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110_1955 AT

110. Verordnung: Durchführung des Art. 7 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Verordnung: Durchführung des Art. 7 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern.

Zur Durchführung des Art. 7 Abs. 5 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

12. November 1953 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen sowie der

Erbschaftssteuern, BGBl. Nr. 251/1954, wird verordnet

§ 1. Von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

solcher Personen, die im schweizerischen

Kanton St. Gallen in der Nähe der

Grenze ihren Wohnsitz und in Österreich in

der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben

und sich an jedem Arbeitstag dorthin begeben

(Grenzgänger), ist ab 1. Juli 1955 im Abzugswege

an der Quelle eine Steuer von 1 v. H. zu

erheben.

§ 2. Bei den in § 1 bezeichneten, beschränkt

steuerpflichtigen Personen bemißt sich demnach

die gemäß den §§ 66 und 67 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, zu erhebende

Lohnsteuer einschließlich des Beitrages

vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues

und für Zwecke des Familienlastenausgleiches

mit 1 v. H. der steuerpflichtigen Bezüge.

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