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110_1961 AT

110. Internationales Abkommen, betreffend das Internationale Institut für Kältetechnik.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Internationales Abkommen, betreffend das Internationale Institut für Kältetechnik.

Der Bundespräsident erklärt den Beitritt der Republik Österreich zum Internationalen

Abkommen, betreffend das Internationale Institut für Kältetechnik, vom 1. Dezember 1954, welches

also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen der Mitgliedstaaten

des Internationalen

Instituts für Kältetechnik haben,

ausgehend von der Überlegung,

daß die Wissenschaft der Tieftemperaturen

sich ständig weiter

entwickelt und damit neue Möglichkeiten

für den Fortschritt

und den Wohlstand der Menschheit

eröffnet werden,

daß die Verwendungsmöglichkeit

künstlicher Kälte neue Anwendungsgebiete

gefunden hat,

daß der Austausch von leicht

verderblichen Lebensmitteln

unter den Völkern der Erde zunimmt

und dadurch eine wirksamere

zwischenstaatliche Zusammenarbeit

in den Fragen der

Ernährung gestattet und zu diesem

Zwecke eine erweiterte Anwendung

kältetechnischer Mittel

für die Behandlung und Aufbewahrung

solcher Lebensmittel

notwendig geworden ist,

daß angesichts der Tatsache,

daß die Konvention vom

21. Juni 1920 mit ihren Abänderungen

vom 31. Mai 1937,

durch welche das Internationale

Institut für Kältetechnik geschaffen

wurde, nicht mehr zur

Gänze den neuen wissenschaftlichen

und technischen Erfordernissen

entspricht, wie sie sich

aus dieser Lage beziehungsweise

den heutigen wirtschaftlichen

Bedingungen ergeben,

folgendes vereinbart

KAPITEL I.

ZWECK —BEZEICHNUNG —

SITZ — FUNKTIONEN.

ARTIKEL I.

Zweck — Bezeichnung — Sitz.

1. Die Vertragschließenden

Staaten haben beschlossen, zum

Zwecke des Studiums der wissenschaftlichen

und technischen

Probleme, die mit dem Kühlwesen

und der Entwicklung der

Anwendungsmöglichkeiten der

Kältetechnik zur Verbesserung

der Lebensbedingungen der

Menschheit zusammenhängen,

engstens zusammenzuarbeiten.

2. Sie verpflichten sich zu diesem

Zwecke, das Internationale

Institut für Kältetechnik, im

folgenden „Institut" genannt,

mit dem Sitz in Paris zu erhalten

und zu unterstützen.

ARTIKEL II.

Funktionen.

Das Institut hat mit Rücksicht

auf alle Fragen des Studiums,

der Produktion und der

Verwendung von technischer

Kälte auf internationalem Gebiet

folgende Ziele

a) die Entwicklung der wissenschaftlichen

Forschung

in den einzelnen Mitgliedstaaten

zu fördern und

die technischen und wirtschaftlichen

Studien auf

nationaler und internationaler

Ebene zu unterstützen;

b) wissenschaftliche, technische

und wirtschaftliche

Informationen und Dokumente

sowie Texte von

Gesetzen und Verordnungen

zu sammeln;

c) den wissenschaftlichen und

technischen Unterricht

und seine volkstümliche

Verbreitung zu fördern;

d) zweckdienliche Abhandlungen

und Dokumente

zu veröffentlichen;

e) die Entwicklung der Anwendungsmöglichkeiten

von Kältetechnik insbesondere

auf dem Gebiete

des Lebensmittelwesens,

der Landwirtschaft, des

Gesundheitswesens und

der Hygiene zu fördern;

f) den Regierungen und Internationalen

Organisationen

Empfehlungen zu unterbreiten

und insbesondere

Maßnahmen vorzuschlagen,

um Gesetze und

Verordnungen zu verbessern

und zu vereinheitlichen;

g) die Aufrechterhaltung von

Verbindungen mit den jeweiligen

nationalen und

internationalen Körperschaften

zwecks Durchführung

dieses Programms;

h) internationale Kongresse

zu organisieren;

i) und im allgemeinen alle

Schritte zu unternehmen,

die geeignet sind, die Idee

und Verwendung der

Kältetechnik zu fördern.

KAPITEL II.

MITGLIEDER.

ARTIKEL III.

Mitgliedstaaten — Zulassung zur

Mitgliedschaft.

Dem Institut gehören als Mitgliedstaaten,

welche die Rechte

genießen und den Pflichten unterworfen

sind, wie sie in diesem

Abkommen festgelegt sind,

an

a) die vertragschließenden

Staaten;

b) die Territorien, welche die

Vertragschließenden Staaten

anläßlich der Unterzeichnung

dieses Abkommens

notifizieren und die

in der diesem Abkommen

beigeschlossenen Liste angeführt

sind;

c) Staaten, die nicht Vertragspartner

dieses Abkommens

sind, wenn sie

dem Abkommen beitreten

und ihr Beitritt vom Exekutivkomitee

angenommen

wird;

d) Territorien, die nicht in

der beigeschlossenen Liste

angeführt sind, wenn sie

dem Institut durch den

Vertragstaat bekanntgegeben

werden, der für ihre

internationalen Beziehungen

verantwortlich ist, und

der Beitritt vom Exekutivkomitee

angenommen

wird.

ARTIKEL IV.

Kategorien der Mitgliedstaaten.

1. Um die Mitgliedstaaten in

die Lage zu versetzen, an den

Arbeiten des Instituts entsprechend

dem Ausmaß ihrer wirtschaftlichen

Tätigkeit und des

Interesses, das sie an den Problemen

des Kältewesens besitzen,

teilzunehmen, sind sechs

Kategorien von Mitgliedstaaten

vorgesehen. Diese Kategorien

unterscheiden sich untereinander

hauptsächlich durch die Höhe

des finanziellen Beitrages, die

Zahl der Stimmen und die Zahl

der kostenlos zur Verfügung

gestellten Veröffentlichungen.

2. Jeder Mitgliedstaat entscheidet

selbst über die Kategorie,

in die er eingeteilt zu werden

wünscht.

ARTIKEL V.

Austritt — Wechsel der Kategorie.

Jeder Mitgliedstaat hat das

Recht, unter Einhaltung einer

mindestens einjährigen Kündigungsfrist

aus dem Institut auszutreten

oder in eine niedrigere

Kategorie eingereiht zu werden.

Ein Übertritt in eine höhere Kategorie

kann nach Aufzahlung

des entsprechenden Beitragszuschlags

jederzeit erfolgen.

ARTIKEL VI.

Übertragung von Rechten und

Pflichten an eine geeignete Organisation

oder Vereinigung.

Die Mitgliedstaaten können

sich auf eigene Verantwortung

hinsichtlich aller oder einiger

ihrer Rechte oder Pflichten gegenüber

dem Institut durch eine

geeignete Vereinigung oder

Organisation vertreten lassen.

ARTIKEL VII.

Verbindung zu innerstaatlichen

Vereinigungen.

Jeder Mitgliedstaat wird bestrebt

sein, die wichtigsten wissenschaftlichen,

technischen, kulturellen

oder beruflichen Körperschaften,

die an den Fragen

der Kältetechnik interessiert

sind, mit den Arbeiten des Instituts

in Verbindung zu bringen.

ARTIKEL VIII.

Ehrenmitglieder.

Personen, die eine hervorragende

Stellung in der Wissenschaft

und Industrie der Kältetechnik

eingenommen haben

oder sich in wohltätiger Form

dem Institut gegenüber erwiesen,

können in Ausnahmsfällen

über Beschluß des Exekutivkomitees

den Titel eines „Ehrenmitgliedes"

des Instituts erhalten.

ARTIKEL IX.

Außerordentliche Mitglieder.

1. Qualifizierte Personen, Firmen

oder Institute, die an der

Entwicklung der Kältewissenschaft

und -industrie beteiligt

sind und einen regelmäßigen

Beitrag zahlen, dessen Höhe und

Zahlungsweise vom Leitungsausschuß

festgelegt wird, können

auf Grund eines Beschlusses dieses

Ausschusses zu „Außerordentlichen

Mitgliedern" des Instituts

ernannt werden.

2. Außerordentliche Mitglieder

sind gemäß den Bestimmungen

der Allgemeinen Vorschriften

zu diesem Abkommen

berechtigt, die Zeitschriften des

Instituts zu beziehen, an der Arbeit

der Kommissionen und

Kongresse teilzunehmen und die

Bibliothek des Instituts zu benützen.

KAPITEL III.

ORGANE UND VERFAHREN.

Generalversammlung.

ARTIKEL X.

Befugnisse der Generalversammlung.

1. Das Institut steht unter der

Leitung und Kontrolle der Generalversammlung.

2. Die Generalversammlung

hat insbesondere folgende Befugnisse

a) allgemeine Verfahrens- und

Arbeitsrichtlinien für

das Institut herauszugeben;

b) allgemeine Vorschriften

über die Anwendung dieses

Abkommens zu erlassen,

insbesondere hinsichtlich

der Anwendung der

einzelnen Bestimmungen

dieses Abkommens, sowie

das Personalstatut

und die Geschäftsordnung

für die Generalversammlung

festzusetzen;

c) den Präsidenten und Vizepräsidenten

des Exekutivkomitees

zu wählen;

d) den Präsidenten und die

Vizepräsidenten des Technischen

Rates und die Präsidenten

und Vizepräsidenten

der Kommissionen

zu wählen, die den Technischen

Rat bilden.

ARTIKEL XL

Zusammensetzung und Verfahren

der Generalversammlung.

1. Die Generalversammlung

setzt sich aus den Vertretern zusammen,

die von den Mitgliedstaaten

oder von für diese handelnden

Organisationen beziehungsweise

Vereinigungen ernannt

werden.

2. Die Anzahl der Vertreter

jedes Mitgliedstaates wird wie

folgt festgesetzt

6 für Kategorie 1

5 für Kategorie 2

4 für Kategorie 3

3 für Kategorie 4

2 für Kategorie 5

1 für Kategorie 6

3. Vertreter, die an der Teilnahme

einer Sitzung verhindert

sind, können einen Stellvertreter

unter ihren Kollegen bei der

Generalversammlung ernennen.

4. Alle vier Jahre findet eine

Ordentliche Tagung der Generalversammlung

statt. Sie tritt

zudem zu einer Außerordentlichen

Tagung zusammen, wenn

dies von ihr selbst beschlossen

oder vom Exekutivkomitee verlangt

wird.

5. Die Generalversammlung

faßt ihre Entschließungen mit

Zweidrittelmehrheit der Stimmen

der anwesenden Delegierten

oder deren Stellvertreter. Für

die Wahl ihres Präsidenten, für

die Wahl des Präsidenten und der

Vizepräsidenten des Exekutivkomitees

und für die Wahl der

Mitglieder des Technischen Rates

genügt jedoch die einfache Stimmenmehrheit

der anwesenden

Delegierten oder deren Stellvertreter;

bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Präsidenten.

6. Der Direktor ist ex offo

Sekretär der Generalversammlung.

ARTIKEL XII.

Präsident der Generalversammlung.

1. Die Ordentliche Tagung der

Generalversammlung beginnt

mit der Wahl des Präsidenten.

2. Derselbe Präsident kann

nicht für mehr als zwei aufeinanderfolgende

Tagungen gewählt

werden.

3. Bei Verhinderung des Präsidenten

wird seine Stelle vom

Präsidenten oder einem Vizepräsidenten

des Exekutivkomitees

eingenommen.

4. Der Präsident der Generalversammlung

wird zu den Sitzungen

des Exekutivkomitees,

des Technischen Rates und des

Leitungsausschusses eingeladen

und nimmt an diesen Sitzungen

mit beratender Stimme teil,

Exekutivkomitee.

ARTIKEL XIII.

Befugnisse des Exekutivkomitees.

Die Exekutivgewalt des Instituts

ist dem Exekutivkomitee

übertragen.

a) Dem Exekutivkomitee obliegt

die Durchführung

der von der Generalversammlung

erlassenen Direktiven;

b) das Exekutivkomitee übt

die volle Kontrolle über

die Verwaltung des Instituts

aus;

c) es ernennt in geheimer

Abstimmung den Direktor;

d) es genehmigt das Budget;

e) es genehmigt Abkommen,

die mit anderen Organisationen

abgeschlossen werden

sollen;

f) es trifft im allgemeinen

alle Anordnungen, die für

die Führung des Instituts

erforderlich sind;

g) es ernennt die Vertreter

im Leitungsausschuß;

h) das Exekutivkomitee ist

zwischen den Tagungen

der Generalversammlung

berechtigt, provisorische

Entscheidungen in Fragen

zu treffen, die in die Kompetenz

der Generalversammlung

fallen; diese

provisorischen Entscheidungen

sind jedoch der

Generalversammlung bei

ihrer nächsten Tagung zur

Genehmigung vorzulegen.

ARTIKEL XIV.

Zusammensetzung und Verfahren

des Exekutivkomitees.

1. Das Exekutivkomitee setzt

sich aus den Vertretern zusammen,

die von den Mitgliedstaaten

oder von geeigneten Organisationen

und Vereinigungen

ernannt werden, und zwar ein

Vertreter pro Mitgliedstaat.

2. Jeder Mitgliedstaat oder

jede geeignete Vereinigung oder

Organisation kann auch einen

Ersatzmann für den Vertreter

ernennen.

3. Jeder Delegierte im Exekutivkomitee

hat so viele Stimmen,

als der Mitgliedstaat, den

er vertritt, Vertreter bei der Generalversammlung

hat.

4. Der Präsident der Generalversammlung,

der Präsident und

die Vizepräsidenten des Technischen

Rates und die Präsidenten

der Kommissionen werden zu

den Sitzungen des Exekutivkomitees

eingeladen und nehmen

an diesen Sitzungen mit beratender

Stimme teil.

5. Das Exekutivkomitee hält

jährlich eine Sitzung ab. Außerordentliche

Sitzungen werden

auf Vorschlag des Präsidenten

oder über Ersuchen des Leitungsausschusses

einberufen.

6. Das Exekutivkomitee faßt

seine Entschließungen mit Zweidrittelmehrheit

der Stimmen der

anwesenden Vertreter oder deren

Ersatzmänner. Falls die

Wahl des Direktors in zwei

Wahlgängen nicht erreicht werden

konnte, genügt die einfache

Stimmenmehrheit. Für alle

übrigen in die Zuständigkeit

des Exekutivkomitees fallenden

Wahlen genügt einfache Stimmenmehrheit;

bei Stimmengleichheit

entscheidet die

Stimme des Präsidenten.

7. Der Direktor ist ex offo

Sekretär des Exekutivkomitees.

8. Im Bedarfsfalle setzt das

Exekutivkomitee seine eigene

Geschäftsordnung im Rahmen

dieses Abkommens und der Allgemeinen

Vorschriften fest.

ARTIKEL XV.

Präsident und Vizepräsidenten

des Exekutivkomitees.

1. Der Präsident des Exekutivkomitees

und die drei bis sechs

Vizepräsidenten werden bei den

Ordentlichen Tagungen der

Generalversammlung gewählt.

2. Der Präsident und die Vizepräsidenten

können nicht mehr

als zweimal hintereinander für

dieselbe Funktion gewählt werden.

3. Für den Fall, daß der Präsident

oder ein Vizepräsident

seine Funktion als Vertreter

beim Exekutivkomitee beendet

oder während der vierjährigen

Amtsperiode zurücktritt, so bestellt

das Exekutivkomitee bei

seiner nächstfolgenden Sitzung

einen Nachfolger, dessen Befugnisse

mit dem Ende der jeweils

laufenden vierjährigen Amtsperiode

erlöschen.

4. Der Präsident und die Vizepräsidenten

des Exekutivkomitees

werden zu den Sitzungen

des Technischen Rates eingeladen

und nehmen an diesen

Sitzungen mit beratenden Stimmen

teil.

Leitungsausschuß.

ARTIKEL XVI.

Befugnisse — Verfahren — Zusammensetzung

des Leitungsausschusses.

1. Der Leitungsausschuß hat

die Aufgabe, in der Zeit

zwischen den Sitzungen des Exekutivkomitees

und in Übereinstimmung

mit den Beschlüssen

der Generalversammlung und

des Exekutivkomitees die Arbeit

des Instituts zu überwachen

und insbesondere die finanziellen

Angelegenheiten zu überprüfen

sowie das Jahresbudget dem

Exekutivkomitee vorzulegen.

2. Der Leitungsausschuß besteht

aus dem Präsidenten des

Exekutivkomitees, der ex offo

Präsident des Leitungsausschusses

ist, aus drei für die

Dauer von vier Jahren vom

Exekutivkomitee gewählten

Mitgliedern und aus drei für

die Dauer von vier Jahren vom

Technischen Rat gewählten Mitgliedern.

Diese sechs Mitglieder

können nicht mehr als zweimal

hintereinander für dieselbe

Funktion gewählt werden.

3. Der Leitungsausschuß tritt

über Initiative des Präsidenten,

mindestens jedoch dreimal im

Jahr, zusammen.

4. Die Beschlüsse werden mit

einfacher Stimmenmehrheit getroffen,

wobei bei Stimmengleichheit

die Stimme des Vorsitzenden

entscheidet.

5. Der Direktor ist ex offo

Sekretär des Leitungsausschusses.

6. Im Bedarfsfalle setzt der

Leitungsausschuß seine eigene

Geschäftsordnung fest, die dem

Exekutivkomitee zur Genehmigung

vorzulegen ist.

Technischer Rat und Kommissionen.

ARTIKEL XVII.

Befugnisse — Zusammensetzung

und Verfahren des Technischen

Rates.

1. Die technischen und wissenschaftlichen

Angelegenheiten

innerhalb des Aufgabenbereichs

des Instituts werden vom Technischen

Rat und den Kommissionen

studiert.

2. Der Technische Rat besteht

aus einem Präsidenten, einem

bis drei Vizepräsidenten und

den Präsidenten und Vizepräsidenten

der Kommissionen. Die

Funktion des Präsidenten des

Technischen Rates ist gleichzeitig

mit der des Präsidenten

oder Vizepräsidenten einer der

Kommissionen unvereinbar.

3. Die Mitglieder des Technischen

Rates sind berechtigt, sich

bei Verhinderung an den Sitzungen

durch einen bevollmächtigten

Kollegen vertreten zu lassen.

4. Der Präsident der Generalversammlung

und der Präsident

und die Vizepräsidenten des

Exekutivkomitees werden zu

den Sitzungen des Technischen

Rates eingeladen und nehmen

an diesen Sitzungen mit beratender

Stimme teil.

5. Der Präsident und die Vizepräsidenten

des Technischen

Rates werden alle vier Jahre

von der Generalversammlung

bei deren Ordentlicher Tagung

auf Grund eines Vorschlags des

zurücktretenden Technischen

Rates gewählt. Die Mitglieder

des Technischen Rates können

nicht mehr als zweimal hintereinander

für dieselbe Funktion

gewählt werden.

6. In der Zeit zwischen den

Tagungen der Generalversammlung

wählt das Exekutivkomitee

Mitglieder an Stelle jener, die

zurückgetreten oder verhindert

sind; die Funktionsdauer der

auf diese Weise neu gewählten

Mitglieder endet gleichzeitig mit

der der übrigen.

7. Der Technische Rat tritt

normalerweise einmal im Jahr

zusammen. Weitere Sitzungen

können von seinem Präsidenten

oder über Verlangen eines

Drittels der Mitglieder einberufen

werden.

8. Die Entschließungen werden

mit einfacher Stimmenmehrheit

aller anwesenden Mitglieder

gefaßt; bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme

des Vorsitzenden.

9. Der Direktor ist ex offo

Sekretär des Technischen Rates.

10. Im Bedarfsfalle setzt der

Technische Rat seine eigene Geschäftsordnung

im Rahmen dieses

Abkommens und der Allgemeinen

Vorschriften fest.

ARTIKEL XVIII.

Befugnisse — Zusammensetzung

und Verfahren der Kommissionen.

1. Die Anzahl der Kommissionen

und ihre Befugnisse

werden in den Allgemeinen

Vorschriften festgelegt.

2. Jede Kommission hat einen

Präsidenten, einen oder mehrere

Vizepräsidenten und einen oder

mehrere Sekretäre.

3. Der Präsident und die

Vizepräsidenten werden von der

Generalversammlung bei deren

Ordentlicher Tagung gewählt.

Sie können nicht mehr als zweimal

hintereinander für dieselbe

Funktion gewählt werden.

4. Wenn weder der Präsident

noch einer der Vizepräsidenten

einer Kommission dem Staate

angehören, auf dessen Gebiet

der nächste Internationale Kongreß

stattfindet, so kann vom

Exekutivkomitee über Vorschlag

des betreffenden Staates

ein zusätzlicher Vizepräsident

ernannt werden; seine Aufgaben

enden mit dem Abschluß des

Kongresses.

5. Die übrigen Mitglieder der

Kommissionen werden unter

Berücksichtigung der von den

Mitgliedstaaten ergangenen

Empfehlungen vom Technischen

Rat auf Grund von Vorschlägen

der Präsidenten der Kommissionen

ernannt. Dieser Rat kann

seinen Präsidenten bevollmächtigen,

die Ernennungen in der

Zeit zwischen den Tagungen

durchzuführen.

6. Die Sekretäre werden vom

Technischen Rat auf Grund von

Vorschlägen der Präsidenten der

Kommissionen ernannt. Dieser

Rat kann seinen Präsidenten

bevollmächtigen, die Ernennungen

in der Zeit zwischen den

Tagungen durchzuführen.

7. Jedes Mitglied einer Kommission,

das innerhalb zweier

aufeinanderfolgender Jahre

weder an den Sitzungen teilgenommen

noch im Korrespondenzweg

an den Arbeiten der

Kommission mitgewirkt hat,

wird als zurückgetreten angesehen.

Arbeitsgruppen.

ARTIKEL XIX.

Arbeitsgruppen.

Es können Arbeitsgruppen

gebildet werden, um an der

Lösung gewisser Probleme zu

arbeiten, die für das Institut

von Interesse sind.

Leitung.

ARTIKEL XX.

Der Direktor.

1. Das Institut steht unter der

Führung eines Direktors, dem

beamtete Funktionäre und

Hilfspersonal zur Seite stehen.

2. Der Direktor wird in geheimer

Wahl vom Exekutivkomitee

gewählt. Seine Pflichten

und Befugnisse sind in den Allgemeinen

Vorschriften niedergelegt.

3. Der Direktor ist ex offo

Sekretär der Generalversammlung,

des Exekutivkomitees, des

Leitungsausschusses und des

Technischen Rates.

ARTIKEL XXI.

Beamtete Funktionäre und Hilfspersonal.

1. Die beamteten Funktionäre

und das Hilfspersonal werden

vom Direktor ernannt und entlassen.

Ihre Rechte und Pflichten

sind in den Allgemeinen Vorschriften

niedergelegt.

2. Die Ernennung von beamteten

Funktionären ist jedoch

erst nach erfolgter Bestätigung

durch den Leitungsausschuß

gültig.

Internationale Kongresse für

Kältetechnik.

ARTIKEL XXII.

Internationale Kongresse für

Kältetechnik.

1. Das Institut übernimmt die

Verantwortung für die Organisation

eines Internationalen

Kongresses für Kältetechnik,

der normalerweise alle vier

Jahre stattfinden soll.

2. Das Programm wird vom

Exekutivkomitee genehmigt.

Die Organisationsarbeiten können

einem oder mehreren Mitgliedstaaten

übertragen werden.

Veröffentlichungen.

ARTIKEL XXIII.

Veröffentlichungen.

1. Die Arbeiten des Technischen

Rates und der Kommissionen

sowie Informationen

alier Art, die vom Institut gesammelt

werden, bilden Gegenstand

von periodischen Veröffentlichungen,

die vom Institut

in den offiziellen Sprachen

herausgegeben werden.

2. Die Allgemeinen Vorschriften

legen die Bedingungen fest,

unter denen eine gewisse Anzahl

von Exemplaren dieser Veröffentlichungen

kostenlos an die

Mitgliedstaaten abgegeben werden.

3. Das Institut kann sich auch

jeder anderen Methode für die

Verbreitung von Informationen

bedienen, die für die Erfüllung

seiner Aufgaben nützlich

scheint.

KAPITEL IV.

FINANZEN.

ARTIKEL XXIV.

Geldmittel des Instituts.

Die für die Arbeiten des Instituts

nötigen Ausgaben werden

gedeckt

a) durch die ordentlichen

Jahresbeiträge und außerordentlichen

Beiträge der

Mitgliedstaaten;

b) durch die Eingänge aus

Beträgen von Abonnements

der periodischen

Veröffentlichungen, aus

dem Verkauf von Veröffentlichungen

und Dokumenten,

aus Annoncen

in diesen Veröffentlichungen

und im allgemeinen

aus Beträgen, die auf

Grund der im Rahmen

dieses Abkommens ausgeübten

Tätigkeit eingehen;

c) durch Subskriptionen,

Geschenke und Legate, die

dem Institut rechtmäßig

zufallen;

d) durch den Ertrag seiner

Vermögenswerte.

ARTIKEL XXV.

Budget.

1. Das Exekutivkomitee

prüft bei seiner Ordentlichen

Jahrestagung den Finanzbericht

über das vergangene Jahr. Das

Budget für das kommende Jahr

wird vom Exekutivkomitee bei

seiner Ordentlichen Jahrestagung

genehmigt.

2. Das Exekutivkomitee kann

den Leitungsausschuß bevoll-

mächtigen, gewisse Änderungen

im jeweils laufenden Budget

vorzunehmen.

ARTIKEL XXVI.

Höhe der Jahresbeiträge der

Mitgliedstaaten.

1. Die ordentlichen Jahresbeiträge

der Mitgliedstaaten sind

in französischen Franken oder

in Form von in Frankreich umwechselbaren

Devisen zu bezahlen,

für deren Konvertibilität

das Schuldnerland die

Garantie übernimmt. Die Beiträge

sind in Goldfranken mit

einem Gewicht von 10/31 g bei

0'900 Feingehalt festgesetzt und

errechnen sich nach der Kategorie,

der der Mitgliedstaat angehört,

auf folgender Grundlage

2. Alle vier Jahre kann die

Generalversammlung bei ihrer

Ordentlichen Tagung auf Grund

von Anträgen, die im vorausgegangenen

Jahr vom Exekutivkomitee

genehmigt wurden,

diese Beiträge mit einem höheren

oder niedrigeren Koeffizienten

versehen, um der Tätigkeit

des Instituts oder der jeweiligen

Wirtschaftslage Rechnung

zu tragen.

3. Die neu festgesetzten Beiträge

gelten für die nächstfolgenden

vier Jahre.

ARTIKEL XXVII.

Nichtzahlung von Beiträgen.

Mitgliedstaaten, die mehr als

7wei Jahre mit ihrer Beitragsleistung

im Rückstand sind,

verlieren die Vorrechte, die mit

ihrer Mitgliedschaft verbunden

sind, insbesondere ihr Stimmrecht,

bis sie ihre finanziellen

Verpflichtungen geregelt haben.

KAPITEL V.

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN.

ARTIKEL XXVIII.

Beziehungen zu anderen. Internationalen

Organisationen.

Das Institut stellt mit den

SpezialOrganisationen der Vereinten

Nationen und den anderen

internationalen Körperschaften

jene Verbindungen her,

die geeignet sind, in Form einer

Zusammenarbeit den gemeinsamen

Zielsetzungen sowie

seinen eigenen zu dienen.

ARTIKEL XXIX.

Rechtsfähigkeit — Privilegien

und Immunitäten.

Das Institut genießt auf dem

Gebiet jedes Mitgliedstaates

jene Rechtsfähigkeit und jenen

Status, die für die Ausübung

seiner Funktionen und die Erreichung

seiner Ziele notwendig

sind, und zwar gemäß von Einzelabkommen,

die mit den einzelnen

Mitgliedstaaten vereinbart

werden.

ARTIKEL XXX.

Offizielle Sprachen.

Die offiziellen Sprachen des

Instituts sind Englisch und Französisch.

ARTIKEL XXXI.

Abänderungen des Abkommens.

1. Abänderungen dieses Abkommens,

die nicht die grundsätzlichen

Zielsetzungen des Instituts

berühren und keine Erweiterung

der Verpflichtungen

der Mitgliedstaaten mit sich

bringen, werden nach Genehmigung

durch die Generalversammlung

wirksam.

2. Andere Abänderungen

müssen nach Genehmigung

durch die Generalversammlung

den Mitgliedstaaten zur Ratifikation

unterbreitet werden.

Sie erlangen Rechtskraft, nachdem

sie von zwei Drittel der

Mitgliedstaaten ratifiziert wurden

(nicht gerechnet die unter

Artikel XXVII erwähnten Mit-

gliedstaaten), für diejenigen

Staaten, welche die Ratifikation

durchgeführt haben, und vom

Zeitpunkt der jeweiligen Ratifikation

für jene Staaten, die

diese zu einem späteren Zeitpunkt

vornehmen.

3. In allen Fällen müssen die

vorgeschlagenen Abänderungen

spätestens sechs Monate vor

ihrer Prüfung durch die Generalversammlung

den Regierungen

der Mitgliedstaaten vom

Direktor übermittelt werden.

ARTIKEL XXXII.

Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen wird für

die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen,

es sei denn, es wird

gemäß den Bestimmungen des

Artikels V gekündigt. Nach Ablauf

dieser Frist wird es stillschweigend

auf jeweils weitere

vier Jahre verlängert.

ARTIKEL XXXIII.

Auslegung.

Der französische und englische

Text dieses Abkommens sind in

gleicher Weise authentisch. Jede

Streitfrage hinsichtlich der Auslegung

dieses Abkommens wird

entweder dem Internationalen

Gerichtshof oder gemäß den von

der Generalversammlung beschlossenen

Bedingungen einem

Schiedsgericht unterbreitet.

ARTIKEL XXXIV.

Ratifikation — Inkrafttreten.

1. Dieses Abkommen steht

den Mitgliedstaaten des Internationalen

Instituts für Kältetechnik

bis zum 1. Juni 1955

zur Unterzeichnung offen.

2. Dieses Abkommen wird

ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden

werden bei der Regierung

der Französischen Republik

hinterlegt. Das Abkommen

tritt für jeden Signatarstaat am

Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

in Kraft.

3. Zur Vermeidung jedweder

Verzögerung der Durchführung

vereinbaren die Signatarstaaten

jedoch, dieses Abkommen provisorisch

nach erfolgter Unterzeichnung

anzuwenden, soweit

dies ihre jeweiligen verfassungsrechtlichen

und budgetären Vorschriften

gestatten.

4. Zu Urkund dessen haben

die nachstehenden Bevollmächtigten,

deren Vollmachten in

guter und gehöriger Form befunden

wurden, dieses Abkommen

unterzeichnet.

Geschehen zu Paris,

am 1. Dezember 1954.

und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem

Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. Oktober 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Österreich hat seine Beitrittsurkunde am 22. Dezember 1959 bei der Französischen Regierung

hinterlegt.

Gemäß Artikel XXVI Abs. 2 hat die Generalversammlung bei ihrer ordentlichen Tagung am

22. August 1959 die ordentlichen Jahresbeiträge ab 1. Jänner 1960 neu festgesetzt

Nach einer Mitteilung des französischen Außenministeriums haben folgende Staaten das

Abkommen ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten

Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland,

Frankreich (einschließlich der algerischen Departements), Griechenland, Indonesien, Israel, Italien,

Japan, Jugoslawien, Kanada, Madagaskar, Marokko, Mauretanien, Niederlande, Norwegen, Neuseeland,

Pakistan, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Senegal, Spanien, Sudan, Tschad,

Tschechoslowakei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich von

Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Viet-Nam und Zentralafrikanische

Republik.

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