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110_1958 AT

110. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Zahlungsverpflichtungen aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945 samt Unterzeichnungsprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Zahlungsverpflichtungen aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945 samt Unterzeichnungsprotokoll

Der Bundespräsident erklärt das am 16. Dezember 1957 in Bern unterzeichnete Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von

Zahlungsverpflichtungen aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945, welches folgendermaßen lautet

Die Republik Österreich und die Schweizerische

Eidgenossenschaft,

im Bestreben, die noch unerledigten österreichischen

und schweizerischen Forderungen aus

dem früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr

einer Regelung zuzuführen,

sind übereingekommen, das folgende Abkommen

zu schließen.

Artikel 1

Die noch unerledigten österreichischen und

schweizerischen Forderungen aus dem früheren

schweizerisch - deutschen Verrechnungsverkehr,

einschließlich der auf Sperrkonten liegenden Beträge,

werden im Rahmen des jeweils zwischen

Österreich und der Schweiz bestehenden Zahlungsabkommens

überwiesen.

Artikel 2

Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet

sich zur Abgeltung der offenen Zahlungsansprüche

der nach Artikel 3 antragsberechtigten

natürlichen oder juristischen Personen des privaten

oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften

oder ihrer Rechtsnachfolger (im folgenden

Gläubiger genannt) insoweit, als zur Begleichung

solcher Ansprüche

a) auf das Abwicklungskonto Österreich bei

der Schweizerischen Nationalbank Beträge

eingezahlt worden sind oder noch eingezahlt

werden,

b) vor dem 9. Mai 1945 gemäß dem Abkommen

vom 9. August 1940 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem

Deutschen Reich über den schweizerisch-

deutschen Verrechnungsverkehr nebst Zusatzabkommen

Einzahlungen bei der

Schweizerischen Nationalbank geleistet

wurden, für welche die entsprechenden

Zahlungsaufträge der Schweizerischen Verrechnungsstelle

nicht bei der Deutschen

Verrechnungskasse in Berlin eingetroffen

sind.

Artikel 3

1. Die Zahlungen für die in Artikel 2 erwähnten

Ansprüche erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt

sind Gläubiger, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung

dieses Abkommens im Gebiet der Republik

Österreich ihren Wohnsitz (Sitz) oder

ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Antragsberechtigt

sind außerdem Gläubiger, die in der

Republik Österreich eine zum Empfang berechtigte

Stelle angeben, sofern ihre Forderungen

nicht gemäß dem Abkommen vom 16. Juli 1956

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Bundesrepublik Deutschland über die

Liquidation des früheren schweizerisch-deutschen

Verrechnungsverkehrs geregelt werden können.

2. Der Antrag ist bei der Oesterreichischen

Nationalbank in Wien innerhalb einer Frist von

zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

einzureichen. Wird diese Frist unverschuldet

versäumt, so kann sie im Einvernehmen zwischen

der Schweizerischen Verrechnungsstelle

und der Oesterreichischen Nationalbank um

höchstens zwei Jahre verlängert werden.

3. Sind die Schweizerische Verrechnungsstelle

und die Oesterreichische Nationalbank übereinstimmend

der Auffassung, daß der von dem

Gläubiger geltend gemachte Zahlungsanspruch

gemäß diesem Abkommen besteht, so ist dem

Antrag durch die Oesterreichische Nationalbank

stattzugeben und die Zahlung durchzuführen.

4. Sind die Schweizerische Verrechnungsstelle

und die Oesterreichische Nationalbank der Auffassung,

daß der Zahlungsanspruch gemäß diesem

Abkommen nicht besteht, oder kommen die

beiden Institute nicht zu einem übereinstimmenden

Ergebnis, so teilt die Oesterreichische Nationalbank

dies dem Antragsteller unter Bekanntgabe

der Gründe mit.

5. Gelangen die Schweizerische Verrechnungsstelle

und die Oesterreichische Nationalbank

nicht zu einem übereinstimmenden Ergebnis, so

ist auf Verlangen eines der beiden Institute vor

Erlaß einer Mitteilung gemäß Abs. 4 oder einer

Mitteilung über die Ablehnung eines Gesuchs

um Fristerstreckung gemäß Abs. 2 die Angelegenheit

der im jeweils zwischen den beiden Staaten

geltenden Zahlungsabkommen vorgesehenen Gemischten

Regierungskommission zu unterbreiten.

6. Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats

nach Empfang einer Mitteilung gemäß

Abs. 4 oder einer Mitteilung über die Ablehnung

eines Gesuches um Fristerstreckung gemäß

Abs. 2 das in Artikel 5 vorgesehene Schiedsgericht

anrufen.

Artikel 4

1. Den Gläubigern von nicht auf Reichsmark

lautenden Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 2

sind die Schweizerfrankenbeträge, die eingezahlt

sind oder noch eingezahlt werden, zu überweisen.

2. Die auf Reichsmark lautenden Zahlungsansprüche

gemäß Art. 2 sind im Verhältnis von

100 Reichsmark = 100 österreichische Schillinge

umzustellen. Den Gläubigern sind die sich daraus

ergebenden Schillingbeträge durch Überweisung

von Schweizerfrankenbeträgen zu dem am

21. Dezember 1945 geltenden Kurs von

43 Schweizerfranken für 100 österreichische

Schillinge zu vergüten.

Artikel 5

1. Für die Entscheidung der in Artikel 3 Abs. 6

genannten Fälle wird ein Schiedsgericht errichtet.

Das Schiedsgericht wird durch einen schriftlichen,

begründeten Antrag angerufen, der im

Wege über die Oesterreichische Nationalbank einzureichen

ist.

2. Das Schiedsgericht besteht aus zwei Mitgliedern.

Die Österreichische Bundesregierung

wird einen österreichischen, der Schweizerische

Bundesrat einen schweizerischen Richter zum

Mitglied ernennen. Als Mitglieder des Schiedsgerichtes

können im Amt befindliche und ehemalige

Richter ernannt werden. Sie können nur

nach jeweils zwei Jahren abberufen werden.

3. Die Mittel für die Entschädigung und die

Taggelder der Mitglieder des Schiedsgerichtes

werden von der Regierung aufgebracht, die das

Mitglied ernannt hat. Die zur Deckung der Entschädigungen

und der Taggelder des Obmannes

sowie der sonstigen Kosten des Schiedsgerichtes

erforderlichen Mittel werden von den Vertragsparteien

zu gleichen Teilen getragen.

4. Einigen sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes

nicht über die zu treffende Entscheidung,

so ziehen sie einen von ihnen auszuwählenden

Obmann zu. Der Obmann darf weder

österreichischer, schweizerischer noch liechtensteinischer

Staatsangehöriger sein und muß die

für die Ausübung des Richteramtes in seinem

Heimatstaat erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Für den Fall, daß die Mitglieder sich nicht

über die Person des Obmannes einigen, wird der

Obmann auf Antrag eines der beiden Mitglieder

vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes

im Haag ernannt.

5. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind bei

ihren Entscheidungen unabhängig und an keinerlei

Weisungen gebunden.

6. Das Schiedsgericht tritt nach Bedarf zusammen.

Es bezeichnet eine Geschäftsstelle und

gibt sich eine Verfahrensordnung, die von den

beiden Regierungen zu genehmigen ist.

7. Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht

werden Gebühren erhoben, die den Vertragsparteien

je zur Hälfte zufließen. Die Gebühren

bemessen sich nach dem vom Schiedsgericht festzusetzenden

Streitwert. Art und Höhe der Gebühren

richten sich nach dem für das Prozeßverfahren

in der Berufungsinstanz in Zivilsachen

vor dem Schweizerischen Bundesgericht geltenden

Bestimmungen. Dem Antragsteller können

Gebühren nur auferlegt werden, wenn und soweit

er unterliegt. In besonderen Fällen kann

das Schiedsgericht aus Billigkeitsgründen von

einer Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise

absehen. Das Schiedsgericht setzt die entsprechenden

Gebühren in seiner Entscheidung

fest. Die Endentscheidung stellt einen vollstreckbaren

Titel im Sinne der österreichischen Exekutionsordnung

und des schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes

dar. Das Schiedsgericht kann

sein Tätigwerden von der Zahlung eines angemessenen

Gebührenvorschusses abhängig machen.

8. Die österreichischen und die schweizerischen

Gerichte und Behörden werden dem Schiedsgericht

Rechts- und Amtshilfe gewähren.

9. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes

sind endgültig und bindend.

Artikel 6

Die Schweizerische Eidgenossenschaft schließt

dieses Abkommen auch im Namen des Fürstentums

Liechtenstein.

Artikel 7

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die

Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich

in Wien ausgetauscht. Das Abkommen tritt

einen Monat nach dem Tage des Austausches

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen zu Bern am 16. Dezember 1957

in zweifacher Ausfertigung.

Für die Republik Österreich

Lemberger

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Bauer

Unterzeichnungsprotokoll zum Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die

Regelung von Zahlungsverpflichtungen aus

der Zeit vor dem 9. Mai 1945

Zu Artikel 2—4

a) Die Schweizerische Verrechnungsstelle veranlaßt

nach Inkrafttreten des Abkommens, daß

die Beträge, welche für die in Artikel 3 Abs. 1 des

Abkommens bezeichneten Gläubiger bestimmt

sind, durch die Schweizerische Nationalbank an

die Oesterreichische Nationalbank überwiesen

werden, und zwar in Schweizerfranken auf das

gemäß dem jeweils geltenden Zahlungsabkommen

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft geführte

Schweizerfrankenkonto der Oesterreichischen Nationalbank

bei der Schweizerischen Nationalbank.

b) Die Oesterreichische Nationalbank wird anhand

der von der Schweizerischen Verrechnungsstelle

übermittelten bedingten Zahlungsaufträge

die Auszahlungsanträge der Gläubiger einholen.

Deckt sich der Zahlungsauftrag der Schweizerischen

Verrechnungsstelle mit dem Auszahlungsantrag

und liegt seitens des Gläubigers eine Annahmeerklärung

gemäß lit. f vor, so wird die

Oesterreichische Nationalbank die Auszahlung

vornehmen.

c) Erheben mehrere Gläubiger Anspruch auf

Abgeltung eines gemäß Artikel 2 lit. a oder b des

Abkommens eingezahlten Betrages, so wird die

Oesterreichische Nationalbank den Betrag in

Österreich bei Gericht unter Anzeige an die

Schweizerische Verrechnungsstelle hinterlegen.

d) Stellt ein Gläubiger, für den seitens der

Schweizerischen Verrechnungsstelle kein Betrag

überwiesen worden ist, einen Antrag, oder

stimmt der Antrag in bezug auf die Betragshöhe,

die Währung oder in anderer Hinsicht mit dem

Zahlungsauftrag der Schweizerischen Verrechnungsstelle

nicht überein, so übermittelt die

Oesterreichische Nationalbank den Antrag der

Schweizerischen Verrechnungsstelle zur Stellungnahme.

e) Gläubiger, die ihren Wohnsitz (Sitz) oder

ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich

haben, können Auszahlungsanträge direkt

bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle einreichen.

f) Die Auszahlung durch die Oesterreichische

Nationalbank erfolgt nur, wenn der Gläubiger

die Erklärung abgibt, daß er sich mit der Annahme

der nach dem Abkommen zu zahlenden

Beträge hinsichtlich der den Einzahlungen an die

Schweizerische Nationalbank gemäß Artikel 2 lit. a

oder b des Abkommens zugrundeliegenden Forderungen,

einschließlich Zinsen, für abgefunden

erklärt, Die Oesterreichische Nationalbank wird

die Erklärungen der Gläubiger an die Schweizerische

Verrechnungsstelle weiterleiten.

g) Die Republik Österreich verpflichtet sich,

durch die Oesterreichische Nationalbank die von

der Schweizerischen Eidgenossenschaft überwiesenen

Deckungsbeträge zurückzuerstatten, sofern

innerhalb von zwei Jahren nach Eintreffen des

Deckungsbetrages eine Auszahlung an einen

Gläubiger nach Maßgabe des Artikels 3 des Abkommens

nicht vorgenommen worden ist.

Dieses Unterzeichnungsprotokoll bildet einen

integrierenden Bestandteil des heute unterzeichneten

Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über die Regelung von Zahlungsverpflichtungen

aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945.

Geschehen zu Bern am 16. Dezember 1957

in zweifacher Ausfertigung.

Für die Republik Österreich

Lemberger

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Bauer

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in

diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 2. April 1958.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7 am 2. Juni 1958 in Kraft getreten.

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