110. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Beamtenentschädigungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1952 über die
Gewährung von Entschädigungen wegen politischer
Maßregelung im öffentlichen Dienst (Beamtenentschädigungsgesetz),
BGBl. Nr. 181/1952,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Dem § 1 Abs, 1 wird ein zweiter Satz angefügt
„Der Anspruch steht ferner Personen zu, die
vor dem 13. März 1938 Bundesbedienstete waren
und wegen einer der im § 4 Abs. 1 des Beamten-
Überleitungsgesetzes umschriebenen Maßregelungen
vor oder nach dem 13. März 1938 dem
Dienst fern waren und nur deshalb nicht rehabilitiert
worden sind, weil sie die österreichische
Bundesbürgerschaft verloren und die österreichische
Staatsbürgerschaft nach dem 27. April
1945 nicht wieder erworben haben."
2. Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Anderen als den im Abs. 1 genannten Personen
(Hinterbliebenen nach Personen), die vor
dem 13. März 1938 Bundesbedienstete waren und
wegen einer der im § 4 Abs. 1 des Beamten-
Überleitungsgesetzes umschriebenen Maßregelungen
vor oder nach dem 13. März 1938 dem
Dienst fern waren, kann in berücksichtigungswürdigen
Fällen die nach Maßgabe der vorstehenden
Bestimmungen sich ergebende Entschädigung
ganz oder teilweise zugesprochen
werden."
3. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 erster Satz
und § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz dieses
Bundesgesetzes entscheidet über den Antrag das
Zentralbesoldungsamt, über Berufungen gegen
diesen Bescheid das Bundeskanzleramt."
4. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) In den Fällen des § 1 Abs. 1 zweiter Satz
und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 dritter Satz dieses
Bundesgesetzes entscheidet über den Antrag das
Bundeskanzleramt."
Artikel II.
(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 zweiter Satz
des Beamtenentschädigungsgesetzes ist der Antrag
auf Entschädigung (§ 7) binnen einem Jahr
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzubringen.
§ 7 Abs. 2 zweiter Satz des Beamtenentschädigungsgesetzes
findet Anwendung.
(2) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt
den im § 15 des Beamtenentschädigungsgesetzes
bezeichneten Behörden.