110. Verordnung: Durchführung des Art. 7 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Art. 7 Abs. 5 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
12. November 1953 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen sowie der
Erbschaftssteuern, BGBl. Nr. 251/1954, wird verordnet
§ 1. Von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
solcher Personen, die im schweizerischen
Kanton St. Gallen in der Nähe der
Grenze ihren Wohnsitz und in Österreich in
der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben
und sich an jedem Arbeitstag dorthin begeben
(Grenzgänger), ist ab 1. Juli 1955 im Abzugswege
an der Quelle eine Steuer von 1 v. H. zu
erheben.
§ 2. Bei den in § 1 bezeichneten, beschränkt
steuerpflichtigen Personen bemißt sich demnach
die gemäß den §§ 66 und 67 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, zu erhebende
Lohnsteuer einschließlich des Beitrages
vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues
und für Zwecke des Familienlastenausgleiches
mit 1 v. H. der steuerpflichtigen Bezüge.