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110_1953 AT

110. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Beamtenentschädigungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 110. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Beamtenentschädigungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1952 über die

Gewährung von Entschädigungen wegen politischer

Maßregelung im öffentlichen Dienst (Beamtenentschädigungsgesetz),

BGBl. Nr. 181/1952,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Dem § 1 Abs, 1 wird ein zweiter Satz angefügt

„Der Anspruch steht ferner Personen zu, die

vor dem 13. März 1938 Bundesbedienstete waren

und wegen einer der im § 4 Abs. 1 des Beamten-

Überleitungsgesetzes umschriebenen Maßregelungen

vor oder nach dem 13. März 1938 dem

Dienst fern waren und nur deshalb nicht rehabilitiert

worden sind, weil sie die österreichische

Bundesbürgerschaft verloren und die österreichische

Staatsbürgerschaft nach dem 27. April

1945 nicht wieder erworben haben."

2. Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Anderen als den im Abs. 1 genannten Personen

(Hinterbliebenen nach Personen), die vor

dem 13. März 1938 Bundesbedienstete waren und

wegen einer der im § 4 Abs. 1 des Beamten-

Überleitungsgesetzes umschriebenen Maßregelungen

vor oder nach dem 13. März 1938 dem

Dienst fern waren, kann in berücksichtigungswürdigen

Fällen die nach Maßgabe der vorstehenden

Bestimmungen sich ergebende Entschädigung

ganz oder teilweise zugesprochen

werden."

3. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 erster Satz

und § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz dieses

Bundesgesetzes entscheidet über den Antrag das

Zentralbesoldungsamt, über Berufungen gegen

diesen Bescheid das Bundeskanzleramt."

4. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) In den Fällen des § 1 Abs. 1 zweiter Satz

und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 dritter Satz dieses

Bundesgesetzes entscheidet über den Antrag das

Bundeskanzleramt."

Artikel II.

(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 zweiter Satz

des Beamtenentschädigungsgesetzes ist der Antrag

auf Entschädigung (§ 7) binnen einem Jahr

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzubringen.

§ 7 Abs. 2 zweiter Satz des Beamtenentschädigungsgesetzes

findet Anwendung.

(2) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt

den im § 15 des Beamtenentschädigungsgesetzes

bezeichneten Behörden.

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