110_1959
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110. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 110. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels.
1959_110_0 110. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels.
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Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung,
BGBl. Nr. 238/1937, nachstehende
Staaten das Internationale Übereinkommen zur
Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
vom 30. September 1921, BGBl. Nr. 704/1922,
angenommen
Sowjetunion und Weißrussische Sozialistische
Sowjetrepublik.
Ferner hat die Regierung Ghanas erklärt, daß
sie alle Rechte und Pflichten anerkenne, die sich
aus der seinerzeit durch das Vereinigte Königreich
von Großbritannien und Nordirland bekanntgegebenen
Ausdehnung des Geltungsbereiches
des obenerwähnten Übereinkommens ergeben.