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110_1956 AT

110. Verordnung: Zustellung an Personen im Ausland durch die Post im gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Verordnung: Zustellung an Personen im Ausland durch die Post im gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Auf Grund des § 121 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung,

RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung

des Art. III Z. 8 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 282/1955, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt verordnet

Unbeschadet einer allfälligen Zulässigkeit der

Zustellung von Schriftstücken durch die Post

nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen

im Sinne des ersten Satzes des § 121 Abs. 1

der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in

der Fassung des Art. III Z. 8 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 282/1955, wird die Zustellung durch

die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr

üblichen Rückscheine nach folgenden

Staaten zugelassen

Vereinigte Staaten von Amerika, Argentinien,

Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominikanische

Republik, Ecuador, Guatemala, Haiti,

Republik Honduras, Kolumbien, Kuba, Mexiko,

Nikaragua, Panama, Paraguay, Peru, El Salvador,

Uruguay, Venezuela.

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