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110_1959 AT

110. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung,

BGBl. Nr. 238/1937, nachstehende

Staaten das Internationale Übereinkommen zur

Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

vom 30. September 1921, BGBl. Nr. 704/1922,

angenommen

Sowjetunion und Weißrussische Sozialistische

Sowjetrepublik.

Ferner hat die Regierung Ghanas erklärt, daß

sie alle Rechte und Pflichten anerkenne, die sich

aus der seinerzeit durch das Vereinigte Königreich

von Großbritannien und Nordirland bekanntgegebenen

Ausdehnung des Geltungsbereiches

des obenerwähnten Übereinkommens ergeben.

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