemeinen
Vorschriften niedergelegt.
3. Der Direktor ist ex offo
Sekretär der Generalversammlung,
des Exekutivkomitees, des
Leitungsausschusses und des
Technischen Rates.
ARTIKEL XXI.
Beamtete Funktionäre und Hilfspersonal.
1. Die beamteten Funktionäre
und das Hilfspersonal werden
vom Direktor ernannt und entlassen.
Ihre Rechte und Pflichten
sind in den Allgemeinen Vorschriften
niedergelegt.
2. Die Ernennung von beamteten
Funktionären ist jedoch
erst nach erfolgter Bestätigung
durch den Leitungsausschuß
gültig.
Internationale Kongresse für
Kältetechnik.
ARTIKEL XXII.
Internationale Kongresse für
Kältetechnik.
1. Das Institut übernimmt die
Verantwortung für die Organisation
eines Internationalen
Kongresses für Kältetechnik,
der normalerweise alle vier
Jahre stattfinden soll.
2. Das Programm wird vom
Exekutivkomitee genehmigt.
Die Organisationsarbeiten können
einem oder mehreren Mitgliedstaaten
übertragen werden.
Veröffentlichungen.
ARTIKEL XXIII.
Veröffentlichungen.
1. Die Arbeiten des Technischen
Rates und der Kommissionen
sowie Informationen
alier Art, die vom Institut gesammelt
werden, bilden Gegenstand
von periodischen Veröffentlichungen,
die vom Institut
in den offiziellen Sprachen
herausgegeben werden.
2. Die Allgemeinen Vorschriften
legen die Bedingungen fest,
unter denen eine gewisse Anzahl
von Exemplaren dieser Veröffentlichungen
kostenlos an die
Mitgliedstaaten abgegeben werden.
3. Das Institut kann sich auch
jeder anderen Methode für die
Verbreitung von Informationen
bedienen, die für die Erfüllung
seiner Aufgaben nützlich
scheint.
KAPITEL IV.
FINANZEN.
ARTIKEL XXIV.
Geldmittel des Instituts.
Die für die Arbeiten des Instituts
nötigen Ausgaben werden
gedeckt
a) durch die ordentlichen
Jahresbeiträge und außerordentlichen
Beiträge der
Mitgliedstaaten;
b) durch die Eingänge aus
Beträgen von Abonnements
der periodischen
Veröffentlichungen, aus
dem Verkauf von Veröffentlichungen
und Dokumenten,
aus Annoncen
in diesen Veröffentlichungen
und im allgemeinen
aus Beträgen, die auf
Grund der im Rahmen
dieses Abkommens ausgeübten
Tätigkeit eingehen;
c) durch Subskriptionen,
Geschenke und Legate, die
dem Institut rechtmäßig
zufallen;
d) durch den Ertrag seiner
Vermögenswerte.
ARTIKEL XXV.
Budget.
1. Das Exekutivkomitee
prüft bei seiner Ordentlichen
Jahrestagung den Finanzbericht
über das vergangene Jahr. Das
Budget für das kommende Jahr
wird vom Exekutivkomitee bei
seiner Ordentlichen Jahrestagung
genehmigt.
2. Das Exekutivkomitee kann
den Leitungsausschuß bevoll-
mächtigen, gewisse Änderungen
im jeweils laufenden Budget
vorzunehmen.
ARTIKEL XXVI.
Höhe der Jahresbeiträge der
Mitgliedstaaten.
1. Die ordentlichen Jahresbeiträge
der Mitgliedstaaten sind
in französischen Franken oder
in Form von in Frankreich umwechselbaren
Devisen zu bezahlen,
für deren Konvertibilität
das Schuldnerland die
Garantie übernimmt. Die Beiträge
sind in Goldfranken mit
einem Gewicht von 10/31 g bei
0'900 Feingehalt festgesetzt und
errechnen sich nach der Kategorie,
der der Mitgliedstaat angehört,
auf folgender Grundlage
2. Alle vier Jahre kann die
Generalversammlung bei ihrer
Ordentlichen Tagung auf Grund
von Anträgen, die im vorausgegangenen
Jahr vom Exekutivkomitee
genehmigt wurden,
diese Beiträge mit einem höheren
oder niedrigeren Koeffizienten
versehen, um der Tätigkeit
des Instituts oder der jeweiligen
Wirtschaftslage Rechnung
zu tragen.
3. Die neu festgesetzten Beiträge
gelten für die nächstfolgenden
vier Jahre.
ARTIKEL XXVII.
Nichtzahlung von Beiträgen.
Mitgliedstaaten, die mehr als
7wei Jahre mit ihrer Beitragsleistung
im Rückstand sind,
verlieren die Vorrechte, die mit
ihrer Mitgliedschaft verbunden
sind, insbesondere ihr Stimmrecht,
bis sie ihre finanziellen
Verpflichtungen geregelt haben.
KAPITEL V.
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN.
ARTIKEL XXVIII.
Beziehungen zu anderen. Internationalen
Organisationen.
Das Institut stellt mit den
SpezialOrganisationen der Vereinten
Nationen und den anderen
internationalen Körperschaften
jene Verbindungen her,
die geeignet sind, in Form einer
Zusammenarbeit den gemeinsamen
Zielsetzungen sowie
seinen eigenen zu dienen.
ARTIKEL XXIX.
Rechtsfähigkeit — Privilegien
und Immunitäten.
Das Institut genießt auf dem
Gebiet jedes Mitgliedstaates
jene Rechtsfähigkeit und jenen
Status, die für die Ausübung
seiner Funktionen und die Erreichung
seiner Ziele notwendig
sind, und zwar gemäß von Einzelabkommen,
die mit den einzelnen
Mitgliedstaaten vereinbart
werden.
ARTIKEL XXX.
Offizielle Sprachen.
Die offiziellen Sprachen des
Instituts sind Englisch und Französisch.
ARTIKEL XXXI.
Abänderungen des Abkommens.
1. Abänderungen dieses Abkommens,
die nicht die grundsätzlichen
Zielsetzungen des Instituts
berühren und keine Erweiterung
der Verpflichtungen
der Mitgliedstaaten mit sich
bringen, werden nach Genehmigung
durch die Generalversammlung
wirksam.
2. Andere Abänderungen
müssen nach Genehmigung
durch die Generalversammlung
den Mitgliedstaaten zur Ratifikation
unterbreitet werden.
Sie erlangen Rechtskraft, nachdem
sie von zwei Drittel der
Mitgliedstaaten ratifiziert wurden
(nicht gerechnet die unter
Artikel XXVII erwähnten Mit-
gliedstaaten), für diejenigen
Staaten, welche die Ratifikation
durchgeführt haben, und vom
Zeitpunkt der jeweiligen Ratifikation
für jene Staaten, die
diese zu einem späteren Zeitpunkt
vornehmen.
3. In allen Fällen müssen die
vorgeschlagenen Abänderungen
spätestens sechs Monate vor
ihrer Prüfung durch die Generalversammlung
den Regierungen
der Mitgliedstaaten vom
Direktor übermittelt werden.
ARTIKEL XXXII.
Dauer des Abkommens.
Dieses Abkommen wird für
die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen,
es sei denn, es wird
gemäß den Bestimmungen des
Artikels V gekündigt. Nach Ablauf
dieser Frist wird es stillschweigend
auf jeweils weitere
vier Jahre verlängert.
ARTIKEL XXXIII.
Auslegung.
Der französische und englische
Text dieses Abkommens sind in
gleicher Weise authentisch. Jede
Streitfrage hinsichtlich der Auslegung
dieses Abkommens wird
entweder dem Internationalen
Gerichtshof oder gemäß den von
der Generalversammlung beschlossenen
Bedingungen einem
Schiedsgericht unterbreitet.
ARTIKEL XXXIV.
Ratifikation — Inkrafttreten.
1. Dieses Abkommen steht
den Mitgliedstaaten des Internationalen
Instituts für Kältetechnik
bis zum 1. Juni 1955
zur Unterzeichnung offen.
2. Dieses Abkommen wird
ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden
werden bei der Regierung
der Französischen Republik
hinterlegt. Das Abkommen
tritt für jeden Signatarstaat am
Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
in Kraft.
3. Zur Vermeidung jedweder
Verzögerung der Durchführung
vereinbaren die Signatarstaaten
jedoch, dieses Abkommen provisorisch
nach erfolgter Unterzeichnung
anzuwenden, soweit
dies ihre jeweiligen verfassungsrechtlichen
und budgetären Vorschriften
gestatten.
4. Zu Urkund dessen haben
die nachstehenden Bevollmächtigten,
deren Vollmachten in
guter und gehöriger Form befunden
wurden, dieses Abkommen
unterzeichnet.
Geschehen zu Paris,
am 1. Dezember 1954.
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem
Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. Oktober 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Österreich hat seine Beitrittsurkunde am 22. Dezember 1959 bei der Französischen Regierung
hinterlegt.
Gemäß Artikel XXVI Abs. 2 hat die Generalversammlung bei ihrer ordentlichen Tagung am
22. August 1959 die ordentlichen Jahresbeiträge ab 1. Jänner 1960 neu festgesetzt
Nach einer Mitteilung des französischen Außenministeriums haben folgende Staaten das
Abkommen ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten
Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland,
Frankreich (einschließlich der algerischen Departements), Griechenland, Indonesien, Israel, Italien,
Japan, Jugoslawien, Kanada, Madagaskar, Marokko, Mauretanien, Niederlande, Norwegen, Neuseeland,
Pakistan, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Senegal, Spanien, Sudan, Tschad,
Tschechoslowakei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich von
Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Viet-Nam und Zentralafrikanische
Republik.