110. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Zahlungsverpflichtungen aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945 samt Unterzeichnungsprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das am 16. Dezember 1957 in Bern unterzeichnete Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von
Zahlungsverpflichtungen aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945, welches folgendermaßen lautet
Die Republik Österreich und die Schweizerische
Eidgenossenschaft,
im Bestreben, die noch unerledigten österreichischen
und schweizerischen Forderungen aus
dem früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr
einer Regelung zuzuführen,
sind übereingekommen, das folgende Abkommen
zu schließen.
Artikel 1
Die noch unerledigten österreichischen und
schweizerischen Forderungen aus dem früheren
schweizerisch - deutschen Verrechnungsverkehr,
einschließlich der auf Sperrkonten liegenden Beträge,
werden im Rahmen des jeweils zwischen
Österreich und der Schweiz bestehenden Zahlungsabkommens
überwiesen.
Artikel 2
Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet
sich zur Abgeltung der offenen Zahlungsansprüche
der nach Artikel 3 antragsberechtigten
natürlichen oder juristischen Personen des privaten
oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften
oder ihrer Rechtsnachfolger (im folgenden
Gläubiger genannt) insoweit, als zur Begleichung
solcher Ansprüche
a) auf das Abwicklungskonto Österreich bei
der Schweizerischen Nationalbank Beträge
eingezahlt worden sind oder noch eingezahlt
werden,
b) vor dem 9. Mai 1945 gemäß dem Abkommen
vom 9. August 1940 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Deutschen Reich über den schweizerisch-
deutschen Verrechnungsverkehr nebst Zusatzabkommen
Einzahlungen bei der
Schweizerischen Nationalbank geleistet
wurden, für welche die entsprechenden
Zahlungsaufträge der Schweizerischen Verrechnungsstelle
nicht bei der Deutschen
Verrechnungskasse in Berlin eingetroffen
sind.
Artikel 3
1. Die Zahlungen für die in Artikel 2 erwähnten
Ansprüche erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt
sind Gläubiger, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung
dieses Abkommens im Gebiet der Republik
Österreich ihren Wohnsitz (Sitz) oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Antragsberechtigt
sind außerdem Gläubiger, die in der
Republik Österreich eine zum Empfang berechtigte
Stelle angeben, sofern ihre Forderungen
nicht gemäß dem Abkommen vom 16. Juli 1956
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Bundesrepublik Deutschland über die
Liquidation des früheren schweizerisch-deutschen
Verrechnungsverkehrs geregelt werden können.
2. Der Antrag ist bei der Oesterreichischen
Nationalbank in Wien innerhalb einer Frist von
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens
einzureichen. Wird diese Frist unverschuldet
versäumt, so kann sie im Einvernehmen zwischen
der Schweizerischen Verrechnungsstelle
und der Oesterreichischen Nationalbank um
höchstens zwei Jahre verlängert werden.
3. Sind die Schweizerische Verrechnungsstelle
und die Oesterreichische Nationalbank übereinstimmend
der Auffassung, daß der von dem
Gläubiger geltend gemachte Zahlungsanspruch
gemäß diesem Abkommen besteht, so ist dem
Antrag durch die Oesterreichische Nationalbank
stattzugeben und die Zahlung durchzuführen.
4. Sind die Schweizerische Verrechnungsstelle
und die Oesterreichische Nationalbank der Auffassung,
daß der Zahlungsanspruch gemäß diesem
Abkommen nicht besteht, oder kommen die
beiden Institute nicht zu einem übereinstimmenden
Ergebnis, so teilt die Oesterreichische Nationalbank
dies dem Antragsteller unter Bekanntgabe
der Gründe mit.
5. Gelangen die Schweizerische Verrechnungsstelle
und die Oesterreichische Nationalbank
nicht zu einem übereinstimmenden Ergebnis, so
ist auf Verlangen eines der beiden Institute vor
Erlaß einer Mitteilung gemäß Abs. 4 oder einer
Mitteilung über die Ablehnung eines Gesuchs
um Fristerstreckung gemäß Abs. 2 die Angelegenheit
der im jeweils zwischen den beiden Staaten
geltenden Zahlungsabkommen vorgesehenen Gemischten
Regierungskommission zu unterbreiten.
6. Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats
nach Empfang einer Mitteilung gemäß
Abs. 4 oder einer Mitteilung über die Ablehnung
eines Gesuches um Fristerstreckung gemäß
Abs. 2 das in Artikel 5 vorgesehene Schiedsgericht
anrufen.
Artikel 4
1. Den Gläubigern von nicht auf Reichsmark
lautenden Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 2
sind die Schweizerfrankenbeträge, die eingezahlt
sind oder noch eingezahlt werden, zu überweisen.
2. Die auf Reichsmark lautenden Zahlungsansprüche
gemäß Art. 2 sind im Verhältnis von
100 Reichsmark = 100 österreichische Schillinge
umzustellen. Den Gläubigern sind die sich daraus
ergebenden Schillingbeträge durch Überweisung
von Schweizerfrankenbeträgen zu dem am
21. Dezember 1945 geltenden Kurs von
43 Schweizerfranken für 100 österreichische
Schillinge zu vergüten.
Artikel 5
1. Für die Entscheidung der in Artikel 3 Abs. 6
genannten Fälle wird ein Schiedsgericht errichtet.
Das Schiedsgericht wird durch einen schriftlichen,
begründeten Antrag angerufen, der im
Wege über die Oesterreichische Nationalbank einzureichen
ist.
2. Das Schiedsgericht besteht aus zwei Mitgliedern.
Die Österreichische Bundesregierung
wird einen österreichischen, der Schweizerische
Bundesrat einen schweizerischen Richter zum
Mitglied ernennen. Als Mitglieder des Schiedsgerichtes
können im Amt befindliche und ehemalige
Richter ernannt werden. Sie können nur
nach jeweils zwei Jahren abberufen werden.
3. Die Mittel für die Entschädigung und die
Taggelder der Mitglieder des Schiedsgerichtes
werden von der Regierung aufgebracht, die das
Mitglied ernannt hat. Die zur Deckung der Entschädigungen
und der Taggelder des Obmannes
sowie der sonstigen Kosten des Schiedsgerichtes
erforderlichen Mittel werden von den Vertragsparteien
zu gleichen Teilen getragen.
4. Einigen sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes
nicht über die zu treffende Entscheidung,
so ziehen sie einen von ihnen auszuwählenden
Obmann zu. Der Obmann darf weder
österreichischer, schweizerischer noch liechtensteinischer
Staatsangehöriger sein und muß die
für die Ausübung des Richteramtes in seinem
Heimatstaat erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Für den Fall, daß die Mitglieder sich nicht
über die Person des Obmannes einigen, wird der
Obmann auf Antrag eines der beiden Mitglieder
vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
im Haag ernannt.
5. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind bei
ihren Entscheidungen unabhängig und an keinerlei
Weisungen gebunden.
6. Das Schiedsgericht tritt nach Bedarf zusammen.
Es bezeichnet eine Geschäftsstelle und
gibt sich eine Verfahrensordnung, die von den
beiden Regierungen zu genehmigen ist.
7. Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht
werden Gebühren erhoben, die den Vertragsparteien
je zur Hälfte zufließen. Die Gebühren
bemessen sich nach dem vom Schiedsgericht festzusetzenden
Streitwert. Art und Höhe der Gebühren
richten sich nach dem für das Prozeßverfahren
in der Berufungsinstanz in Zivilsachen
vor dem Schweizerischen Bundesgericht geltenden
Bestimmungen. Dem Antragsteller können
Gebühren nur auferlegt werden, wenn und soweit
er unterliegt. In besonderen Fällen kann
das Schiedsgericht aus Billigkeitsgründen von
einer Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise
absehen. Das Schiedsgericht setzt die entsprechenden
Gebühren in seiner Entscheidung
fest. Die Endentscheidung stellt einen vollstreckbaren
Titel im Sinne der österreichischen Exekutionsordnung
und des schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes
dar. Das Schiedsgericht kann
sein Tätigwerden von der Zahlung eines angemessenen
Gebührenvorschusses abhängig machen.
8. Die österreichischen und die schweizerischen
Gerichte und Behörden werden dem Schiedsgericht
Rechts- und Amtshilfe gewähren.
9. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes
sind endgültig und bindend.
Artikel 6
Die Schweizerische Eidgenossenschaft schließt
dieses Abkommen auch im Namen des Fürstentums
Liechtenstein.
Artikel 7
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die
Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich
in Wien ausgetauscht. Das Abkommen tritt
einen Monat nach dem Tage des Austausches
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Bern am 16. Dezember 1957
in zweifacher Ausfertigung.
Für die Republik Österreich
Lemberger
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Bauer
Unterzeichnungsprotokoll zum Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Regelung von Zahlungsverpflichtungen aus
der Zeit vor dem 9. Mai 1945
Zu Artikel 2—4
a) Die Schweizerische Verrechnungsstelle veranlaßt
nach Inkrafttreten des Abkommens, daß
die Beträge, welche für die in Artikel 3 Abs. 1 des
Abkommens bezeichneten Gläubiger bestimmt
sind, durch die Schweizerische Nationalbank an
die Oesterreichische Nationalbank überwiesen
werden, und zwar in Schweizerfranken auf das
gemäß dem jeweils geltenden Zahlungsabkommen
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft geführte
Schweizerfrankenkonto der Oesterreichischen Nationalbank
bei der Schweizerischen Nationalbank.
b) Die Oesterreichische Nationalbank wird anhand
der von der Schweizerischen Verrechnungsstelle
übermittelten bedingten Zahlungsaufträge
die Auszahlungsanträge der Gläubiger einholen.
Deckt sich der Zahlungsauftrag der Schweizerischen
Verrechnungsstelle mit dem Auszahlungsantrag
und liegt seitens des Gläubigers eine Annahmeerklärung
gemäß lit. f vor, so wird die
Oesterreichische Nationalbank die Auszahlung
vornehmen.
c) Erheben mehrere Gläubiger Anspruch auf
Abgeltung eines gemäß Artikel 2 lit. a oder b des
Abkommens eingezahlten Betrages, so wird die
Oesterreichische Nationalbank den Betrag in
Österreich bei Gericht unter Anzeige an die
Schweizerische Verrechnungsstelle hinterlegen.
d) Stellt ein Gläubiger, für den seitens der
Schweizerischen Verrechnungsstelle kein Betrag
überwiesen worden ist, einen Antrag, oder
stimmt der Antrag in bezug auf die Betragshöhe,
die Währung oder in anderer Hinsicht mit dem
Zahlungsauftrag der Schweizerischen Verrechnungsstelle
nicht überein, so übermittelt die
Oesterreichische Nationalbank den Antrag der
Schweizerischen Verrechnungsstelle zur Stellungnahme.
e) Gläubiger, die ihren Wohnsitz (Sitz) oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich
haben, können Auszahlungsanträge direkt
bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle einreichen.
f) Die Auszahlung durch die Oesterreichische
Nationalbank erfolgt nur, wenn der Gläubiger
die Erklärung abgibt, daß er sich mit der Annahme
der nach dem Abkommen zu zahlenden
Beträge hinsichtlich der den Einzahlungen an die
Schweizerische Nationalbank gemäß Artikel 2 lit. a
oder b des Abkommens zugrundeliegenden Forderungen,
einschließlich Zinsen, für abgefunden
erklärt, Die Oesterreichische Nationalbank wird
die Erklärungen der Gläubiger an die Schweizerische
Verrechnungsstelle weiterleiten.
g) Die Republik Österreich verpflichtet sich,
durch die Oesterreichische Nationalbank die von
der Schweizerischen Eidgenossenschaft überwiesenen
Deckungsbeträge zurückzuerstatten, sofern
innerhalb von zwei Jahren nach Eintreffen des
Deckungsbetrages eine Auszahlung an einen
Gläubiger nach Maßgabe des Artikels 3 des Abkommens
nicht vorgenommen worden ist.
Dieses Unterzeichnungsprotokoll bildet einen
integrierenden Bestandteil des heute unterzeichneten
Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Regelung von Zahlungsverpflichtungen
aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945.
Geschehen zu Bern am 16. Dezember 1957
in zweifacher Ausfertigung.
Für die Republik Österreich
Lemberger
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Bauer
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in
diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 2. April 1958.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7 am 2. Juni 1958 in Kraft getreten.