110. Bundesverfassungsgesetz: Gebietsänderungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
§ 1. Das dem Bundeslande Wien im Jahre 1938
einverleibte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich
fällt, soweit es außerhalb der im § 2 angeführten
Grenzen liegt, an das Bundesland Niederösterreich
zurück.
§ 2. (1) Die Gebietsgrenze des Bundeslandes
Wien gegenüber dem Bundeslande Niederösterreich
verläuft, am linken Donauufer beginnend,
längs der Stadtgrenze vom Jahre 1937 bis zur
Grenze der Katastralgemeinde Stammersdorf,
umfaßt diese Katastralgemeinde bis an die Stadtgrenze
1937 bei Leopoldau, folgt im weiteren
Verlauf den äußeren Katastralgrenzen Süßenbrunn,
Breitenlee und Eßling und mündet wieder
in die Stadtgrenze 1937 im Gebiete der Lobau
ein, folgt dieser bis zur Mitte des Donaustromes
und verläuft stromaufwärts in der Strommitte
bis zur Höhe der Grenze der Katastralgemeinde
Albern. Sie verläuft dann an
der südlichen Grenze dieser Katastralgemeinde
bis zur Stadtgrenze 1937, der sie
bis zur Einmündung der Katastralgrenze
Unteriaa folgt. Von diesem Punkte aus führt sie
zuerst südlich, dann westlich, wobei sie die Katastralgemeinden
Unterlaa, Oberlaa, Rothneusiedl,
Inzersdorf, Erlaa bei Wien, Siebenhirten, Liesing,
Atzgersdorf, Mauer, Rodaun, Kalksburg, Auhof
(Lainzer Tiergarten), Hadersdorf und Weidlingau
einschließt, jedoch führt die Grenze am nordwestlichen
Rande der Katastralgemeinde Hadersdorf
dort, wo die Exelbergstraße in das Gebiet dieser
Katastralgemeinde eingreift, entlang des südlichen
Straßenrandes.
(2) Die Grenze verläuft hierauf von der südwestlichen
Ecke der Grundparzelle Nr. 403 entlang
der westlichen Begrenzung derselben bis
zur Grundparzelle Nr. 53, weiterhin bis zur südöstlichen
Ecke dieser und entlang ihrer östlichen
Begrenzung bis zur nordöstlichen Ecke derselben.
Von da schneidet die Grenze die Grundparzelle
Nr. 401 sowie die Straßenparzelle Nr. 286 in
nördlicher Richtung bis zur westlichen Begrenzung
der Grundparzelle Nr. 398/2 und verläuft
am östlichen Rande der Exelbergstraße nordwärts
bis in die Höhe der nördlichen Ecke der Grundparzelle
Nr. 398/1, entlang der nördlichen Begrenzung
dieser Grundparzelle und der Grundparzelle
Nr. 51/1, der Bauparzellen Nr. 48 und 47
bis zur Wegparzelle Nr. 287 sowie der westlichen
Begrenzung der Grundparzellen Nr. 397, 345
und 333. Die Grenze kreuzt dann die Bachparzellen
Nr. 292 und 410 und führt an der westlichen
Begrenzung der Grundparzelle Nr. 332
— diese Grundparzelle sowie sämtliche in diesem
Absatze angeführten Parzellen gehören zur Katastralgemeinde
Weidlingbach — 130 m aufwärts
des Dornbaches, wo sie die Grundparzelle Nr. 332
in nordöstlicher Richtung durchschneidet und bei
Grenzstein 150 in die Grenze 1937 in der Katastralgemeinde
Neuwaldegg einmündet. Von da
ab bildet die Grenze 1937 bis zur ehemaligen
Trasse der Kahlenberg-Seilbahn und entlang dieser
bis zur nördlichen Ecke der Katastralgemeinde
Kahlenbergerdorf (Grenzstein 246) die Grenze.
(3) Die Grenze nimmt weiterhin ihren Verlauf
in der Mitte der Grundparzellen Nr. 3288/1,
3288/2, 2907/2 und 2907/3 und umfaßt das Gebäude
„Donauwarte" so, daß der nordwestliche
Abgang desselben zu Niederösterreich fällt. Von
der nördlichenHausecke der „Donauwarte" kreuzt
die Grenze in nordöstlicher Richtung die Wiener
Straße, Straßenparzelle Nr. 3265/1, führt über die
Grundparzelle Nr. 3121/4 bis zum Bahndurchlaß
bei km 7'290 und führt entlang des südwestlichen
Randes des Bahnkörpers zwischen der Bahnparzelle
Nr. 3109/1 einerseits und den Grundparzellen
Nr. 3121/4, 3121/5, 3266/1, 3120/1, 3120/3,
3120/4, 3120/5, 3120/6 und der Straßenparzelle
Nr. 3265/1 bis zum Schnittpunkt, der durch Verlängerung
der südlichen Grenze der Wegparzelle
Nr. 3117/22 in der Richtung zur Reichsstraße
entsteht. Von diesem Schnittpunkt führt die
Grenze entlang dieser Linie, die Bahnparzelle
Nr. 3109/1 sowie die Grundparzelle Nr. 3113/8
schneidend, zur Wegparzelle Nr. 3117/20, überquert
diese und folgt entlang der südlichen
Grenze der Wegparzelle Nr. 3117/22 in ungefähr
derselben Richtung bis zur Mitte des Donaustromes,
sodann stromabwärts in der Mitte bis an
die Grenze der Katastralgemeinde Schwarze
Lackenau und von da zum Ausgangspunkt der
Grenzziehung am linken Donauufer. Sämtliche in
diesem Absatz angeführten Parzellen gehören zur
Katastralgemeinde Klosterneuburg.
§ 3. (1) In den Gebietsteilen, die an das Bundesland
Niederösterreich zurückfallen, bleibt das im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes
geltende Recht vorläufig in
Wirksamkeit.
(2) In den an das Bundesland Niederösterreich
fallenden Gebietsteilen kann durch Verordnung
der niederösterreichischen Landesregierung niederösterreichisches
Landesrecht, in den bei dem
Bundeslande Wien verbleibenden Gebietsteilen
durch Verordnung der Wiener Landesregierung
Wiener Landesrecht, soweit dieses auf die im
Jahre 1938 dem Bundeslande Wien einverleibten
und auf die bei dem Bundeslande Wien verbleibenden
Gebietsteile noch nicht ausgedehnt
wurde, eingeführt werden.
§ 4. Die durch die Gebietsänderungen erforderliche
Auseinandersetzung zwischen dem Bundeslande
Niederösterreich und dem Bundeslande
Wien wird durch Vereinbarung zwischen den
beiden Gebietskörperschaften geregelt.
Abschnitt II.
§ 5. (1) Über Streitigkeiten, die sich aus der
Auseinandersetzung (§ 4) ergeben, entscheidet ein
Schiedsgericht, das aus je drei von der niederösterreichischen
und der Wiener Landesregierung zu
entsendenden Mitgliedern und aus einem von
diesen Mitgliedern gewählten Vorsitzenden besteht.
Ergibt sich bei der Wahl des Vorsitzenden
keine Mehrheit, so ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes
zu ersuchen, die Stelle des Vorsitzenden
zu übernehmen oder eine andere Person
zum Vorsitzenden zu bestellen.
(2) Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit von
zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Es
faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorsitzende gibt seine Stimme nur bei
Stimmengleichheit ab.
§ 6. (1) Die zur Durchführung dieses Bundes-
Verfassungsgesetzes und der nach Artikel 3 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 übereinstimmenden Verfassungsgesetze des
Bundeslandes Niederösterreich und des Bundeslandes
Wien erforderlichen Maßnahmen sind frei
von Steuern, Gebühren, Abgaben und Lasten.
(2) Die auf Grund dieses Bundesverfassungsgesetzes
erforderlichen Grundbuchseintragungen
sind lediglich unter Berufung auf die Bestimmungen
dieses Bundesverfassungsgesetzes durchzuführen
(§ 33 Allgemeines Grundbuchgesetz).
§ 7. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt
zwei Monate nach Ablauf des Monates, in dem
es kundgemacht wurde, in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium
für Inneres, hinsichtlich des § 6 Abs. 1
das Bundesministerium für Finanzen, und hinsichtlich
des § 6 Abs. 2 das Bundesministerium
für Justiz, diese beiden im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Inneres, betraut.