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110. Bundesverfassungsgesetz: Gebietsänderungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Bundesverfassungsgesetz: Gebietsänderungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

§ 1. Das dem Bundeslande Wien im Jahre 1938

einverleibte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich

fällt, soweit es außerhalb der im § 2 angeführten

Grenzen liegt, an das Bundesland Niederösterreich

zurück.

§ 2. (1) Die Gebietsgrenze des Bundeslandes

Wien gegenüber dem Bundeslande Niederösterreich

verläuft, am linken Donauufer beginnend,

längs der Stadtgrenze vom Jahre 1937 bis zur

Grenze der Katastralgemeinde Stammersdorf,

umfaßt diese Katastralgemeinde bis an die Stadtgrenze

1937 bei Leopoldau, folgt im weiteren

Verlauf den äußeren Katastralgrenzen Süßenbrunn,

Breitenlee und Eßling und mündet wieder

in die Stadtgrenze 1937 im Gebiete der Lobau

ein, folgt dieser bis zur Mitte des Donaustromes

und verläuft stromaufwärts in der Strommitte

bis zur Höhe der Grenze der Katastralgemeinde

Albern. Sie verläuft dann an

der südlichen Grenze dieser Katastralgemeinde

bis zur Stadtgrenze 1937, der sie

bis zur Einmündung der Katastralgrenze

Unteriaa folgt. Von diesem Punkte aus führt sie

zuerst südlich, dann westlich, wobei sie die Katastralgemeinden

Unterlaa, Oberlaa, Rothneusiedl,

Inzersdorf, Erlaa bei Wien, Siebenhirten, Liesing,

Atzgersdorf, Mauer, Rodaun, Kalksburg, Auhof

(Lainzer Tiergarten), Hadersdorf und Weidlingau

einschließt, jedoch führt die Grenze am nordwestlichen

Rande der Katastralgemeinde Hadersdorf

dort, wo die Exelbergstraße in das Gebiet dieser

Katastralgemeinde eingreift, entlang des südlichen

Straßenrandes.

(2) Die Grenze verläuft hierauf von der südwestlichen

Ecke der Grundparzelle Nr. 403 entlang

der westlichen Begrenzung derselben bis

zur Grundparzelle Nr. 53, weiterhin bis zur südöstlichen

Ecke dieser und entlang ihrer östlichen

Begrenzung bis zur nordöstlichen Ecke derselben.

Von da schneidet die Grenze die Grundparzelle

Nr. 401 sowie die Straßenparzelle Nr. 286 in

nördlicher Richtung bis zur westlichen Begrenzung

der Grundparzelle Nr. 398/2 und verläuft

am östlichen Rande der Exelbergstraße nordwärts

bis in die Höhe der nördlichen Ecke der Grundparzelle

Nr. 398/1, entlang der nördlichen Begrenzung

dieser Grundparzelle und der Grundparzelle

Nr. 51/1, der Bauparzellen Nr. 48 und 47

bis zur Wegparzelle Nr. 287 sowie der westlichen

Begrenzung der Grundparzellen Nr. 397, 345

und 333. Die Grenze kreuzt dann die Bachparzellen

Nr. 292 und 410 und führt an der westlichen

Begrenzung der Grundparzelle Nr. 332

— diese Grundparzelle sowie sämtliche in diesem

Absatze angeführten Parzellen gehören zur Katastralgemeinde

Weidlingbach — 130 m aufwärts

des Dornbaches, wo sie die Grundparzelle Nr. 332

in nordöstlicher Richtung durchschneidet und bei

Grenzstein 150 in die Grenze 1937 in der Katastralgemeinde

Neuwaldegg einmündet. Von da

ab bildet die Grenze 1937 bis zur ehemaligen

Trasse der Kahlenberg-Seilbahn und entlang dieser

bis zur nördlichen Ecke der Katastralgemeinde

Kahlenbergerdorf (Grenzstein 246) die Grenze.

(3) Die Grenze nimmt weiterhin ihren Verlauf

in der Mitte der Grundparzellen Nr. 3288/1,

3288/2, 2907/2 und 2907/3 und umfaßt das Gebäude

„Donauwarte" so, daß der nordwestliche

Abgang desselben zu Niederösterreich fällt. Von

der nördlichenHausecke der „Donauwarte" kreuzt

die Grenze in nordöstlicher Richtung die Wiener

Straße, Straßenparzelle Nr. 3265/1, führt über die

Grundparzelle Nr. 3121/4 bis zum Bahndurchlaß

bei km 7'290 und führt entlang des südwestlichen

Randes des Bahnkörpers zwischen der Bahnparzelle

Nr. 3109/1 einerseits und den Grundparzellen

Nr. 3121/4, 3121/5, 3266/1, 3120/1, 3120/3,

3120/4, 3120/5, 3120/6 und der Straßenparzelle

Nr. 3265/1 bis zum Schnittpunkt, der durch Verlängerung

der südlichen Grenze der Wegparzelle

Nr. 3117/22 in der Richtung zur Reichsstraße

entsteht. Von diesem Schnittpunkt führt die

Grenze entlang dieser Linie, die Bahnparzelle

Nr. 3109/1 sowie die Grundparzelle Nr. 3113/8

schneidend, zur Wegparzelle Nr. 3117/20, überquert

diese und folgt entlang der südlichen

Grenze der Wegparzelle Nr. 3117/22 in ungefähr

derselben Richtung bis zur Mitte des Donaustromes,

sodann stromabwärts in der Mitte bis an

die Grenze der Katastralgemeinde Schwarze

Lackenau und von da zum Ausgangspunkt der

Grenzziehung am linken Donauufer. Sämtliche in

diesem Absatz angeführten Parzellen gehören zur

Katastralgemeinde Klosterneuburg.

§ 3. (1) In den Gebietsteilen, die an das Bundesland

Niederösterreich zurückfallen, bleibt das im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes

geltende Recht vorläufig in

Wirksamkeit.

(2) In den an das Bundesland Niederösterreich

fallenden Gebietsteilen kann durch Verordnung

der niederösterreichischen Landesregierung niederösterreichisches

Landesrecht, in den bei dem

Bundeslande Wien verbleibenden Gebietsteilen

durch Verordnung der Wiener Landesregierung

Wiener Landesrecht, soweit dieses auf die im

Jahre 1938 dem Bundeslande Wien einverleibten

und auf die bei dem Bundeslande Wien verbleibenden

Gebietsteile noch nicht ausgedehnt

wurde, eingeführt werden.

§ 4. Die durch die Gebietsänderungen erforderliche

Auseinandersetzung zwischen dem Bundeslande

Niederösterreich und dem Bundeslande

Wien wird durch Vereinbarung zwischen den

beiden Gebietskörperschaften geregelt.

Abschnitt II.

§ 5. (1) Über Streitigkeiten, die sich aus der

Auseinandersetzung (§ 4) ergeben, entscheidet ein

Schiedsgericht, das aus je drei von der niederösterreichischen

und der Wiener Landesregierung zu

entsendenden Mitgliedern und aus einem von

diesen Mitgliedern gewählten Vorsitzenden besteht.

Ergibt sich bei der Wahl des Vorsitzenden

keine Mehrheit, so ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes

zu ersuchen, die Stelle des Vorsitzenden

zu übernehmen oder eine andere Person

zum Vorsitzenden zu bestellen.

(2) Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit von

zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Es

faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Der Vorsitzende gibt seine Stimme nur bei

Stimmengleichheit ab.

§ 6. (1) Die zur Durchführung dieses Bundes-

Verfassungsgesetzes und der nach Artikel 3 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 übereinstimmenden Verfassungsgesetze des

Bundeslandes Niederösterreich und des Bundeslandes

Wien erforderlichen Maßnahmen sind frei

von Steuern, Gebühren, Abgaben und Lasten.

(2) Die auf Grund dieses Bundesverfassungsgesetzes

erforderlichen Grundbuchseintragungen

sind lediglich unter Berufung auf die Bestimmungen

dieses Bundesverfassungsgesetzes durchzuführen

(§ 33 Allgemeines Grundbuchgesetz).

§ 7. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt

zwei Monate nach Ablauf des Monates, in dem

es kundgemacht wurde, in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium

für Inneres, hinsichtlich des § 6 Abs. 1

das Bundesministerium für Finanzen, und hinsichtlich

des § 6 Abs. 2 das Bundesministerium

für Justiz, diese beiden im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Inneres, betraut.

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